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31. Jahrgang Potsdam, den 15. Juli 2020 Nummer 28

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Amtsblatt für Brandenburg

31. Jahrgang Potsdam, den 15. Juli 2020 Nummer 28

Inhalt Seite

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Ausschreibung und Teilnahmebedingungen des Preiswettbewerbs „Serbski pśichod: Łužyca -

sorbische/wendische Zukunft: Lausitz“ . . . . 615 Wupisanje a wobźěleńske wuměnjenja mytowańskego wuběźowanja „Serbski pśichod: Łužyca - sorbische/wendische Zukunft: Lausitz“ . . . . 616

Ministerium des Innern und für Kommunales

Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes

„digitale Kommunen Brandenburg“ . . . . 617

Landesamt für Umwelt

Genehmigung für Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen

in 16259 Beiersdorf-Freudenberg . . . . 619 Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben

Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) in 16259 Heckelberg-Brunow . . . . 620 Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16356 Werneuchen . . . . 621 Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in 16356 Ahrensfelde . . . . 623 Einstellung des Verfahrens zur Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen

in 15890 Schlaubetal und 15890 Eisenhüttenstadt . . . . 624 Genehmigung für Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in 16928 Gerdshagen . . . 625

BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

Siebte Änderung der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg . . . . 626

(2)

Inhalt Seite

Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“

Einladung zur öffentlichen Sitzung 1/2020 der Verbandsversammlung des Wasser- und

Bodenverbandes „Finowfließ“ . . . . 627

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree

für das Haushaltsjahr 2020 . . . . 627 Unterrichtung über die Aufstellung des integrierten Regionalplans Oderland-Spree und des

sachlichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“

Oderland-Spree . . . . 628

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Sachlichen Teilregionalplans Havelland-Fläming

„Grundfunktionale Schwerpunkte“ . . . . 629

BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE

Güterrechtsregistersachen . . . . 631

NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Gläubigeraufrufe . . . . 631

(3)

Ausschreibung und Teilnahmebedingungen des Preiswettbewerbs

„Serbski pśichod: Łužyca - sorbische/wendische Zukunft: Lausitz“

Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Vom 23. Juni 2020

1 Mit welchem Ziel wird der Wettbewerb ausgeschrieben?

Mit großem Engagement werden in der Lausitz sorbische/wen- dische Sprache und Kultur, das Brauchtum als immaterielles Kul- turerbe, traditionelles wendisches Handwerk und das deutsch- sorbische/wendische Miteinander in den Dörfern und der Region gepflegt. Auch werden innovative Ideen zur Weiterentwicklung erdacht und umgesetzt. Mit dem Preis sollen dieses Engage- ment und herausragende Ideen gewürdigt werden. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass die Preisgelder für zukünftiges Engagement und die Entwicklung und Umsetzung weiterer neuer Ideen - zum Beispiel auch als Eigenanteile bei zukünf- tigen Projektanträgen - eingesetzt werden und Zukunftsimpulse für die Entwicklung der deutsch-sorbischen/wendischen Lau- sitz im Sinne der MWFK-Lausitzstrategie (https://mwfk.bran- denburg.de/sixcms/media.php/9/Lausitzstrategie_MWFK.pdf) geben. In Zeiten der Covid-Pandemie soll insbesondere auch die Zivilgesellschaft unterstützt werden, um weiter aktiv tätig sein zu können.

2 Was wird prämiert?

Prämiert werden abgeschlossene oder laufende Vorhaben, die seit dem 1. Juni 2014 umgesetzt wurden beziehungsweise wer- den. Beiträge können für folgende Kategorien eingereicht wer- den:

I. Pflege und Weiterentwicklung sorbischer/wendischer Spra- II. Pflege und Wiederbelebung sorbischer/wendischer Kultur che

und sorbischen/wendischen Handwerks sowie Pflege der

„sorbischen/wendischen Bräuche im Jahreslauf“ gemäß dem deutschen Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes III. Pflege und Weiterentwicklung des deutsch-sorbischen/wen-

dischen Miteinanders sowie Bewusstmachung der gemein- samen wendisch-deutschen Geschichte

IV. Sorbischer/Wendischer Beitrag zur Strukturentwicklung der Lausitz

Bei der Bewertung der eingereichten Beiträge werden insbe- sondere berücksichtigt:

- ein Bezug zu Gebrauch, Weitergabe, Weiterentwicklung und Wiederbelebung der sorbischen/wendischen Sprachen, - nachhaltige Wirkung,

- Innovationskraft und Modell-/Vorbildcharakter sowie

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

- die Stärkung lokaler Gemeinschaften und des Zusammen- halts/der Zusammenarbeit in Gemeinden/Ortsteilen.

Es sollen ein kategorienübergreifender Sonderpreis in Höhe von 10 000 Euro sowie je Kategorie 1. bis 4. Preise mit einer Dotie- rung von 5 000 Euro, 2 500 Euro, 1 500 Euro und 1 000 Euro vergeben werden.

3 Wer bewertet die eingereichten Beiträge?

Über die Preisvergabe entscheidet eine Jury unter Vorsitz des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Lan- des Brandenburg . In ihr wirken auch die Beauftragten für Ange- legenheiten der Sorben/Wenden bei den Landkreisen und der kreisfreien Stadt und der Lausitzbeauftragte des Ministerpräsi- denten mit .

Der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Jury ist ausgeschlossen.

4 Wer kann am Wettbewerb teilnehmen?

Beiträge können von Vereinen, Verbänden und Initiativen, Un- ternehmen und Gemeinden eingereicht werden. Einzelpersonen können Aktivitäten der Genannten vorschlagen. Die einge- reichten Beiträge müssen sich auf Gemeinden beziehen, die ganz oder teilweise zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden im Land Brandenburg gehören beziehungswei- se deren Zugehörigkeit noch nicht endgültig gerichtlich geklärt ist. Eine Übersicht finden Sie unter

https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/kultur/sorben-wenden/ . 5 Wer ist von der Prämierung ausgeschlossen?

Von der Prämierung ausgeschlossen sind Parteien und Wähler- gruppen, Initiativen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und juristische Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach

§ 802c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;

2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

6 Wie kann man teilnehmen?

Vorschläge für Preisträgerinnen und Preisträger sind schriftlich per Post oder E-Mail an das Ministerium für Wissenschaft, For- schung und Kultur, Referat 14/Herrn Nowak, Dortustraße 36, 14467 Potsdam, meto.nowak@mwfk.brandenburg.de zu senden.

