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FZ BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

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(1)

Gericht Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum 05.03.2010

Geschäftszahl C8 243866-0/2008

Spruch

C8 243866-0/2008/11E IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2003,

FZ. 03 08.977-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 17.03.2003 einen Asylantrag in Österreich.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.10.2003 gab der Beschwerdeführer an, dass er als Obsthändler im Zeitraum 1983 bis 1997 in F. als Selbständiger gearbeitet habe.

China habe er deshalb verlassen, weil er gegen die Familienplanungspolitik verstoßen habe. Seine Frau hätte in den Jahren 1991 bis 1995 zwei Töchter zur Welt gebracht.

Nach der Geburt des zweiten Kindes hätte sich entweder der Beschwerdeführer oder dessen Ex-Ehegattin zwangssterilisieren lassen müssen. Die Bedrohung mit einer Zwangssterilisation sei vom Familienplanungsbüro in der Straße F. ausgegangen. Dies hätte allerdings keiner von den beiden gewollt, weshalb er geflohen sei.

Außerdem hätte der Beschwerdeführer auch eine Geldstrafe in der Höhe von 80.000 Yuan (10.000 $) bezahlen sollen. Soviel Geld habe er allerdings nicht gehabt.

Seit August bzw. September 1997 sei er von seiner Frau geschieden. Der Grund dafür sei gewesen, dass seine Frau nicht alleine sein wollte, nachdem er ausgereist ist.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme gehabt hätte, weil sich seine Frau noch in China aufgehalten habe, gab dieser an, dass sie sich von ihm scheiden habe lassen. Wenn man keinen Mann mehr haben würde, habe man auch keine Probleme.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme mit den Behörden in China gehabt habe, gab dieser an, dass er nur Probleme mit dem Familienplanungsbüro gehabt habe. Er sei auch in China nicht in Haft gewesen.

(2)

Außerdem habe es mit Ausnahme der Einkindpolitik für den Beschwerdeführer keine Probleme gegeben. Auf die Frage, ob es in China nicht üblich sei, dass man beim zweiten Kind bloß eine Strafe zahlen müsse und nicht zwangssterilisiert werden würde, gab dieser an, dass man beim zweiten Kind zwangssterilisiert werden würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Volksrepublik China gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil II). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubwürdig gewertet.

Dagegen richtete sich die am 28.10.2003 eingebrachte Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist.

2. Am 13.10.2009 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ? BF: Ja.

VR: Wo in China haben Sie gelebt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Ich habe in der XXXX, gelebt.

VR: Mit wem haben Sie an der Adresse gelebt?

BF: Zusammen mit meiner Ehefrau und 2 Kindern habe ich dort gelebt. Meine Eltern waren nicht mehr am Leben.

VR: Seit wann haben Sie an dieser Adresse gewohnt?

BF: Ich habe mein ganzes Leben, bis zur Ausreise, dort an dieser Adresse gelebt.

VR: Sie haben an dieser Adresse seit Ihrer Geburt gelebt?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie dort gelebt, in einer Wohnung oder in einem Haus?

BF: Es war ein ebenerdiges Holzhäuschen.

VR: Haben in diesem Holzhäuschen außer Ihrer Familie auch andere Personen gelebt?

BF: Nein.

VR: Leben Ihre Eltern noch?

BF: Sie sind schon längst verstorben.

VR: Wann sind Ihre Eltern verstorben?

BF: Mein Vater ist vor mehr als 20 Jahren verstorben. Meine Mutter noch früher, an diese habe ich überhaupt keine Erinnerung mehr.

(3)

VR: Was meinen Sie mit: "Ihre Mutter ist noch früher als Ihr Vater gestorben"?

BF: Es war so früh, dass ich an meine Mutter keine klare Erinnerung mehr habe.

VR: Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter gestorben ist, dass Sie keine Erinnerung mehr haben?

BF: Ich war damals laut meinem Vater, 3 Jahre alt.

VR: Demnach wäre Ihre Mutter 1967 gestorben, zumal Sie XXXX geboren sind. Ist das richtig?

BF: Das müsste ungefähr stimmen. Bei uns in China sind die Altersangaben nicht so präzise wie hier in Österreich.

