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Bebauungsplan der Stadt Fulda

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Academic year: 2022

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Stadtplanungsamt

Postfach 2052 36010 Fulda

Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031

e-mail: stadtplanung@fulda.de

Stadtplanübersicht mit Geltungsbereich

FULDA

UNSERE STADT

Bebauungsplan der Stadt Fulda

Nr. 183 "Quartiersentwicklung Löhertor"

1:1000 17.04.2018

07.04.2018 MB

LP IV

23 413

24

413 38

8 413 328

5 8 1

2954 295 13432

295 341 15

3 341 407

295 1

2 340 2

295 3403

6 5 10 337

292 292 292 2

335 4 334

10

370 26

286 8

292 8

9 292

7 292 55

2

6 55

5 55

77 390 74 55 390 390 51

1

3493482 350 1180392 1308391

5

347 9 393

13 1181

3 296 346

3472956 2959 3468 36812 3963 3964

370 370 1033 38821

21 22

370 14 388

19 388 7 370/8 370

370

6 1

370 384

28

370 27 384 384

1512 1513

370

386 3 387

391 1307

12 14 391 1333

30 413

3 4

3 7

11 14

4

10 4 4

366 252

4

4 4 266

95 4 4251267

390 285286

83

10 14

1 18

373 373388

22 23 374 1032

8 378

5 174

81 7

31 108

14 108

82 390

89 2

2 174

307 37

89 5 55

4

366 8

6 366

366

348 1

18 370

88

390 69

390 70 390

6 39085

174 86

390 61 390

6 81

3 180

9

4 318

Gambettagasse

Rangstraße

Bardostraße Flur 6

Am Rosengarten

Gerbergasse

Hinter den

Löhern

Vordere Schleifersgasse

Löherstraße

Frankfurter

Straße

Von-Schildeck-Straße

16

2

1 8

21 19 17 15 13

31 29 27

25 23

4

21 32

19 30

28 17

26 24 15

22 20

13 18 4

1

7 5

3

242628

9 1719293121272325

3 1753

2

50

1 42444648

36 34

2 5a

5 3 1a 1

21 19

17 41

39

37 35 6

33

27

25

2

4

26 24

HsNr. 6

22

6

D D

D

TG BPL

101C

BPL 101A

Ä2

BPL 101A

Ä2 BPL

172

BPL 172

BPL 172 BPL 172

BPL 84N

Teilbereich A Teilbereich B

FH =

271m

ü.NN

FH = 271m ü.NN

MK

g

III-IV 0,6 2,4

SD/WD

WB

g

III-IV 0,6 2,2

SD/WD

MK

g

IV 0,8 2,4

SD

MK

g

IV-V 0,8 3,0

FD

WB

o.

IV-V 0,6 2,2

FD

FH = 266m ü.NN TH = 259,50m ü.NN FH = 268m

ü.NN

TH =

262m ü.NN LP

V

LP IV

LP V

LP V

LP V

LP V LP VI

LP IV

FH = 268,50m ü.NN TH = 263m ü.NN TH = 263m ü.NN

FH = 268,50m ü.NN

TH = 264m

ü.NN

LP IV

H = 269,50m ü.NN

TH = 273m ü.NN H = 259m ü.NN H = 269,50m

ü.NN H = 268m ü.NN H = 266,25m ü.NN H = 270,00m ü.NN

H = 267,10m ü.NN H = 266,25m ü.NN

H = 270,00m ü.NN

H = 255,50m ü.NN

Einfahrt Ausfahrt

H = 267,65m ü.NN H = 264,60m ü.NN

St St St St

min. 2m

min. 2m

Rechtsgrundlagen

Dieser Bebauungsplan wird aufgestellt auf Grundlage von:

1. Baugesetzbuch (BauGB)

2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) 3. Planzeichenverordnung (PlanzV) 4. Hessische Bauordnung (HBO)

5. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

6. Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 7. Hessisches Straßengesetz (HStrG)

in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung

1. Art der baulichen Nutzung

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Planzeichenerklärung

Besondere Wohngebiete

(§ 4a BauNVO)

WB

Kerngebiete

(§ 7 BauNVO)

MK

Geschossflächenzahl 2. Maß der baulichen Nutzung

(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)

Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Zahl der Vollgeschosse als Höchst- und Mindestmaß Firsthöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)

geschlossene Bauweise Baugrenze

2,4

0,8 IV III-IV

FH

g

Traufhöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß

TH

Attika- /Brüstungshöhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß

H

offene Bauweise o

z.B.