Auf maximal zwei DIN-A4-Seiten ist das zur Prämierung vor- geschlagene Vorhaben zu benennen und inhaltlich zu beschrei-

(4)

ben. Anzugeben sind dabei 1. die/der Einreichende, 2. der Trä- ger des Vorhabens mit Kontaktdaten sowie 3. die Kategorie, für die das Vorhaben eingereicht wird. Zusätzlich können Bild-, Ton-, Film- und andere Materialien eingereicht werden, die das Vorhaben und/oder dessen Ergebnisse und Wirkungen doku- mentieren .

Es fallen keine Teilnahmegebühren an. Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Bewerbung sind von den Einreichen- den selbst zu tragen.

7 Wann ist Einsendeschluss?

Beiträge können bis zum 20. September 2020, 24 Uhr einge- reicht werden. Für den postalischen Eingang ist der Poststem- pel 20. September 2020 maßgeblich (damit ist eine Online- Frankierung ausgeschlossen).

8 Wie werden die Gewinnerinnen und Gewinner benach- richtigt?

Nach der Jurysitzung erhalten alle Einreicherinnen und Einrei- cher schriftlich oder elektronisch eine Information, ob ihr Vor- schlag prämiert wird.

9 Was geschieht mit meinen Daten?

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK) verarbeitet Ihre personenbezo- genen Daten im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens. Die Ver- arbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Arti- kel 6 Absatz 1 Buchstabe a und e sowie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und b der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),

§ 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) zuläs- sig. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur an Mitglieder der Jury zum ausschließlichen Zweck der Jurytätigkeit. Weitere Infor- mationen des MWFK zum Datenschutz sind hier abrufbar:

https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/start/datenschutz/ . Abschlusserklärung

Die Einreichenden akzeptieren mit der Einsendung der Vor- schläge die unter den Nummern 1 bis 9 genannten Teilnahme- bedingungen. Mit der Einreichung ist das Einverständnis ver- bunden, dass der Name des/der Einreichenden sowie das zur Auszeichnung vorgeschlagene Vorhaben öffentlich gemacht werden, falls der Wettbewerbsbeitrag prämiert wird. Hierzu gehört auch die Höhe des erhaltenen Preisgeldes.

Wupisanje a wobźěleńske wuměnjenja mytowańskego wuběźowanja

„Serbski pśichod: Łužyca - sorbische/wendische Zukunft: Lausitz“

Znatecynjenje

Ministaŕstwa za wědomnosć, slěźenje a kulturu Wót 23 . junija 2020

1 Z kótarym cilom se wuběźowanje wupišo?

Z wjelikeju angažeřowanosću we Łužycy serbsku rěc a kulturu, nałogi ako imaterielne kulturne derbstwo, tradicionalne serbske rucnikaŕstwo a nimsko-serbsku mjazsobnosć we jsach a region- je woplěwaju. Teke inowatiwne ideje za dalejwuwijanje maju se namakaś a do statka stajiś. Z tym mytom deje se toś ta angažerowanosć a pśesegajuce ideje pśipóznawaś. Rownocasn- je se z togo wuchada, až se mytowe pjenjeze za pśiducy angažement a wuwiśe a zwopšawdnjenje dalšnych nowych ide- jow - na pś. teke ako swójski późěl pśi pśiducych projektach - zasajźuju a dawaju impulse do pśichoda za wuwiśe nimsko- serbskeje Łužyce we zmysle Łužyskeje strategije MWFK (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Lausitz- strategie_MWFK.pdf). W casu Covid-pandemije ma se wóseb- nje pódpěrowaś ciwilnu towarišnosć, aby mógła dalej aktiwnje statkowaś.

2 Co se preměrujo?

Preměruju se wótzamknjone abo běžne projekty, kótarež su se wót 1. junija 2014 do statka stajili respektiwnje se stajaju.

Pśinoski mógu se za slědujuce kategorije zapódaś:

I. Woplěwanje a dalejwuwijanje serbskeje rěcy

II. Woplěwanje a wótžywjenje serbskeje kultury a serbskego rucnikaŕstwa ako teke woplěwanje „serbskich nałogow we běgu lěta“ pó nimskem zapisu imaterielnego kulturnego derbstwa

III. Woplěwanje a dalejwuwijanje nimsko-serbskeje mjazsobnosći ako teke wuwědobnjenje zgromadnych serbsko-nimskich stawiznow

IV. Serbski pśinosk k strukturnemu wuwiśu Łužyce Pśi gódnośenju zapódanych pśinoskow se wósebnje źiwa na:

- póśeg k wužywanju, dalejdawanju, dalejwuwiśu a wótžyw- jenju serbskeje rěcy

- trajuce wustatkowanje

- inowatiwna móc a modelowy/pśikładowy charakter ako teke - skšuśenje lokalnych zgromaźeństwow a gromaduźaržanja/

gromaduźěła w gmejnach/městnych źělach.

Pśedwiźone jo pósćiś wósebne, kategorije pśesegajuce myto we wusokosći 10 000 euro ako teke za kuždu kategoriju 1. do 4. myta z dotěrowanim 5 000 euro, 2 500 euro, 1 500 euro a 1 000 euro.

3 Chto gódnośijo zapódane pśinoski?

Wó pśepowdaśu myta rozsuźijo jury pód nawjedowanim Ministaŕstwa za wědomnosć, slěźenje a kulturu Bramborska. W

(5)

njej teke zagronite za nastupnosći Serbow pśi wokrejsach a bźezwokrejsnego města a zagronity ministaŕskego prezidenta za Łužycu sobu statkuju.

Pšawniska droga pśeśiwo rozsuźenjam jury jo wuzamknjona.

4 Chto móžo se na wuběźowanju wobźěliś?

Pśinoski mógu zapódaś towaristwa, zwěstki a iniciatiwy, pśedewześa a gmejny. Jadnotliwe wósoby mógu aktiwity pom- jenjonych naraźiś. Zapódane pśinoski muse se póśěgowaś na gmejny, kótarež pśisłušaju ceło abo za źěl k serbskemu sedleńskemu rumoju Bramborskeje abo kótarychž pśisłušnosć hyšći dokóńcnje sudniski rozsuźona njejo. Pśeglěd namakajośo pód

https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/kultur/sorben-wenden/ . 5 Chto jo wót preměrowanja wuzamknjony?

