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ERSUCHEN UM RECHTSAUSKUNFT

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Academic year: 2022

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Amt der NÖ Landesregierung

Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht

Landhausplatz 1 3109 St. Pölten

Vorab per E-Mail: post.wst1@noel.gv.at

Antragstellerin: ÖBB-Infrastruktur AG Praterstern 3

1020 Wien

vertreten durch: Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH Volksgartenstraße 3, 2.OG

1010 Wien (Vollmacht erteilt)

wegen: Zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer Linie – Abschnitt Ebreichsdorf Projektän- derung Bahnhof Wampersdorf

ERSUCHEN UM RECHTSAUSKUNFT

(1-fach, Einreichoperat digital 3-fach per USB + Downloadlink)

Wien, am 10. August 2021 ÖBB/PoDo2 da/gs/tu

Unterzeichner Dr. Dieter ALTENBURGER Datum/Zeit-UTC 2021-08-12T17:03:13+02:00

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https://www.signaturpruefung.gv.at

Hinweis Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument hat gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 ("eIDAS-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument.

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1. Allgemeines und bisheriger Verfahrensgang

1.1 Der ÖBB Infrastruktur AG wurde nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. März 2016, GZ BMVIT 820.376/0001 IV/SCH2/2016 die beantragte grundsätzliche Genehmigung nach dem UVP-G 2000 sowie die Trassengenehmigung nach dem HlG und die Detailgenehmigung nach dem ForstG für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt. Dagegen wurden von zwei Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Mai 2018, GZ. BMVIT 820.376/0010 IV/IVVS4/2016 wurde eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und dies mit nachfolgendem Erkenntnis des BVwG vom 8. März 2017, GZ: W193 2125279 2/14E bestätigt. Die zweite Beschwerde wurde im April 2017 wieder zurückgezogen und das Verfahren beim BVwG eingestellt. Dieser Bescheid ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit weiterem Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11.

Oktober 2018, GZ. BMVIT 820.376/0012 IV/IVVS4/2018 wurde der ÖBB Infrastruktur AG die UVP-Detailgenehmigung erteilt. Diese umfasste insbesondere die Mitbehandlung der materien- rechtlichen Genehmigungsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, des Wasserrechtsge- setzes 1959 und des Forstgesetzes 1975. Auch dieser Bescheid ist zwischenzeitig in Rechts- kraft erwachsen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. September 2019, WST1-U-763/048-2019 wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Genehmigung gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 unter Mitbehandlung der materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 und des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 erteilt.

1.2 Nunmehr wurde der Behörde der Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 12. Juli 2019, ein-gelangt am 6. September 2019, auf Änderung des Vorhabens gemäß § 24g UVP-G 2000 vorge-legt. Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vor-habens erfor- derlichen Unterlagen angeschlossen.

1.3 Die beantragte Vorhabensänderung betrifft im Wesentlichen den Umbau des Bahnhofes Wam- persdorf. Das Projektende verschiebt sich von km 30,892 auf km 32,100. In Änderung zum bis- herigen Projekt werden ab km 30,507 alle bestehenden Anlagen baulich erneuert. Von ca km 30,050 bis km 30,507 erfolgt eine Anhebung der Gleisanlagen gegenüber dem UVP Projekt von 2018.

Im Bereich von km 29,60 bis km 30,05 werden nur die Gleislagen geringfügig adaptiert (Wei- chenverbindung W3 W4, Höhenlage Gleis 3). Das Becken 31 bleibt baulich gleich, wird jedoch mit einer größeren Niederschlagsmenge dotiert.

Die Bauphase wird ab km 29,301 der Pottendorfer Linie bzw. bis km 1,009 der Strecke Wam- persdorf -Gramatneusiedl neu untersucht, da die Bauarbeiten von km 29,301 bis 32,100 in einem gemeinsamen Baulos („Umbau Bf. Wampersdorf“) realisiert werden sollen.

