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Gräff Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz

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Gräff

Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz

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Brand- und

Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz

Kommentar

von Gerd Gräff

Ltd. Ministerialrat, Referatsleiter für Krisenmanagement, Brand- und Katastrophenschutzrecht im Ministerium des Inneren und für Sport

Rheinland-Pfalz

1 . Auflage

KOMMUNAL- UND SCHUL-VERLAG · WIESBADEN

(5)

© 2020 Kommunal- und Schul-Verlag GmbH & Co. KG · Wiesbaden Alle Rechte vorbehalten

1.Auflage 2020

Satz: C.H.Beck.Media.Solutions · Nördlingen ISBN 978-3-8293-1541-8

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

(6)

K 16 RhPf

LBKG – Inhaltsübersicht

Rheinland-Pfalz Februar 2019

1

Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz

K O M M E N TA R

von Ltd. Ministerialrat a.D. und Landesfeuerwehrinspekteur a.D. des Landes Rheinland-Pfalz Adolf Eisinger

und Ltd. Ministerialrat Gerd Gräff, Referatsleiter für Krisenmanagement, Brand- und Katastrophenschutzrecht im Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

Inhaltsübersicht

Seiten Abkürzungsverzeichnis ... 1–12 Einführung ... 1–14 Brand- und Katastrophenschutzgesetz – Text – ... 1–30 Brand- und Katastrophenschutzgesetz – Kommentar –

ERSTER ABSCHNITT: ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH, AUFGABENTRÄGER, LANDESBEIRAT

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich ... 1–42

§ 2 Aufgabenträger ... 1–6

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 1–30

§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz ... 1–4

§ 5 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und

im Katastrophenschutz ... 1–16

§ 5a Externe Notfälle für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ... 1–30

§ 6 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im

Katastrophenschutz ... 1–12

§ 7 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und

Katastrophenschutz ... 1–2 ZWEITER ABSCHNITT: FEUERWEHREN IM BRANDSCHUTZ UND IN DER

ALLGEMEINEN HILFE

§ 8 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren ... 1–22

§ 9 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren ... 1–32

§ 10 Angehörige der Gemeindefeuerwehren ... 1–4

§ 11 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige ... 1–14

(7)

Inhaltsübersicht – LBKG

2

Seiten

§ 12 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der

ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ... 1–24

§ 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ... 1–60

§ 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr ... 1–24

§ 15 Werkfeuerwehr, Selbsthilfekräfte ... 1–10

§ 16 Feuerwehr-Ehrenzeichen ... 1–2 DRITTER ABSCHNITT: ANDERE HILFSORGANISATIONEN IN DER

ALLGEMEINEN HILFE

§ 17 Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen ... 1–6

§ 18 Rechtsstellung der Helfer der anderen Hilfsorganisationen ... 1–3 VIERTER ABSCHNITT: EINHEITEN UND EINRICHTUNGEN DES

KATASTROPHENSCHUTZES

§ 19 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ... 1–10

§ 20 Helfer im Katastrophenschutz ... 1–10

FÜNFTER ABSCHNITT: GESUNDHEITSBEREICH

§ 21 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich ... 1–4

§ 22 Mitwirkung der Krankenhäuser ... 1–6

§ 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe ... 1–2

SECHSTER ABSCHNITT: EINSATZLEITUNG

§ 24 Einsatzleitung ... 1–10

§ 25 Befugnisse der Einsatzleitung ... 1–8 SIEBENTER ABSCHNITT: PFLICHTEN DER BEVÖLKERUNG,

ENTSCHÄDIGUNG

§ 26 Gefahrenmeldung ... 1–2

§ 27 Hilfeleistungspflichten ... 1–6

§ 28 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer ... 1–2

§ 29 Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen ... 1–2

§ 30 Entschädigung ... 1–2

ACHTER ABSCHNITT: VORBEUGENDER GEFAHRENSCHUTZ

§ 31 Verhütung von Gefahren ... 1–4

§ 32 Gefahrenverhütungsschau ... 1–16

§ 33 Sicherheitswache ... 1–6

NEUNTER ABSCHNITT: KOSTEN

§ 34 Kostentragung, Zuwendungen des Landes ... 1–16

§ 35 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes ... 1–8

§ 36 Kostenersatz ... 1–74

(8)

K 16 RhPf

LBKG – Inhaltsübersicht

Rheinland-Pfalz Februar 2019

3 Seiten ZEHNTER ABSCHNITT: BUSSGELDBESTIMMUNGEN

§ 37 Ordnungswidrigkeiten ... 1–4

ELFTER ABSCHNITT: ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

§ 38 Übungen an Sonn- und Feiertagen ... 1–2

§ 39 Verarbeitung personenbezogener Daten, Informationsübermittlung ... 1–14

§ 40 Einschränkung von Grundrechten ... 1–2

ZWÖLFTER ABSCHNITT: AUFSICHT

§ 41 Staatsaufsicht ... 1–4

§ 42 Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen ... 1–2 DREIZEHNTER ABSCHNITT: ÜBERGANGS- UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 43 Ermächtigungen ... 1–2

§ 44 Übergangsbestimmungen

§ 45 Inkrafttreten ... 1–2

Anhang

1. Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau (GVSLVO) ... 1–4 2. Feuerwehr-Entschädigungsverordnung ... 1–4 3. Vollzug der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, Schreiben des

Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.6.2012 ... 1–2 4. Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Brand- und

Katastrophenschutzgesetz ... 1–2 5. Feuerwehrverordnung ... 1–18 6. Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz; Schreiben des Ministeriums des

Innern und für Sport vom 25.4.2005 (Az.: 30 113-1DV.500) ... 1–52 7. Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehr, Rundschreiben des

Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.1.2009 ... 1–20 8. Befugnis zur Verleihung, Ausgestaltung und Aushändigung des

Feuerwehr-Ehrenzeichens, VV des Ministerpräsidenten und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8.2.2010

(Az.: ISIM 30 113-1. VV-3/351) ... 1–10 9. (z.Zt. nicht besetzt)

10. Werkfeuerwehrverordnung ... 1–8 11. (zurzeit nicht besetzt)

12. (zurzeit nicht besetzt) 13. (zurzeit nicht besetzt) 14. (zurzeit nicht besetzt) 15. (zurzeit nicht besetzt)

16. Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

(ZSKG) ... 1–12

(9)

Inhaltsübersicht – LBKG

4

Seiten 17. (zurzeit nicht besetzt)

19. (zurzeit nicht besetzt) 20. (zurzeit nicht besetzt) 21. (zurzeit nicht besetzt) 22. (zurzeit nicht besetzt) 23. (zurzeit nicht besetzt)

25. Mustervereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz vom 23.8.1989 (abgeschlossen zwischen den US-Streitkräften und dem Ministerium des

Innern und für Sport) ... 1–6 Stichwortverzeichnis ... 1–14

(10)

1

LBKG – Abkürzungsverzeichnis

Rheinland-Pfalz Februar 2019

Abkürzungsverzeichnis

a. A. = anderer Ansicht a. a. O. = am angegebenen Ort

AB = Abrollbehälter

ABP = Abrollbehälter Pritsche ABC = Atomar, biologisch, chemisch ABC-ErkKW = ABC-Erkundungskraftwagen AB-Vet = Abrollbehälter-Veterinärlage

Abs. = Absatz

a. D. = außer Dienst

ADD = Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion AEG = Allgemeines Eisenbahngesetz

AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a. F. = alte Fassung

AFG = Arbeitsförderungsgesetz

AFKzV = Arbeitskreis Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung des AK V der Innenministerkonferenz

AG = Aktiengesellschaft

AGBF = Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren AKB = Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AHB = Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-

cherung

AKNZ = Akademie für Katastrophenhilfe, Notfallplanung und Zivilschutz AK V = Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz

AL = Anhängeleiter

ÄLRD = Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

AMG = Arzneimittelgesetz

Anlg. = Anlagen

Anm. = Anmerkung

AO = Abgabenordnung

AP = Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts APO = Ausbildungs- und Prüfungsordnung

APOmFwD = Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehr- technischen Dienst

ApoG = Apothekengesetz

ARD = Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands

Art. = Artikel

ASB = Arbeiter-Samariter-Bund ASP = Afrikanische Schweinepest

AT = Allgemeiner Teil

AtomG = Atomgesetz

A-Trupp = Angriffstrupp

AVG = Angestelltenversicherungsgesetz

Az. = Aktenzeichen

B = biologische Gefahren

(11)

2

Abkürzungsverzeichnis – LBKG

B1 bis B5 = Brandgefahren, Risikoklassen 1 bis 5

BAB = Bundesautobahn

BAG = Bundesarbeitsgericht

BAnz. = Bundesanzeiger

BASF = Badische Anilin- und Sodafabrik BAT = Bundes-Angestellten-Tarifvertrag

BB = Betriebsberater

BBG = Bundesbeamtengesetz

BBK = Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

BBauG = Bundesbaugesetz

BBesG = Bundesbesoldungsgesetz

BBG = Bundesbeamtengesetz

BeaBWZMZ = Beauftragter der Bundeswehr für die Zivil-militärische Zusammen- arbeit

BeamtVG = Beamtenversorgungsgesetz

Bek = Bekanntmachung

Ber. = Berichtigt

BfS = Bundesamt für Strahlenschutz

BF = Berufsfeuerwehr

BFH = Bundesfinanzhof

BFHE = Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV = Nicht veröffentlichte BFH-Urteile (Zeitschrift) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. = Bundesgesetzblatt

BGH = Bundesgerichtshof

BGHSt = Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Strafsachen) BGHZ = Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Zivilsachen)

BHP = Behandlungsplatz

BLG = Bundesleistungsgesetz

BImSchG = Bundes-Immissionsschutzgesetz BKS = Brand- und Katastrophenschutz

BME = Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement BMI = Bundesministerium des Innern

BMU = Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- heit

BMVg = Bundesministerium für Verteidigung

BOS = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

BR = Bereitstellungsraum

Brig = Brigade

BRRG = Beamtenrechtsrahmengesetz

BS = Bereinigte Sammlung

BSG = Bundessozialgericht

BSGE = Entscheidungen des Bundessozialgerichts BStBl. = Bundessteuerblatt

BStG = Bestattungsgesetz

Bt = Betreuung

(12)

3

LBKG – Abkürzungsverzeichnis

Rheinland-Pfalz Februar 2019

BVerfGE = Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG = Bundesverwaltungsgericht

bzw. = beziehungsweise

C = chemische Gefahren

ca. = circa

CBRN = chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear

CE = Communauté Européenne (Europäische Gemeinschaft) CE-Kennzeich-

nung

= dasProdukt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Har- monisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.

