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Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

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Gericht Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum 06.05.2010

Geschäftszahl C4 311486-2/2010

Spruch

C4 311.486-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl: 09 13.550 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) und § 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.05.2005 einen Asylantrag und wurde hiezu am 30.05.2005, am 01.06.2005 und am 27.07.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Indien ein Lebensmittelgeschäft besessen hätte, in dem im Oktober 2004 ein alkoholisierter Mann randaliert hätte. Als er und Passanten versucht hätten, den Mann zur Raison zu bringen, sei dieser gestürzt und in weiterer Folge verstorben. Der Mann sei einflussreich gewesen und nunmehr würde der Beschwerdeführer von seinen beiden Söhnen bedroht werden. Diese wären auch gegen ihn tätlich vorgegangen und hätten unter anderem ein Zimmer seines Hauses abgebrannt, bevor ihm seine Nachbarn hätten helfen können.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 23.03.2007, Zahl: 05 07.546-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idgF (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Der unabhängige Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 21.12.2007, Zahl: 311.486-1/4E-XIII/66/07, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2007, Zahl: 05 07.546- BAW, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 03.12.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs.1 und 2 AsylG 1997 ab.

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Verfolgungsgeschichte glaubhaft darzubringen. So sei er weder in der Lage gewesen, sie zeitlich einzuordnen noch sie widerspruchsfrei vorzubringen. Vor dem Bundesasylamt habe er noch angegeben, dass der Streit am 10. oder 11. Oktober 2004 gewesen sei, während er vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat angegeben habe, dass der Streit im November 2004 gewesen sei. Auf Vorhalt sei er nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch hinreichend aufzuklären, auch wenn dieser auf Grund der geringen Abweichung alleine nicht hinreichend gewesen wäre, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen. Weit mehr wirke, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorerst angegeben habe, dass

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die Kinder des verstorbenen Mannes ihn bei der Polizei angezeigt hätten, während er im Laufe der Verhandlung angegeben habe, dass diese Kinder keine Anzeige erstattet hätten, sondern ihn lediglich geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch hinreichend zu erklären oder auszuräumen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 01.06.2005 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er das erste Mal im November 2004 geschlagen worden sei und in weiterer Folge ins Spital gekommen sei.

Von einem zweiten Angriff habe der Beschwerdeführer am 01.06.2005 nichts erwähnt. Am 27.07.2006 habe der Beschwerdeführer allerdings von zwei Angriffen gesprochen, der zweite Angriff wäre im März 2005 gewesen.

Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat habe der Beschwerdeführer auch von zwei Angriffen gesprochen, der zweite sei am 27.01.2005 passiert und nach diesem Angriff sei er ins Spital gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese vollkommen unterschiedlichen Schilderungen, die sich nicht nur datumsmäßig unterschieden, sondern auch in der Darstellung der Angriffe, hinreichend zu erklären. Er sei nicht einmal bereit gewesen, auf diesen Widerspruch einzugehen. Über Vorhalt habe er lediglich angegeben, dass er nicht nach Indien zurück könne, da es dort für ihn zu gefährlich sei.

Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Selbst wenn dem Beschwerdeführer Verfolgung durch Private drohen würde, wäre er in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage und aus dem Umstand, dass er selbst vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass er jedenfalls unbehelligt einreisen könnte. Nicht einmal die Polizei sei mangels Meldewesens und Ausweispflicht in der Lage, eine Person, die in Indien verziehe, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handle. Die Fahnung nach Menschen werde durch das Fehlen eines Indien weiten Meldewesens und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Um so weniger bestehe eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren Indien weit verzogenen Feind finden könne. Die Einreise nach Indien sei dem nach seinen eigenen Aussagen nicht zur Verhaftung ausgeschriebenen Beschwerdeführer jedenfalls möglich. Da der Beschwerdeführer jung, männlich und bei guter Gesundheit und arbeitsfähig sei, habe er in Indien jedenfalls ein Fortkommen, und sei es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und männlich und werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung der Familie zählen.

