Maßstab
Bearbeitet Gezeichnet
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Übersichtsplan
Stadtplanungsamt
Postfach 2052 36010 Fulda
Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031
e-mail: stadtplanung@fulda.de
Stadtplanübersicht mit Geltungsbereich
FULDA
UNSERE STADT
Bebauungsplan der Stadt Fulda
Stadtteil Maberzell Nr. 8 "Domäne Maberzell"
1:1000 AK 10.08.2015
10.08.2015 AK
140806B-Plan DomäneMaberzell_aktuell v2013 v2014 v2015.vwx
D
Flur 13 Am Ried
Nikolaus-Seng-Straße
Rittlehnstraße
Am Ried
An der Betz
An der Betz Betzenwiese
35/2
36
4/1 32
33/1 30/2
5/2
8/1
12/8
15/3 119/18
119/27
119/26
127/13 33/2
127/12
127/9 34
1/3
96/2
115/1 126/6
126/2 126/5
41/3 126/3
41/2
21/5 18/1
164/18
95/4 21/2
40
21/3 21/4
22/19 42
23/1
94/3
44
22/15 43
23/2 23/3
16/13 46
16/19 45
16/6
62/5 184/20
185/20 19/1
17/1 17/6 17/5
119/19
130/3 107/1
106/3
108/2 22/16
112/1
22/6
175/42 113/6
113/7 22/7
22/18
22/8 113/5 41/1
113/4 113/3
82/2
102/2 22/11
22/1 42/1
42/4 42/3
43/1 173/42 22/12
22/4
174/42 22/5
22/9 22/14
74/1 69/1
56/2 56/5
42/1 53/5
119/23 119/30
127/10
35/1
62/6
57/1 57/3
36/3
42/10 42/9
43/3
127/11
24/3 19
21
7
6 2 5
3 1
8 7 10
9
12 11
13 2
15 1 17
22
16 20
18 4
16
11 15 1
HsNr 14a
13 3 5
14
14 7
9 12
7 10
6
5a
4 5
2 4a 6
7
6 4
14 5
1 3 4
12 16 3
2 1
10
11 13
9 7 18
17,00
D
D D
RR
D D
D D
Regen- rückhaltebecken
MI II
0,6 0,3
SD 38-43°
TH 6,80 FH 11,80 o
MI II
0,4 0,8
SD 38-43°
TH 6,80 FH 11,80 o
MI II
0,4 0,8
SD 38-43°
TH 6,80 FH 11,80 o
17,00 17,00
6,50
15,00
15,00
10,00
12,00
3,00 3,00 3,00
Nutzung des Weges auch für
Versorgungsfahrzeuge
Nutzung des Weges auch für
Versorgungsfahrzeuge
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.132), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548)
Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl 1991 I, S. 58, BGBl. III 213-1-6)
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892)
Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)
Planzeichenerklärung
0,6 0,3
Geschossflächenzahl, Höchstmaß 2. Maß der baulichen Nutzung
(§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Grundflächenzahl, Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II
Baugrenze
4. Verkehrsflächen
(§ 9 Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Verkehrsberuhigter Bereich
1. Art der baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs.1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - §§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO)
3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
O offene Bauweise
Traufhöhe als Höchstmaß Firsthöhe als Höchstmaß TH 6,80
FH 11,80
MI Mischgebiete
(§ 6 BauNVO)
Fußgängerbereich
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
vorh. Gebäude
vorh. Topographie, z.B. Fahrbahnbegrenzungen und Böschungen vorh. Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
16
2 17
2
Erklärung der Kartengrundlage am Beispiel
Kartengrundlage Topographie
Die in der Kartengrundlage grau dargestellte Topographie ist nur Darstellung des Bestandes und keine Festsetzung.
Stellplatzsatzung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.
Gestaltungssatzung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Gestaltungssatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Kampfmittel
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet.
Bodendenkmäler
Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie und der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.
Barrierefreiheit
Bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie entsprechende Zuwege müssen gemäß § 46 HBO für Behinderte, alte Menschen und Kinder zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können.
Dachflächenwassernutzung
Bei der Nutzung von Dachflächenwasser als Brauchwasser bzw. bei der Anlage der hierfür notwendigen Installation ist die Trinkwasserverordnung sowie die DIN 1946 und 1988, Teil 4, zu beachten.