Wót preměrowanja wuzamknjone su partaje a kupki wuzwólo- warjow, iniciatiwy bźez swójskeje juristiskeje wósobiny a juris- tiske wósoby, kótarež su pśisegowe wobwěsćenje pó § 802c Ciwilnego procesowego pórěda we wersiji wuzjawjenja wót 5. decembera 2005 (BGBI. I S. 3202;2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), kótaryž jo se slědny raz změnił pśez artikel 2 kazni wót 12. julija 2018 (BGBI. I S. 1151), abo pó § 284 Dankowego pórěda we wersiji wuzjawjenja wót 1. oktobera 2002 (BGBI. I S. 3866; 2003 I S 61), kótaryž jo se slědny raz změnił pśez arti- kel 6 kazni wót 18. julija 2017 (BGBI. I S. 2745), wótedali abo su byli k wótedaśu zawězane.

6 Chto móžo se wobźěliś?

Naraźenja za nosaŕki a nosarjow myta maju se pisnje z postom abo mailu na Ministaŕstwo za wědomnosć, slěźenje a kulturu, referat 14/kněz Nowak, Dortusstraße 36, 14467 Potsdam, meto.nowak@mwfk.brandenburg.de pósłaś.

Na maksimalnje dwěma bokoma DIN A4 ma se za preměrowanje naraźony pśedewześe pomjeniś a pó wopśimjeśu wopisaś.

Pódaś maju se pśi tom 1. zapódajuca wósoba, 2. nosaŕ pśedewześa z datami za kontakt a 3. kategorija, za kótaruž se pśedewześe zapódajo. Pśidatnje mógu se wobrazowy, zukowy, filmowy material a druge materialije zapódaś, kótarež pśedewześe a/abo jogo wuslědki a wustatkowanja dokumen- těruju.

Za wobźělenje njenastanu žedne płaśonki. We zwisku z proco- wanim nastane kosty njaso zapódajucy sam.

7 Ga jo kóńc zapósłanja?

Pśinoski maju se až do 20. septembera 2020, 24 góź. zapódaś.

Za postaliski dochad jo rozsuźecy postowy stempel 20. sep- tembera 2020 (z tym jo online-frankěrowanje wuzamknjone).

8 Ka se dobyśaŕki a dobyśarje informěruju?

Pó pósejźenju jury dostanu wšykne zapódajuce wósoby pisnje abo elektroniski informaciju, lěc se jich naraźenje preměrujo.

9 Co se stanjo z datami?

Ministaŕstwo za wědomnosć, slěźenje a kulturu Bramborska (MWFK) wobźěłajo na Wašu wósobu se póśěgujuce daty w ra- miku wuběźowańskego póstupowanja. Wobźěłanje datow jo kazniski trjebne a pó art. 9 wótst. 2 pismik a a b DSGVO (Zakładne póstajenje wó šćitu datow), § 3 BDSG (Zwězkowa kazń wó šćitu datow) a § 5 wótst. 1 BbgDSG (Bramborska kazń wó šćitu datow) dowólone. Ako tśeśim wósobam daty se dawa- ju jano cłonkam jury k jadnučkemu zaměroju cynitosći jury.

Dalšne informacije ministaŕstwa (MWFK) k šćitoju datow mógu se how wótwołaś: https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/

de/start/datenschutz/ . Kóńcne wujasnjenje

Zapódajuce wósoby akceptěruju ze zapósłanim naraźenjow pód cysłom 1 do 9 pomjenjone wobźěleńske wuměnjenja. Ze zapódaśim jo pśiwdaśe zwězane, až se mě zapódajucego/zapó- dajuceje za mytowanje naraźonego pśedewześa zjawne cyni, jolic až se wuběźowański pśinosk preměrujo. K tomu słuša teke wusokosć mytowych pjenjez.

Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes

„digitale Kommunen Brandenburg“

Bekanntmachung

des Ministeriums des Innern und für Kommunales Gesch.Z.: 33-347-21

Vom 26. Juni 2020

GenehmigungI.

Gemäß § 41 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) geneh- mige ich als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 42 Ab- satz 5 Satz 1 GKGBbg den mit der mir vorgelegten Ersten Än- derungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes

„digitale Kommunen Brandenburg“ erfolgenden Beitritt des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz), des Amtes Lindow (Mark), des Amtes Niemegk, der Gemeinde Heideblick, der Gemeinde Märkische Heide, der Gemeinde Planetal, der Gemeinde Rü- dersdorf bei Berlin, der Stadt Altlandsberg und der Stadt Fürs- tenberg/Havel zum Zweckverband „digitale Kommunen Bran- denburg“.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben werden.

Im Auftrag Stevener

(6)

II.

Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

„Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes

„digitale Kommunen Brandenburg“

Aufgrund des § 18 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge- meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Ju- li 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammen- arbeit vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38, S. 1), hat die Ver- bandsversammlung des Zweckverbandes „digitale Kommunen Brandenburg“ in ihrer konstituierenden Sitzung am 20. Mai 2020 folgende Änderung der Verbandssatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen der Verbandssatzung

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes „digitale Kommu- nen Brandenburg“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2020 (Amtsblatt für Brandenburg, 2020, Nummer 14, Seite 290) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verbandssatzung des Zweckverbandes Digitale Kom- munen Brandenburg“.

2. Die Präambel wird wie folgt gefasst:

„Auf der Grundlage der §§ 10 Absatz 1 sowie 13 des Geset- zes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran- denburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38, S. 1), haben die Städte Angermünde, Bad Belzig, Cottbus/Chóśebuz, Hohen Neuendorf, Kyritz, Oranienburg, Premnitz, Senftenberg/Zły Komorow, Witten- berge, die Gemeinden Eichwalde, Fehrbellin, Nuthetal, Schönwalde-Glien, Schwielowsee, Wusterhausen/Dosse, die Ämter Lebus, Neustadt (Dosse), Neuzelle, Rhinow so- wie der Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V., nachfolgende Verbandssatzung des Zweckverbandes Digi- tale Kommunen Brandenburg vereinbart:“.

3. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Digitale Kommunen Brandenburg“.“

4. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b) werden nach den Wör- tern „die Wahl“ die Wörter „und Abwahl“ eingefügt.