Es habe sich nicht ergeben, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Fremden darstellen könnte. Ein Eingriff in das Privatleben sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei - und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit 25.05.2005 im Bundesgebiet aufhalte, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte noch einen Freundeskreis in Österreich, noch könne er deutsch. Zwar habe er eine Beschäftigung in Österreich, verdiene jedoch lediglich 300 Euro, sodass er kaum auf Dauer selbsterhaltungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht gehabt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2008, Zahl 2008/19/0648-5, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.11.2009 seitens der Polizei nach einer Anzeigenerstattung betreten, als er nach seinen Angaben in XXXX ein Essen zugestellt habe, er diese Lieferung für ein Restaurant habe zustellen sollen. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der BPD Wien, fremdenpolizeiliches Büro einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe vor ca. eineinhalb Jahren Österreich verlassen und sei nach Indien zurückgekehrt, da ihm der negative Ausgang seines damaligen Asylverfahrens bewusst gewesen sei. Am Freitag den 30.10.2009 sei er wieder nach Österreich gekommen und habe bei Freunden Unterkunft genommen. Dort habe er früher schon einmal gewohnt.

Da er in Indien weiterhin Probleme habe, habe er wieder nach Österreich wollen, um hier neuerlich Asyl zu beantragen. Er habe in Indien einen Schlepper organisiert, der ihm einen falschen Reisepass besorgt und ihn mit dem Flugzeug nach Moskau und von dort mit dem LKW nach Österreich transferiert habe. Der Reisepass sei von den Schleppern in Moskau einbehalten worden. Dafür habe er 400.000 indische Rupien bezahlt. Hinsichtlich der Schlepper könne er keine konkreten Angaben machen, da es in Indien viele davon gebe. Er sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien. In Österreich habe keine Angehörige. Er habe derzeit keine Beschäftigung. Er beantrage neuerlich Asyl.

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Am 02.11.2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, dass in Indien seine Eltern, seine Gattin, eine Tochter und ein Sohn lebten. Er habe seinen Herkunftsstaat am 01.10.2009 mit einem Flugzeug verlassen und sei hiebei legal ausgereist. Er sei mit seinem eigenen Reisepass, der Pass sei ihm im Jahre 2003 vom Passamt XXXX ausgestellt worden, gereist. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Am 01.10.2009 sei er schlepperunterstützt mit einer unbekannten Fluglinie vom Flughafen Neu Delhi direkt nach Moskau geflogen. In weiterer Folge sei er mittels LKW in fünf weiteren Etappen über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich geschleust worden. Am 30.10.2009 sei er in den Morgenstunden in Wien im XXXX an einem ihm unbekannten Ort abgesetzt worden. Am gleichen Tag am Abend sei er auf der Straße von der Polizei angehalten und anschließend festgenommen worden. Über Vorhalt, dass er schon im Jahre 2005 in Österreich gewesen sei, gab er an, am 01.05.2008 sei er von Wien mit der Bahn illegal nach Rom in Italien gefahren. Er habe sich ca. zwei Tage in Rom bei einem Freund aufgehalten, danach sei er schlepperunterstützt von Rom nach Moskau und anschließend nach Neu Delhi geflogen. Bei der Ausreise in Italien habe er einen verfälschten indischen Reisepass benutzt. Er habe sich in der Folge in der Stadt XXXX aufgehalten. Hin und wieder habe er für ein paar Stunden heimlich seine Familienangehörigen besucht. Er habe in XXXX eine Mietwohnung bewohnt und sei von seiner Familie finanziert worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Ausreisegründe betreffend seinen ersten Asylantrag aufrecht halte. Als er nach Indien zurückgekehrt sei, habe er gedacht, dass sich die Lage bereits weitgehend beruhigt habe, er habe auch sein Aussehen (Turban und lange Haare und Bart) geändert und gehofft, dass seine Gegner ihn nicht erkennen würden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Er werde nach wie vor von seinen Gegnern, die er bereits bei seinem ersten Asylverfahren namhaft gemacht habe, verfolgt. Er habe Angst in Indien getötet zu werden.

Am 06.11.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angab:

Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe als Beweismittel bzw.

