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Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz)

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Entwurf vom 3. November 2015

Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz)

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 13, § 60 und § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung1, beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 24. April 20082 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden wird wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 1bis

1bis Forderungen aus medizinischer Staatshaftung sowie weitere Forderungen, die zu einer Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b Bundesgerichtsgesetz führen könnten, werden in erster Instanz durch die zuständige Stelle gemäss Absatz 3 beurteilt. Erstinstanzliche Entscheide sind mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ans Kantonsgericht anfechtbar.

§ 7 Absatz 3 Buchstabe b Aufgehoben.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am [1. Januar 2017] in Kraft.

1 SGS 100, GS 29.276

2 SGS 105, GS 36.0732

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Liestal,

Im Namen des Landrates der/die Präsident/in:

der/die Landschreiber/in:

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