VR: Beim BAA haben Sie am 06.10.2003 gesagt, dass Ihre Mutter erst 1991 verstorben ist, also viel später, als Sie heute angeben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich muss sehr kämpfen, dass ich mich hier über Wasser halte. Hier habe ich ein sehr hartes und schweres Leben. Mir sind viele Dinge schon durcheinandergekommen, das ist jetzt vielleicht auch der Fall.

VR: Der Tod der Mutter ist normalerweise etwas sehr einschneidendes, woran man sich doch erinnern müsste.

BF: Ich kann Sie nur bitten mir zu glauben, dass mir das wirklich entfallen ist. Hier komme ich nur zum Überlegen, wie ich mich hier über Wasser halten kann. Alles andere ist für mich von zweitrangiger Bedeutung.

VR: Wann ist Ihr Vater verstorben, war dies etwa vor 20 Jahren?

BF: Das stimmt so ungefähr. Das ist auch keine sehr genaue Angabe.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass 1997 Ihr Vater verstorben wäre, das wäre etwas mehr als 10 Jahre und nicht 20 Jahre. Was sagen Sie dazu?

BF: Es steht jedenfalls fest, dass er bereits verstorben war, als ich das Land verlassen habe.

VR: Wie haben Ihre Eltern geheißen?

BF: Mein Vater hat XXXX geheißen und meine Mutter XXXX.

VR: Woran sind Ihre Eltern gestorben?

BF: Beide sind krankheitshalber verstorben. Welche Krankheit sie gehabt haben, weiß ich nicht.

VR: Ist Ihr Vater eines natürlichen Todes verstorben?

BF: Krankheitshalber.

VR: War Ihr Vater zuvor im Krankenhaus?

BF: Ja.

VR: Haben Sie sich nie über den Gesundheitszustand bzw. die Ursache der Krankheit Ihres Vaters erkundigt?

BF: Ich bin nicht dazu gekommen, mich dafür zu interessieren. Ich hatte damals einen Obsthandel, war sehr viel unterwegs und hatte für nichts anderes Zeit.

VR: Wie lange war Ihr Vater im Krankenhaus?

BF: Das habe ich vergessen. Das können durchaus einige Monate gewesen sein.

(4)

VR: Haben Sie in dieser Zeitspanne ihn im Krankenhaus einmal besucht?

BF: Nein.

VR: Aus welchem Grund nicht?

BF: Weil sich meine Frau ohnehin um ihn gekümmert hat.

VR: Hat ihn Ihre Frau im Krankenhaus besucht?

BF: Ja.

VR: Haben Sie Ihre Frau hinsichtlich des Gesundheitszustandes Ihres Vaters einmal gefragt?

BF: Es kann durchaus sein, dass ich sie gefragt habe. Ich kann mich nicht erinnern und möchte auch nicht irgendetwas sagen.

VR: Wo sind Ihre Eltern begraben?

BF: Es gibt keine Gräber, sie sind eingeäschert worden, ich weiß das vom Vater, von der Mutter vermute ich es.

VR: Gibt es eine Art Urnengrab?

BF: Ja. Es gibt so etwas, wie Urnenfriedhöfe in China. Dort werden die Urnen beigesetzt.

VR: Wo wurde die Urne Ihres Vaters beigesetzt?

BF: Früher befand sich die Urne mit der Asche meines Vaters zu Hause. Sie hat einen ganz bestimmten Platz zu Hause.

VR: Wo war dieser Platz?

BF: In dem Raum, in welchem gegessen wurde und Gäste empfangen wurden, wurde ein "kleiner Hausaltar"

aufgestellt. Dort befanden sich die Urne des Vaters und eine kleine Buddha-Statue. Dort konnte man die Asche ehren.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ich hatte nie Geschwister.

VR: Haben Sie noch Tanten oder Onkel in China?

BF: Soweit ich weiß, waren meine Eltern beide Einzelkinder. Ich habe dementsprechend keine Tanten und keine Onkel.

VR: Haben Sie in China Freunde oder Bekannte?

