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Abkürzungsverzeichnis – LBKG

WaStrG = Bundeswasserstraßengesetz

WBK = Wehrbereichskommando

WF = Werkfeuerwehr

WFV = Werkfeuerwehrverband

WHG = Wasserhaushaltsgesetz

WLF = Wechselladerfahrzeug

WPflG = Wehrpflichtgesetz

WSD = Wasser- und Schifffahrtsdirektion

z. A. = zur Anstellung

ZAPRL = Richtlinie für die zivile Alarmplanung

z. B. = zum Beispiel

ZBR = Zeitschrift für Beamtenrecht ZDF = Zweites Deutsches Fernsehen

ZDG = Zivildienstgesetz

ZDV = Zentrale Dienstvorschrift

ZF = Zugführer

ZfS = Zeitschrift für Schadensrecht ZfZ = Zentralstelle für Zivilschutz zGG = zulässiges Gesamtgewicht

Ziff. = Ziffer

ZMZ = Zivil-militärische Zusammenarbeit

ZS = Zivilschutz

ZSG = Zivilschutzgesetz

ZSKG = Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

z. T. = zum Teil

ZTR = Zeitschrift für Tarifrecht

ZwVG = Zweckverbandsgesetz

z. Z. = zurzeit

Einführung

I. Rechtsentwicklung in Deutschlandbis 1945

1. Die Vorsorge gegen Feuergefahr und die Bekämpfung von Bränden war schon von je-her eine ffentliche Angelegenheit. Ein geordnetes Feuerlschwesen bestand schon im al-ten ˜gypal-ten. Im antiken Rom gab es während der Kaiserzeit Feuerlschtrupps als staatli-che Einrichtung.

Die Ausrüstung der rmischen Feuerwehr unterschied sich kaum von einer Feuerwehr des 19. Jahrhunderts. Lschdecken, Eimer, ˜xte, Leitern und Einreiùhaken waren die wesent-lichen Geräte. Die organisierten Feuerwehren beschränkten sich nicht nur auf Rom, son-dern wurden auch in anderen Städten angetroffen, wie z. B. in Trier. Trier besaù eine aus-gebildete, militärisch geordnete Feuerwehrgilde, wie aus einer Lebensbeschreibung des Kaisers Augustus zu ersehen ist. Mit dem Ende des rmischen Reiches ging diese groù-artige technische und zivilisatorische Leistung zugrunde. Die Zeit der Vlkerwanderung hatte begonnen (vgl.Druckenmüller,Die Feuerwehren des Kreises Bitburg-Prüm, S. 16).

Im mittelalterlichen Deutschland wurden die Ortsbewohner zur Brandbekämpfung heran-gezogen. Ansätze zu Feuerlschordnungen finden sich seit dem 13. Jahrhundert (vgl.

ÏDer groùe BrockhausÌ, 16. Auflage 1954, Vierter Band S. 66).

Im folgenden soll die Entwicklung der Regelungen in Deutschland seit dem 13. Jahrhun-dert dargestellt werden:

War für die Germanen, die rmische Städte mieden und vorwiegend als Bauern auf dem Land wohnten, eine organisierte Feuerwehr noch kein Bedürfnis, änderte sich dies mit der vermehrten Gründung von Städten im Mittelalter. Stadtbrände hatten teilweise ver-heerende Schäden verursacht. Aus dem 13. und 14. Jahrhundert sind die ersten Nachrich-ten über FeuerlschanstalNachrich-ten, sowohl in Form einzelner Verordnungen sowie als vollstän-dige Feuerlschordnungen bekannt, z. B. von Augsburg 1276 À1447, Bremen 1433, Mün-chen 1370. Die Stadt Trier erhielt im Jahr 1590 die erste Feuerordnung, in der den Zünften für die Feuerbekämpfung besondere Aufgaben übertragen wurden (vgl. Dru-ckenmüller,a. a. O., S. 17). Ende des 17. Jahrhunderts gab es kaum ein Gebiet, in dem keine ÏFeuerordnungÌ bestand.