5. In § 8 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „zwei Wochen“

durch die Wörter „vierzehn Kalendertage“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt gefasst:

„Für die örtliche Prüfung des Zweckverbandes findet § 30 GKGBbg Anwendung.“

7. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sonstige Satzungen und Mitteilungen sowie Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversamm- lung werden im „Amtsblatt des Zweckverbandes Digitale Kommunen Brandenburg“ bekannt gemacht. Dieses wird von der Verbandsleitung herausgegeben und kann gegen Entgelt im Postbezug bei dem Zweckverband bezogen wer- den.“

8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 der Verbandssatzung des Zweckverban- des Digitale Kommunen Brandenburg“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Verbandsmitglieder nach § 2 Satz 1 sind:

1. Amt Kleine Elster (Niederlausitz) 2. Amt Lebus

3. Amt Lindow (Mark) 4. Amt Neustadt (Dosse) 5. Amt Neuzelle 6 . Amt Niemegk 7. Amt Rhinow 8 . Gemeinde Eichwalde 9. Gemeinde Fehrbellin 10. Gemeinde Heideblick 11. Märkische Heide 12 . Gemeinde Nuthetal 13 . Gemeinde Panketal

14. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin 15. Gemeinde Schönwalde-Glien 16. Gemeinde Schwielowsee 17. Gemeinde Wusterhausen/Dosse 18 . Stadt Altlandsberg

19 . Stadt Angermünde 20. Stadt Bad Belzig 21. Stadt Cottbus/Chóśebuz 22. Stadt Fürstenberg/Havel 23. Stadt Hohen Neuendorf 24. Stadt Kyritz

25. Stadt Oranienburg 26. Stadt Premnitz

27. Stadt Senftenberg/Zły Komorow 28 . Stadt Wittenberge

29. Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.“.

9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 der Verbandssatzung des Zweckverban- des Digitale Kommunen Brandenburg“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von § 6 Absatz 1 der Verbandssatzung bemisst sich die Stimmenanzahl in den ersten beiden

(7)

Kalenderjahren der Mitgliedschaft derjenigen Ver- bandsmitglieder, für die das Amt für Statistik Berlin- Brandenburg in der amtlichen Statistik der Bevölke- rungszahlen regelmäßig eine Einwohnerzahl veröf- fentlicht, nach der Höhe der Einwohnerzahl.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntma- chung im „Amtsblatt für Brandenburg“ in Kraft.

Hohen Neuendorf, 20. Mai 2020 gez. Ute Hustig Stellv. Verbandsleitung“

Genehmigung für Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in 16259 Beiersdorf-Freudenberg Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 14. Juli 2020

Der Firma Notus energy Development GmbH & Co. KG, Park- straße 1 in 14469 Potsdam wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken 16259 Beiersdorf-Freudenberg in der Ge- markung Freudenberg, Flur 2, Flurstücke 46 und 52 zwei Wind- kraftanlagen zu errichten und zu betreiben.

Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Vestas V150 4.2 MW mit einem Rotordurchmesser von 150 m, einer Naben- höhe von 166 m zuzüglich 3 m und einer maximalen Gesamt- höhe von 244 m. Die Nennleistung beträgt 4 200 kW je Anlage.

Zu jeder Windkraftanlage gehören das Fundament, die Zuwe- gung und die Kranstellfläche.

Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG:

- die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 der Bran- denburgischen Bauordnung (BbgBO) mit der Zulassung der beantragten Abweichung (Reduzierung der Abstands- flächentiefe von 148,52 m auf 75,13 m) gemäß § 67 Ab- satz 1 BbgBO von der Vorschrift des § 6 BbgBO,

- die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 des Bundesnaturschutz- gesetzes (BNatSchG).

Das gemeindliche Einvernehmen wurde nach § 71 Absatz 1 BbgBO ersetzt.

Die sofortige Vollziehung der Entscheidung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde angeordnet.

Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt .

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz wird im zentralen UVP-Portal des Landes Brandenburg veröffent- licht: https://www.uvp-verbund.de/bb .

Darüber hinaus ist der gesamte Antrag während der Ausle- gungszeit im zentralen UVP-Portal des Landes Brandenburg veröffentlicht: https://www.uvp-verbund.de/bb .

Die Genehmigung liegt zudem mit einer Ausfertigung der ge- nehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis einschließlich 29. Juli 2020 im Landesamt für Umwelt, Ge- nehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaussee 50, Zim- mer 112 in 15236 Frankfurt (Oder) und im Amt Falkenberg- Höhe, Karl-Marx-Straße 2 im Beratungsraum 211 in 16259 Fal- kenberg aus und kann dort während der Dienststunden von je- dermann eingesehen werden .

Hinweis: Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ist zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen eine vorheri- ge telefonische Anmeldung unter den Nummern

- im Landesamt für Umwelt unter 0335 560-3182 oder per E-Mail: T13@lfu.brandenburg.de

- im Amt Falkenberg-Höhe unter 033458 64612 oder per E-Mail: bauamt@amt-fahoe.de

erforderlich.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zu- stellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Ge- nehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Pla- nungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

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Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

für das Vorhaben Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA)

in 16259 Heckelberg-Brunow Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 14. Juli 2020

Die Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG, Parkstraße 1 in 14469 Potsdam beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grund- stück in der Gemarkung Heckelberg, Flur 1, Flurstücke 29, 30 zwei WKA zu errichten und zu betreiben.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla- gen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG).

Nach § 10 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.

Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsver- fahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Krite- rien:

1. Merkmale des Vorhabens

Eine WKA ist vom Typ VESTAS V150 - 5,6 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 150 m

und einer elektrischen Leistung von 5,6 MW. Die zweite WKA vom Typ VESTAS V162 - 5,6 MW hat eine Nabenhöhe von 169 m, einen Rotordurchmesser von 162 m und eine elektrische Leistung von 5,6 MW.

Beide WKA bestehen jeweils aus einem Fundament aus Stahl- bewehrung und Beton und dem Turm. Die Trafostationen sind bei den Anlagen in den Türmen installiert. Zur Errichtung der WKA und für gegebenenfalls anfallende Reparaturarbeiten wird eine Kranstellfläche benötigt, die während des Betriebes der WKA erhalten bleibt. Vorhandene Wege werden entspre- chend den hohen Achslasten und großen Anlagenteilen auf 4,5 m Breite ausgebaut, Kurven müssen je nach vorhandenem Kurvenradius aufgeweitet werden.

Die beantragten zwei WKA erweitern den Windpark Heckel- berg-Brunow III im Windeignungsgebiet (WEG) Nummer 13

„Heckelberg-Brunow“ mit 18 WKA, wobei für acht WKA eine UVP durchgeführt wurde. Nördlich angrenzend befindet sich das WEG Nummer 46 „Trampe“ mit 14 WKA, wobei für zehn WKA eine UVP durchgeführt wurde. Die beantragten zwei WKA würden für sich genommen nicht die Schwelle der UVP-prüfpflichtigen Anlagen erreichen, aber auf Grund ihrer Lage und dem Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben (Kumulation) war eine allgemeine Vor- prüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Durch den Anlagenbetrieb können Belästigungen durch Lärm (Schall, Infraschall), visuelle Reize (Schlagschatten, Disko- effekt, Nachtbefeuerung), Eisabwurf und Abfälle hervorgeru- fen werden. Bau- und anlagenbedingt werden Flächen durch temporäre und dauerhafte Versiegelung und Überbauung beein- trächtigt.