BF: Seit meiner Ausreise sind sämtliche Kontakte abgerissen.

VR: Wie haben Sie in China Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich betrieb einen Obsthandel.

VR: Haben Sie außer dem Obsthandel auch anders den Lebensunterhalt bestritten?

BF: Nein.

(5)

VR: Was haben Sie durchschnittlich monatlich mit dem Obsthandel erwirtschaftet?

BF: Konkrete Zahlen kann ich Ihnen keine nennen. Das habe ich alles vergessen. Meine Einnahmen waren ausreichend, um meine Familie ernähren zu können.

VR: Haben Sie Geld gehabt, um etwas anzusparen?

BF: Ersparnisse konnte ich kaum anlegen. In sehr guten Monaten vielleicht ein bisschen, das war nie besonders viel.

VR: Waren Sie verheiratet in China?

BF: Vor der Ausreise, ja.

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Entweder 1989 oder 1991, das weiß ich nicht mehr genau. Das ist schon sehr lange her. Das habe ich vergessen.

VR: Wie hat Ihre Ehegattin geheißen?

BF: XXXX.

VR: Wann ist Ihre Ehegattin geboren?

BF: 1969. Den Tag und das Monat weiß ich nicht mehr.

VR: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Ehegattin?

BF: Nein.

VR: Hat Ihre Ehegattin, als Sie noch mit ihr zusammen waren, auch in China gearbeitet?

BF: Nein. Meine Frau nicht in dem Sinn, als sie einen Beruf gehabt hatte, sie hat sich um den Haushalt gekümmert.

VR: Haben Sie mit Ihrer Ehegattin auch Kinder gehabt?

BF: 2.

VR: Waren es Mädchen oder Buben?

BF: 2 Mädchen.

VR: Wie heißen die beiden Mädchen?

BF: Ich habe ihre Namen vergessen. Ich habe keine Erinnerung mehr daran.

VR: Wann sind Ihre Kinder geboren?

BF: Ich glaube, dass das 1. Kind in dem Jahr zur Welt gekommen ist, in dem wir geheiratet haben. Das 2. Kind ist gekommen, als das Ältere 2 Jahre alt war.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass 1991 Ihre 1. Tochter und 1995 das 2. Kind geboren ist. Das 1. Kind wäre bei der Geburt des 2. Kindes 4 Jahre gewesen. Heute sagen Sie, dass die 1. Tochter bei der Geburt des 2. Kindes 2 Jahre alt gewesen ist. Was sagen Sie dazu?

(6)

BF: Ich kann mich nicht mehr zeitlich genau daran erinnern. Es ist schon so lange her. Es gibt auch zur Familie keinen Kontakt mehr.

VR: Haben Sie an der oben genannten Adresse im Haus bis zu Ihrer Ausreise gewohnt?

BF: Ja, bis zur Ausreise.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: 1997. Ich glaube, dass es im Winter war, ich kann das auch nicht beschwören.

VR: Warum haben Sie China verlassen?

BF: Wegen der Geburtenplanungspolitik, welche in China herrscht.

VR: Inwieweit hat Sie die Geburtenplanungspolitik betroffen?

BF: Ich bin insofern in Konflikt mit dieser Politik gekommen, als ich unbedingt noch ein 3. Kind haben wollte, möglichst einen Buben. Ich habe schon gesagt, dass meine beiden Eltern Einzelkinder waren und dass ohne einen Stammhalter die Familie ausgestorben wäre.

VR: Inwiefern haben Sie Probleme bekommen mit den chinesischen Behörden wegen dieser Geburtenregelung?

BF: Ich bin schon im Zusammenhang mit der Geburt meiner 2. Tochter in Konflikt mit der Behörde geraten. Sie wissen, dass in China jedes Ehepaar nur 1 Kind in die Welt setzen darf. Wenn das 1. Kind eine Tochter ist, dann ist es möglich, sich um die Genehmigung für ein 2. Kind zu bemühen und für diese 2. Schwangerschaft braucht man ein eigenes Berechtigungszertifikat. Die 2. Tochter ist ohne solch ein Zertifikat auf die Welt gekommen.