Das Allgemeine Landrecht für die Preuùischen Staaten vom 1.6.1794 regelte den Feuer-schutz und definierte den präventiven FeuerFeuer-schutz als Ïpolizeyliche AufgabeÌ (vgl.

Fuchs,Die Entwicklung des Polizei- und des Feuerwehrrechts, Der Feuerwehrmann 7/89 S. 11).

Gefahrenabwehr ist schon seit gut zweihundert Jahren polizeilicher Auftrag. Das All-gemeine Landrecht für die preuùischen Staaten wies der Polizei als erstes deutsches Ge-setzeswerk diese Aufgaben ausdrücklich zu. Dort hieù es unter § 10 im ÏZweiten Theil, Siebzehnter Titel: ÓDie n+thigen Anstalten zur Erhaltung der +ffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern dessel-ben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.Ó Ì Zu diesem Aufgaben-bereich gehrte auch die Gefahrenabwehr bei Bränden.

Mit diesen Regelungen, die im Abschnitt über die Gerichte unter dem Titel ÏVon den Rechten und Pflichten des Staates zum besonderen Schutz seiner UnterthanenÌstand, war der Ursprung eines effizienten Polizei- und Gefahrenabwehrsystems gelegt. Das All-gemeine Landrecht, das auf Friedrich den Groùen zurückgeht, aber erst unter seinem NachfolgerFriedrich Wilhelm II.vollendet war, galt in Preuùen stlich der Elbe noch bis 1900. Viele seiner Regelungen wurden dann durch Gesetzbücher des Deutschen Reiches abgelst, wobei bewährte Grundsätze die Zeiten überdauerten (vgl. Sicher leben 1/1999 S. 6).

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Auch in anderen Teilen Deutschlands wurde der Brandschutz dem Polizeirecht zugewie-sen. So oblag im Knigreich Bayern die Sorge für das Feuerlschwesen nach der Bildung der politischen Gemeinden dem Gemeindevorsteher als Dorfpolizei (§ 112 des Gemeinde-delikts von 1818/34). Die gleiche Regelung wurde in Art. 38ff. der Gemeindeordnung vom 29.4.1869 fortgeführt und später auch in der Gemeindeordnung vom 17.10.1927 (GVBl.

S. 293) übernommen. Die Feuerlschgeräte und -anstalten waren Einrichtungen und An-stalten der rtlichen Polizeiverwaltung (vgl.Oehler/Wagner/Endres/Forster,Kommentar zum Bayerischen Feuerwehrgesetz Art. 1 RdNr. 1).

§ 5 des preuùischen Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.3.1850 bestimmte, daù die mit der rtlichen Polizeiverwaltung beauftragten Behrden befugt sind, nach Beratung mit dem Gemeindevorstand ortspolizeiliche Vorschriften für das Gemeindegebiet zu erlas-sen und bei Nichtbefolgung Geldstrafen anzudrohen. In § 6 Buchst. g dieses Gesetzes wird auch der präventive Feuerschutz erwähnt (vgl.Fuchs,Die Entwicklung des Polizei- und des Feuerwehrrechts, Der Feuerwehrmann 10/89 S. 22).

2. Bereits ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurden in unserem Land die ersten Freiwilligen Feuerwehren gegründet. Sie hatten sich zum Ziele gesetzt, durch eine spezielle Organisa-tion den Brandgefahren besser als bis dahin üblich zu begegnen. Ursprünglich waren sie überwiegend Vereine des privaten Rechts, die zumeist aus den Turnvereinen hervorgin-gen.

Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts wurden im gesamten damaligen Reichs-gebiet gesetzliche Regelungen über Feuerwehren getroffen, wobei der Brandschutz ein Bestandteil des Polizeiwesens war. Die Einrichtung und Ausrüstung der Feuerwehren war Angelegenheit der Gemeinden; sie konnten jedoch durch Polizeiverfügungen zu den erforderlichen Maùnahmen angehalten und durch Polizeiverordnung konnte weitgehend die Feuerwehrdienstpflicht der Gemeindeeinwohner geregelt werden. Dem rtlichen Poli-zeiverwalter stand die Leitung des Feuerwehreinsatzes zu (vgl.Pflock/Diegmann, Juristi-sche Probleme des Feuerwehrwesens, brandschutz/DeutJuristi-sche Feuerwehrzeitung 5/1984 S. 138).

3. Im Rahmen der Reform des Polizeirechts, die zur Schaffung des Polizeiverwaltungs-gesetzes vom 1.6.1931 führte, wurde auch die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung des Feuerwehrwesens als Zweig des speziellen Polizeirechts anerkannt. Zwar hatte sich das bestehende Recht der À im wesentlichen in Vereinsform organisierten À Feuerwehren in den Grundzügen bewährt. Im einzelnen zeigten sich jedoch immer wieder Lücken und Unsicherheiten. Dies führte zum Erlaù des preuùischen Gesetzes über das wesen vom 15.12.1933. In diesem Gesetz wurde erstmals für Preuùen das Feuerlsch-wesen umfassend geregelt. Die Freiwilligen Feuerwehren wurden zu einer Krperschaft des ffentlichen Rechts (Feuerwehrverbände) zusammengeschlossen und handelten bei der Abwehr von Gefahren durch Schadenfeuer im Auftrag des Ortspolizeiverwalters (vgl.

Fuchs,a. a. O., S. 22).

Das Reichsgesetz über das Feuerlschwesen vom 23.11.1938 regelte die Organisation der Feuerwehr straff militärisch. Das Ziel dieses Gesetzes wird bereits aus seiner Einleitung klar erkennbar:

ÏDie wachsende Bedeutung des Feuerl+schwesens vor allem für den Luftschutz erfordert, daù schon seine friedensmäùige Organisation hierauf abgestellt wird. Hierzu ist n+tig die Schaffung einer straff organisierten, vom Führerprinzip geleiteten, reichseinheitlich ge-stalteten, von geschulten Kräften geführten Polizeitruppe (Hilfspolizeitruppe) unter staat-licher Aufsicht.Ì

Aus den Berufsfeuerwehren wurde eine ÏFeuerschutzpolizeiÌ mit dem Charakter einer technischen Polizeitruppe. Aus den Freiwilligen Feuerwehren wurde eine ÏHilfspolizei-truppeÌ (vgl.Pflock/Diegmann,a. a. O.). Erfahrungen bei den Luftangriffen des Zweiten Einführung À LBKG

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Weltkrieges zeigten, daù es nachteilig ist, wenn grùere Feuerwehreinheiten von nicht feuerwehrtechnisch ausgebildeten, in der Führung grùerer Feuerwehreinheiten und in der Bekämpfung von Bränden unerfahrenen Polizeibeamten geführt werden (vgl. Eisin-ger/Gräff/Plattner/Gundlach/Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Brand- und Katastrophen-schutzrecht, Rettungsdienst mit Unfallverhütung und Unfallversicherung in Rheinland-Pfalz,1À100, RdNr. 1.3 zu § 14 LBKG).

II. Rechtsentwicklung von 1945 bis 1981

1. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden Polizei und Feuerwehr wieder getrennt. So hatte beispielsweise die amerikanische Militärregierung nach dem Zusammenbruch 1945 in ih-ren Vorschriften über das ffentliche Sicherheitswesen Richtlinien für den Aufbau des Feuerlschwesens erlassen, deren Hauptziel die Trennung der Feuerwehren von der Poli-zei war und die ferner die Zusammenfassung der Feuerwehren zu grùeren technischen Einheiten verbot, aber die ¼berlandhilfe (gegenseitige Hilfe) und das Tragen von Feuer-wehruniformen zulieù (vgl.Oehler/Wagner/Endres/Forster,a. a. O.).

