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2. Satzung

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Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

__________________________________________________________________________________

Nummer 244

__________________________________________________________________________________

Potsdam, 10.07.2014

2. Satzung zur Änderung der

„Satzung Weiterbildung - Zentrale Einrichtung der Fachhochschule Potsdam, ABK Nr. 67a vom 04.08.2003“

Herausgeber:

Präsident der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee 5

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

(2)

2. Satzung zur Änderung der „Satzung Weiterbildung - Zentrale Einrichtung der Fachhochschule Potsdam, ABK Nr. 67a vom 04.08.2003“

Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 244 vom 10.07.2014

Seite 2 / 2 2. Satzung zur Änderung der

„Satzung Weiterbildung - Zentrale Einrichtung der Fachhochschule Potsdam, ABK Nr. 67a vom

04.08.2003“

§ 1

Änderung der Satzung Weiterbildung, ABK Nr. 67a (1) § 3 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt, der alte Abs.

3 wird zu Abs. 4:

(3) Die Fachhochschule Potsdam erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes ge- werblicher Art „Zentrale Einrichtung Weiter- bildung der Fachhochschule Potsdam“ oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalantei- le und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Bei Auflösung der Zentralen Einrichtung Weiterbildung als Betrieb gewerblicher Art oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwe- cke fällt das Vermögen des Betriebes gewerbli- cher Art an die Fachhochschule Potsdam zwecks Verwendung zur Förderung von Wis- senschaft, Forschung und Lehre.

(2) § 4 wird wie folgt geändert (Änderungen kursiv hervorgehoben):

§ 4 Leitung

(1) Die Zentrale Einrichtung Weiterbildung wird durch ein Direktorium geleitet. Ihm gehören bis zu fünf Mitglieder aus dem Kreis der Lehrenden der Hochschule an, die das Fächerspektrum der Hochschule reprä- sentieren. Die Mitglieder können bei Abwe- senheit jeweils durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten werden. Ist ein stellver- tretendes Mitglied bestimmt worden, ist es zu jeder Sitzung einzuladen, erhält alle Un- terlagen und hat das Recht zur Teilnahme.

Das Direktorium wird durch eine/einen akademische/n Mitarbeiter/in unterstützt, die/der auch die laufenden Geschäfte führt sowie das Weiterbildungsprogramm und die Sitzungen des Direktoriums vorberei- tet. Sie/er ist Vorgesetzte/r der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zent- ralen Einrichtung Weiterbildung.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sowie ihre Stellvertreter/innen werden gem. § 74 Abs.

4 BbgHG auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.

Die Mitglieder des Direktoriums wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vor- sitzenden. Die Bestellung der Direktori-

umsmitglieder und ihrer Stellvertre- ter/innen soll auf maximal vier Jahre be- fristet werden. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(4) Das Direktorium erstellt mindestens einmal in der Amtszeit des Senats einen Weiterbildungs- bericht für die Hochschulleitung und den Senat.

§ 2

Bezugnahmen auf das Brandenburgische Hochschulgesetz

Alle Bezugnahmen auf das Brandenburgische Hochschulgesetz im Hinblick auf die Novelle des Gesetzes vom 28.04.2014 werden redaktionell aktualisiert. Inhaltliche Änderungen der Satzung sind damit nicht verbunden.

§ 3 Inkrafttreten

Die Änderung der Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Be- kanntmachungen der Fachhochschule Potsdam in Kraft.

gez. Prof. Dr. Eckehard Binas Präsident

Potsdam, den 09.07.2014

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