Deswegen wurde über uns eine Geldstrafe verhängt. Wenn das schon beim 2. Kind so ist, kann man sich leicht ausrechnen, wie das erst beim 3. Kind sein wird.

VR: In welcher Höhe wurde eine Geldstrafe gegen Sie verhängt?

BF: Einige 10.000 RMB. Ich weiß die genaue Höhe nicht mehr.

VR: Können Sie ungefähr die Höhe der Geldstrafe angeben?

BF: Ich glaube, dass in meinem Fall es ein Betrag zwischen 20.000 RMB und 30.000 RMB gewesen ist. Die Bestimmungen in China lassen eine große Bandbreite zu. Je nach Einkommen - wenn man zum Beispiel ein Kleinunternehmer ist - kann die Strafe viel "saftiger" ausfallen.

VR: Haben Sie nicht als Kleinunternehmer durch Ihren Obsthandel gezählt?

BF: Ja, das kann man durchaus so sehen.

VR: Dann waren die Behörden relativ milde mit der Geldstrafe, wenn Sie sagen, Sie hätten höher bestraft werden können.

BF: In meinem Fall war diese Geldstrafe eine sehr große Belastung. Ich habe so viel auch wieder nicht verdient.

VR: Vereinbarten Sie monatlich eine Ratenzahlung?

BF: Ich habe davon überhaupt nichts gezahlt.

VR: Aus welchem Grund nicht?

BF: Ich habe überhaupt nicht daran gedacht, der Behörde soviel Geld hinzulegen, wofür eigentlich? Ich hätte das Geld auch nicht gezahlt, selbst wenn ich es gehabt hätte.

(7)

VR: Wie haben Sie die Mitteilung der Geldstrafe bekommen?

BF: Auf die direkte Art. Die Behörde hat jemanden zu uns nach Hause geschickt. So wurde uns das mitgeteilt.

VR: Welche Behörde war das?

BF: Die lokale Geburtenplanungsbehörde ist zusammen mit einigen Sicherheitsleuten zu uns gekommen.

VR: Was haben diese dann gemacht, als sie zu Ihnen gekommen sind?

BF: Sie haben gesagt, dass sie von mir einen bestimmten Betrag haben wollen. Sie haben gesagt, bis zu welcher Frist ich den Betrag bezahlt haben muss. Ich habe ihnen gesagt, dass ich das zahlen werde. Sie sind dann gegangen. Am nächsten Tag habe ich dann die Flucht angetreten.

VR: Wurde Ihnen außer dieser Geldstrafe noch etwas angedroht?

BF: Sie haben davon gesprochen, dass in Anbetracht des Umstands, dass wir schon 2 Kinder, wir uns sterilisieren lassen sollten. Sie haben uns das anhand von Bestimmungen und Gesetzestexten erklärt.

VR: Sind Sie mit Ihrer Frau noch verheiratet?

BF: Faktisch ist diese Ehe zu Ende, auch wenn sie nicht im technischen Sinn geschieden ist. Ich habe ursprünglich damit gerechnet, dass sie mir in das Ausland folgen soll. Ich habe erfahren, dass sie wirklich sterilisiert sein soll. Ich weiß nicht, wo sie sich wirklich aufhält. Es gibt keinen Kontakt mehr.

VR: Woher wollen Sie wissen, dass Ihre Frau sterilisiert worden sein soll, wenn Sie weder zu Bekannten, noch Freunden Kontakt haben?

BF: Ich kann das nicht sagen, von wem ich dieses Gerücht gehört habe. Ich weiß nichts Näheres. Diese Sterilisierung wurde uns auch angedroht. Es würde der Logik der Dinge entsprechen.

VR: Sie haben heute gesagt, dass Ihre Ehe quasi nicht rechtlich, sondern nur faktisch beendet worden wäre, während Sie beim BAA gesagt haben, dass Ihre Ehe seit August oder Sept. 1997 geschieden worden seien.

BF: So kann ich das nicht gesagt haben. Wir haben seinerzeit auch nicht in einer rechtlich verbindenden Form geheiratet. Es war eine volkstümliche Zeremonie. Streng genommen gab es keine Ehe und es konnte nichts geschieden werden.