Flachdach (siehe textliche Festsetzungen 2.1 u. 7.1) Satteldach (siehe textliche Festsetzungen 2.1 u. 7.2) Walmdach (siehe textliche Festsetzungen 2.1 u. 7.2)

4. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 81 HBO)

FD SD WD

V:\Magistrat\Dez3\61\611\BAULEITPLANUNG\B-PLÄNE iV\BPL 183 Quartiersentwicklung Löhertor\Bauleitplanung\Arbeitsstände\Pläne\BPL 183 Quartiersentwicklung Löhertor 2018-04-17 v2018.vwx

anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung (siehe textliche Festsetzungen 6.1 u. 6.2)

7. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)

Straßenverkehrsflächen

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Einfahrt / Ausfahrt Tiefgarage

zu erhaltende Bäume

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

(§ 9 Abs. 7 BauGB )

5. Verkehrsflächen

(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

9. Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angrenzender Bebauungspläne

Verkehrsberuhigter Bereich

Teilbereich A bzw. B D

Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)

D

Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)

A / B

TG

Einfahrts- / Ausfahrtsbereich

Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen

hier: Dachaufbauten (siehe textliche Festsetzungen 2.1)

z.B.

LP V

Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109

8. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)

Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen

(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) St

Private Stellplätze

Elektrizität

6. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen

(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für Stromversorgung

1. Im Plangebiet befinden sich mehrere Einzelanlagen sowie eine Gesamtanlage, die in die hessische Denkmalschutzliste eingetragen sind. Diese sind im Plan zeichnerisch gekennzeichnet. Maßnahmen an Einzelanlagen und Gesamtanlagen oder im direkten Umfeld solcher Anlagen bedürfen nach § 16 HDSchG der Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

3. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer je- weils gültigen Fassung, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.

4. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes und keine Festsetzung.

5. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet. Eine systematische Überprüfung aller Flächen, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen durchgeführt werden sollen, ist vor Beginn der Bauarbeiten erforderlich. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Land Hessen sind zu beachten.

6. Im Altlasteninformationssystem Hessen (ALTIS) sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans fol- gende Altstandorte erfasst:

ALTS-Nr. Branchenbezeichnung Lagebezeichnung

631.009.011-001.239 Chemische Reinigung Gerbergasse 9 631.009.011-001.044 Kfz.-Werkstatt Löherstraße 50 631.009.011-001.146 Malerhandwerksbetrieb Löherstraße 48 631.009.011-001.445 Seilerei Löherstraße 44 - 46

Da eine umwelttechnische Bewertung über Auswirkungen der ehemaligen Nutzungen bisher nicht erfolgt ist, sind entsprechende Beurteilungen bei bodeneingreifenden Maßnahmen im Rahmen der Neubebauung der bezeichneten Grundstücke durchzuführen.

Sollten bei Eingriffen in den Boden schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umge- hend die zuständige Fachbehörde zu beteiligen. Die Regelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach- ten.

7. Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. Die Anzeigepflicht gemäß § 20 DSchG ist in zu erteilende Genehmigungen aufzunehmen.

8. Bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie entsprechende Zuwege müssen für Behinderte, alte Menschen und Kinder zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können.

9. Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwen- digen Installation ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4, zu beachten.

10. Drainagen dürfen über die Grundstücksentwässerung nicht an die öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanäle angeschlossen werden. Wenn keine direkte Ableitung des Drainagewassers in den Vorfluter möglich ist, müssen zur Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser entspre- chende bauliche Vorkehrungen getroffen werden.

11. Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda, Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzustimmen.

12. Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) er- laubnispflichtig.

13. Heizölanlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenver- ordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen.

4.2 Im Besonderen Wohngebiet wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze abweichend von dem in der Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in der Fassung vom 25.04.2005 unter 1.1 bis 1.3 und 1.9 für Wohngebäude genannten Bedarf auf 1 Stellplatz je Wohneinheit festgesetzt.

Darüber hinaus gelten die Regelungen der Stellplatzsatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

4.3 Ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze sind mit Ausnahme der privaten Stellplätze entlang der Gerbergasse so herzustellen, dass Regenwasser versickern kann, z. B. in Form von breitfugigem Pflaster, Rasengittersteinen oder Schotterrasen.

4.4 An der Bardostraße ist die Einfahrt und Ausfahrt auf den für diesen Zweck gekennzeichneten Bereich begrenzt.

5. Maßnahmen zur Minderung schädlicher Umwelteinflüsse (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB)

Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ entsprechend der Lärmpegelbereiche (LPB) folgende Schalldämmmaße aufweisen:

Lärmpegel- bereich LPB

Maßgeblicher Außenlärmpe- gel dB(A)

Aufenthaltsräume in Wohnungen

Büroräume

Erf. R`w,res des Außenbauteils in dB

IV 65 bis 70 40 35

V 71 bis 75 45 40

VI 76 bis 80 50 45

Die Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt ist mit einer schallabsorbierenden Wand- und Deckenverklei- dung zu versehen.

6. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzun- gen

§ 9 (1) Nr. 25 und (4) BauGB in Verbindung mit § 81 (1) Nr. 5 HBO

6.1 Die festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

6.2 Die festgesetzten neu zu pflanzenden Bäume sind in einem Pflanzbeet mit mind. 10 m² Fläche als Hochstämme mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm gemessen in 1 m Höhe über Gelände zu pflanzen. Sofern kein Pflanzbeet von 10 m² je Baum zur Verfügung steht, ist ein Wurzelkam- mersystem einzubringen. Die Standorte dürfen im erforderlichen Maß verschoben werden, wobei bei den straßenbegleitenden Bäumen der Alleecharakter mit gleichmäßigen Pflanzabständen zu wahren ist.

Als straßenbegleitendes Grün sind entlang der Straße Am Rosengarten in Fortführung der als zu erhaltend festgesetzten Baumreihe 4 Stk. Kaiserlinden (Tilia intermedia `Pallida`) zu pflanzen.

Hinter den Löhern sind innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs 6 Stk. Japanische Blütenkir- schen (Prunus serrulata `Kanzan`) zu pflanzen.

In der Gerbergasse sind einheitlich 6 mittelgroße Bäume (Auswahl aus Pflanzliste Straßenbäume Gerbergasse) zu pflanzen.

Die Bäume sind zu schützen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

A B

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans der Stadt Fulda Nr. 183 "Quartiersentwicklung Löhertor"

tritt der sich überschneidende Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 172 "Neugestaltung Löhertorcenter" außer Kraft.

Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 81 HBO) 7. Dächer

7.1 Im Besonderen Wohngebiet sind die Flachdächer der viergeschossigen Baukörper zu mind. 70 % mit einer extensiven Begrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Die Dicke der Vegetati- onsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mind. 6 cm, bei Verwendung von vorkultivierten Ve- getationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mind. 3 cm betragen.

7.2 In geschlossener Bauweise sind geneigte Dächer einheitlich zu gestalten. Für geneigte Dächer gelten die Vorgaben der Gestaltungssatzung zu Gauben und Eindeckung. Gauben im Spitzboden sind unzulässig.

8. Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

8.1 Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Nachweis ist in einem qualifizierten Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag bzw. den Bauvorlagen beizulegen ist.

8.2 Pro 200 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist mindestens ein standortgerechter Laub- baum (Wuchshöhe > 10 m) oder hochstämmiger Obstbaum mit einem Mindeststammumfang von 12 – 14 cm zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zu erhaltende und anzupflan- zende Bäume und sonstiger Baumbestand sind anrechenbar.