Drainagen
Drainagen dürfen über die Grundstücksentwässerung nicht an die öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanäle angeschlossen werden. Wenn keine direkte Ableitung des
Drainagewassers in den Vorfluter möglich ist, müssen zur Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen werden.
Versickerung von Oberflächenwasser
Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda, Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz, abzustimmen.
Wärmepumpen
Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetzt (HWG) erlaubnispflichtig.
Heizölanlagen
Heizölanlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde der Stadt Fulda anzuzeigen.
Externe Kompensation über Ökoagentur Hessen
Die Eingriffsfolgen können nicht vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeglichen werden. Das verbleibende Kompensationsdefizit wird über die Ökoagentur Hessen nachgewiesen.
1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1BauGB, §6, §7 BauNVO) 1.2 Mischgebiet (§6 BauNVO):
Im Mischgebiet MI sind die folgenden Betriebe und Anlagen auch nicht ausnahmsweise zulässig:
- Gartenbaubetriebe (Nr. 6) und - Tankstellen (Nr. 7)
- Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und
Wohnungsprostitution.
1.3 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Gebäudehöhen, Trauf- und Firsthöhen durch Einschrieb in den Plan festgesetzt.
1.4 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen, Traufhöhen, Firsthöhen und für die Anzahl der Vollgeschosse ist das gemittelte natürliche Geländeniveau an der Seite der
Haupterschließung des jeweiligen Gebäudes oder Gebäudeteiles.
2 Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
2.1 In den Baugebieten sind Stellplätze und Garagen auch außerhalb der Baufenster zulässig.
2.2 Je angefangene 6 Stellplätze ist zwischen diesen ein standortgerechter Laubbaum als Hochstamm, Mindeststammumfang 14-16 cm in 1m Höhe, in eine unbefestigte
Baumscheibe von ausreichender Größe zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen.
2.3 Ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze sind so herzustellen, dass Regenwasser versickern kann z.B. in Form von breitfugigem Pflaster, Rasenfugenpflaster, Schotterrasen, wassergebundenen Decken.
3 Maßnahmen zur Minderung schädlicher Umwelteinflüsse (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB)
3.1 Anlagen, die unter die "Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen" (2. BImSchV) fallen, sind nicht zulässig.
4 Anpflanzung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
4.1 Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind durch geeignete Schutzmaßnahmen während der Bauarbeiten vor Beeinträchtigungen zu schützen. Abgänge sind durch standortgerechte, heimische Laubbaumarten zu ersetzen.
4.2 Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist wie folgt zu gestalten und zu pflegen:
- Entwicklung eines 10 m breiten Uferrandstreifens entlang der Betz. Dieser ist der natürlichen Eigenentwicklung zu überlassen.
- Anpflanzung von mindestens 10 Ufergehölzen entlang der Betz.
- Anpflanzen von mindestens 8 standortgerechten heimischen Laubbäumen (Wuchshöhe > 10 m) mit einem Mindeststammumfang von 16 -18 cm in 1 m Höhe.
- Anpflanzen von standortgerechten heimischen Sträuchern entlang des Regenrückhaltebeckens und der Grundstücksgrenzen.
- Ansaat einer artenreichen Kräuter- und Gräsermischung auf den übrigen Flächen. Die Wiesenflächen sind einmal jährlich ab dem 15. August zu mähen.
Pflanzvorschläge Ufergehölze: Pflanzvorschläge Laubbäume:
Alnus glutinosa - Schwarzerle Acer platanoides - Spitzahorn Salix alba - Silberweide Fraxinus excelsior - Esche Salix fragilis - Bruchweide Quercus robur - Stieleiche
Tilia cordata - Winterlinde Pflanzvorschläge Sträucher:
Corylus avellana - Hasel
Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn Cornus sanguinea - Hartriegel
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen Lonicera xylosteum - Heckenkirsche Prunus spinosa - Schlehe
Rosa canina - Hundsrose
Viburnum opulus - Schneeball
Baurechtliche Festsetzungen gemäß § 81 Hessische Bauordnung i. V. mit §9 Abs. 4 BauGB
5 Dächer (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO)
5.1 Die Dächer sind als Satteldächer zulässig. Die zulässige Dachneigung beträgt 38°-43°.
5.2 Im gesamten Plangebiet sind die Dachdeckungen der Gebäude in den Farben rot, braun, grau und als begrünte Dächer zulässig.