CEN = Europäischer Normenausschuss

CEP = Civil Emergency Planning, Notfallplanung CISM = Critical Incident Stress Management

CRM = Crisis Response Measures, Alarmmaßnahmen

CSA = Chemikalienschutzanzug

DAR = Deutsches Autorecht

dB(A) = Dezibel

Deko = Dekontamination

Dekon-P Lkw = Dekontaminationsfahrzeug Personal Dekon-G Lkw = Dekontaminationsfahrzeug Geräte Dekon-Plätze = Dekontaminations-Plätze

deNIS = Deutsches Notfallvorsorge-Informationssystem DFV = Deutscher Feuerwehrverband

dgl. = dergleichen

d. h. = das heißt

DIN-EN = Deutsche Industrie-Norm

Div = Division

DJF = Deutsche Jugendfeuerwehr

DL = Drehleiter

DLK = Drehleiter mit Korb

DLRG = Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft DÖD = Der öffentliche Dienst (Zeitschrift)

DOG = Dienstordnungsgesetz

DÖV = Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) DRK = Deutsches Rotes Kreuz

DSt GB = Deutscher Gemeinde- und Städtebund DSGVO = Datenschutz-Grundverordnung

DTF = Dekontaminations- und Transportfahrzeug

DV = Dienstvorschrift

DVBl = Deutsches Verwaltungsblatt

DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches

DVO = Durchführungsverordnung

EBA = Eisenbahnbundesamt

EDV = Elektronische Datenverarbeitung

EG = Europäische Gemeinschaft

EildStNW = Eildienst für Mitteilungen des Städtetages Nordrhein-Westfalen

(13)

4

Abkürzungsverzeichnis – LBKG

EL = Einsatzleitung

ELW = Einsatzleitwagen

ELZ = Einsatzlagezentrum der Bundeswehr

EN = Europäische Norm

entspr. = entsprechende

Epl = Einzelplan

Erl. = Erläuterung(en)

ERRC = Emergency Response Coordination Centre (Koordinierungseinrich- tung der Europäischen Kommission)

EStG = Einkommensteuergesetz

etc. = und so weiter

EU = Europäische Union

EUV = Vertrag über die Europäische Union Euratom = Europäische Atomgemeinschaft e. V. = eingetragener Verein

evtl. = eventuell

EVUS = Einsatz- und Verwaltungsunterstützungssystem

EW = Einwohner

EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EZul = Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen FAG = Finanzausgleichsgesetz

FEZ = Feuerwehr-Einsatzzentrale

f. = folgende Seite

ff. = und folgende

FF = Freiwillige Feuerwehr

FGO = Finanzgerichtsordnung

FKH = Feldkochherd

FME = Funkmeldeempfänger

FM = Ministerium der Finanzen FStrG = Bundesfernstraßengesetz Fü-Gehilfen = Führungsgehilfen

FüRi = Führungsdienst-Richtlinien FwDV = Feuerwehr-Dienstvorschrift

FwEVO = Feuerwehr-Entschädigungsverordnung FwGBaWü = Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg

FwK = Feuerwehrkran

FwVO = Feuerwehrverordnung

G1 bis G5 = Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe), Risikoklas- sen 1 bis 5

G 26 = Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Atemschutzgeräteträger)

GABl. = Gemeinsames Amtsblatt

GAST = Gemeinsame Auskunftsstelle der freiwilligen Hilfsorganisationen GaststG = Gaststättengesetz

GD ECHO = Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der Europäischen Kommission

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5

LBKG – Abkürzungsverzeichnis

Rheinland-Pfalz Februar 2019

GDL = Gefahrstoffdatenbank der Länder GefStoffVO = Gefahrstoffverordnung

gem. = gemäß

GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Ver- vielfältigungsrechte

GemO = Gemeindeordnung

GE-RP = Empfehlungen für die Hilfeleistung der Feuerwehren nach Unfäl- len mit Gefahrstoffen und bei Bränden mit Freisetzung von Gefahr- stoffen

GewO = Gewerbeordnung

GEZ = Gebühreneinzugzentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten in der Bundesrepublik Deutschland

GF = Gruppenführer

GG = Grundgesetz

ggf. = gegebenenfalls

GGVS = Gefahrgutverordnung-Straße

GKW = Gerätekraftwagen

GKTW = Großraum-Krankentransportwagen

GM = Gelenkmast mit Bühne

GMBl. = Gemeinsames Ministerialblatt

GMLZ = Gemeinsames Melde- und Lagezentrum des Bundes und der Län- der

GRTW = Großraumrettungswagen

GS = Gefahrstoffe

GSA = Gefahrstoffschnellauskunft GSG = Gerätesicherheitsgesetz

GStB = Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz GSZ-RP = Gefahrstoffzug Rheinland-Pfalz

GUV = Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland-Pfalz GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt

GVV = Gemeindeversicherungsverband

GW = Gerätewagen

GW-A = Gerätewagen Atemschutz

GW-AS = Gerätewagen Atem- und Strahlenschutz GW-G = Gerätewagen Gefahrstoffe

GW-Li = Gerätewagen Licht GW-Mess = Gerätewagen Messtechnik GW-TS = Gerätewagen Tragkraftspritze GW-W (WS) = Gerätewagen Wasserschutz H-Arzt = am Heilverfahren beteiligter Arzt

HFG = Handsprechfunkgeräte

HLF = Hilfeleistungslöschfahrzeug HPflG = Haftpflichtgesetz

HRF = Hubrettungsfahrzeug

HuPF = Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für universelle Feuer- wehrschutzkleidung

(15)

6

Abkürzungsverzeichnis – LBKG

HVB = Hauptverwaltungsbeamter (z. B. Oberbürgermeister, Bürgermeis- ter, Landrat)

ICAO = International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluft- fahrtorganisation)

i. d. F. = in der Fassung i. d. R. = in der Regel

IHK = Industrie- und Handelskammer ILtS = Integrierte Leitstellen

IMK = Innenministerkonferenz insbes. = insbesondere

i. S. = im Sinne

ISDN = Dienste integrierendes Digitales Telekommunikationsnetz ISGA = Informationssystem Gewerbeaufsicht

ISIM = Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur ISO = Internationale Vereinigung für die Festlegung von Normen IT = Informations- und Kommunikationstechnik

ITW = Intensivtransportwagen

IuK = Informations- und Kommunikationswesen i. V. m. = in Verbindung mit

JAV = Jahresarbeitsverdienst JBl = Justizblatt (Zeitschrift)

JF = Jugendfeuerwehr

JM = Ministerium der Justiz

JR = Juristische Rundschau (Zeitschrift) JUH = Johanniter Unfall-Hilfe

JuS = Juristische Schulung (Zeitschrift)

KAB = Kreisausbilder

KAG = Kommunalabgabengesetz

Kap. = Kapitel

KatS = Katastrophenschutz

KatSDV = Katastrophenschutz-Dienstvorschrift KATWARN = ergänzendes Katastrophenwarnsystem

KatSG = Bundesgesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes KAV = Kommunaler Arbeitgeberverband

KdB = Konzeption der Bundeswehr

KdoW = Kommandowagen

KFI = Kreisfeuerwehrinspekteur

KFV = Kreisfeuerwehrverband

Kfz = Kraftfahrzeug

KLF = Kleinlöschfahrzeug

KRITIS = Kritische Infrastruktur KStG = Körperschaftssteuergesetz

KTW = Krankentransportwagen

kvA = Kilovoltampere

KW = Kranwagen

KZV = Konzeption zivile Verteidigung

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7

LBKG – Abkürzungsverzeichnis

Rheinland-Pfalz Februar 2019

LB = Löschboot

LAG San = Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

LBauO = Landesbauordnung

LaTiKK = Landestierseuchenkrisenkoordinationszentrum

LBG = Landesbeamtengesetz

LBKG = Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

LBM = Landesbetrieb Mobilität

LbVO = Laufbahnverordnung

LDSG = Landesdatenschutzgesetz

LF = Löschfahrzeug

Lfd. Nr. = laufende Nummer

LFG = Landesforstgesetz

LFKS = Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz LFUG = Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht

LFV = Landesfeuerwehrverband

LIMA = Lichtmast

LKG = Landeskrankenhausgesetz

LKdo = Landeskommando

LKO = Landkreisordnung

LKT = Landkreistag

LKW = Lastkraftwagen

LNA = Leitender Notarzt

LRG = Landesrundfunkgesetz

LRKG = Landesreisekostengesetz LSHD = Luftschutzhilfsdienst

LSJV = Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung LStR = Lohnsteuer-Richtlinien

LStrG = Landesstraßengesetz

LT = Landtag

Ltd. = Leitender/Leitende

LTH = leichter Transporthubschrauber

LUA = Landesuntersuchungsamt

LuftVG = Luftverkehrsgesetz

LuftVZO = Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LV = Landesverfassung

LVwVG = Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

LWG = Landeswassergesetz

MAK = Maximale Arbeitsplatzkonzentration MANV = Massenanfall Verletzter oder Erkrankter

MASGFF = Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen MdI = Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz

MEDITOX = Schnellinformationssystem zur medizinisch-toxikologischen Bera- tung bei Großschadensfällen mit gefährlichen Stoffen und Gefahr- gütern (inzwischen eingestellt)

Mef-G = Messtruppfahrzeug-Gefahrstoffe

(17)

8

Abkürzungsverzeichnis – LBKG

MHD = Malteser Hilfsdienst

MIC = Monitoring and Information Center (frühere Koordinierungsstelle der Europäischen Kommission)

MinBl. = Ministerialblatt MoWaS = Modulares Warnsystem MS-TH = Mindestsatz Technische Hilfe MTF = Mannschaftstransportfahrzeug MTH = mittlerer Transporthubschrauber MTW = Mannschaftstransportwagen MTV = Monatslohntarifvertrag

MUFV = Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz MUEEF = Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten m. w. N. = mit weiteren Nachweisen

MWVLW = Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

MZB = Mehrzweckboot

MZF (RP) = Mehrzwecktransportfahrzeug mit Ladebordwand NATO = Nordatlantikvertragsorganisation

NCP = National-Contact-Point

NCRS = NATO Crisis Response System, Krisenreaktionssystem NDPP = NATO Defence Planning Process (Verteidigungsplanung) NEF = Notarzteinsatzfahrzeug

NJW = Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)

Nr. = Nummer

Nrn. = Nummern

NTS = NATO-Truppenstatut

NTS-ZA = Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut NVwZ = Neue Verwaltungsrechtszeitschrift

NZSt = Neue Zeitschrift für Strafrecht NZV = Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

o. Ä. = oder Ähnliches

o. g. = oben genannt (e/er/es)

OLG = Oberlandesgericht

OP = Operationssaal

OrgL = Organisatorischer Leiter OVG = Oberverwaltungsgericht

OWiG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PA = Patientenablage

PA = Pressluftatmer

PBefG = Personenbeförderungsgesetz

PC = Personalcomputer

Pkw = Personenkraftwagen

PO = Prüfungsordnung

POG = Polizei- und Ordnungsbehördengesetz PSA = Persönliche Schutzausrüstung PSNV = Psychosoziale Notfallversorgung

PTSG = Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz

(18)

9

LBKG – Abkürzungsverzeichnis

Rheinland-Pfalz Februar 2019

PÜ = Pariser Übereinkommen

R1 bis R 5 = Gefahren durch radioaktive Stoffe, Risikoklassen 1 bis 5 RAEP = Rahmen-Alarm- und Einsatzplan

RAEP = Gesundheit Rahmen-Alarm- und Einsatzplan Gesundheit RAEP-GS = Rahmen-Alarm- und Einsatzplan Gefährliche Stoffe

RAEP ASP = Rahmen- Alarm- und Einsatzplan Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen

RdErl. = Runderlass

Rdnr., Rn = Randnummer RdSchr. = Rundschreiben

RegTP = Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post RettDG = Rettungsdienstgesetz

RettDZVO = Rettungsdienst-Zuständigkeitsverordnung RiStBV = Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren RKI = Robert-Koch-Institut

RMHP = Rettungsmittelhalteplatz

RODOS = Real-time On-line Decision Support system (europäisches Entschei- dungshilfesystem für kerntechnische Unfälle)

RP = Rheinland-Pfalz

RPR = Rheinland-Pfälzische Rundfunk GmbH und Co. KG RRGV = Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung

RTB = Rettungsboot

RTH = Rettungshubschrauber

RTW = Rettungswagen

RVO = Reichsversicherungsordnung

RW = Rüstwagen

Rz. = Randziffer

S. = Seite

s. = siehe

S 1 = Sachgebiet 1 (Personal/Innerer Dienst) S 2 = Sachgebiet 2 (Lage)

S 3 = Sachgebiet 3 (Einsatz) S 4 = Sachgebiet 4 (Versorgung)

S 5 = Sachgebiet 5 (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)

S 6 = Sachgebiet 6 (Informations- und Kommunikationswesen)

San = Sanitätsdienst

SAR = Search and Rescue (Such- und Rettungsdienst) SchfHwG = Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SEG = Schnelleinsatzgruppe

SEG-B = Schnelleinsatzgruppe Betreuung SEG-S = Schnelleinsatzgruppe Sanität SEG-V = Schnelleinsatzgruppe Verpflegung

SGB = Sozialgesetzbuch

SGD = Struktur- und Genehmigungsdirektion

SgEFeu = Sammlung gerichtlicher Entscheidungen, herausgegeben vom Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen

(19)

10

Abkürzungsverzeichnis – LBKG

SK = Sichtungskategorie

SKB = Streitkräftebasis

SKUKdo = Streitkräfteunterstützungskommando SSK = Strahlenschutzkommission

STAN = Stärke- und Ausstattungsnachweisung

StGB = Strafgesetzbuch

StK = Staatskanzlei

Störfall-VO = Störfall-Verordnung StPO = Strafprozessordnung

StR = Strafrecht

StrSchV = Strahlenschutzverordnung StVG = Straßenverkehrsgesetz StVO = Straßenverkehrsordnung

StVZO = Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung SUrV = Sonderurlaubsverordnung des Bundes

SW = Schlauchwagen

T 1 bis T 5 = Technische Gefahren, Risikoklassen 1 bis 5 TEL = Technische Einsatzleitung

THW = Technisches Hilfswerk THW-HelfRG = THW-Helferrechtsgesetz

THW-LV = Bundesanstalt Technisches Hilfswerk – Länderverband TKSiV = Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung

TLF = Tanklöschfahrzeug

TM = Teleskopmast mit Bühne

TM(K) = Teleskopmast mit Korb

TP = Tauchpumpe

TR = Technische Richtlinie

TRBA = Technische Richtlinie für biologische Arbeitsstoffe TRGS = Technischen Regeln für Gefahrstoffe

TroLF = Trockenlöschfahrzeug TroTLF = Trockentanklöschfahrzeug

TR-RP = Technische Richtlinien des Ministeriums des Innern und für Sport

TS = Tragkraftspritze

TSA = Tragkraftspritzenanhänger TSF = Tragkraftspritzenfahrzeug

TSF-W = Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter

TUIS = Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der Che- mischen Industrie

TÜV = Technischer Überwachungsverein

TV = Television

TVG = Tarifvertrag

TV-L = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

TVöD = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kom- munen

u. a. = unter anderem

u. Ä. = und Ähnliches

(20)

11

LBKG – Abkürzungsverzeichnis

Rheinland-Pfalz Februar 2019

UBA = Umweltbundesamt

u. E. = unseres Erachtens UrhG = Urheberrechtsgesetz

UrhWG = Urheberrechtswahrnehmungsgesetz UrlVO = Urlaubsverordnung

USA = Vereinigte Staaten von Amerika USV = Unterbrechungsfreie Stromversorgung

usw. = und so weiter

UVNG = Unfallversicherung-Neuregelungsgesetz UVV = Unfallverhütungsvorschrift

UWG = Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

UZwGBW = Gesetz über die Ausübung unmittelbaren Zwanges und die Aus- übung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen

VCI = Verband der Chemischen Industrie VersammlGG = Versammlungsgesetz

VersR = Versicherungsrecht

VFDB = Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes Vfdb = Zeitschrift der VFDB

V-Fall = Verteidigungsfall

v. g. = vorgennante(r)

VGH = Verwaltungsgerichtshof

vgl. = vergleiche

v. H. = vom Hundert

VKA = Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

VkBl. = Verkündungsblatt

VkVO = Verkaufsstättenverordnung

VO = Verordnung

VOBl. = Verordnungsblatt

VOL = Verdingungsordnung für Leistungen

Vorbem. = Vorbemerkung

VRS = Verkehrsrechtssammlung

VS-NfD = Verschlussache – Nur für den Dienstgebrauch VStättVO = Versammlungsstättenverordnung

VTN-Betriebe = Verarbeitungsbetrieb Tierischer Nebenprodukte

VV = Verwaltungsvorschrift

VVG = Versicherungsvertragsgesetz

VV-LHO = Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Landeshaushaltsord- nung

VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung VwV = Verwaltungsvorschrift VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz

VZGStBRP = Verbandszeitschrift des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland- Pfalz

W 1 bis W 5 = Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer, Risikoklas- sen 1 bis 5

(21)