2. Standort des Vorhabens

Das geplante Vorhaben befindet sich auf einer landwirtschaft- lich genutzten Fläche in der Gemeinde Heckelberg-Brunow im Landkreis Märkisch-Oderland sowie im WEG Nummer 13 des rechtskräftigen sachlichen Teilregionalplans Oderland-Spree von 2004.

Die geforderten Mindestabstände zu Straßen, Ortschaften, vor- handenen Windkraftanlagen und Leitungen sowie anderweitig vorhandenen Infrastrukturelementen werden eingehalten. Die nächstgelegenen Orte sind die Dörfer Heckelberg und Tuchen- Klobbicke sowie die Kleinsiedlung Beerbaum.

Im Abstand von etwa 0,9 km westlich zum Vorhabenstandort beginnt das Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiet (FFH-Gebiet)

„Nonnenfließ-Schwärzetal“, das einen sehr hohen Anteil von Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie aufweist.

Ebenfalls westlich des Standortes befindet sich in 5,5 km Ent- fernung das FFH-Gebiet „Fledermausquartier Kellerberg Grün- tal“. Nördlich in circa 2,5 km Abstand beginnt das FFH-Gebiet

„Trampe“. Circa 0,9 km westlich befindet sich das Naturschutz- gebiet „Nonnenfließ-Schwärzetal“. Europäische Vogelschutz- gebiete befinden sich keine im Umkreis von 10 km. Das Vogel- schutzgebiet „Schorfheide Chorin“ liegt circa 11 km nordöstlich vom Standort entfernt. Nationalparks befinden sich nicht im 10-km-Umkreis. Im Westen grenzt das Landschaftsschutz- gebiet (LSG) „Barnimer Heide“ an das WEG. Östlich liegen in

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circa 5,3 km das LSG „Gamengrund“ und in 10 km das LSG

„Bad Freienwalde“.

Im Ort Heckelberg befinden sich drei als geschützte Biotope eingestufte Kleingewässer, ein weiteres 600 m nordöstlich der WKA sowie eins innerhalb des Ackers und eins südlich der Landstraße L 29. Am Südrand von Heckelberg ist eine Streu- obstwiese als geschütztes Biotop eingeordnet. Die Allee an der B 168 ist ebenfalls geschützt. An den Waldrändern in der Umge- bung der WKA gibt es mehrere Feldsteinhaufen, von denen eini- ge die erforderliche Größe für ein geschütztes Biotop erreichen.

3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen sowie Vorkehrungen

Die Errichtung und der Betrieb der WKA könnten Auswirkun- gen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Fläche, Landschaft, Pflanzen, Tiere, Klima, Wasser und biologische Vielfalt haben.

Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Durch die kleinräumige Vollversiegelung wird die Versickerung des Niederschlagswas- sers gewährleistet und durch die Vermeidung von Leckagen wird auch das Schutzgut Wasser weitestgehend nicht beein- trächtigt. Erhebliche Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser werden durch das Einhalten aktueller Normen und Richtlinien zum Schutz des Bodens und Wassers vermieden.

Lichtreflexionen werden durch spezielle (mittelreflektierende) Farben und matte Glanzgrade minimiert. Bau- und betriebs- bedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch können durch die Einhaltung aller gesetzlichen Erfordernisse, insbe- sondere der Immissionswerte (Lärm, Schattenschlag), des Brandschutzes und der Standsicherheit der Anlagen vermindert beziehungsweise vermieden werden. Eine Abschaltautomatik wird bei Bedarf zur Vermeidung zu starker Belastungen von Wohngebäuden durch den Schattenwurf sich drehender Rotoren gemäß Schattenwurf-Leitlinie Brandenburg eingesetzt.

Auswirkungen auf das Klima, insbesondere auf den Luft- austausch, sind als sehr gering einzuschätzen.

Die Auswirkungen auf die Fauna (Fledermäuse) werden durch die Verwendung eines Abschaltalgorithmus vermieden. Bau- bedingte erhebliche Auswirkungen auf die Fauna werden durch zeitliche Regelungen für Brutvögel vermieden. Erhebliche Bio- top- und Habitatverluste treten nicht auf.

Es ist insgesamt nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen, die nicht über Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden können.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Süd

Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in 16356 Werneuchen

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 14. Juli 2020

Die Firma Prokon Regenerative Energien eG, Kirchhoffstra- ße 3 in 25524 Itzehoe beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grund- stück in 16356 Werneuchen, Gemarkung Krummensee 1, Flur- stück 82 eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben.

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung der Um- weltverträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Vestas V150 mit einem Rotordurchmesser von 150 m, einer Nabenhöhe von 166 m und einer Gesamthöhe von 241 m über Grund. Die Nennleistung beträgt 5,6 MW. Zur Windkraftanlage gehören Fundament, Zu- wegung und Kranstellflächen.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla- gen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im 2. Halbjahr 2021 vorge- sehen .

Auslegung

Der gesamte Antrag ist während der Auslegungszeit vom 22. Juli 2020 bis einschließlich 21. August 2020 im zentralen UVP-Portal des Landes Brandenburg veröffentlicht (§ 3 Ab- satz 1 Satz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes - PlanSiG):

https://www.uvp-verbund.de/bb .

Die ausgelegten Unterlagen enthalten auch die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna, Fle-

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dermäuse, Wasser, FFH- und SPA-Gebiete und eine natur- schutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.

Darüber hinaus werden der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen im Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaus- see 50, Zimmer 112 in 15236 Frankfurt (Oder) und in der Stadt Werneuchen, SG Bauverwaltung, Am Markt 5 in 16356 Wer- neuchen ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ist zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen eine vor- herige telefonische Anmeldung unter den Nummern im Lan- desamt für Umwelt unter 0335 560-3182 oder per E-Mail:

T13@lfu.brandenburg.de und in der Stadt Werneuchen un- ter 033398 81634 (Frau Hupfer, Zimmer 109) oder unter 033398 81631 (Herr Günther, Zimmer 112) notwendig. Bei dieser Anmeldung wird der Auslegungsraum bei der Stadt Werneuchen mitgeteilt .

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Ein- wendungsfrist vom 22. Juli 2020 bis einschließlich 21. Sep- tember 2020 unter Angabe der Vorhaben-ID G05519 schrift- lich beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrens- stelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder elektro- nisch an die E-Mail-Adresse: T13@lfu.brandenburg.de sowie bei der Stadt Werneuchen, Sachgebiet Bauverwaltung, Am Markt 5 in 16356 Werneuchen erhoben werden. Mit Ablauf die- ser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendun- gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen .

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet wer- den unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen .

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Einwen- dungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörte- rungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entschei- dung kein Erörterungstermin statt, so wird dies nochmals geson- dert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungstermin.

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 3. November 2020 um 10 Uhr im „Adlersaal“ der Stadt Werneuchen, Berliner Allee 18 in 16356 Werneuchen. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwen- dungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmi- gungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungs- behörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörte- rung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erör- terungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird

darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Ver- wendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fach- behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu ge- ben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmi- gungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde freiwillig beantragt .

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost

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Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in 16356 Ahrensfelde

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 14. Juli 2020

Die Firma Prokon Regenerative Energien eG, Kirchhoffstra- ße 3 in 25524 Itzehoe beantragt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grund- stücken in 16356 Ahrensfelde, der Gemarkung Blumberg, Flur 8, Flurstücke 19 und 33 zwei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben.

Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Vestas V150 mit einem Rotordurchmesser von 150 m, einer Nabenhöhe von 166 m und einer Gesamthöhe von 241 m über Grund. Die Nennleistung beträgt 5,6 MW. Zu den Windkraftanlagen gehö- ren die Fundamente, Zuwegung und Kranstellflächen.

Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla- gen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung (UVPG).

Die Inbetriebnahme der Anlage ist im 2. Halbjahr 2021 vorge- sehen .

Auslegung

Der gesamte Antrag ist während der Auslegungszeit vom 22. Juli 2020 bis einschließlich 21. August 2020 im zentralen UVP-Portal des Landes Brandenburg veröffentlicht (§ 3 Ab- satz 1 Satz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes - PlanSiG):

https://www.uvp-verbund.de/bb .

Die ausgelegten Unterlagen enthalten auch die Untersuchungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, insbesondere Angaben zu Schall und Schattenwurf, Auswirkungen auf Avifauna, Fle- dermäuse, Wasser, FFH- und SPA-Gebiete und eine natur- schutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsplanung.

Darüber hinaus werden der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen erforderlichen Unterlagen im Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaus- see 50, Zimmer 112 in 15236 Frankfurt (Oder) und im Rathaus der Gemeinde Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1, 16356 Ah- rensfelde ausgelegt und können dort während der Dienststun- den von jedermann eingesehen werden (zusätzliches Informa- tionsangebot nach § 3 Absatz 2 Satz 1 PlanSiG).

Hinweis: Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ist zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen eine vor- herige telefonische Anmeldung unter den Nummern im Lan- desamt für Umwelt unter 0335 560-3182 oder per E-Mail:

T13@lfu.brandenburg.de und in der Gemeinde Ahrensfelde unter 030 936900-0 oder per E-Mail: info@gemeinde-ahrensfelde.de notwendig. Bei dieser Anmeldung wird der Auslegungsraum bei der Gemeinde Ahrensfelde mitgeteilt .

Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Ein- wendungsfrist vom 22. Juli 2020 bis einschließlich 21. Sep- tember 2020 unter Angabe der Vorhaben-ID G05919 schrift- lich beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfah- rensstelle Ost, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam oder elek- tronisch an die E-Mail-Adresse: T13@lfu.brandenburg.de so- wie in der Gemeinde Ahrensfelde, Lindenberger Straße 1 in 16356 Ahrensfelde erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen aus- geschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen .

Für elektronische Einwendungen kann ein Einwendungsportal unter Angabe der oben genannten Vorhaben-ID verwendet wer- den unter: https://lfu.brandenburg.de/einwendungen .

Erörterungstermin

Soweit gegenüber dem Vorhaben form- und fristgerecht Ein- wendungen erhoben werden, entscheidet die Genehmigungsbe- hörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet aufgrund dieser Entscheidung kein Erörterungstermin statt, so wird dies noch- mals gesondert öffentlich bekannt gemacht. Gehen keine form- und fristgerechten Einwendungen ein, entfällt der Erörterungs- termin .

Der Erörterungstermin ist vorgesehen für den 3. November 2020 um 10 Uhr im „Adlersaal“ der Stadt Werneuchen, Berliner Allee 18 in 16356 Werneuchen. Dieser Termin dient dazu, die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwen- dungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmi- gungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Dazu wird denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungs- behörde und dem Antragsteller zu erläutern. Kann die Erörte- rung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörte- rungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Hinweise

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder per E-Mail erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Bei Ver- wendung des Einwendungsportals erfolgt eine automatische Eingangsbestätigung.

Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin erfolgt nicht.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbe- hörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben.

Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und An-

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schrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Geneh- migungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde freiwillig beantragt .

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost

Einstellung des Verfahrens zur Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen

in 15890 Schlaubetal und 15890 Eisenhüttenstadt Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 14. Juli 2020

Die Bearbeitung des am 31. Juli 2019 bekannt gemachten Ge- nehmigungsverfahrens für die Errichtung und Betrieb von fünf Anlagen zur Nutzung von Windenergie (Windkraftanlagen) auf den Grundstücken in 15890 Schlaubetal in der Gemarkung Fünfeichen, Flur 2, Flurstücke 100/1 und 96 sowie auf den

Grundstücken in 15890 Eisenhüttenstadt in der Gemarkung Diehlo, Flur 1, Flurstücke 232, 233, 56, 65, 66 und 206 wird eingestellt .

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 zog die Firma juwi AG, Ener- gie-Allee 1 in 55286 Wörrstadt ihren Antrag auf Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für dieses Vorhaben zurück.