VR: Beim BAA haben Sie dazu angegeben, dass Ihre Frau nicht in China alleine sein wollte und sich deshalb scheiden lassen wollte und Sie dann ausgereist sind. Heute haben Sie gesagt, dass Ihre Frau nach Österreich nachreisen wollte.

BF: Das ist so lange her. Ich kann mich an Details nicht mehr erinnern.

VR: Warum haben Sie das so beim BAA angegeben?

BF: Diese Niederschrift liegt schon lange zurück.

VR: Auch in Ihrer eingebrachten Berufung haben Sie angegeben, dass sich Ihre Frau scheiden lassen wollte, weil für sie ansonsten in China die Einsamkeit unerträglich gewesen wäre.

BF: Es dreht sich offenbar alles um den Begriff der Ehe. Es ist Ansichtssache, dass man das, was ich mit meiner Frau gemacht habe, eine Ehe nennt oder nur ein Zusammenleben. Wir waren nicht im technischen Sinn verheiratet. Wir wurden von allen als zusammengehöriges Paar betrachtet. Abgesehen davon ist es dem Geburtenplanungsbüro egal, ob man technisch verheiratet ist, oder nicht. Die Geburtenbeschränkungen gelten für alle.

VR: Beim BAA haben Sie auch gesagt, dass Ihnen eine Geldstrafe wegen der Geburt Ihrer 2. Tochter von 80.000 Yuan angedroht worden ist. Heute haben Sie einen viel niedrigeren Betrag genannt. Was sagen Sie dazu?

(8)

BF: Das ist schon so lange her, mehr als 10 Jahre. Ich weiß es nicht mehr genau.

VR: Lebt Ihre Frau noch in China?

BF: Keine Ahnung.

VR: Leben Ihre Kinder noch in China?

BF: Das weiß ich auch nicht.

VR: Warum haben Sie China nicht mit Ihren Kindern und Ihrer Ehegattin gemeinsam verlassen?

BF: Ursprünglich war der Plan, dass ich zusammen mit meiner Frau ausreise. So unternehmungslustig war sie nicht. Deswegen hat sich das zerschlagen.

VR: Sie haben doch zuerst gesagt, dass Ihrer Frau die Zwangssterilisation angedroht worden ist. Stimmt das oder nicht?

BF: Ich habe keine Ahnung, was sie sich dabei gedacht hat. Es war jedenfalls klar, dass eine Schleppung in das Ausland eine sehr mühselige Sache ist. Das hat sie wahrscheinlich abgeschreckt.

VR: Hatten Sie hinsichtlich dieser Androhungen bezüglich Ihrer Frau keine Angst, dass ihr etwas passieren könnte?

BF: Es wäre wichtig gewesen, zusammen mit meiner Frau das Land zu verlassen. Da sie das nicht wollte, trachtete ich danach, mich selbst in Sicherheit zu bringen.

VR: Wer hat dann die Geldstrafe bezahlt?

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe mit meinen Angehörigen keinen Kontakt mehr.

VR: Wo wohnen heute Ihre Töchter?

BF: Das weiß ich nicht. Es gibt überhaupt keine Verbindung mehr mit ihnen.

VR: Auf welchem Weg haben Sie China verlassen?

BF: Auf dem Landweg. Ich war abwechselnd in einem LKW untergebracht, dann in einem PKW, dann in einem Containerwagen. Dann gab es unterwegs immer wieder längere Fußmärsche.

VR: Sie haben zuerst von Schleppung gesprochen. Haben Sie etwas zahlen müssen für die Ausreise aus China?

BF: Ich habe 10.000 US Dollar bezahlt.

VR: Woher haben Sie diese 10.000 US Dollar gehabt, wenn Sie zuvor angaben, Sie hatten keine Möglichkeit, um sich Geld anzusparen?

BF: Das Geld habe ich dadurch zusammengebracht, weil ich all meinen Besitz auflöste. Am Markt habe ich beispielsweise meinen Standplatz verkauft.

VR: Der Erlös des Verkaufs des Standplatzes hat so viel Geld eingebracht?