Identitätsbezeugendes Dokument eine Faxkopie seiner Wähleridentitätskarte, die er am XXXX habe ausstellen lassen. Die Angaben, die er bisher getätigt habe, entsprächen der Wahrheit. Er wolle weder etwas berichtigen noch ergänzen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Kumhair und sei Hindu. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe weder in Österreich noch im Bereich der EU Verwandte. Erstmalig sei er am 25.05.2005 in Österreich eingereist. Am 01.05.2008 sei er wieder ausgereist. Er habe Österreich vor der negativen Entscheidung verlassen. Einige Landsleute hätten ihm gesagt, dass es die letzte Berufung sei und er keine Möglichkeit habe. Wenn die negative Entscheidung da sei, werde man ihn verhaften und ihn mit Gewalt abschieben, das habe er nicht wollen. Befragt, wie er in sein Heimatland zurückgekehrt sei, gab er an, er sei nach Italien gefahren. Dort habe er einen Schlepper gefunden. Mit einem gefälschten Pass habe er ihn nach Moskau und von Moskau nach Indien gebracht. Befragt nach Beweismitteln, wonach er aus Indien ausgereist sei, gab er an, der Schlepper habe ihn in Neu Delhi abgenommen. In seinem Heimatland habe er sich in XXXX aufgehalten, wo er ein Zimmer gemietet habe. XXXX sei fünfzehn Kilometer von seinem Dorf entfernt. Er sei gleich am 04.05.2008 von Rom nach Moskau und über Moskau nach Neu Delhi geflogen. Am 05.05.2008 sei er in der Früh in Neu Delhi gewesen. Am 01.10.2009 sei er wieder ausgereist. Seine Reise über Moskau nach Österreich habe über einen Monat gedauert. Es sei richtig, dass er mit seinem Reisepass am 01.10.2009 aus Indien nach Moskau ausgereist sei. Der Reisepass sei 2003 in XXXX ausgestellt worden. Der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen. Über Vorhalt, wonach er am 30.05.2005 bei der Einvernahme in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, dass er mit seinem Reisepass nach Moskau ausgereist wäre, der Reisepass, ausgestellt 2003 in XXXX, sei ihm vom Schlepper abgenommen worden und er hätte ihn nicht mehr zurückbekommen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er den Reisepass nach drei Jahren wieder zurückbekommen habe. Dann sei er am 01.10.2009 wieder damit ausgereist und habe ihn sich wieder wegnehmen lassen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass seine Eltern den Schlepper gekannt hätten und der Schlepper seinen Reisepass den Eltern zurückgegeben habe. Dieses Mal sei es ein anderer Schlepper gewesen, dieser kenne seine Eltern nicht. Über Vorhalt, dass seine Angaben unglaubwürdig seien, gab er an, er sei in Indien gewesen. Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte er aus, er habe immer noch die Gefahr, wie er es beim ersten Antrag angegeben habe. Beweismittel dafür könne er nicht vorlegen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Söhne des Toten ihn umbringen würden. Dieser sei am 10.11.2004 ums Leben gekommen. Er habe alle Gründe für die neuerliche Antragstellung angegeben.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 17.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er lebe nicht mit einer Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestünden auch keine anderen Bindungen zu Österreich, es bestünden keine familiären oder beruflichen Bindungen an Österreich. Er habe Beweismittel, dass er in Indien gewesen sei. Er habe einen Ausweis, ausgestellt am XXXX. Es sei eine Wählerkarte. Dieser Ausweis sei ihm mit der Post geschickt worden,

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seine Frau habe ihn geschickt. Das originale Postkuvert habe er bei einem Freund. An dessen Adresse sei es zugestellt worden. Er könne das Postkuvert vorlegen, er werde es schicken. Befragt, warum er sich eine Wählerkarte habe ausstellen lassen, gab er an, es habe Wahlen am 08.09.2008 gegeben. Deswegen habe er sich die Wählerkarte ausstellen lassen. Befragt nach weiteren Beweismitteln gab er an, er habe auch noch eine Steuerkarte. Diese habe er sich auch mit der Wählerkarte schicken lassen. Über Vorhalt, dass auf der Steuerkarte kein Datum vermerkt sei, gab er an, so sei es ausgestellt worden. Über Vorhalt, dass die Wählerkarte bestätige, dass diese am XXXX ausgestellt worden sei, jedoch nicht bestätige, wie lange er in Indien aufhältig gewesen sein solle, führte er aus, er sei ca. eineinhalb Jahre dort gewesen. Er habe dafür keine Beweismittel. Befragt, was einer Heimreise seiner Person in die Heimat entgegenstünde, gab er an, dass er vor zwei Personen Angst habe, diese seien Brüder. Über Vorhalt, dass dieser Fluchtgrund schon bei seinem Erstverfahren bestanden habe, führte er aus, er habe es damals schon gesagt. Über Vorhalt, wenn er vor den beiden Personen noch immer Angst habe, es unverständlich sei, dass er nach Indien zurückgereist wäre, um neuerlich wieder nach Österreich zu reisen, gab er an, als er zurückgegangen sei, habe er seine Haare schneiden lassen und sich den Bart abrasiert. Er habe auch fünfzehn Kilometer außerhalb in XXXX gelebt. Er habe in einer Mietwohnung gewohnt. Darüber habe er keine Bestätigung. Und sonstige Angaben wolle er nicht machen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.03.2010, Zahl: 09 13.550 EAST-Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass im Falle der Wählerevidenzkarte anzumerken sei, dass diese kein unbedenkliches Identitätsdokument sein könne, da hier weder ein Originalfoto angebracht noch die Angaben zu seinem Alter stimmen könnten. Der Beschwerdeführer habe der Behörde gegenüber sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben, gemäß dem nun vorgelegten Dokument wäre er zwei Jahre jünger.