Mit dem Einstellungsbescheid vom 29. Mai 2020 wurde die Bearbeitung dieses Genehmigungsantrages beendet. Gemäß

§ 20 Absatz 4 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Ge- nehmigungsverfahren - 9. BImSchV) wird mit dieser Bekannt- machung die Öffentlichkeit über die Einstellung unterrichtet . Auslegung

Der Einstellungsbescheid wird im zentralen UVP-Portal des Lan- des Brandenburg veröffentlicht: https://www.uvp-verbund.de/bb . Der Einstellungsbescheid liegt in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis einschließlich 29. Juli 2020 im Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Ost, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 112 in 15236 Frankfurt (Oder) und im Amt Schlaube- tal, Bahnhofstraße 40, Zimmer 0.3 in 15299 Müllrose sowie in der Stadtverwaltung der Stadt Eisenhüttenstadt, Zentraler Platz 1, Zimmer 311 in 15890 Eisenhüttenstadt aus und kann dort wäh- rend der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie ist zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen eine vorheri- ge telefonische Anmeldung unter den Nummern

- im Landesamt für Umwelt unter 0335 560-3182 oder per E-Mail: T13@lfu.brandenburg.de,

- im Amt Schlaubetal unter 033606 899-35 oder per E-Mail:

bauamt@amt-schlaubetal.de,

- in der Stadtverwaltung Eisenhüttenstadt unter 03364 566-277 oder per E-Mail: stadtplanung@eisenhuettenstadt.de erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zu- stellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013

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(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle Ost

Genehmigung für Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen

in 16928 Gerdshagen

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 14. Juli 2020

Der Firma eno energy GmbH, Turnerweg 8 in 01097 Dresden wurde die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) unter den im Genehmigungs- bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt, zwei Wind- energieanlagen vom Anlagentyp Vestas V150 4,6 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m in 16928 Gerdshagen, Gemarkung Rapshagen, Flur 4, Flurstück 19/21 zu errichten und zu betrei- ben .

Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG die Baugeneh- migung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bau- ordnung (BbgBO) mit der Zulassung einer Abweichung gemäß

§ 67 Absatz 1 BbgBO. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dieser Entscheidung wurde angeordnet.

Auslegung

Die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis einschließlich 29. Juli 2020 im Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle West, Seeburger Chaussee 2, Haus 3, Zimmer 014, 14476 Potsdam OT Groß Glienicke aus und kann dort während der Dienststun- den von jedermann eingesehen werden.

Um telefonische Anmeldung wird nach Möglichkeit gebeten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn- liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige An- lagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Genehmigungsverfahrensstelle West

(14)

Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

Siebte Änderung der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

Vom 18. Mai 2020

Die Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg vom 10. Dezember 1998 (ABl./AAnz. 1999 S. 523) in der Fassung der Sechsten Änderung vom 17. Dezember 2009 (ABl. S. 506) wird in den §§ 4, 5 und 6 der Bestimmungen über die Gewäh- rung von Mehrleistungen wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Mehrleistung zu einer Verletztenrente erhöht sich für Versicherte mit Anspruch auf eine Versicher- tenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 80 vom Hundert oder mehr, wenn diese infolge des Versicherungsfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Rentenbeginn um monatlich das Eineinhalbfache und bis zum Ablauf von acht Jahren nach Rentenbeginn um monatlich das Einfache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII. Wiedererkran- kungen und Verschlimmerungen begründen keinen An- spruch auf diese Erhöhung.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4 .

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente werden bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Renten- beginn für Hinterbliebene, die mit dem Verstorbenen zur Zeit dessen Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wor- den sind, erhöht

a) bei einer Hinterbliebenenrente von 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes (für Halbwaisen oder ein zu versorgendes Elternteil) um monatlich acht Zehntel,

b) bei einer Hinterbliebenenrente von 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes (für Vollwaisen, ein zu

versorgendes Elternpaar oder Witwen bzw. Witwer) um monatlich vierzehn Zehntel,

c) bei einer Hinterbliebenenrente von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für Witwen oder Wit- wer, solange sie ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen kör- perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde, für Witwen oder Witwer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben,

für Witwen oder Witwer, solange sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Bu- ches Sozialgesetzbuch sind,

um monatlich zwanzig Zehntel des Mindestbetra- ges für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6 .

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei späterem Tod wegen der Folgen des Versiche- rungsfalles verringert sich die Dauer der Zahlung von Mehrleistungen nach Absatz 3 um die Anzahl der Mo- nate, in denen Mehrleistungen zur Rente nach § 4 Abs. 2 gezahlt worden ist.“

3. § 6 wird aufgehoben.

Die vorstehenden Änderungen treten am Tag nach der Verkün- dung in Kraft .

Frankfurt (Oder), den 18. Mai 2020

Für die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

Die Vorsitzende P. Schulz

BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND

STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

(15)

Genehmigung

Die von der Vertreterversammlung am 18. Mai 2020 beschlos- sene Siebte Änderung der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg wird gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch genehmigt.

Potsdam, 10. Juni 2020 Az.: 26-5120/A0007/V001

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Im Auftrag I . Schattschneider

Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“

Einladung zur öffentlichen Sitzung 1/2020 der Verbandsversammlung des Wasser-

und Bodenverbandes „Finowfließ“

Bekanntmachung

des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“

Vom 10. Juni 2020

Die Verbandsversammlung 1/2020 des Wasser- und Bodenver- bandes „Finowfließ“ findet am:

Freitag, den 31. Juli 2020 um 10 Uhr im Plenarsaal der Kreisverwaltung Barnim

(Paul-Wunderlich-Haus) Am Markt 1, 16225 Eberswalde statt .

Tagesordnung:

TOP 1: Begrüßung und Eröffnung der Sitzung durch den Ver- bandsvorsteher

TOP 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Bekanntmachung, der Beschlussfähigkeit der Ver- bandsversammlung und der Tagesordnung

TOP 3: Protokollkontrolle der Verbandsversammlung 2/2019 vom 29. November 2019

TOP 4: Bestellung Wirtschaftsprüfer (Beschlussvorlage 1/2020) TOP 5: Bestätigung Beschluss 3/2019 „Haushaltsplan 2020“

(Beschlussvorlage 2/2020)

TOP 6: Diskussion und Beschluss Änderung Verbandssatzung (Beschlussvorlage 3/2020)

TOP 7: Diskussion und Beschluss Änderung Verbandssatzung (Beschlussvorlage 4/2020)

TOP 8: Diskussion und Beschluss Änderung Verbandssatzung (Beschlussvorlage 5/2020)

TOP 9: Information/Sonstiges

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 15. Juli 2020 bis zum 30. Juli 2020 in der Geschäftsstelle (Rüdnitzer Chaussee 42, 16321 Bernau bei Berlin) während der Geschäftszeiten zur Ein- sichtnahme aus .

Bernau, den 10. Juni 2020

Jürgen Brinckmann Verbandsvorsteher

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree für das Haushaltsjahr 2020

Vom 22. Juni 2020

Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Bran- denburg wird nach Beschluss der Regionalversammlung vom 22. Juni 2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird 1 . im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 690.700 €

ordentlichen Aufwendungen auf 744.000 €

außerordentlichen Erträge auf 0 €

außerordentlichen Aufwendungen auf 0 € 2 . im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 695.700 €

Auszahlungen auf 749.000 €

festgesetzt.