2. Das Reichsgesetz über das Feuerlschwesen wurde in der Folgezeit in allen Bundeslän-dern aufgehoben und durch eigene landesrechtliche Gesetze ersetzt. Dabei wurde in vie-len Fälvie-len an das Preuùische Feuerlschgesetz von 1933 angeknüpft. In Rheinland-Pfalz brachte die Neuregelung des Brandschutzes durch das Landesgesetz über das Brand-schutzwesen vom 11.5.1949 (GVBl. S. 161) eine Loslsung der Feuerwehr von der Voll-zugspolizei und erklärte die Feuerwehren zu gemeindlichen Einrichtungen. Nach § 10 dieses Gesetzes waren die Gemeinden verpflichtet, eine den rtlichen Verhältnissen ent-sprechend ausgerüstete Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Der Brandschutz ge-hrte somit in Rheinland-Pfalz zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Selbstverwal-tung.

3. Nach der am 17.3.1974 in Kraft getretenen neuen Gemeindeordnung (GVBl. 1973 S. 419) wurden die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe von den Orts-gemeinden auf die VerbandsOrts-gemeinden übertragen. Diese ¼bertragung ergab sich zwangsläufig aus der Entwicklung. Insbesondere muùte festgestellt werden, daù das Brandschutzgesetz aus dem Jahre 1949 den À insbesondere durch die Aufwärtsentwick-lung der Wirtschaft und des Verkehrs À veränderten Verhältnissen nicht mehr gerecht wurde (vgl.Eisinger,Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz 1974 S. 368ff.).

Mit dem Landesgesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfe vom 27.6.1974 (GVBl. S. 265) wurde das Brandschutzwesen gesetzlich neu geregelt. Hierbei wurden die hinzugewachsenen vielfältigen Aufgaben, die unter dem Begriff ÏTechnische HilfeÌ zu-sammengefaùt sind, berücksichtigt. Dieses neue Gesetz erfaùte alle Maùnahmen, die un-abhängig von der Art und Grùe der Gefahrenlage zum Schutze von Menschen und Sa-chen vor Brandgefahren und anderen Gefahren notwendig sind. Da selbst die Verbands-gemeinden bei der Abwehr komplexer Gefahren oftmals an ihre Grenzen stoùen, wurden die Landkreise À über ihre Berater- und Aufsichtsfunktion hinaus À für alle überrtlichen Maùnahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zuständig, soweit diese nicht vom Land wahrgenommen werden.

Wenn auch die neuen gesetzlichen Bestimmungen die Trägerschaft auf die Verbands-gemeinden übertrugen, heiùt das nicht, daù rtliche Feuerwehreinheiten aufgelst wer-den sollten. In der Begründung zu diesem Gesetz (Drucksache 7/2385 des rheinland-pfäl-zischen Landtags) heiùt es hierzu unter I Nr. 1 vielmehr:

ÏBrandschutz und Technische Hilfe sollen À entsprechend der bisherigen Praxis À grund-sätzlich Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände blei-ben. Der sich seit Jahren vollziehenden Konzentration des Feuerwehrwesens wird da-durch Rechnung getragen, daù bei verbandsangeh+rigen Gemeinden diese Aufgaben

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der Verbandsgemeinde übertragen werden. Dadurch sollen +rtliche Einheiten nicht auf-gel+st werden, vielmehr soll erreicht werden, daù die Feuerwehren, die bisher innerhalb eines gr+ùeren Stützpunktbereiches bei normalen Einsätzen ohnehin zusammenarbeiten, von vornherein organisatorisch zusammengefaùt werden.Ì

In der Begründung zu § 2 dieses Gesetzes (a. a. O.) heiùt es hierzu:

ÏDiese Neuregelung ist erforderlich, weil gerade kleinere und leistungsschwache Gemein-den mit Gemein-den Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe überfordert sind. Al-lerdings bedeutet dies nicht, daù bei den einzelnen verbandsangeh+rigen Gemeinden keine ÏFeuerwehrenÌ mehr unterhalten würden. Sie verlieren nur ihren Charakter als or-ganisatorisch selbständiger Verband und bestehen als Ïôrtliche FeuerwehreinheitenÌ fort. Die Belange der verbandsangeh+rigen Gemeinden werden im übrigen durch Satz 2 ausreichend gesichert.ÌHinweis der Verfasser: Satz 2 lautete damals sinngemäù genauso wie § 3 Abs. 1 Satz 2 des heutigen LBKG:

ÏAuf die Belange der verbandsangeh+rigen Gemeinden (heute Ortsgemeinden) ist beson-dere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind +rtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.Ì III. Rechtsentwicklung ab 1982

1. Am 1.1.1982 trat das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 2.11.1981 (GVBl. S. 247), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6.7.1998 (GVBl. S. 171), BS 213-50, in Kraft. Es lste das Landesgesetz über den Brandschutz und die Technische Hilfe aus dem Jahre 1974 ab. Obwohl das alte Gesetz À auch noch aus der heutigen Sicht gesehen À eine moderne Grundkonzeption be-saù, war es doch notwendig,

À bestimmte Aufgabenbereiche neu aufzunehmen,

À einzelne Bestimmungen den inzwischen veränderten Verhältnissen anzupassen, À die Regelungen besonders im Hinblick auf die Abwehr von Gefahren grùeren

Umfan-ges, d. h. den Katastrophenschutz zu verdeutlichen.

Die Regelungen sollten zwar umfassend, doch kurz, sie sollten klar und eindeutig sein, gleichzeitig aber auch den Trägern im Rahmen der Selbstverwaltung noch den notwendi-gen Ermessensspielraum lassen. Der entsprechende Regierungsentwurf wurde an der Verwaltungshochschule in Speyer in einem zweitägigen Planspiel, an dem Vertreter aller Stellen mitgewirkt haben, die das Gesetz in der Praxis anwenden müssen, getestet und als der Zielsetzung gerecht werdend bewertet.

2. DieGrundkonzeption des alten Gesetzes wurde beibehalten, da sie sich bewährte.

Dies bedeutet folgendes:

a) Erfaùt wurden nicht nur Brandgefahren, sondern alle Gefahren, die dem einzelnen oder der Allgemeinheit für Leben, Gesundheit oder Sachen durch Brände, Explosio-nen, Unfälle, Naturereignisse oder andere gefahrbringende Ereignisse drohen. Die ge-samte Gefahrenabwehr wurde ineinemGesetz geregelt und nicht in zwei Gesetze aufgesplittert, nämlich in ein Gesetz für die alltägliche Gefahrenabwehr und ein Kata-strophenschutzgesetz.

Für die Zuständigkeiten bei der Gefahrenabwehr sind drei Ebenen vorgesehen, nämlich À die*rtlicheGefahrenabwehr, d. h. rtlicher Brandschutz und rtliche Allgemeine

Hilfe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden,

À dieüber*rtlicheGefahrenabwehr, d. h. überrtlicher Brandschutz, überrtliche All-gemeine Hilfe und Katastrophenschutz als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Landkreise bzw. À für den Katastrophenschutz À der kreisfreien Städte und

À diezentraleGefahrenabwehr als Aufgabe des Landes.