BF: Der Obststand hat nicht soviel allen eingebracht. Ich habe andere Dinge verkauft, die etwas wert waren. Ich hatte auch noch ein bisschen bares.

VR: Warum haben Sie das Geld, das Sie durch den Verkauf des Obststandes bekommen haben, nicht dafür verwendet, um die Geldstrafe zu begleichen?

(9)

BF: Sie hätten mein Geld gehabt und ich hätte trotzdem kein weiteres Kind bekommen dürfen.

VR: Warum sind Sie nicht in China in eine andere Region gezogen?

BF: Es hätte überhaupt nichts geändert, auch wenn wir in die entlegenste Region gegangen wären. Wenn man die Schwangerschaft meiner Frau bemerkt hätte, wären die ganzen Probleme wieder gekommen.

VR: Gab es irgendwelche Probleme bei der Ausreise aus China?

BF: Nein. Die ganze Reise hat sich hierher sehr hingezogen.

VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Es wäre mir gar nicht möglich gewesen, einen Pass zu beantragen. Ein derartiger Antrag muss erst von der Geburtenplanungsbehörde bewilligt werden.

VR: Was hat der Antrag eines Reisespasses mit der Geburtenplanungsbehörde zu tun?

BF: Wenn Sie in China einen Pass beantragen, müssen Sie zusätzlich zu den erforderlichen Dokumenten eine Bestätigung der Geburtenplanungsbehörde vorlegen. Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass sie nicht gegen die Geburtenplanungspolitik verstoßen haben.

VR: Sind Sie bei der Ausreise aus China von irgendwelchen Grenzkontrollbehörden kontrolliert worden?

BF: Nein.

VR: Welchen Grenzübergang haben Sie gewählt, um aus China auszureisen?

BF: Ich habe die Grenze von der Stadt Kunming, Provinz Yunnan, aus überschritten.

VR: Dort gibt es keine Grenzkontrolle? Kann jeder ein- und ausreisen, wie er möchte?

BF: Ich habe schon gesagt, dass ich geschleppt worden bin. Der Sinn einer Schleppung ist, dass man die geregelten Grenzkontrollposten vermeidet.

VR: Sie haben jetzt auch gesagt, dass Sie von der Stadt Kunming die Grenze überschritten haben. Hat es einen Grenzposten gegeben?

BF: Ich habe die Grenze zweifellos überschritten. Ich wurde von einem Schlepper begleitet.

VR: Wie hat der Schlepper die Grenzformalitäten erledigt?

BF: Es gab keine Formalitäten. Er hat gewusst, wo man in das Ausland gehen kann, ohne dass man gesehen wird.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Nein.

VR: Was würde bei einer Rückkehr nach China passieren?

BF: Ich könnte in China überhaupt nicht mehr leben. Ich bin schon seit mehr als 10 Jahren in Österreich, ich habe mich sehr an alles hier gewöhnt.

VR: Möchten Sie etwas zu Ihrer Fluchtgeschichte anmerken, was Ihnen wichtig erscheint?

(10)

BF: Zur Fluchtgeschichte selbst möchte ich nichts mehr sagen. Es liegt alles so lange zurück. Wenn ich noch etwas sagen darf: Ich wäre sehr dankbar, wenn mir Österreich erlauben würde, zu arbeiten. Dann könnte ich für mich selbst sorgen. Bei einer Rückkehr sehe ich keine Möglichkeit, um in China zu existieren. Ich bin nicht mehr der Jüngste. Ich bin aus China schon so lange weg. Ich könnte mich dort nicht mehr eingewöhnen.

BR: Keine Fragen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer vom Asylgerichtshof verfügten Verfahrensanordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

Volksrepublik China - Vom Reisfeld zur Boomtown - Binnenmigration und wirtschaftl. Aufstieg, Februar 2007 Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China, (Stand: 14. Mai 2009)

US Department of State - China (includes Tibet, Hong Kong and Macau), Februar 25, 2009 Feststellungen China - Soziale Gruppe, 7.9.2007

Feststellungen China - Rückkehrfragen, 7.9.2007 China - Country of Origin Information Report, 16.4.2009

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei.