(16)

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 685.700 €

Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit 739.000 €

Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit 10.000 €

Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit 10.000 €

Einzahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit 0 €

Auszahlungen aus der

Finanzierungstätigkeit 0 €

Einzahlungen aus der Auflösung

von Liquiditätsreserven 0 €

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 €

§ 2

1. Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investi- tionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

2. Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 25.500,00 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Auf- wendungen als für die Regionale Planungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

15.000,00 € festgesetzt.

2. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmä- ßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zu- stimmung des Regionalvorstandes bedürfen, wird auf

15.000,00 € festgesetzt.

3. Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn

a) beim ordentlichen Ergebnis ein Fehlbetrag entsteht, der 25.000 € der Erträge oder Einzahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigt und

b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelauf- wendungen oder Einzelauszahlungen geleistet werden sollen, die mehr als 5.000 € des Haushaltsansatzes in einzelnen Konten übersteigen.

Beeskow, den 22. Juni 2020

Gernot Schmidt

Vorsitzender der Regionalversammlung

Die Unterlagen liegen während der Geschäftszeiten zur Ein- sichtnahme bei der Regionalen Planungsstelle, Berliner Stra- ße 30, 15848 Beeskow, aus. Um telefonische Voranmeldung unter 03366 422-90 wird gebeten.

Unterrichtung über die Aufstellung des integrierten Regionalplans Oderland-Spree

und des sachlichen Teilregionalplans

„Regionale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ Oderland-Spree

Bekanntmachung

der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree Vom 22. Juni 2020

Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), macht die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree die von der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree am 14. März 2016 beschlossene Aufstellung des integrierten Regionalplans Oderland-Spree und die Planungsabsichten, die von der Regio- nalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree am 8. April 2019 beschlossen wurden, bekannt.

Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemein- schaft Oderland-Spree hat zudem in ihrer Sitzung am 22. Juni 2020 beschlossen, zur Festlegung der Regionalen Raumstruk- tur und der Grundfunktionalen Schwerpunkte einen sachlichen Teilregionalplan aufzustellen. Dieser soll vorgezogen zeitnah erarbeitet werden .

Aufstellungsbeschluss zum integrierten Regionalplan Oder- land-Spree:

„Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemein- schaft Oderland-Spree beschließt die Aufstellung des integrier- ten Regionalplans Oderland-Spree einschließlich der Durchfüh- rung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP). Gleichzeitig wird der Beschluss vom 16. April 2007 aufgehoben.“

„Die Regionale Planungsstelle wird beauftragt, die Inhalte des integrierten Regionalplans Oderland-Spree auf der Grundlage

(17)

der beschlossenen Gliederung und der Richtlinie der Gemein- samen Landesplanungsabteilung für Regionalpläne zu erarbei- ten.“

Der integrierte Regionalplan Oderland-Spree soll textliche und zeichnerische Festlegungen insbesondere zu folgenden The- menbereichen beinhalten:

1. Rahmenbedingungen (informeller Teil)

- Handlungs- und Steuerungsbedarfe einer nachhaltigen Regionalentwicklung

2. Regionale Raumstruktur 3 . Siedlungsentwicklung

- Grundfunktionale Schwerpunkte (GSP) - Vorzugsräume Siedlung

4 . Wirtschaftliche Entwicklung

- Großflächige gewerblich-industrielle Vorsorgestand- orte (GIV)

- Regionale bedeutsame Gewerbegebiete - Sicherung oberflächennaher Rohstoffe - Tourismusschwerpunkträume 5. Freiraumentwicklung

- Regionaler Freiraumverbund - Landwirtschaft

6 . Klimaanpassung und Erneuerbare Energien - Vorbeugender Hochwasserschutz - Windenergienutzung

- Photovoltaik-Freiflächen 7. Verkehr und Infrastruktur

- Regional bedeutsame Verkehrsverbindungen - Verknüpfungspunkte

- Regionale Landeplätze und Planungszonen Siedlungs- beschränkung

- Trassenvorsorge Infrastruktur 8. Regionale Kooperation

Aufstellungsbeschluss zum sachlichen Teilregionalplan „Regio- nale Raumstruktur und Grundfunktionale Schwerpunkte“ Oder- land-Spree:

„Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemein- schaft Oderland-Spree beschließt die Aufstellung eines sach- lichen Teilregionalplans „Regionale Raumstruktur und Grund- funktionale Schwerpunkte“ der Region Oderland-Spree gemäß

§ 7 Absatz 1 Satz 3 ROG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist.“

Die Regionale Planungsstelle wird beauftragt, den sachlichen Teilregionalplan „Regionale Raumstruktur und Grundfunktio- nale Schwerpunkte“ der Region Oderland-Spree auf der Grund- lage der Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für Regionalpläne vom 21. November 2019 (ABl. S. 1351) und der beschlossenen Stabilitätskriterien zur Festlegung der Grundfunktionalen Schwerpunkte zu erarbei- ten .

Durch den sachlichen Teilregionalplan sollen für die Region Oderland-Spree Festlegungen zur Regionalen Raumstruktur und zu Grundfunktionalen Schwerpunkten als Ziele der Raumord- nung in textlicher und zeichnerischer Form getroffen werden.

Das Plangebiet umfasst die zur Region Oderland-Spree gehö- renden Gebiete der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder- Spree sowie der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder).

Die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree ist Trä- gerin der Regionalplanung im Gebiet der Region Oderland- Spree. Ihr obliegt die Pflichtaufgabe, für das Gebiet der Region einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regio- nalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung [RegBkPlG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Feb- ruar 2012 [GVBl. I Nr. 13], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2019 [GVBl. I Nr. 11]).

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 ROG werden die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen aufgefordert, mit Frist bis zum 15. August 2020 über diejenigen von ihnen beabsich- tigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung Auskunft zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermitt- lung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind oder zweckdienlich sein können.

Materialien und Informationen können schriftlich eingereicht werden an die

Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree Regionale Planungsstelle

Berliner Straße 30 15848 Beeskow

oder per Mail an beteiligung@rpg-oderland-spree.de.

Gernot Schmidt

Vorsitzender der Regionalversammlung

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming

Öffentliche Auslegung des Entwurfs

des Sachlichen Teilregionalplans Havelland-Fläming

„Grundfunktionale Schwerpunkte“

Bekanntmachung

der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming Vom 25. Juni 2020

Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ist Trägerin der Regionalplanung im Gebiet der Region Havel- land-Fläming. Ihr obliegt die Pflichtaufgabe, für das Gebiet der Region einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungspla- nung [RegBkPlG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 [GVBl. I Nr. 13], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2019 [GVBl. I Nr. 11]).

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