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b) Es wurde Wert darauf gelegt, dass der mgliche ¼bergang der Zuständigkeiten, ins-besondere bei der Einsatzleitung im Gefahrenfalle, kontinuierlich ist und in Alarm-und Einsatzplänen, die auf die einzelnen Gefahrenlagen bezogen sind, berücksichtigt wird. Es muù also nicht erst der Landrat oder Oberbürgermeister die Katastrophe aus-rufen, um bestimmte Maùnahmen durchführen zu knnen. Der zur Verdeutlichung neu aufgenommene Begriff ÏKatastrophenschutzÌ wurde bewuùt nur als Ïvorbeu-gende und abwehrende Maùnahmen gegen Gefahren grùeren UmfangesÌ bezeich-net, ohne also eine ÏKatastropheÌ genau definieren zu wollen. Da es flieùende ¼ber-gänge bei den Gefahren gibt, z. B. vom Verkehrsunfall bis hin zu einer Groùschadens-lage oder À besser gesagt À GroùgefahrenGroùschadens-lage durch einen Unfall in der chemischen Industrie oder in einer kern-technischen Anlage, muù auch die Gefahrenabwehr kon-tinuierlich geregelt sein. Das Zusammenwirken verschiedener Organisationen, das Heranziehen von Dritten, das Fernhalten von strenden Zuschauern usw. ist nicht nur in einem sogenannten Katastrophenfall erforderlich, sondern kann auch schon bei all-täglichen Gefahren notwendig sein.

3. In das Gesetz wurden im Wesentlichen folgende Neuerungen aufgenommen:

a) Es wurde für notwendig gehalten, die Sanitätsorganisationen, die DLRG und das THW offiziell in das Gesetz einzubeziehen.

b) Auùerdem wurde erstmals der Gesundheitsbereich gesetzlich geregelt, um die medizi-nische Versorgung der Bevlkerung, insbesondere bei grùeren Gefahrenlagen, si-cherzustellen.

Hierzu gehren die Erfassung und Fortbildung von ˜rzten, die Alarm- und Einsatzpla-nung für Krankenhäuser sowie die Bereithaltung ausreichenden Sanitätsmaterials. Die Bereitschaft der ˜rzteschaft, der Vertreter der Krankenhäuser, der Apotheker, des ärzt-lichen Hilfspersonals usw. ist der Zielsetzung des Gesetzes sehr entgegengekommen.

c) Auch war es notwendig festzulegen, dass dringend notwendiges Fachpersonal und Gerät nicht erst im Einsatzfall herangezogen, sondern vorher in Alarm- und Einsatz-plänen erfasst werden knnen. Zugleich wurden entsprechende Auskunftspflichten statuiert.

d) Neu ist schlieùlich auch die Regelung in § 37 Abs. 2, nach der die Aufgabenträger von Unternehmen auch Ersatz der Kosten für Ausrüstungsgegenstände und ¼bungen ver-langen knnen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maùnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstrungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen knnen.

4. Das Brand- und Katastrophenschutzrecht blieb in Rheinland-Pfalz À ebenso wie das Feuerwehr- und/oder Katastrophenschutzrecht in anderen Bundesländern À auch nach der Trennung von Polizei- und Feuerwehraufgaben rechtssystematisch in das Sicherheits-recht und damit in das ffentliche Recht eingeordnet. Dies ergibt sich aus der Aufgaben-stellung der ffentlichen Feuerwehren, Strungen der ffentlichen Sicherheit durch Be-kämpfung von Bränden und anderen Gefahren (z. B. Unfälle, Explosionen oder andere Notlagen) zu beseitigen. Die seit Kriegsende in der Bundesrepublik Deutschland voll-zogene Trennung zwischen Feuerwehr und Polizei berechtigt zu der Feststellung, daù sich spätestens ab dieser Zeit das Feuerwehrrecht als eigener Bestandteil des ffentlichen Rechts, nämlich des Rechts der ffentlichen Sicherheit, durchgesetzt hat. In funktionaler Hinsicht besteht zwischen Feuerwehr- und Polizeirecht insoweit eine Vergleichbarkeit, als sowohl die ffentlichen Feuerwehren als auch die Polizei Strungen der ffentlichen Sicherheit zu beseitigen haben; die den Feuerwehren obliegenden Aufgaben sind ihrer Natur nach materiell polizeiliche Aufgaben (vgl.Pflock,a. a. O.). Deshalb darf der Einsatz-leiter der Feuerwehr auch eigene Sicherheitsmaùnahmen durchführen, soweit diese nicht

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von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4 LBKG). Er hat hierbei die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Ab-schnitt des Ersten Teils des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz, ist al-lerdings kein Hilfspolizeibeamter.

