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Satzung. (3) Mietverträge, die zur Verwirklichung der unter Abs. 2 genannten Aufgaben abgeschlossen wurden, sind einzuhalten.

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(1)

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der am 8. Mai 1995 durch Beschluss der Gründungsversammlung gegründete Verein trägt den Namen

“Kegel- und Tischtennis Verein Langebrück” (KTVL) e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Langebrück/Sachsen.

Der Verein ist eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht und ist Mitglied des Landessportbundes.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit und der Lebensfreude zu dienen.

(2) Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Kegel- und Tischtennissport als Breitensport, zur sportlichen Freizeitgestaltung sowie zur Förderung des Kinder- und Jugendsports.

(3) Mietverträge, die zur Verwirklichung der unter Abs. 2 genannten Aufgaben abgeschlossen wurden, sind einzuhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(2)

- 2 -

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(4) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme.

Etwaige Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.

(5) Dem Verein gehören an -- aktive Mitglieder -- passive Mitglieder -- Ehrenmitglieder

(6) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig.

Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen.

Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

-- Die Sporteinrichtungen und Anlagen, welche vom Verein zur Verfügung gestellt werden, auf der Grundlage der dazu erlassenen Anordnungen zu nutzen

-- den Vorstand zu wählen und in diesen gewählt zu werden, sowie Rechenschaft über die Tätigkeit abzuverlangen

-- den gesetzlich geregelten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen -- an den Vorstand Vorschläge, Fragen und Eingaben zu richten

-- Fehler und Mängel ohne Ansehen der Person zu kritisieren.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

-- sich in der Gemeinschaft fair, kameradschaftlich und ehrlich zu verhalten

(3)

- 3 –

-- am Vereinsleben mitzuwirken und an den Mitgliederversammlungen sich zu beteiligen

-- die Satzung des Vereins stets einzuhalten

-- Sportanlagen, Mobiliar und Geräte pfleglich zu behandeln -- den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen

-- die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Abgaben termingemäß zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung.

Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist bis 30.09. des lfd. Jahres an den Vorstand einzureichen.

(2) Weitere Gründe sind gegeben a) durch Tod

b) durch Ausschluss

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt - wie z.B. grobe Verstöße gegen die Satzung sowie unehrenhaftes Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereins.

(4) Über den Ausschluss ist nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch den Vorstand geheim abzustimmen.

Stimmenmehrheit ist erforderlich.

Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand besteht aus:

-- dem Vorsitzenden

-- den 2 Stellvertretern des Vorsitzenden -- dem Schatzmeister

-- den Sportwarten für Kegeln und Tischtennis

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Eine geheime Abstimmung findet nur auf Antrag statt.

(4)

-4-

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ergänzt der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl eines Vereinsmitgliedes den Vorstand.

(6) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(7) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern beschränkt, dass er bei

Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des Schatzmeisters und der Sportwarte einzuholen.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

Er ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden noch 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und er legt die Tagesordnung fest.

(3) Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Sie wird per Aushang in den Abteilungen mit festgelegter Tagesordnung veröffentlicht.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen - die Wahl des Vorstandes - die Wahl der Kassenprüfer

- die Entgegennahme des Rechenschafts-- u. Kassenberichtes, des Kassenprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes.

- Beschlussfassung zur Beitragsordnung - Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

(5)

Bei Beschlüssen über die Satzung und die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der eingeladenen Mitglieder anwesend sind.

Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig ist. Das bedarf der Bekanntgabe bei Einberufung der neuen Mitgliederversammlung.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Über die Inhalte und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein

Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlussfähig sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung 18 Jahre alt sind.

(9) Mitglieder können Anträge zur Satzungsänderung an die

Mitgliederversammlung mindestens 10 Tage vor dem Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand mit kurzer Begründung einreichen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung

einberufen.

(3) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ortschaft Langebrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Allgemeines

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

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