Staatspräsident Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch voran getriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs.

ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Für die Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit und Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der KPCh an.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau. Bisher kam die jeweilige

"Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigung auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt die Familie bei der Existenzsicherung eine Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich Unterstützung.

(11)

Bei dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem handelt es sich um eine Basisversorgung. Die tatsächliche materielle Ausstattung ist regional sehr unterschiedlich.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwieriger legal in die Stadt überzusiedeln.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich weiß nicht genau, woher Sie diese Informationen haben. Möglicherweise geht das auf Äußerungen zurück, die die chinesischen Behörden in der Öffentlichkeit gemacht haben. Sie dürfen das alles nicht für "bare Münze" nehmen. Wenn die chin. Regierung etwas sagt, heißt das noch lange nicht, dass sie das auch wirklich macht. Ich kann nicht beurteilen, ob es zutrifft, dass man in China für einen Asylantrag im Ausland nicht bestraft wird, aber ich habe da meine Zweifel.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat China:

Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 13.10.2009 erörterten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 13.10.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

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2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stellte seine Fluchtgründe in der Verhandlung beim Asylgerichtshof gänzlich anders als beim Bundesasylamt dar.

Einleitend muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über die persönlichen Daten seiner Familienangehörigen eine widerspruchsfreie Antwort geben konnte.

So gab dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass sein Vater vor etwa 20 Jahren verstorben ist, während er vor dem Bundesasylamt noch davon sprach, dass sein Vater im Jahr 1997, also 10 Jahr später verstorben sein soll. Selbst auf Vorhalt dieser stark divergierenden Aussagen gab dieser ohne den Widerspruch aufzuklären lediglich an, dass der Vater der Beschwerdeführers bereits verstorben ist, als er China verlassen hat.

Widersprüche ergeben sich aber auch hinsichtlich der Angabe des Jahres, in welchem die Mutter des Beschwerdeführers verstorben sein soll. So gab dieser zunächst an, dass er laut den Angaben seines Vaters drei Jahre alt gewesen sein muss, als seine Mutter verstorben ist. Auf die Anmerkung hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers dann im Jahr 1967 verstorben sein muss, da dieser im Jahr XXXX geboren worden ist, bejahte dieser das Sterbejahr.

Auf den darauffolgenden Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt noch angegeben hat, dass seine Mutter erst im Jahr 1991 verstorben ist, gab dieser ohne den Vorhalt aufzuklären lediglich an, dass er nicht weiß, was er dazu sagen soll. Er muss sehr darum kämpfen, dass er sich über Wasser halten kann. Er hat in Österreich ein sehr hartes und schweres Leben zu führen. Ihm sind viele Dinge schon durcheinandergekommen. Das sei jetzt der Fall.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch über die Todesursache seines Vaters keine Auskunft geben konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er keine Zeit gehabt hat sich für die Krankheit seines Vaters zu interessieren, weil er seinerzeit wegen seines Obsthandels viel unterwegs gewesen ist, so ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal mit seiner Frau darüber gesprochen hat, obwohl sich diese um ihn gekümmert und ihn im Krankenhaus besucht hat.

Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal noch an die Namen seiner Töchter erinnern konnte. Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch im Hinblick der Altersangaben zu seinen Töchtern.

So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass seine erste Tochter in dem Jahr zur Welt gekommen ist, in welchem sie geheiratet haben und das

zweite Kind zwei Jahre später. Beim Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer dagegen noch, dass die erste Tochter 1991 und die zweite Tochter 1995, also vier Jahre später, zur Welt gekommen sein soll.

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Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben gab der Beschwerdeführer ohne den Widerspruch aufzuklären an, dass er sich zeitlich nicht mehr genau daran erinnern kann. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist es schon so lange her.

Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst angab im Jahr 1989 oder 1991 geheiratet zu haben. Er wisse es allerdings nicht mehr genau, da alles schon so lange her ist. Später gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass er mit seiner Frau gar nicht im technischen Sinne verheiratet gewesen ist und es eine Ansichtsache ist, ob man das, was er mit seiner Ehefrau gemacht hat eine Ehe oder ein Zusammenleben nennt. Dies steht allerdings wiederum mit der Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer noch mit seiner Frau verheiratet ist, in Widerspruch, als er dazu angab, dass seine Ehe faktisch zu Ende gewesen ist, wenngleich diese auch im technischen Sinne nicht geschieden ist.