12

Abkürzungsverzeichnis – LBKG

WaStrG = Bundeswasserstraßengesetz

WBK = Wehrbereichskommando

WF = Werkfeuerwehr

WFV = Werkfeuerwehrverband

WHG = Wasserhaushaltsgesetz

WLF = Wechselladerfahrzeug

WPflG = Wehrpflichtgesetz

WSD = Wasser- und Schifffahrtsdirektion

z. A. = zur Anstellung

ZAPRL = Richtlinie für die zivile Alarmplanung

z. B. = zum Beispiel

ZBR = Zeitschrift für Beamtenrecht ZDF = Zweites Deutsches Fernsehen

ZDG = Zivildienstgesetz

ZDV = Zentrale Dienstvorschrift

ZF = Zugführer

ZfS = Zeitschrift für Schadensrecht ZfZ = Zentralstelle für Zivilschutz zGG = zulässiges Gesamtgewicht

Ziff. = Ziffer

ZMZ = Zivil-militärische Zusammenarbeit

ZS = Zivilschutz

ZSG = Zivilschutzgesetz

ZSKG = Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

z. T. = zum Teil

ZTR = Zeitschrift für Tarifrecht

ZwVG = Zweckverbandsgesetz

z. Z. = zurzeit

(22)

Einführung

I. Rechtsentwicklung in Deutschlandbis 1945

1. Die Vorsorge gegen Feuergefahr und die Bekämpfung von Bränden war schon von je- her eine ffentliche Angelegenheit. Ein geordnetes Feuerlschwesen bestand schon im al- ten ˜gypten. Im antiken Rom gab es während der Kaiserzeit Feuerlschtrupps als staatli- che Einrichtung.

Die Ausrüstung der rmischen Feuerwehr unterschied sich kaum von einer Feuerwehr des 19. Jahrhunderts. Lschdecken, Eimer, ˜xte, Leitern und Einreiùhaken waren die wesent- lichen Geräte. Die organisierten Feuerwehren beschränkten sich nicht nur auf Rom, son- dern wurden auch in anderen Städten angetroffen, wie z. B. in Trier. Trier besaù eine aus- gebildete, militärisch geordnete Feuerwehrgilde, wie aus einer Lebensbeschreibung des Kaisers Augustus zu ersehen ist. Mit dem Ende des rmischen Reiches ging diese groù- artige technische und zivilisatorische Leistung zugrunde. Die Zeit der Vlkerwanderung hatte begonnen (vgl.Druckenmüller,Die Feuerwehren des Kreises Bitburg-Prüm, S. 16).

Im mittelalterlichen Deutschland wurden die Ortsbewohner zur Brandbekämpfung heran- gezogen. Ansätze zu Feuerlschordnungen finden sich seit dem 13. Jahrhundert (vgl.

ÏDer groùe BrockhausÌ, 16. Auflage 1954, Vierter Band S. 66).

Im folgenden soll die Entwicklung der Regelungen in Deutschland seit dem 13. Jahrhun- dert dargestellt werden:

War für die Germanen, die rmische Städte mieden und vorwiegend als Bauern auf dem Land wohnten, eine organisierte Feuerwehr noch kein Bedürfnis, änderte sich dies mit der vermehrten Gründung von Städten im Mittelalter. Stadtbrände hatten teilweise ver- heerende Schäden verursacht. Aus dem 13. und 14. Jahrhundert sind die ersten Nachrich- ten über Feuerlschanstalten, sowohl in Form einzelner Verordnungen sowie als vollstän- dige Feuerlschordnungen bekannt, z. B. von Augsburg 1276 À1447, Bremen 1433, Mün- chen 1370. Die Stadt Trier erhielt im Jahr 1590 die erste Feuerordnung, in der den Zünften für die Feuerbekämpfung besondere Aufgaben übertragen wurden (vgl. Dru- ckenmüller,a. a. O., S. 17). Ende des 17. Jahrhunderts gab es kaum ein Gebiet, in dem keine ÏFeuerordnungÌ bestand.

Das Allgemeine Landrecht für die Preuùischen Staaten vom 1.6.1794 regelte den Feuer- schutz und definierte den präventiven Feuerschutz als Ïpolizeyliche AufgabeÌ (vgl.

Fuchs,Die Entwicklung des Polizei- und des Feuerwehrrechts, Der Feuerwehrmann 7/89 S. 11).

Gefahrenabwehr ist schon seit gut zweihundert Jahren polizeilicher Auftrag. Das All- gemeine Landrecht für die preuùischen Staaten wies der Polizei als erstes deutsches Ge- setzeswerk diese Aufgaben ausdrücklich zu. Dort hieù es unter § 10 im ÏZweiten Theil, Siebzehnter Titel: ÓDie n+thigen Anstalten zur Erhaltung der +ffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern dessel- ben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.Ó Ì Zu diesem Aufgaben- bereich gehrte auch die Gefahrenabwehr bei Bränden.

Mit diesen Regelungen, die im Abschnitt über die Gerichte unter dem Titel ÏVon den Rechten und Pflichten des Staates zum besonderen Schutz seiner UnterthanenÌstand, war der Ursprung eines effizienten Polizei- und Gefahrenabwehrsystems gelegt. Das All- gemeine Landrecht, das auf Friedrich den Groùen zurückgeht, aber erst unter seinem NachfolgerFriedrich Wilhelm II.vollendet war, galt in Preuùen stlich der Elbe noch bis 1900. Viele seiner Regelungen wurden dann durch Gesetzbücher des Deutschen Reiches abgelst, wobei bewährte Grundsätze die Zeiten überdauerten (vgl. Sicher leben 1/1999 S. 6).

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Auch in anderen Teilen Deutschlands wurde der Brandschutz dem Polizeirecht zugewie- sen. So oblag im Knigreich Bayern die Sorge für das Feuerlschwesen nach der Bildung der politischen Gemeinden dem Gemeindevorsteher als Dorfpolizei (§ 112 des Gemeinde- delikts von 1818/34). Die gleiche Regelung wurde in Art. 38ff. der Gemeindeordnung vom 29.4.1869 fortgeführt und später auch in der Gemeindeordnung vom 17.10.1927 (GVBl.

S. 293) übernommen. Die Feuerlschgeräte und -anstalten waren Einrichtungen und An- stalten der rtlichen Polizeiverwaltung (vgl.Oehler/Wagner/Endres/Forster,Kommentar zum Bayerischen Feuerwehrgesetz Art. 1 RdNr. 1).

§ 5 des preuùischen Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.3.1850 bestimmte, daù die mit der rtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behrden befugt sind, nach Beratung mit dem Gemeindevorstand ortspolizeiliche Vorschriften für das Gemeindegebiet zu erlas- sen und bei Nichtbefolgung Geldstrafen anzudrohen. In § 6 Buchst. g dieses Gesetzes wird auch der präventive Feuerschutz erwähnt (vgl.Fuchs,Die Entwicklung des Polizei- und des Feuerwehrrechts, Der Feuerwehrmann 10/89 S. 22).

2. Bereits ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurden in unserem Land die ersten Freiwilligen Feuerwehren gegründet. Sie hatten sich zum Ziele gesetzt, durch eine spezielle Organisa- tion den Brandgefahren besser als bis dahin üblich zu begegnen. Ursprünglich waren sie überwiegend Vereine des privaten Rechts, die zumeist aus den Turnvereinen hervorgin- gen.

Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts wurden im gesamten damaligen Reichs- gebiet gesetzliche Regelungen über Feuerwehren getroffen, wobei der Brandschutz ein Bestandteil des Polizeiwesens war. Die Einrichtung und Ausrüstung der Feuerwehren war Angelegenheit der Gemeinden; sie konnten jedoch durch Polizeiverfügungen zu den erforderlichen Maùnahmen angehalten und durch Polizeiverordnung konnte weitgehend die Feuerwehrdienstpflicht der Gemeindeeinwohner geregelt werden. Dem rtlichen Poli- zeiverwalter stand die Leitung des Feuerwehreinsatzes zu (vgl.Pflock/Diegmann,Juristi- sche Probleme des Feuerwehrwesens, brandschutz/Deutsche Feuerwehrzeitung 5/1984 S. 138).

3. Im Rahmen der Reform des Polizeirechts, die zur Schaffung des Polizeiverwaltungs- gesetzes vom 1.6.1931 führte, wurde auch die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung des Feuerwehrwesens als Zweig des speziellen Polizeirechts anerkannt. Zwar hatte sich das bestehende Recht der À im wesentlichen in Vereinsform organisierten À Feuerwehren in den Grundzügen bewährt. Im einzelnen zeigten sich jedoch immer wieder Lücken und Unsicherheiten. Dies führte zum Erlaù des preuùischen Gesetzes über das Feuerlsch- wesen vom 15.12.1933. In diesem Gesetz wurde erstmals für Preuùen das Feuerlsch- wesen umfassend geregelt. Die Freiwilligen Feuerwehren wurden zu einer Krperschaft des ffentlichen Rechts (Feuerwehrverbände) zusammengeschlossen und handelten bei der Abwehr von Gefahren durch Schadenfeuer im Auftrag des Ortspolizeiverwalters (vgl.

Fuchs,a. a. O., S. 22).