5. Im Interesse einer einheitlichen und umfassenden Gefahrenabwehr sind die Feuerweh-ren und die andeFeuerweh-ren Hilfsorganisationen heute auch die tragenden Säulen des Katastro-phenschutzes im Zivilschutz.

Bereits im Jahr 1955 wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Aufbau des zi-vilen Luftschutzes begonnen und ein Luftschutzhilfsdienst (LSHD) mit eigenen À staatlichen À Feuerwehreinheiten für Einsätze in einem Verteidigungsfall gebildet. Wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern standen sich nach dem Aufbau des LSHD zwei Organisationen gegenüber, deren Aufgaben im Kern gleich waren und die sich nur in der Ursache ihres Einsatzes unterschieden. Dieses Nebeneinander von Luftschutz-Feuerwehreinheiten (z. B. Feuerwehr-Bereitschaften) für den Verteidigungsfall und kommunalen Feuerwehren für alltägliche und Katastropheneinsätze im Frieden be-währte sich nicht.

Deshalb wurde der LSHD in den allgemeinen Katastrophenschutz integriert. In § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9.7.1968 (BGBl. I S. 776) wurde festgelegt, daù die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes À in Rheinland-Pfalz also vor allem die Feuerwehren und die Katastrophenschutzeinheiten der anderen Hilfsorganisationen À ihre Aufgaben auch hinsichtlich der besonderen Gefah-ren und Schäden wahrnehmen, die im Verteidigungsfall drohen. Mit dieser Entwicklung, die mit dem Zivilschutzgesetz (ZSG) vom 25.3.1997 (BGBl. I S. 726) ihren vorläufigen Ab-schluù fand (vgl. § 11 Abs. 1 ZSG), wurden die Feuerwehren gleichzeitig Katastrophen-schutzeinheiten des Zivilschutzes. Heute gibt es nur noch eine einheitliche Feuerwehr, die für die Abwehr von Brand- und anderen Gefahren zuständig ist, unabhängig von der Ursache. Die Trennung zwischen besonderen Katastrophenschutzeinheiten für den Ein-satz in einem Verteidigungsfall und sonstigen Feuerwehren ist aufgehoben. Sämtliche Feuerwehren gehren À neben ihren Aufgaben nach dem LBKG À ebenso wie das Tech-nische Hilfswerk und Katastrophenschutzeinrichtungen und -einheiten der anderen Hilfs-organisationen À zum Zivilschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland.

6. Novellierung des LBKG im Jahr 2005

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das Gesetz zur ˜nderung des Brand- und Katastrophen-schutzgesetzes (LBKG) und des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) am 16.3.2005 ver-abschiedet.

Das LBKG ist noch immer eines der modernsten Gefahrenabwehrgesetze in der Bundes-republik Deutschland und hat sich in der Praxis bewährt. Gleichwohl waren verschiedene Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen geboten.

Wesentliche Schwerpunkte des ˜nderungsgesetzes betreffen vor allem folgende Berei-che:

F*rderung des Ehrenamts

Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehrigen nehmen ein ffentliches Ehrenamt wahr. Be-züglich ihrer Rechtsstellung verwies das LBKG bisher weitgehend auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung zum Ehrenamt. Da sich Ehrenämter in der Freiwilligen Feuerwehr inhaltlich teilweise erheblich von anderen gemeindlichen Ehrenämtern (beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ratsmitglieder, Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats) unterscheiden, war es geboten, wegen der Rechtsstellung der ehren-amtlichen Feuerwehrangehrigen nicht mehr weitgehend auf die Gemeindeordnung zu Einführung À LBKG

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