5.3 Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie sind zulässig und müssen sich in die Gestaltung der Dächer bzw. Fassaden einfügen.
5.4 Bei Hausgruppen sind die Dächer einheitlich zu gestalten.
5.5 Im Bereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage und der Einzeldenkmale gilt 5.1- 5.4 nicht. Die Dachform und Dachfarbe ist mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
6 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO)
6.1 In den Hausgärten ist die Verwendung von immergrünen Laubgehölzen und
Koniferen auf max. 20% des gesamten Gehölzbestandes zu begrenzen. Der Nachweis ist in einem Freiflächenplan zu erbringen, der dem Bauantrag beizulegen ist.
6.2 Je 600 qm Grundstücksfläche ist mindestens ein mittelkroniger (Wuchshöhe 10-15m) oder großkroniger (Wuchshöhe >15 m) Laubbaum zu pflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Alternativ können zwei hochstämmige Obstbäume gepflanzt werden. Der Mindeststammumfang beträgt bei Obstbäumen 12 cm, bei mittelkronigen Bäumen 14 cm und bei großkronigen Bäumen 16 cm in 1m Höhe. Die Pflanzung ist binnen eines Jahres nach Fertigstellung der Gebäude durchzuführen.
6.3 Die Maximalhöhe von Einfriedungen beträgt 1,20 m über fertigem Gelände. Dort, wo Baugrundstücke an Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen oder Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft angrenzen, sind nur senkrecht strukturierte Holzzäune, Hecken aus Laubgehölzen oder Maschendraht in Verbindung mit Laubgehölzen zulässig. Um Wanderbewegungen von Kleintieren (z.B.Igel) nicht zu behindern, sollen die Einfriedungen sockellos und mit mindestens 10 cm Zwischenraum zum Boden ausgeführt werden.
Textliche Festsetzungen
5. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 5 Abs.2 Nr. 10 und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
zu erhaltende Bäume
D
6. Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6, § 172 Abs. 1 BauGB)
Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen
(§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB)
D
7. Dächer
(§ 81 Abs. 1 Nr. 5 HBO)
Satteldach SD
anzupflanzende Bäume ohne Standortbindung
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Dachneigung
anzupflanzende Sträucher ohne Standortbindung
38 - 43°
Fußgängerbereich
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
durch die Stadtverordnetenversammlung am 10.09.2012
Fulda, den 22.09.2014
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister
BEKANNTMACHUNG
des Aufstellungsbeschlusses am 25.09.2012 in der Fuldaer Zeitung
Fulda, den 22.09.2014
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister
INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT
Der Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 25.09.2012 ortsüblich bekannt gemacht. Der Vorentwurf lag in der Zeit vom 04.10.2012 bis 05.11.2012 zur Einsichtnahme aus.
Fulda, den 22.09.2014 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller (Siegel)
Oberbürgermeister
INFORMATION DER BEHÖRDEN
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.09.2012 über die Planung unterrichtet und zur Äußerung
aufgefordert.
Fulda, den 22.09.2014 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller (Siegel) Oberbürgermeister
OFFENLEGUNG
Die Offenlegung des Entwurfes wurde am 25.02.2014 in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht.
Der Entwurf lag in der Zeit vom 07.04.2014 bis 07.05.2014 zur Einsichtnahme aus.
Fulda, den 22.09.2014 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller (Siegel)
Oberbürgermeister
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.03.2014 über die Offenlegung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Fulda, den 22.09.2014 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller (Siegel)
Oberbürgermeister
SATZUNGSBESCHLUSS
durch die Stadtverordnetenversammlung am 22.09.2014
Fulda, den 22.09.2014
Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Gerhard Möller (Siegel)
Oberbürgermeister
RECHTSKRAFT
Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 18.08.2015 rechtskräftig.
Fulda, den 18.08.2015 Der Magistrat der Stadt Fulda
gez. Dr. Heiko Wingenfeld (Siegel) Oberbürgermeister
Verfahrensvermerke Volles Verfahren: