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Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 13.6.2017 (GVBl

Einführung – LBKG

8. Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 13.6.2017 (GVBl

S. 103)

Mit dieser Gesetzesnovelle erfolgten weitere wichtige Anpassungen vor allem in folgen-den Bereichen:

Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Am 13.8.2012 ist die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABlEU Nr. L 197 S. 1) – nachfolgend abgekürzt: Seveso-III-Richtlinie – in Kraft getreten. Mit der Seveso-III-Richtlinie wird die Richtlinie 96/82/EG novelliert, hauptsächlich um sie an Änderungen des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe anzupassen. Neben der Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, bedingt durch die Anpassung des Stoffverzeichnisses in Anhang I an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa-ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/

EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABlEU Nr. L 353 S. 1; 2011 Nr. L 16 S. 1, Nr. L 138 S. 66 und Nr. L 246 S. 34; 2015 Nr. L 94 S. 9;

2016 Nr. L 197 S. 28), sog. CLP-Verordnung, Classification, Labelling and Packaging, mit der auch eine umfangreiche systematische Neuordnung der Vorschriften einhergeht, und der Einführung neuer bzw. der Stärkung bestehender Informations- und Beteiligungsrech-te der Öffentlichkeit ergeben sich aus der Seveso-III-Richtlinie auch geänderBeteiligungsrech-te Anforde-rungen an die Erstellung und den Inhalt externer Notfallpläne.

Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV, im Folgenden Störfall-VO abgekürzt) i. d. F. vom 8.6.2005 (BGBl. I S. 1598), mit der die Seveso-III-Richtlinie bezüglich der Pflichten der

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LBKG – Einführung

Rheinland-Pfalz Februar 2019

Betreiber, insbesondere zur Erstellung eines Sicherheitsberichts und zur internen Notfall-planung, in nationales Recht umgesetzt wird, wurde durch Art. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.1.2017 (BGBl. I S. 47) geändert. Die Neufassung der Störfall-Verordnung wurde am 15.3.2017 bekannt gemacht (BGBl. I S. 483).

Die unionsrechtlichen Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie zur externen Notfallplanung sind zwingend im Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), hier insbesondere im

§ 5a LBKG, umzusetzen. Da die in der Störfall-Verordnung geregelte interne Alarm- und Gefahrenabwehrplanung (nach der Terminologie der Seveso-III-Richtlinie interne Notfall-planung), die insbesondere dem Schutz der Beschäftigten bei einem Störfall dient, und die externe Notfallplanung für den Schutz der Nachbarschaft des Betriebs eng miteinander verzahnt sein müssen, war eine Anpassung des § 5a LBKG erst nach Anpassung der Stör-fall-Verordnung an die unionsrechtlichen Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie möglich.

Während der Betreiber die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Störfall-VO), wird die externe Notfallplanung von den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Aufgabenträgern vorgenommen. Die Verantwortung für die externe Notfallplanung liegt zwar bei den Gefahrenabwehrbehörden, die ihre Aufga-ben aber nur dann wirkungsvoll erfüllen können, wenn sie von den BetrieAufga-ben unterstützt werden. Der Betreiber ist deshalb verpflichtet, den Aufgabenträgern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Störfall-VO). Interner und externer Notfallplan bilden ein aufeinander abgestimmtes Planungssystem mit definierten Schnittstellen.

Mit dem Änderungsgesetz werden die notwendigen Anpassungen in § 5a und § 5b LBKG vorgenommen. Soweit möglich wird nicht mehr auf die Seveso-III-Richtlinie verwiesen, sondern Änderungen werden mit dem Fokus auf Rechtsvereinfachung und Rechtsverein-heitlichung per Direktverweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Störfall-Verord-nung, die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23.10.1995 (BGBl. I S. 1466) und die Gewinnungsabfallverordnung vom 27.4.2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. Dies verbessert die praktische Anwendbarkeit.

Neu eingeführt wird die Zwei-Jahres-Frist für die Kreisverwaltungen, die für die Erstel-lung der externen Notfallpläne federführend sind, und die Stadtverwaltungen der kreis-freien Städte zur Erstellung der externen Notfallpläne. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Betreiber seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Störfall-VO nachgekommen ist.

Die Pflichten der Betreiber zur Vorlage der für die Erstellung solcher Pläne erforderlichen Informationen einschließlich zugehöriger Ordnungswidrigkeitstatbestände werden in der Störfall-Verordnung (§ 10 Abs. 1 Störfall-VO) geregelt. Für inhaltsgleiche landesrechtliche Regelungen besteht damit kein Bedarf.

Wesentliche inhaltliche Neuregelungen betreffen darüber hinaus folgende Punkte:

– Die Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes müssen jetzt ausdrücklich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, sowie mögliche Domino-Effekte i. S. v. § 15 Abs. 1 Stör-fall-VO, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundla-gen haben, berücksichtiLebensgrundla-gen (z. B. mögliche Kettenreaktionen).