Das Reichsgesetz über das Feuerlschwesen vom 23.11.1938 regelte die Organisation der Feuerwehr straff militärisch. Das Ziel dieses Gesetzes wird bereits aus seiner Einleitung klar erkennbar:

ÏDie wachsende Bedeutung des Feuerl+schwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, daù schon seine friedensmäùige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist n+tig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich ge- stalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staat- licher Aufsicht.Ì

Aus den Berufsfeuerwehren wurde eine ÏFeuerschutzpolizeiÌ mit dem Charakter einer technischen Polizeitruppe. Aus den Freiwilligen Feuerwehren wurde eine ÏHilfspolizei- truppeÌ (vgl.Pflock/Diegmann,a. a. O.). Erfahrungen bei den Luftangriffen des Zweiten Einführung À LBKG

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Weltkrieges zeigten, daù es nachteilig ist, wenn grùere Feuerwehreinheiten von nicht feuerwehrtechnisch ausgebildeten, in der Führung grùerer Feuerwehreinheiten und in der Bekämpfung von Bränden unerfahrenen Polizeibeamten geführt werden (vgl.Eisin- ger/Gräff/Plattner/Gundlach/Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Brand- und Katastrophen- schutzrecht, Rettungsdienst mit Unfallverhütung und Unfallversicherung in Rheinland- Pfalz,1À100, RdNr. 1.3 zu § 14 LBKG).

II. Rechtsentwicklung von 1945 bis 1981

1. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Polizei und Feuerwehr wieder getrennt. So hatte beispielsweise die amerikanische Militärregierung nach dem Zusammenbruch 1945 in ih- ren Vorschriften über das ffentliche Sicherheitswesen Richtlinien für den Aufbau des Feuerlschwesens erlassen, deren Hauptziel die Trennung der Feuerwehren von der Poli- zei war und die ferner die Zusammenfassung der Feuerwehren zu grùeren technischen Einheiten verbot, aber die ¼berlandhilfe (gegenseitige Hilfe) und das Tragen von Feuer- wehruniformen zulieù (vgl.Oehler/Wagner/Endres/Forster,a. a. O.).

2. Das Reichsgesetz über das Feuerlschwesen wurde in der Folgezeit in allen Bundeslän- dern aufgehoben und durch eigene landesrechtliche Gesetze ersetzt. Dabei wurde in vie- len Fällen an das Preuùische Feuerlschgesetz von 1933 angeknüpft. In Rheinland-Pfalz brachte die Neuregelung des Brandschutzes durch das Landesgesetz über das Brand- schutzwesen vom 11.5.1949 (GVBl. S. 161) eine Loslsung der Feuerwehr von der Voll- zugspolizei und erklärte die Feuerwehren zu gemeindlichen Einrichtungen. Nach § 10 dieses Gesetzes waren die Gemeinden verpflichtet, eine den rtlichen Verhältnissen ent- sprechend ausgerüstete Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Der Brandschutz ge- hrte somit in Rheinland-Pfalz zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Selbstverwal- tung.

3. Nach der am 17.3.1974 in Kraft getretenen neuen Gemeindeordnung (GVBl. 1973 S. 419) wurden die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe von den Orts- gemeinden auf die Verbandsgemeinden übertragen. Diese ¼bertragung ergab sich zwangsläufig aus der Entwicklung. Insbesondere muùte festgestellt werden, daù das Brandschutzgesetz aus dem Jahre 1949 den À insbesondere durch die Aufwärtsentwick- lung der Wirtschaft und des Verkehrs À veränderten Verhältnissen nicht mehr gerecht wurde (vgl.Eisinger,Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz 1974 S. 368ff.).

Mit dem Landesgesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfe vom 27.6.1974 (GVBl. S. 265) wurde das Brandschutzwesen gesetzlich neu geregelt. Hierbei wurden die hinzugewachsenen vielfältigen Aufgaben, die unter dem Begriff ÏTechnische HilfeÌ zu- sammengefaùt sind, berücksichtigt. Dieses neue Gesetz erfaùte alle Maùnahmen, die un- abhängig von der Art und Grùe der Gefahrenlage zum Schutze von Menschen und Sa- chen vor Brandgefahren und anderen Gefahren notwendig sind. Da selbst die Verbands- gemeinden bei der Abwehr komplexer Gefahren oftmals an ihre Grenzen stoùen, wurden die Landkreise À über ihre Berater- und Aufsichtsfunktion hinaus À für alle überrtlichen Maùnahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zuständig, soweit diese nicht vom Land wahrgenommen werden.

Wenn auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen die Trägerschaft auf die Verbands- gemeinden übertrugen, heiùt das nicht, daù rtliche Feuerwehreinheiten aufgelst wer- den sollten. In der Begründung zu diesem Gesetz (Drucksache 7/2385 des rheinland-pfäl- zischen Landtags) heiùt es hierzu unter I Nr. 1 vielmehr:

ÏBrandschutz und Technische Hilfe sollen À entsprechend der bisherigen Praxis À grund- sätzlich Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände blei- ben. Der sich seit Jahren vollziehenden Konzentration des Feuerwehrwesens wird da- durch Rechnung getragen, daù bei verbandsangeh+rigen Gemeinden diese Aufgaben

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der Verbandsgemeinde übertragen werden. Dadurch sollen +rtliche Einheiten nicht auf- gel+st werden, vielmehr soll erreicht werden, daù die Feuerwehren, die bisher innerhalb eines gr+ùeren Stützpunktbereiches bei normalen Einsätzen ohnehin zusammenarbeiten, von vornherein organisatorisch zusammengefaùt werden.Ì

In der Begründung zu § 2 dieses Gesetzes (a. a. O.) heiùt es hierzu:

ÏDiese Neuregelung ist erforderlich, weil gerade kleinere und leistungsschwache Gemein- den mit den Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe überfordert sind. Al- lerdings bedeutet dies nicht, daù bei den einzelnen verbandsangeh+rigen Gemeinden keine ÏFeuerwehrenÌ mehr unterhalten würden. Sie verlieren nur ihren Charakter als or- ganisatorisch selbständiger Verband und bestehen als Ïôrtliche FeuerwehreinheitenÌ fort. Die Belange der verbandsangeh+rigen Gemeinden werden im übrigen durch Satz 2 ausreichend gesichert.ÌHinweis der Verfasser: Satz 2 lautete damals sinngemäù genauso wie § 3 Abs. 1 Satz 2 des heutigen LBKG:

ÏAuf die Belange der verbandsangeh+rigen Gemeinden (heute Ortsgemeinden) ist beson- dere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind +rtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.Ì III. Rechtsentwicklung ab 1982

1. Am 1.1.1982 trat das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 2.11.1981 (GVBl. S. 247), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6.7.1998 (GVBl. S. 171), BS 213-50, in Kraft. Es lste das Landesgesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfe aus dem Jahre 1974 ab. Obwohl das alte Gesetz À auch noch aus der heutigen Sicht gesehen À eine moderne Grundkonzeption be- saù, war es doch notwendig,

À bestimmte Aufgabenbereiche neu aufzunehmen,

À einzelne Bestimmungen den inzwischen veränderten Verhältnissen anzupassen, À die Regelungen besonders im Hinblick auf die Abwehr von Gefahren grùeren Umfan-

ges, d. h. den Katastrophenschutz zu verdeutlichen.

Die Regelungen sollten zwar umfassend, doch kurz, sie sollten klar und eindeutig sein, gleichzeitig aber auch den Trägern im Rahmen der Selbstverwaltung noch den notwendi- gen Ermessensspielraum lassen. Der entsprechende Regierungsentwurf wurde an der Verwaltungshochschule in Speyer in einem zweitägigen Planspiel, an dem Vertreter aller Stellen mitgewirkt haben, die das Gesetz in der Praxis anwenden müssen, getestet und als der Zielsetzung gerecht werdend bewertet.

2. DieGrundkonzeption des alten Gesetzes wurde beibehalten, da sie sich bewährte.

Dies bedeutet folgendes:

a) Erfaùt wurden nicht nur Brandgefahren, sondern alle Gefahren, die dem einzelnen oder der Allgemeinheit für Leben, Gesundheit oder Sachen durch Brände, Explosio- nen, Unfälle, Naturereignisse oder andere gefahrbringende Ereignisse drohen. Die ge- samte Gefahrenabwehr wurde ineinemGesetz geregelt und nicht in zwei Gesetze aufgesplittert, nämlich in ein Gesetz für die alltägliche Gefahrenabwehr und ein Kata- strophenschutzgesetz.

Für die Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr sind drei Ebenen vorgesehen, nämlich À die*rtlicheGefahrenabwehr, d. h. rtlicher Brandschutz und rtliche Allgemeine

Hilfe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden,

À dieüber*rtlicheGefahrenabwehr, d. h. überrtlicher Brandschutz, überrtliche All- gemeine Hilfe und Katastrophenschutz als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Landkreise bzw. À für den Katastrophenschutz À der kreisfreien Städte und

À diezentraleGefahrenabwehr als Aufgabe des Landes.