Mangels weiterer Beweismittel sei davon auszugehen, dass er Österreich bzw. den europäischen Raum nicht verlassen habe. Es könne ihm diesbezüglich kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass er gesund und physisch als auch psychisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen. Aus seiner eigenen Erklärung über seinen Gesundheitszustand ergebe sich, dass er weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung leide noch unter einer krankheitswerten psychischen Störung. Im nunmehrigen Asylantrag habe er sich betreffend seine Motivation das Heimatland zu verlassen auf dieselben Beweggründe wie in den vorangegangenen Verfahren bezogen. Er stütze sich im Kern nach auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe. Betreffend die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens im Erstverfahren werde auf die Ausführungen und Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes zu Zahl 05 07.

546 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zu Folge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne des § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Einer Verschlechterung der für ihn maßgeblichen allgemeinen Lage sei für das Bundesasylamt objektiv nicht erkennbar.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, der Beschwerdeführer habe im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt ins Treffen geführt. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Burteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bisher ergangenen Bescheides seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Es liege somit kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich vor, die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EGMR Brüggemann u. Scheuten).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Es sei grundsätzlich die Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigungen von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Dem

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Beschwerdeführer habe daher bei der erneuten Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein Vorübergehender sein könne.

Könnte sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolge, eine weniger beeinträchtigende Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles habe nicht ermittelt werden können. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zu ließen, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien - und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte hiebei im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei bereits am 25.05.2005 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden. Auch die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei abgewiesen worden und der Verwaltungsgerichtshof habe eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Danach sei der Beschwerdeführer im Jahre 2008 in seine Heimat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe in XXXX in einer Mietwohnung gewohnt, einige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt. Er habe sein Aussehen verändert und habe gedacht, die Situation habe sich beruhigt und die beiden Personen würden ihn nicht mehr verfolgen. Dies sei aber nicht so gewesen, er sei nach wie vor verfolgt und so habe er sich entschlossen, abermals zu flüchten. Auf Grund der Tatsache, dass sich überdies die Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, könne von einer entschiedenen Rechtssache nicht ausgegangen werden und es müsste die Sachlage nochmals geprüft werden. Die Behörde hätte untersuchen müssen, ob Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK bestünden, die eine Ausweisung unzulässig machten. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers zu befassen.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z.2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.