– Vorkehrungen zur Unterrichtung über einen Unfall und das richtige Verhalten müssen nicht nur für die Öffentlichkeit im Allgemeinen, sondern nun explizit auch für alle benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten enthalten sein, auch wenn diese nicht in den Geltungsbereich der Seveso-III-Richtlinie fallen.

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Einführung – LBKG

Neben der systematischen Neuordnung und den inhaltlichen Erweiterungen wird § 5a LBKG schließlich an verschiedenen Stellen zum Zweck der Klarstellung im Wortlaut bzw.

sinngemäß an die Seveso-III-Richtlinie angepasst.

Bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A

Da externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen der Katego-rie A i. S. v. § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung und § 6 der Gewinnungsab-fallverordnung nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen sind, wird das hierbei zu beachtende Verfahren in einem neuen § 5b LBKG geregelt.

Erweiterung des Kreises der Einsatzkräfte, bei denen die Nichtbefolgung von Weisungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt

Der Kreis der Einsatzkräfte, bei denen die Nichtbefolgung von Anweisungen bei Hilfsmaß-nahmen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wurde erweitert auf das Personal des Ret-tungsdienstes, die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte sowie die Organisatori-schen Leiterinnen und OrganisatoriOrganisatori-schen Leiter.

Der Rettungsdienst ist eine der wesentlichen Säulen der Gefahrenabwehr. Die Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter leisten tagtäglich hervorragende Arbeit zum Wohle der Allgemein-heit. Sie sind hochqualifiziert und motiviert. Der Rettungsdienst hilft allen Menschen, die sich in einer medizinischen Notlage befinden. Im Notfall geht es häufig um Leben oder Tod. Rettungsdiensteinsätze sind in der Regel zeitkritisch. Das bedeutet, dass der Erfolg der Hilfe häufig auch eng mit dem Zeitfenster in Verbindung steht, in dem die Hilfe fak-tisch begonnen wird. Jede Verzögerung kann hier zu Beeinträchtigungen führen. Dennoch wird das Rettungsdienstpersonal bei der Ausübung seiner Aufgaben zunehmend durch Dritte behindert. Dabei werden die Einsatzmaßnahmen häufig durch Schaulustige, gaffen-de und angaffen-derweitige Personen gestört. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gaffen-des Rettungs-dienstes haben durch den Verweis in § 22 Abs. 6 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) auf

§ 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) in bestimmten Situationen das Recht des Erlassens von Verwaltungsakten zur Durchführung und Durchsetzung von Maß-nahmen zur Gefahrenabwehr. Damit verbunden ist die Ausstattung mit den Befugnissen einer Vollstreckungsbeamtin oder eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. Demnach sind sie berech-tigt, den Einsatz störende Personen von der Einsatzstelle zu verweisen und dies notfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.

Allerdings stellte das Nichtbefolgen ihrer Anweisungen gegenüber den Einsatz störenden oder behindernden Personen bisher keine Ordnungswidrigkeit i. S. d. Brand- und Katas-trophen-schutzgesetzes dar. Insoweit waren die Konsequenzen der Nichtbeachtung ihrer Aufforderungen anders zu bewerten, als dies für ihre Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe oder des Katastrophenschutzes der Fall ist. Das Personal des Rettungsdienstes war insoweit auf die Unterstützung Anderer ange-wiesen. Vor dem Hintergrund, dass sie oftmals die ersteintreffenden Einsatzkräfte sind, konnte dies zu Verzögerungen und Erschwernissen bei der Hilfeleistung und damit bei der Lebensrettung führen.

Die neue Regelung soll diese ungleiche Folge der Nichtbeachtung von Anweisungen beseitigen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes, die Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte sowie die Organisatorischen Leiterinnen und Orga-nisatorischen Leiter mit den Helferinnen und Helfern des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes in diesem Punkt gleichstellen. Die Erweiterung um diesen Personenkreis erfolgt auch im Interesse der Rechtssicherheit. Denn die Missach-tung von Anweisungen, die auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen, sollte auch die gleichen Rechtsfolgen haben.

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LBKG – Einführung

Rheinland-Pfalz Februar 2019

Den Einsatz störende Personen handeln nach Inkrafttreten des Gesetzes nunmehr auch ordnungswidrig, wenn sie die Anweisungen des Personals des Rettungsdienstes, von Lei-tenden Notärztinnen und LeiLei-tenden Notärzten oder Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leitern nicht befolgen. Somit ist es dann auch möglich, dies mit einer Geldbuße zu ahnden.

Zum anderen war auch die Höchstgrenze der möglichen Geldbuße im Fall einer Ord-nungswidrigkeit nicht mehr zeitgemäß und wurde deshalb von bisher 5 000 Euro auf nun-mehr 10 000 Euro erhöht.

K 16 RhPf

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LBKG – Text §§ 1, 2