Wäre der Beschwerdeführer nicht verheiratet gewesen, so ist davon auszugehen, dass dieser dann erst gar nicht von einer Scheidung sprechen hätte müssen.

Auch auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat, dass seine Ehe im August oder September 1997 geschieden worden ist und er auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, dass die Ehe faktisch geschieden wurde, gab dieser ohne den Widerspruch aufzuklären an, dass er dies vor dem Bundesasylamt nie gesagt hat. Sie hätten seinerzeit nie in einer rechtlich bindenden Form geheiratet. Es habe sich dabei um eine volkstümliche Zeremonie gehandelt. Streng genommen hat es keine Ehe gegeben und konnte daher auch nichts geschieden werden.

Aber auch auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ebenso in der von ihm eingebrachten Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist, angegeben hat, dass sich die Frau des Beschwerdeführers scheiden lassen wollte, weil für sie in China ansonsten die Einsamkeit unerträglich gewesen wäre, gab dieser im Wesentlichen wiederum ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass er im technischen Sinne nicht verheiratet gewesen ist. Sie seien von allen als ein zusammengehörendes Paar betrachtet worden.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des länger zurückliegenden Zeitraums der Fluchtgeschichte nicht mehr an alle Details erinnern kann, doch ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich der persönlichen Daten bzw. Verhältnisse seiner engsten Angehörigen eine klare und widerspruchsfreie Angaben machen kann.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe. So gab dieser in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass es sich dabei um eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 RMB bis 30.000 RMB gehandelt habe, während er beim Bundesasylamt noch einen Betrag in der Höhe von 80.000 RMB angeführt hat.

Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne diesen entsprechend aufzuklären an, dass das Ganze schon mehr als 10 Jahre her ist. Er wisse es nicht mehr genau.

Unklarheiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der Aussage, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Frau sterilisieren hätten lassen müssen.

So gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, dass er erfahren haben will, dass seine Frau wirklich sterilisiert worden sein soll, obwohl er keinen Kontakt mehr zu ihr hat und nicht weiß wo sie sich aufhält. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer dann wissen will, dass seine Ehefrau sterilisiert worden sein soll, wenn dieser weder zu Bekannten, noch zu Freunden Kontakt hat, gab dieser an, nicht sagen zu können woher er von diesem Gerücht gehört hat. Er wisse darüber nichts Näheres.

Darüber hinaus ist es für den Asylgerichtshof schon nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer und dessen Frau tatsächlich die Sterilisation angedroht worden sein soll. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass es ursprünglich der Plan gewesen wäre, dass er zusammen mit seiner Frau ausreisen wollte, doch diese nicht entsprechend unternehmungslustig gewesen ist, weshalb sich die Ausreise zerschlagen hätte. Wäre die Frau des Beschwerdeführers allerdings tatsächlich einer vom Beschwerdeführer angedrohten Sanktion ausgesetzt gewesen, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass auch dessen Frau unter derartigen Umständen ausgereist wäre ohne das diese in einer solchen Situation auf ihre Unternehmenslust darauf Rücksicht nehmen hätte können.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

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2.5. Zudem ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.

Auch eine drohende (politisch motivierte) Bestrafung wegen illegaler Ausreise kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann die illegale Ausreise des Beschwerdeführers wegen seiner unglaubwürdigen Aussagen sowohl zu den Fluchtgründen als auch zu seiner Ausreise aus China als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - angesichts der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Es liegen somit im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würde.

2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen, welchen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§

2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge:

"AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und

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nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl.

98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl.

2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl.

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2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen;

vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.

Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Schon vor seiner Ausreise aus China hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch den Erlös des Betreibens eines Obstladens erwirtschaftet.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von § 10 AsylG 2005 war in verfassungskonformer Auslegung nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen

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Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 10 AsylG 2005 iVm § 75 AsylG 2005 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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