51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff

"Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

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Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Nun hat jedoch die Beweiswürdigung im ursprünglichen Verfahren (wobei als Vergleichsbescheid entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, Zahl 311.486 -1/4E/XII/66/07, heranzuziehen ist) ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und zwar in einer derart eindeutigen Weise, sodass bei Hinzufügen der nunmehrigen bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers keinesfalls eine andere Entscheidung in Betracht käme. Voraussetzung für eine neuerliche Sachentscheidung wäre jedoch, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommt, was jedoch im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die nunmehrigen Behauptungen stützen sich nämlich auf die ursprüngliche, in allen Instanzen als unglaubwürdig erkannte Geschichte, können jedoch für sich alleine nicht bestehen, weshalb diese keine Durchbrechung der Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates bewirken können. Vielmehr zeigt sich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer einen (untauglichen) Versuch unternommen hat, ein neuerliches Asylverfahren in Gang zu bringen, ohne dass tatsächlich ein asylrelevantes Substrat neu entstanden wäre. So hat der Beschwerdeführer sich auf seine ursprünglichen Fluchtgründe bezogen, die sich als unglaubwürdig erwiesen haben, auf die diesbezügliche oben zusammengefasste Würdigung dieses Vorbringens im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 wird ausdrücklich hingewiesen, sodass die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer wäre nach Hause zurückgekehrt und die damalige Bedrohungssituation würde weiter bestehen, keinen auch nur im Kern glaubhaften Sachverhalt darzustellen vermag. Bloß bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass schon das Bundesasylamt nicht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer überhaupt in seine Heimat zurückgekehrt ist, und auch eine Vielzahl von Indizien vorliegen, die diese Würdigung des Bundesasylamtes stützen. Der Beschwerdeführer hat seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht derart gestellt, dass er sich selbst an die Behörden im Bundesgebiet gewandt hätte, sondern wurde er von Behörden betreten und stellte erst anlässlich seiner damaligen Einvernahme einen Asylantrag, er wurde zudem dabei betreten, als er für ein indisches Restaurant Speisen auslieferte, obwohl er nach seinen Angaben erst zwei Tage zuvor wieder in das Bundesgebiet eingereist wäre, er behauptete legal aus seiner Heimat wieder ausgereist zu sein, obwohl er noch im ersten Verfahren angab, dass sein Reisepass ihm vom Schlepper abgenommen worden sei, er aber nunmehr wieder mit diesem Reisepass gereist wäre, und macht ihn die vorgelegte Wählerevidenzkarte um zwei Jahre jünger als sein im Asylverfahren behauptetes Geburtsdatum, sodass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen, wonach er in seine Heimat

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zurückgekehrt wäre, bestehen. Es ist nun aber letztlich nicht wesentlich, ob er wieder in seine Heimat zurückgekehrt ist oder nicht, da der Beschwerdeführer jedenfalls keinen neuen allenfalls asylrechtlich relevanten Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft darstellen konnte.

Da nun die neuen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht bewirken können, dass die Ungereimtheiten und Widersprüche im ursprünglichen Verfahren ausgeräumt wären, diese neuerlichen Behauptungen aber für sich alleine nicht zu bestehen vermögen, bei einer Gesamtbetrachtung der ursprünglichen und zusätzlichen nunmehrigen Behauptungen keine andere Entscheidung auch nur in Betracht kommt, liegt Identität der Sache vor, weshalb das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Hinzu kommt, dass der seinerzeitige Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates auch mit der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative begründet wurde, es jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr eine solche bei Zugrundelegung der nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht (mehr) im Vergleich zu seinerzeitigen Entscheidung vorliegen sollte, weshalb auch von daher eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt.

Entgegen den begründungslos gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde kann auch keineswegs erkannt werden, dass sich die Situation in Indien in einer Weise geändert hätte, wonach nunmehr schon die allgemeine Situation allein relevant sein könnte. Schon das Bundesasylamt hat sich mit der allgemeinen Situation in Indien in ausreichender Weise auseinandergesetzt, die keineswegs erkennen lässt, dass bereits jeder, der dort lebt, in relevanter Weise bedroht wäre.

Schließlich ist auch noch zu betonen, dass auch keinerlei Umstände hervorgekommen sind, wonach der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben weiterhin gesund und er verfügt weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Derartiges wurde auch nicht konkret behauptet. Auf die obigen Ausführungen zu seinem unglaubwürdigen Vortrag seiner Fluchtgeschichte wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Dem Bundesasylamt kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn es die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat verfügt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass er im Bundesgebiet über ein Aufenthaltsrecht verfügte.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er in einer Familie oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, sodass jedenfalls durch die Ausweisung kein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK vorliegt. Ginge man von den Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er sich erst (wieder) wenige Monate im Bundesgebiet aufhält, so wäre schon im Hinblick auf dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet und mangels einer besonderen Integration des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass durch die Ausweisung auch kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er bloß gebrochen deutsch spricht (s. Bericht über den Aufgriff des Beschwerdeführers vom 01.11.2009), er keiner legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, diese vielmehr in Indien leben, er die Frage nach Bindungen in Österreich verneinte. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf mehrere letztlich unberechtigte Asylanträge stützte. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

In einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt.

Angesichts der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren ist aber auch eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt, da keine glaubhaft vorgebrachten Gesichtspunkte vorliegen, die eine weitere Ermittlungstätigkeit angezeigt erscheinen ließen.

(8)

Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.

Betreffend die Rüge, der Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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