8.3 In den Hausgärten ist die Verwendung von Koniferen auf max. 20 % des gesamten Gehölzbe- standes beschränkt.

8.4 Einfriedungen der Grundstücksgrenzen sind als Laubhecken, als in Laubhecken geführte Zäune oder in Ziegel oder Naturstein gemauert bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig.

Pflanzvorschläge Straßenbäume Gerbergasse

Acer platanoides `Cleveland` Spitz-Ahorn `Cleveland`

Aesculus carnea `Briotii` Scharlach-Kastanie Liquidambar styraciflua `Palo Alto` Amberbaum `Palo Alto`

Tilia cordata `Greenspire` Winter-Linde `Greenspire`

Pflanzvorschläge Bäume Wohnhöfe

Acer campestre - Feldahorn

Acer campestre `Elsrijk` - Feldahorn `Elsrijk`

Amelanchier lamarckii - Kupfer-Felsenbirne Amelanchier ovalis - Gemeine Felsenbirne

Magnolia kobus - Magnolie

Malus in Sorten - Zierapfel Prunus in Sorten - Zierkirsche Sorbus aucuparia - Eberesche

Sorbus intermedia `Brouwers` - Schmalkronige Mehlbeere

Hochstämmige Obstbäume der Arten Apfel, Kirsche, Zwetsche, Pflaume

Pflanzvorschläge Heckenpflanzungen

Acer campestre - Feldahorn

Carpinus betulus - Hainbuche

Cornus mas - Kornelkirsche

Ligustrum vulgare - Liguster

Ligustrum vulgare `Atrovirens` - Immergrüner Liguster

nach 13a ohne Erstbeteiligung:

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2016

Fulda, den 18.04.2018 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel)

Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

BEKANNTMACHUNG

des Aufstellungsbeschlusses am 03.01.2017 in der Fuldaer Zeitung

Fulda, den 18.04.2018 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel)

Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

OFFENLEGUNG

Die Offenlegung des Entwurfes wurde am 04.07.2017 in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht. Der Entwurf

lag in der Zeit vom 12.07.2017 bis 21.08.2017 zur Einsichtnahme aus.

Fulda, den 18.04.2018 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel)

Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.07.2017 über die Offenlegung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Fulda, den 18.04.2018 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel)

Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

SATZUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 27.10.2017

Fulda, den 18.04.2018 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel)

Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

RECHTSKRAFT

Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 17.04.2018 rechtskräftig.

Fulda, den 18.04.2018 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel)

Dr. Heiko Wingenfeld Oberbürgermeister

Verfahrensvermerke Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

vorh. Gebäude

vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Markierungen

vorh. Flurstückgrenze mit Flurstücksnummer

16

2 17

2

Erklärung der Plangrundlage am Beispiel

Die in der Kartengrundlage grau dargestellte Topographie ist nur Darstellung des Bestandes und keine Festsetzung. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des

Bestandes und keine Festsetzung.

Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)

z.B.

LP V

Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungsmaße hier: unterschiedliche Gebäudehöhen

Durchfahrten / Durchgänge

14. Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4 sowie die DIN 18920.

15. Mit dem Bauantrag ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzu- legen, in dem die Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen nachzuweisen ist.

16. Es wird empfohlen, für Vögel Nisthilfen an geeigneten Flächen der Gebäude und Grundstücksfreiflä- chen anzubringen (z.B. Dach- und Balkonüberständen). An Neubauten sollen mindestens drei Nist- möglichkeiten für Gebäudebrüter vorgesehen werden.

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1 – 11 BauNVO 1.1 Kerngebiet (§ 7 BauNVO):

Im Kerngebiet MK sind Wohnungen ab dem 1. OG allgemein zulässig.