2. Wesentliche vom Vorhaben umfassten Maßnahmen

Im Wesentlichen sind folgende Neu- bzw. Umbaumaßnahmen vorgesehen:

- Bauliche Erneuerung aller bestehenden Bahnanlagen ab km 30,507;

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- geringfügige Adaptierung der Gleisanlagen (Weichenverbindung W3-W4; Höhenlage Gleis 3) von km 29,600 bis km 30,050;

- Neubau Personentunnel Bf. Wampersdorf (km 30,664);

- Neuerrichtung eines Bahnhofsvorplatzes für Park & Ride, Bike & Ride und Autobusse in verschobener Lage

- Errichtung eines weiteren Technikgebäudes am Bahnhofssüdkopf bei km 31,507;

- Umbau und Verbreiterung der Eisenbahnbrücke über den Reisenbach;

- Neubau (wegen Anhebung) der Gemeindestraßenüberführung in km 31,623;

- Anpassung bzw. Neuerrichtung von Rad- und Wirtschaftswegen;

- Errichtung von Entwässerungsanlagen (Bahngräben, Drainagen, Versitzbecken).

3. Auflagen im UVP-Verfahren

Die gegenständlichen Projektänderungen wurden fachlich hinsichtlich ihrer Naturverträglichkeit bereits im Zuge des Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 24g UVP-G durch das BMK (vormals BMVIT) geprüft. Dabei wurden Nebenbestimmungen bzw Auflagen unter dem Vorbehalt vorgeschrieben, dass diese nicht durch die zuständige Behörde im Zuge des Verfahrens gemäß

§ 24 Abs 3 UVP-G (NÖ Landesregierung unter Mitanwendung des NÖ Naturschutzgesetzes) abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

Im Wesentlichen wurde vorgeschrieben:

- Kartierung allfällig vorkommender Feldhamster (IV.3.3) und Herstellung „hamsterfreundli- cher“ Ausgleichsflächen im Umfeld Bf Wampersdorf und im Neuabschnitt zwischen km 29 und km 30 (IV.3.3)

- Ausgleichsflächen im Ausmaß von 1:3 hinsichtlich Gehölze (IV.3.4) - Ausgleichsfläche hinsichtlich Ruderalfluren (IV.3.5)

- Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht (IV.3.6) - Auflagen zu Bautätigkeiten am Gewässer (IV.3.7) - Auflagen zur Betriebsphase (IV.3.8)

- Ausweitung Monitorprogramm (IV.3.9)

- Auflagen zum Gewässerschutz in der Bauphase (IV.4.1-IV.4.8)

Diese Auflagen wurden von der Projektwerberin als Projektbestandteil erklärt und wurden soweit wie möglich bereits umgesetzt. Konkret wurden bereits durchgeführt:

- Zusätzliche Kartierungen des Feldhamsters im ggst Abschnitt (km 29,000 bis 32,100) - Anlage hamsterfreundlicher Ausgleichsflächen im Ausmaß von rd 1ha im ggst. Streckenab-

schnitt

- Die Einholung der Zustimmung der Stadtgemeinde Ebreichsdorf zur Anlage von Ufergehöl- zen im gefordertem Ausmaß im Bereich der Fischa im Rahmen des Baumprojektes der Stadtgemeinde unter Koordination von Dipl. Ing. Brigitte Hozang

- Es wurden bereits Flächen für die Anlage von Ruderalfluren angekauft (diese können erst nach Bauende umgesetzt werden, da an diesen während der Bauphase Baustelleneinrich- tungen geplant sind.

Alle anderen Auflagen werden erst mit Beginn der Bauarbeiten oder mit Beginn der Betriebsphase schlagend.

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4. Rechtliche Beurteilung

Das gegenständliche Vorhaben ist Teil der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr.

370/1989 idF BGBl. II Nr. 397/1998, Z 6.

Nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes UVP-G 2000 idgF besteht damit für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung beim BMK als zuständiger Behörde. Das Vorhaben ist gemäß § 23b Abs 2 Z 1 UVP- G 2000 idgF im vereinfachten Verfahren durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben um die Änderung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke durch Zulegung eines Gleises auf einer durch- gehenden Länge von weniger als 10 km handelt.

Gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 idgF hat die Landesregierung ein teilkonzentriertes Genehmi- gungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat.

Gegenständlich werden durch die Projektänderung lediglich (allenfalls) die naturschutzrechtli- chen Bestimmungen des NÖ NSchG berührt.

4.1 Naturschutzrechtliche Beurteilung

Keine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 1 NÖ NSchG

Die gegenständlichen Projektänderungen erfüllen nach Ansicht der Konsenswerberin keinen der Tatbestände des § 7 Abs 1 NÖ NSchG, insbesondere kommt es zu keiner Errichtung oder we- sentlichen Abänderung von Bauwerken iSd § 7 Abs 1 Z 1 legt cit; die Änderungen finden vielmehr überwiegend am gewidmeten Verkehrsband statt.

Auch der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 1 Z 4 leg cit liegt nicht vor. Die im Zuge der Pro- jektänderung notwendigen Abgrabungen oder Anschüttungen erreichen die in Z 4 festgelegten Schwellenwerte nicht.

Die geplante Park & Ride Anlage mit insgesamt 70 Stellplätzen ist insofern nicht entscheidungs- relevant, als sie auf einer bereits bestehenden, naturschutzrechtlich bewilligten Anlage errichtet wird, die von der damals zuständigen Naturschutzbehörde BH-Baden mit Bescheid BNW2-NA- 1712/001 vom 13. Juni 2017 als Baustelleneinrichtungsfläche bewilligt wurde. Eine über den Um- fang im Bestand hinausgehende Asphaltierung ist nicht vorgesehen. Somit ist auch der Tatbe- stand des § 7 Abs 1 Z 8 leg cit nicht gegeben.

Keine Versagungsgründe nach § 7 Abs 2 NÖ NSchG

Ungeachtet der fehlenden Bewilligungspflicht der gegenständlichen Projektänderungen, liegen auch keine Versagungsgründe gemäß § 7 Abs 2 NÖ NSchG vor. Auf Grundlage der im Fachbe- richt Ökologie detailliert dargestellten Vorhabenswirkungen und unter Berücksichtigung der be- stehenden Auflagen des UVP-Verfahrens sowie dem von der Antragstellerin vorgesehenen Mas- snahmpakets ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswerts der Landschaft und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nicht zu erwarten:

Es werden keine landschaftsbildprägenden Elemente beansprucht. Naturschutzfachlich rele- vante Flächen werden bereits durch im UVP-Verfahren vorgeschriebene Maßnahmen kompen-

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lage mit Bäumen sowie der Anlage einer Allee zu deren Zufahrt, Vorpflanzungen vor Lärmschutz- wänden, vor allem im Bereich von Wohnbebauung (Umfeld der Überfuhr B16), bewirken eine wesentliche Aufwertung der Bahnanlage gegenüber dem Bestand.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, welche laut der Rechtsprechung des VwGH dann vorliegt, wenn das Bild der Landschaft prägende Merkmale durch das Vorhaben derart beeinflusst werden, dass sich der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, nachteilig verändert, liegt sohin nicht vor, vielmehr bringen die Maßnahmen eine wesentliche Ver- besserung.1

Der Erholungswert der Landschaft wird gegenüber dem Bestand geringfügig aufgewertet oder bleibt unverändert erhalten. Insgesamt werden umfangreiche Maßnahmen ergriffen, die die güns- tige Einbettung der Trasse in die Landschaft bewirken und den Erholungswert der Landschaft aufrechterhalten.

Die ökologische Funktionstüchtigkeit des Raumes wird durch das ggst Vorhaben in Form von Flächenbeanspruchung und Trennwirkung berührt. Diese Einwirkungen können jedoch durch teil- weise im UVP-Verfahren vorgeschriebene und teilweise von der Antragstellerin selbst vorgese- hene Maßnahmen auf ein solches Maß gesenkt werden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit im Vorhabensraum nicht zu erwarten ist. Vorzuheben ist in diesem Zusam- menhang der Ausgleich der beanspruchten Gehölze im Ausmaß von 1:3, die Verwendung des Oberbodens und der Baufreifeldmachung in der kalten Jahreszeit zum Schutz beanspruchter Ha- bitate an Bahn und Bahnbrücken (insb hinsichtlich Heuschrecken), in Zusammenarbeit mit dem Biberbeauftragten des Landes NÖ erarbeitete Maßnahmen betreffend Biber (Einbau einer Dammdrainage unter der Eisenbahnbrücke über den Reisenbach) sowie die vorauseilenden CEF-Maßnahmen hinsichtlich Feldhamster, die bereits umgesetzt wurden.