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b) Es wurde Wert darauf gelegt, dass der mgliche ¼bergang der Zuständigkeiten, ins- besondere bei der Einsatzleitung im Gefahrenfalle, kontinuierlich ist und in Alarm- und Einsatzplänen, die auf die einzelnen Gefahrenlagen bezogen sind, berücksichtigt wird. Es muù also nicht erst der Landrat oder Oberbürgermeister die Katastrophe aus- rufen, um bestimmte Maùnahmen durchführen zu knnen. Der zur Verdeutlichung neu aufgenommene Begriff ÏKatastrophenschutzÌ wurde bewuùt nur als Ïvorbeu- gende und abwehrende Maùnahmen gegen Gefahren grùeren UmfangesÌ bezeich- net, ohne also eine ÏKatastropheÌ genau definieren zu wollen. Da es flieùende ¼ber- gänge bei den Gefahren gibt, z. B. vom Verkehrsunfall bis hin zu einer Groùschadens- lage oder À besser gesagt À Groùgefahrenlage durch einen Unfall in der chemischen Industrie oder in einer kern-technischen Anlage, muù auch die Gefahrenabwehrkon- tinuierlich geregelt sein. Das Zusammenwirken verschiedener Organisationen, das Heranziehen von Dritten, das Fernhalten von strenden Zuschauern usw. ist nicht nur in einem sogenannten Katastrophenfall erforderlich, sondern kann auch schon bei all- täglichen Gefahren notwendig sein.

3. In das Gesetz wurden im Wesentlichen folgende Neuerungen aufgenommen:

a) Es wurde für notwendig gehalten, die Sanitätsorganisationen, die DLRG und das THW offiziell in das Gesetz einzubeziehen.

b) Auùerdem wurde erstmals der Gesundheitsbereich gesetzlich geregelt, um die medizi- nische Versorgung der Bevlkerung, insbesondere bei grùeren Gefahrenlagen, si- cherzustellen.

Hierzu gehren die Erfassung und Fortbildung von ˜rzten, die Alarm- und Einsatzpla- nung für Krankenhäuser sowie die Bereithaltung ausreichenden Sanitätsmaterials. Die Bereitschaft der ˜rzteschaft, der Vertreter der Krankenhäuser, der Apotheker, des ärzt- lichen Hilfspersonals usw. ist der Zielsetzung des Gesetzes sehr entgegengekommen.

c) Auch war es notwendig festzulegen, dass dringend notwendiges Fachpersonal und Gerät nicht erst im Einsatzfall herangezogen, sondern vorher in Alarm- und Einsatz- plänen erfasst werden knnen. Zugleich wurden entsprechende Auskunftspflichten statuiert.

d) Neu ist schlieùlich auch die Regelung in § 37 Abs. 2, nach der die Aufgabenträger von Unternehmen auch Ersatz der Kosten für Ausrüstungsgegenstände und ¼bungen ver- langen knnen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maùnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstrungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen knnen.

4. Das Brand- und Katastrophenschutzrecht blieb in Rheinland-Pfalz À ebenso wie das Feuerwehr- und/oder Katastrophenschutzrecht in anderen Bundesländern À auch nach der Trennung von Polizei- und Feuerwehraufgaben rechtssystematisch in das Sicherheits- recht und damit in das ffentliche Recht eingeordnet. Dies ergibt sich aus der Aufgaben- stellung der ffentlichen Feuerwehren, Strungen der ffentlichen Sicherheit durch Be- kämpfung von Bränden und anderen Gefahren (z. B. Unfälle, Explosionen oder andere Notlagen) zu beseitigen. Die seit Kriegsende in der Bundesrepublik Deutschland voll- zogene Trennung zwischen Feuerwehr und Polizei berechtigt zu der Feststellung, daù sich spätestens ab dieser Zeit das Feuerwehrrecht als eigener Bestandteil des ffentlichen Rechts, nämlich des Rechts der ffentlichen Sicherheit, durchgesetzt hat. In funktionaler Hinsicht besteht zwischen Feuerwehr- und Polizeirecht insoweit eine Vergleichbarkeit, als sowohl die ffentlichen Feuerwehren als auch die Polizei Strungen der ffentlichen Sicherheit zu beseitigen haben; die den Feuerwehren obliegenden Aufgaben sind ihrer Natur nach materiell polizeiliche Aufgaben (vgl.Pflock,a. a. O.). Deshalb darf der Einsatz- leiter der Feuerwehr auch eigene Sicherheitsmaùnahmen durchführen, soweit diese nicht

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von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4 LBKG). Er hat hierbei die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Ab- schnitt des Ersten Teils des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz, ist al- lerdings kein Hilfspolizeibeamter.

5. Im Interesse einer einheitlichen und umfassenden Gefahrenabwehr sind die Feuerweh- ren und die anderen Hilfsorganisationen heute auch die tragenden Säulen des Katastro- phenschutzes im Zivilschutz.

Bereits im Jahr 1955 wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Aufbau des zi- vilen Luftschutzes begonnen und ein Luftschutzhilfsdienst (LSHD) mit eigenen À staatlichen À Feuerwehreinheiten für Einsätze in einem Verteidigungsfall gebildet. Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern standen sich nach dem Aufbau des LSHD zwei Organisationen gegenüber, deren Aufgaben im Kern gleich waren und die sich nur in der Ursache ihres Einsatzes unterschieden. Dieses Nebeneinander von Luftschutz-Feuerwehreinheiten (z. B. Feuerwehr-Bereitschaften) für den Verteidigungsfall und kommunalen Feuerwehren für alltägliche und Katastropheneinsätze im Frieden be- währte sich nicht.

Deshalb wurde der LSHD in den allgemeinen Katastrophenschutz integriert. In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9.7.1968 (BGBl. I S. 776) wurde festgelegt, daù die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes À in Rheinland-Pfalz also vor allem die Feuerwehren und die Katastrophenschutzeinheiten der anderen Hilfsorganisationen À ihre Aufgaben auch hinsichtlich der besonderen Gefah- ren und Schäden wahrnehmen, die im Verteidigungsfall drohen. Mit dieser Entwicklung, die mit dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25.3.1997 (BGBl. I S. 726) ihren vorläufigen Ab- schluù fand (vgl. § 11 Abs. 1 ZSG), wurden die Feuerwehren gleichzeitig Katastrophen- schutzeinheiten des Zivilschutzes. Heute gibt es nur noch eine einheitliche Feuerwehr, die für die Abwehr von Brand- und anderen Gefahren zuständig ist, unabhängig von der Ursache. Die Trennung zwischen besonderen Katastrophenschutzeinheiten für den Ein- satz in einem Verteidigungsfall und sonstigen Feuerwehren ist aufgehoben. Sämtliche Feuerwehren gehren À neben ihren Aufgaben nach dem LBKG À ebenso wie das Tech- nische Hilfswerk und Katastrophenschutzeinrichtungen und -einheiten der anderen Hilfs- organisationen À zum Zivilschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland.

6. Novellierung des LBKG im Jahr 2005

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das Gesetz zur ˜nderung des Brand- und Katastrophen- schutzgesetzes (LBKG) und des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) am 16.3.2005 ver- abschiedet.

Das LBKG ist noch immer eines der modernsten Gefahrenabwehrgesetze in der Bundes- republik Deutschland und hat sich in der Praxis bewährt. Gleichwohl waren verschiedene Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen geboten.

Wesentliche Schwerpunkte des ˜nderungsgesetzes betreffen vor allem folgende Berei- che:

F*rderung des Ehrenamts

Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehrigen nehmen ein ffentliches Ehrenamt wahr. Be- züglich ihrer Rechtsstellung verwies das LBKG bisher weitgehend auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung zum Ehrenamt. Da sich Ehrenämter in der Freiwilligen Feuerwehr inhaltlich teilweise erheblich von anderen gemeindlichen Ehrenämtern (beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats) unterscheiden, war es geboten, wegen der Rechtsstellung der ehren- amtlichen Feuerwehrangehrigen nicht mehr weitgehend auf die Gemeindeordnung zu Einführung À LBKG

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verweisen, sondern deren Rechte und Pflichten umfassend im Brand- und Katastrophen- schutzgesetz zu regeln. Damit werden auch die Rahmenbedingungen für den ehrenamtli- chen Feuerwehrdienst verbessert, nicht zuletzt durch erweiterte Freistellungsregelungen.

Ebenso wie in neueren Brand- und Katastrophenschutzgesetzen anderer Bundesländer (etwa Nordrhein-Westfalen) ist jetzt auch in Rheinland-Pfalz ein gesetzlicher Anspruch der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Fortzahlung der Arbeitsentgelte und Dienst- bezüge für den Zeitraum begründet worden, in dem sie an Einsätzen, Übungen, Lehrgän- gen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilnehmen. Dies soll den Verwal- tungsaufwand für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Gemeindeverwaltun- gen und die Arbeitgeber der Feuerwehrangehörigen vermindern.

Ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der fortgewährten Leistungen steht – ebenso wie in vielen anderen Bundesländern – künftig nur noch privaten Arbeitgebern zu.

Der Wegfall des Anspruchs auf Erstattung fortgewährter Leistungen für die öffentlichen Arbeitgeber ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger entlastet die kommunalen Haushalte, führt aber andererseits zu einer gewissen Mehrbelastung insbesondere des Landes, deren Höhe nicht exakt angegeben werden kann, weil nicht bekannt ist, wie viele der annähernd 100 000 ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und Helfer der anderen Hilfsorganisatio- nen im Dienst des Landes und auch der Kommunen beschäftigt sind. Diesen Mehrbelas- tungen steht ein verringerter Verwaltungsaufwand gegenüber, sodass diese Regelung für die Dienstherren und öffentlichen Arbeitgeber nicht zuletzt wegen der Forderungen aus der kommunalen Praxis und im Interesse der Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Feuerwehr zumutbar erscheint. Zusätzlicher Personalbedarf entsteht nicht.