Im Kerngebiet sind die folgenden Betriebe und Anlagen auch nicht ausnahmsweise zulässig:

 Vergnügungsstätten und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bor- delle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution (§ 7 (2) Nr. 2 BauNVO)

 Tankstellen (§ 7 (2) Nr. 5 und (3) Nr. 1 BauNVO)

1.2 Besonderes Wohngebiet (4a BauNVO):

Im Besonderen Wohngebiet WB sind mindestens 70 % der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden (§ 4a (4) Nr. 2 BauNVO).

Im Besonderen Wohngebiet sind die folgenden Betriebe auch nicht ausnahmsweise zulässig:

 Vergnügungsstätten und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bor- delle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution (§ 4a (3) Nr. 2 BauNVO)

 Tankstellen (§ 4a (3) Nr. 3 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 20 BauNVO

2.1 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen als maximale Firsthöhe FH, Traufhöhe TH und Attikahöhe H durch Eintragung in den Plan als NN-Höhen festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe darf durch untergeordnete Bauteile für technisch notwendige Anlagen in den hierfür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen um bis zu 1,80 m überschritten werden.

Soweit für Gebäude keine Fläche für Nebenanlagen / Dachaufbauten festgesetzt ist, darf die ma- ximale Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile für technisch zwingend notwendige Anla- gen, die sich nicht in einem Technikraum innerhalb des Gebäudes unterbringen lassen wie z. B.

Schornsteine auf maximal 10 % der Dachfläche um bis zu 1,80 m überschritten werden. Die Auf- bauten müssen mindestens um ihre Höhe von der aufsteigenden Gebäudekante zurücktreten.

Sie sind mit geschlossenen Wandpaneelen oder Metalllamellen einzuhausen, wenn sie eine Hö- he von 1,00 m überschreiten.

2.2 Begrünte, unterirdische Gebäudeteile mit einer Vegetationsschicht von mind. 80 cm bleiben bei der Ermittlung der GRZ unberücksichtigt.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 u. 23 BauNVO)

3.1 Die nach HBO erforderlichen Abstandsflächen dürfen sich auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie innerhalb eines Grundstücks überlagern, wenn die festgesetzten Baufenster dies zulassen und die brandschutzrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

4. Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

4.1 In den Baugebieten sind untergeordnete Bauteile wie Vordächer, dienende Nebenanlagen nach

§14 BauNVO, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auch außerhalb der Baufenster zulässig.

Textliche Festsetzungen

Textliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1 – 11 BauNVO 1.1 Kerngebiet (§ 7 BauNVO):

Im Kerngebiet MK sind Wohnungen ab dem 1. OG allgemein zulässig.

Im Kerngebiet sind die folgenden Betriebe und Anlagen auch nicht ausnahmsweise zulässig:

 Vergnügungsstätten und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bor- delle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution (§ 7 (2) Nr. 2 BauNVO)

 Tankstellen (§ 7 (2) Nr. 5 und (3) Nr. 1 BauNVO)

1.2 Besonderes Wohngebiet (4a BauNVO):

Im Besonderen Wohngebiet WB sind mindestens 70 % der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden (§ 4a (4) Nr. 2 BauNVO).

Im Besonderen Wohngebiet sind die folgenden Betriebe auch nicht ausnahmsweise zulässig:

 Vergnügungsstätten und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bor- delle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution (§ 4a (3) Nr. 2 BauNVO)

 Tankstellen (§ 4a (3) Nr. 3 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 20 BauNVO

2.1 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen als maximale Firsthöhe FH, Traufhöhe TH und Attikahöhe H durch Eintragung in den Plan als NN-Höhen festgesetzt. Die maximale Gebäudehöhe darf durch untergeordnete Bauteile für technisch notwendige Anlagen in den hierfür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen um bis zu 1,80 m überschritten werden.

Soweit für Gebäude keine Fläche für Nebenanlagen / Dachaufbauten festgesetzt ist, darf die ma- ximale Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile für technisch zwingend notwendige Anla- gen, die sich nicht in einem Technikraum innerhalb des Gebäudes unterbringen lassen wie z. B.

Schornsteine auf maximal 10 % der Dachfläche um bis zu 1,80 m überschritten werden. Die Auf- bauten müssen mindestens um ihre Höhe von der aufsteigenden Gebäudekante zurücktreten.