Keine Verbotstatbestände gemäß NÖ NSchG

Gemäß NÖ ArtenschutzVO geschützte Pflanzenarten sind durch die gegenständliche Projektän- derung nicht betroffen.

Das Vorhaben tangiert allerdings einige (wenige) gemäß NÖ ASchVO geschützte Tierarten, kon- kret:

- Wachtel, Feldlerche und andere Vögel des Offenlandes - Biber (Castor fiber)

- Feldhamster - Fledermäuse - Heuschrecken

Eine detaillierte Bestandserhebung und der Vorhabenswirkungen auf die betroffenen Arten kön- nen dem Fachbericht Ökologie entnommen werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Er- gebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zusammengefasst.

Hinsichtlich der (nur) im weiteren Trassenumfeld festgestellten Wachteln und Feldlerchen geht vom Projektvorhaben keine unmittelbare Gefährdung aus. Darüber hinaus sind bereits im Zuge der Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen für Of- fenlandvögel geplant bzw auch via Auflagen vorgeschrieben, sodass auch hinsichtlich sonstiger Vogelarten keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

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Zum Biber ist hervorzuheben, dass das Problem der Biberdämme am Reisenbach bereits jetzt existiert, somit den Ist-Zustand darstellt und nicht durch das antragsgegenständliche Vorhaben verursacht wird. Die Antragstellerin ist ungeachtet dessen in Gespräche mit dem Biberbeauftrag- ten des Landes NÖ getreten und plant nun für den Bereich der Eisenbahnbrücke eine Einbauung einer Dammdrainage, sodass negative Auswirkungen auf den Biber hintangehalten werden kön- nen.

Hinsichtlich des Feldhamsters ist vor allem die Anlage einer hamstergerechten ökologischen Aus- gleichsfläche im Ausmaß von 1.000m ² anzuführen. Diese wird ungeachtet dessen, dass für den Feldhamster im Baubereich bislang – auch nicht zum Stand 2021 – keine Habitate nachgewiesen werden konnten, errichtet werden.

Fledermäuse werden durch das Vorhaben nur in ihrem Jagdhabitat, nicht aber in Ruhe- und Fort- pflanzungshabitaten berührt. Konkret erleiden sie einen geringfügigen Verlust an Jagdhabitat, ein Kollisionsrisiko für die Tiere im Bereich des Bf Wampersdorf / Reisenbach kann jedoch ausge- schlossen werden.

Zum Schutz der betroffenen Heuschreckenarten plant die Antragstellerin die Baufreifeldmachung in der kalten Jahreszeit und die Wiederherstellung des entlang der Bahnböschungen abgetrage- nen Oberbodens.

Zusammenfassend werden daher hinsichtlich keiner der betroffenen geschützten Tierarten Ver- botstatbestände des NÖ NSchG ausgelöst.

Ergebnis

Aus der Sicht der Antragstellerin liegen keine Tatbestände vor, die eine Bewilligungspflicht nach NÖ NSchG auslösen oder eine Versagung nach NÖ tSchG erforderlich machen. Auch sind keine Verbotstatbestände gemäß NÖ ASchVO erfüllt.

5. Die ÖBB-Infrastruktur AG stellt somit auf der Grundlage vorgelegter Urkunden und Unterlagen das

Ersuchen um Rechtsauskunft,

ob aus Sicht der dg. Behörde das Nichtvorliegen eines in ihren Kompetenzbereich liegenden Tatbestands bestätigt werden kann.

in eventu:

Sollte die dg. Behörde zu dem Schluss kommen, dass eine Bewilligungspflicht nach dem Natur- schutzgesetz zur Anwendung gelangt, so wird der Antrag gestellt, eine Bewilligung nach UVP-G iVm NÖ NSchG zu erteilen.

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