Wahl und Bestellung ehrenamtlicher Führungskräfte auf Zeit

Gleichzeitig wird durch die Wahl und die Bestellung bestimmter Führungskräfte der Frei- willigen Feuerwehr auf Zeit das Vertrauensverhältnis zwischen ehrenamtlichen Feuer- wehrangehörigen und ihren Führungskräften sowie der Zusammenhalt in den Feuerweh- reinheiten weiter verbessert.

Flächendeckende Einführung Integrierter Leitstellen

Seit Jahren wird die Frage der Einrichtung von „Integrierten Leitstellen“ durch die Zusam- menlegung von Feuerwehrleitstellen und Rettungsleitstellen diskutiert. Früher nahmen verschiedene Rettungsleitstellen oder Feuerwehrleitstellen die Aufgabe der Erstalarmie- rung von Freiwilligen Feuerwehren wahr. In anderen Regionen in Rheinland-Pfalz erfolgte die Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehren durch Polizeidienststellen. Die verschiede- nen Verfahren der unterschiedlichen Abfragestellen führten systembedingt zu Verzöge- rungen bei den Alarmierungen und in einzelnen Fällen auch zu möglichen Fehldispositio- nen von Rettungsmitteln.

Deshalb wurden mit dem novellierten Brand- und Katastrophenschutzgesetz und dem gleichzeitig geänderten Rettungsdienstgesetz Integrierte Leitstellen zwingend eingeführt.

Da in § 7 des Rettungsdienstgesetzes die Einrichtung „Integrierter Leitstellen“ verpflich- tend vorgeschrieben wird, musste geregelt werden, dass sich die kommunalen Aufgaben- träger für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz für die Auf- gaben der Alarmierung und Führungsunterstützung der Feuerwehr ebenfalls dieser Ein- richtung bedienen müssen. Die Bündelung des Notrufs 112 und der Führungsunterstüt- zung bei einer Stelle soll dazu beitragen, die Gefahrenabwehr durch ein noch engeres Zusammenwirken verschiedener Fachbereiche insgesamt deutlich zu verbessern.

Die Integrierten Leitstellen sind als rückwärtige Einrichtungen der Führungsunterstützung ständig mit qualifizierten hauptberuflichen Disponenten besetzt. Die ist im Bereich der Feuerwehr wichtig, auch um eine qualifizierte Unterstützung bei besonderen Einsatzla- gen, wie etwa der Freisetzung von Gefahrstoffen, leisten zu können. Auch im Rettungs- dienst ist eine hohe Qualifikation und Erfahrung der Disponenten erforderlich (bisher:

Rettungsassistent, künftig voraussichtlich Notfallsanitäter). Denn immer häufiger ist es

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erforderlich, die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes auch durch telefonische Rat- schläge an die Anrufer zu wirksamen lebensrettenden Maßnahmen zu überbrücken. In diesem Zusammenhang wird auf das Beispiel aus dem Jahr 2016 verwiesen, in dem ein Leitstellendisponent einem Neunjährigen wertvolle Hinweise zur Reanimation seines zweijährigen Bruders gab, der in einen Teich gefallen war. Disponenten mit geringerer Ausbildung (z. B. Rettungssanitäter) könnten bei solchen besonderen Herausforderungen an ihre Grenzen stoßen.

Die Integrierten Leitstellen bilden den Meldekopf für alle automatischen Alarmmeldungen (Brandmeldeanlagen), alle nicht polizeilichen Notrufe unter der Notrufnummer 112 und sonstige Hilfeersuchen. Im Zusammenhang mit der Einführung des Digitalfunks und mit der Warnung der Bevölkerung kommen auf die Leitstellen weitere Herausforderungen zu.

So kann das Katastrophen-Warnsystem zwar auch von den Feuerwehr-Einsatzzentralen ausgelöst werden. Oftmals sind aber auch die Integrierten Leitstellen hierzu ermächtigt.

Das Modulare Warnsystem des Bundes, über das neben Rundfunk (Fernsehen und Radio) und Internetdiensten auch die Warn-App des Bundes NINA angesteuert werden kann, ist über die Integrierten Leitstellen erreichbar. Sendeanlagen sind bei der Integrierten Leit- stelle in Trier und bei der Feuerwehr-Leitstelle in Ludwigshafen installiert.

Die fachdienstliche Integration – d. h. alle Einrichtungen zur Alarmierung, Führung, Füh- rungsunterstützung in den Fachbereichen Rettungsdienst, Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz sind zusammengefasst – schließt ein mehrgleisiges Vorgehen und damit eine Behinderung der Einsatzkoordination aus und sichert auf diese Weise das erfor- derliche Maß an Professionalität. Auch bei größeren Einsätzen gibt es eine Leitstellentätig- keit „aus einem Guss“.

Die Integration aller nicht polizeilichen Notrufe unter der Notrufnummer 112 garantiert allen Hilfesuchenden die notwendige Qualität bei der Notrufabfrage und der Einsatzbear- beitung – die verschiedenen Fachbereiche übergreifend.

Die regionale Integration von Zuständigkeitsbereichen, d. h. die Zusammenlegung von mehreren Rettungsdienstbereichen sowie die Bündelung der Feuerwehralarmierung meh- rerer Landkreise und kreisfreier Städte durch eine Leitstelle, gewährleistet unter der Vor- aussetzung leistungsfähiger Technik eine fachlich und wirtschaftlich sinnvolle Einsatzdis- position. Die Anforderungen an die Technik und damit auch die Kosten nehmen im Zuge der Digitalisierung stetig zu.

In Rheinland-Pfalz sind insgesamt acht Integrierte Leitstellen mit regionalen Zuständigkei- ten vorgesehen. Drei dieser Leitstellen sind bereits bei den Berufsfeuerwehren der Städte Trier, Koblenz und Kaiserslautern eingerichtet worden (Ludwigshafen steht kurz vor der Fertigstellung, die Integrierte Leitstelle Mainz steht noch aus). Drei weitere Leitstellen in Landau, Bad Kreuznach und Montabaur werden unter der Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes betrieben. Auch dort wirken die anderen Sanitätsorganisationen mit und ist Feuerwehr-Expertise bei den Disponenten vorhanden.

Anpassung der Katastrophenschutzstrukturen an neue Herausforderungen

Unter Berücksichtigung der bundesweiten Entwicklungen im Bevölkerungsschutz wurde der Katastrophenschutz modernisiert und die kommunale Selbstverwaltung weiter gestärkt, insbesondere durch Wegfall eines speziellen Anerkennungsverfahrens für Hilf- sorganisationen durch das Ministerium des Innern und für Sport. Über die Mitwirkung der Hilfsorganisationen entscheiden künftig die kommunalen Aufgabenträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten.

In den letzten Jahren hat sich die Bedrohungslage verändert. Nicht nur die asymmetrische Bedrohung, etwa durch terroristische, nicht staatliche Angreifer, sondern auch die Gefah- ren der hybriden Kriegführung, etwa durch Cyberangriffe nicht deutlich zu identifizieren- der Angreifer (möglicherweise mit staatlichem Hintergrund), sind stärker in den Fokus gerückt. Der Bund arbeitet deshalb in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Neukon-

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zeption der zivilen Verteidigung. Bei Google oder in anderen Suchmaschinen finden Sie den Link unter „Neukonzeption der zivilen Verteidigung“.

Sonstige Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen

Bei der Herabsetzung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr von zwölf auf zehn Jahre, bei den Regelungen über die Brandsicherheits- und Sanitätswache, bei der Modifizierung der Bestimmungen über den Kostenersatz für Einsätze (§ 37 LBKG) und beim bereichsspe- zifischen Datenschutz wurde das Brand- und Katastrophenschutzgesetz an veränderte – aus der Praxis gewonnene – Erfahrungen angepasst.

7. Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im März 2016

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) vom 2.11.1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 117 des Gesetzes vom 19.12.2014 (GVBl. S. 302), BS 213-50, hat sich in der langjährigen Praxis bewährt. In einigen Teilbereichen musste dieses immer noch zeit- gemäße Gesetz jedoch unter Berücksichtigung von Praxiserfahrungen der letzten Jahre weiterentwickelt werden. Im Wesentlichen bestand in folgenden Bereichen Anpassungs- bedarf:

– Der demografische Wandel wirkt sich auch auf die Freiwilligen Feuerwehren aus, die sich in ihrer langen Geschichte immer wieder veränderten Bedingungen angepasst und kreative Lösungen zur Erhaltung ihrer Einsatzbereitschaft gefunden haben. Mit dem neu gefassten Gesetz wird dieser Anpassungsprozess unterstützt. So werden künftig Doppelmitgliedschaften von Feuerwehrangehörigen sowohl am Wohnort als auch am Arbeits- oder Studienort ausdrücklich zugelassen. Neben der stärkeren Einbindung der Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen in die Gemeinschaft der Feuerwehr wird – einem Bedürfnis der Praxis entsprechend – in Einzelfällen auch die Teilnahme noch einsatztauglicher älterer ehemaliger Feuerwehrangehöriger an Einsätzen ermög- licht. Auch die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit körperlichen Beeinträch- tigungen in der Freiwilligen Feuerwehr werden verbessert, sodass ihnen auch in diesem Bereich eine möglichst gleichberechtigte Teilhabe an dieser bedeutsamen Gemein- schaftseinrichtung ermöglicht wird, die nicht nur Gefahrenabwehraufgaben erfüllt, son- dern vor allem in ländlichen Regionen ein wichtiger Kulturträger ist.