Sie sind mit geschlossenen Wandpaneelen oder Metalllamellen einzuhausen, wenn sie eine Hö- he von 1,00 m überschreiten.

2.2 Begrünte, unterirdische Gebäudeteile mit einer Vegetationsschicht von mind. 80 cm bleiben bei der Ermittlung der GRZ unberücksichtigt.

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 u. 23 BauNVO)

3.1 Die nach HBO erforderlichen Abstandsflächen dürfen sich auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie innerhalb eines Grundstücks überlagern, wenn die festgesetzten Baufenster dies zulassen und die brandschutzrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

4. Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)

4.1 In den Baugebieten sind untergeordnete Bauteile wie Vordächer, dienende Nebenanlagen nach

§14 BauNVO, Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen auch außerhalb der Baufenster zulässig.

Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 81 HBO) 7. Dächer

7.1 Im Besonderen Wohngebiet sind die Flachdächer der viergeschossigen Baukörper zu mind. 70 % mit einer extensiven Begrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Die Dicke der Vegetati- onsschicht (durchwurzelbare Schicht) muss mind. 6 cm, bei Verwendung von vorkultivierten Ve- getationsmatten und entsprechender Wasserspeicherschicht mind. 3 cm betragen.

7.2 In geschlossener Bauweise sind geneigte Dächer einheitlich zu gestalten. Für geneigte Dächer gelten die Vorgaben der Gestaltungssatzung zu Gauben und Eindeckung. Gauben im Spitzboden sind unzulässig.

8. Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

8.1 Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind grünordnerisch anzulegen und zu unterhalten. Der Nachweis ist in einem qualifizierten Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag bzw. den Bauvorlagen beizulegen ist.

8.2 Pro 200 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche ist mindestens ein standortgerechter Laub- baum (Wuchshöhe > 10 m) oder hochstämmiger Obstbaum mit einem Mindeststammumfang von 12 – 14 cm zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Zu erhaltende und anzupflan- zende Bäume und sonstiger Baumbestand sind anrechenbar.

8.3 In den Hausgärten ist die Verwendung von Koniferen auf max. 20 % des gesamten Gehölzbe- standes beschränkt.

8.4 Einfriedungen der Grundstücksgrenzen sind als Laubhecken, als in Laubhecken geführte Zäune oder in Ziegel oder Naturstein gemauert bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig.

Pflanzvorschläge Straßenbäume Gerbergasse

Acer platanoides `Cleveland` Spitz-Ahorn `Cleveland`

Aesculus carnea `Briotii` Scharlach-Kastanie Liquidambar styraciflua `Palo Alto` Amberbaum `Palo Alto`

Tilia cordata `Greenspire` Winter-Linde `Greenspire`

Pflanzvorschläge Bäume Wohnhöfe

Acer campestre - Feldahorn

Acer campestre `Elsrijk` - Feldahorn `Elsrijk`

Amelanchier lamarckii - Kupfer-Felsenbirne Amelanchier ovalis - Gemeine Felsenbirne

Magnolia kobus - Magnolie

Malus in Sorten - Zierapfel

Prunus in Sorten - Zierkirsche

Sorbus aucuparia - Eberesche

Sorbus intermedia `Brouwers` - Schmalkronige Mehlbeere

Hochstämmige Obstbäume der Arten Apfel, Kirsche, Zwetsche, Pflaume

Pflanzvorschläge Heckenpflanzungen

Acer campestre - Feldahorn

Carpinus betulus - Hainbuche

Cornus mas - Kornelkirsche

Ligustrum vulgare - Liguster

Ligustrum vulgare `Atrovirens` - Immergrüner Liguster Pflanzvorschläge Fassadenbegrünung

Clematis in Sorten - Waldrebe Carpinus betulus - Gemeiner Efeu

Cornus mas - Geißblatt

Ligustrum vulgare - Wilder Wein Ligustrum vulgare `Atrovirens` - Pfeifenwinde

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