– Die Rahmenbedingungen des ehrenamtlichen Engagements für die Gemeinschaft wer- den weiter verbessert und familienfreundlicher gestaltet, insbesondere durch verbes- serte Freistellungsmöglichkeiten bei gleitender Arbeitszeit, flexiblere Beurlaubungsre- gelungen, Verbesserungen im Haftungsrecht und einen weitergehenden Nachteilsaus- gleich für Ehrenamtliche. So wird künftig auch ein Ersatz nachgewiesener Kosten für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen möglich sein, die wäh- rend eines länger andauernden Einsatzes oder eines Lehrgangs an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule anfallen. Künftig haben Ehrenamtliche einen ausdrückli- chen Rechtsanspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung aller ihnen durch den Feuer- wehreinsatz entgangenen Einnahme. Wenn ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bis- her beispielsweise an Feiertagen oder sonntags im Einsatz waren, konnten die Arbeit- geber steuerfreie Zuschläge nicht erstatten, weil die Feuerwehrangehörigen in dieser Zeit nicht im Hauptberuf arbeiteten.

Viele Ehrenamtliche befürchten berufliche Nachteile, wenn sie für Lehrgänge an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Freistellung beantragen. Um Probleme zu vermeiden, nehmen insbesondere bei Privatbetrieben Beschäftigte immer öfter für den Besuch solcher Lehrgänge Erholungsurlaub. Für diese Fälle wird ihnen mit der Geset- zesnovelle ein Anspruch gegen die Gemeinde auf angemessene Aufwandsentschädi- gung für den entgangenen Erholungsurlaub eingeräumt. Die Gemeinden werden dadurch nicht unzumutbar belastet, denn wenn der Betroffene – der Rechtslage entspre- chend – für den Lehrgang Freistellung beantragen würde, müsste die Gemeinde dem privaten Arbeitgeber die fortgewährten Leistungen erstatten.

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Einführung – LBKG

Für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten wird zwar weiterhin auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen. Der bisherigen, weit verbreiteten Praxis der Kommunalversicherer entsprechend wird die Gemeinde bei einem ehren- amtlichen Feuerwehrangehörigen aber nur bei Vorsatz Rückgriff nehmen können.

Auch die Beurlaubungsmöglichkeiten aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiä- ren Gründen werden erweitert. Damit wird die Vereinbarkeit von Familie und Ehren- amt gefördert. Wer wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehö- rigen längere Zeit nicht regelmäßig am Feuerwehrdienst teilnehmen kann, muss in Zukunft nicht mehr entpflichtet werden.

Auch die bisherige Praxis, Ehrenamtlichen bestimmte Vergünstigungen zu gewähren, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen oder sonstiger Maßnahmen im Rahmen einer Ehrenamtskarte, wird ausdrücklich gesetzlich legitimiert.

– Zur Stärkung der kommunalen Finanzen ist es geboten, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen und im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes das Verursacher- prinzip noch stärker zu betonen. So werden – den Forderungen aus der kommunalen Praxis entsprechend – neue Kostenersatztatbestände eingeführt, insbesondere für Son- derlöschmittel, die vor allem bei Bränden in Betrieben im größeren Umfang benötigt werden und erhebliche Beschaffungs- und Entsorgungskosten verursachen können.

Überdies können die kommunalen Aufgabenträger in Zukunft im Rahmen ihrer Kosten- ersatz-Satzungen auch Vorhaltekosten im angemessenen Umfang berücksichtigen. Die Pauschalierung von Personalkosten wird vereinfacht. Überdies können künftig im Rah- men des Verursacherprinzips auch Unternehmen und Halter von Kraft-, Wasser-, Schie- nen- und Luftfahrzeugen zum Kostenersatz herangezogen werden, wenn eine außer- halb von Rheinland-Pfalz verursachte Gefahrenlage die Souveränität des Landes Rhein- land-Pfalz berührt und Einsatzkosten verursacht, weil in Rheinland-Pfalz Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes erforderlich werden (z. B. bei Massenevakuie- rungen nach einem kerntechnischen Unfall).

8. Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 13.6.2017 (GVBl.

S. 103)

Mit dieser Gesetzesnovelle erfolgten weitere wichtige Anpassungen vor allem in folgen- den Bereichen:

Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Am 13.8.2012 ist die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABlEU Nr. L 197 S. 1) – nachfolgend abgekürzt: Seveso-III-Richtlinie – in Kraft getreten. Mit der Seveso-III-Richtlinie wird die Richtlinie 96/82/EG novelliert, hauptsächlich um sie an Änderungen des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe anzupassen. Neben der Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, bedingt durch die Anpassung des Stoffverzeichnisses in Anhang I an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa- ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/

EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABlEU Nr. L 353 S. 1; 2011 Nr. L 16 S. 1, Nr. L 138 S. 66 und Nr. L 246 S. 34; 2015 Nr. L 94 S. 9;

2016 Nr. L 197 S. 28), sog. CLP-Verordnung, Classification, Labelling and Packaging, mit der auch eine umfangreiche systematische Neuordnung der Vorschriften einhergeht, und der Einführung neuer bzw. der Stärkung bestehender Informations- und Beteiligungsrech- te der Öffentlichkeit ergeben sich aus der Seveso-III-Richtlinie auch geänderte Anforde- rungen an die Erstellung und den Inhalt externer Notfallpläne.

Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV, im Folgenden Störfall-VO abgekürzt) i. d. F. vom 8.6.2005 (BGBl. I S. 1598), mit der die Seveso-III-Richtlinie bezüglich der Pflichten der

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LBKG – Einführung

Rheinland-Pfalz Februar 2019

Betreiber, insbesondere zur Erstellung eines Sicherheitsberichts und zur internen Notfall- planung, in nationales Recht umgesetzt wird, wurde durch Art. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.1.2017 (BGBl. I S. 47) geändert. Die Neufassung der Störfall-Verordnung wurde am 15.3.2017 bekannt gemacht (BGBl. I S. 483).

Die unionsrechtlichen Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie zur externen Notfallplanung sind zwingend im Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), hier insbesondere im

§ 5a LBKG, umzusetzen. Da die in der Störfall-Verordnung geregelte interne Alarm- und Gefahrenabwehrplanung (nach der Terminologie der Seveso-III-Richtlinie interne Notfall- planung), die insbesondere dem Schutz der Beschäftigten bei einem Störfall dient, und die externe Notfallplanung für den Schutz der Nachbarschaft des Betriebs eng miteinander verzahnt sein müssen, war eine Anpassung des § 5a LBKG erst nach Anpassung der Stör- fall-Verordnung an die unionsrechtlichen Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie möglich.

Während der Betreiber die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Störfall-VO), wird die externe Notfallplanung von den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Aufgabenträgern vorgenommen. Die Verantwortung für die externe Notfallplanung liegt zwar bei den Gefahrenabwehrbehörden, die ihre Aufga- ben aber nur dann wirkungsvoll erfüllen können, wenn sie von den Betrieben unterstützt werden. Der Betreiber ist deshalb verpflichtet, den Aufgabenträgern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Störfall-VO). Interner und externer Notfallplan bilden ein aufeinander abgestimmtes Planungssystem mit definierten Schnittstellen.

Mit dem Änderungsgesetz werden die notwendigen Anpassungen in § 5a und § 5b LBKG vorgenommen. Soweit möglich wird nicht mehr auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen, sondern Änderungen werden mit dem Fokus auf Rechtsvereinfachung und Rechtsverein- heitlichung per Direktverweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Störfall-Verord- nung, die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23.10.1995 (BGBl. I S. 1466) und die Gewinnungsabfallverordnung vom 27.4.2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. Dies verbessert die praktische Anwendbarkeit.

Neu eingeführt wird die Zwei-Jahres-Frist für die Kreisverwaltungen, die für die Erstel- lung der externen Notfallpläne federführend sind, und die Stadtverwaltungen der kreis- freien Städte zur Erstellung der externen Notfallpläne. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Betreiber seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Störfall-VO nachgekommen ist.

Die Pflichten der Betreiber zur Vorlage der für die Erstellung solcher Pläne erforderlichen Informationen einschließlich zugehöriger Ordnungswidrigkeitstatbestände werden in der Störfall-Verordnung (§ 10 Abs. 1 Störfall-VO) geregelt. Für inhaltsgleiche landesrechtliche Regelungen besteht damit kein Bedarf.

Wesentliche inhaltliche Neuregelungen betreffen darüber hinaus folgende Punkte:

– Die Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes müssen jetzt ausdrücklich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, sowie mögliche Domino-Effekte i. S. v. § 15 Abs. 1 Stör- fall-VO, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundla- gen haben, berücksichtigen (z. B. mögliche Kettenreaktionen).

– Vorkehrungen zur Unterrichtung über einen Unfall und das richtige Verhalten müssen nicht nur für die Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern nun explizit auch für alle benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten enthalten sein, auch wenn diese nicht in den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen.

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