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Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

__________________________________________________________________________________

Nummer 175

__________________________________________________________________________________

Potsdam, 24.03.2010

2. Satzung

zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (Präsenzstudiengang).

Besondere Bestimmungen (B-StudPO Babek)

Herausgeber:

Rektor der Fachhochschule Potsdam Pappelallee 8 - 9

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

(2)

2. Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang

Bildung und Erziehung in der Kindheit (Präsenzstudiengang). Besondere Bestimmungen (B-StudPO Babek) Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 175 vom 24.03.2010

Seite 2 / 2 2. Satzung

zur Änderung der Studien- und Prüfungsord- nung für den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit

(Präsenzstudiengang).

Besondere Bestimmungen (B-StudPO Babek) Artikel 1

zur Änderung der Studien- und Prüfungsord- nung für den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit

(Präsenzstudiengang).

Besondere Bestimmungen (B-StudPO Babek) Der Rektor der Fachhochschule Potsdam hat auf der Grundlage des Beschlusses des Fach- bereichsrats des Fachbereichs Sozialwesen vom 09.12.2009 folgende Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung für den Bache- lorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit (Präsenzstudiengang). Besondere Bestimmungen (B-StudPO MA) in der Fassung vom 25.06.2008, ABK Nr. 157 genehmigt:

Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang

Bildung und Erziehung in der Kindheit (Präsenzstudiengang).

Besondere Bestimmungen (B-StudPO Babek) (1) § 5 Integriertes Praxissemester Abs. 3 wird

wie folgt geändert:

(3) In den ersten fünf Semestern hat die/der Studierende - begleitend zur Veranstaltungszeit der Hochschule - Praxistage im Umfang von einem Tag pro Woche durchzuführen. Mindes- tens eine Hospitation sollte in einer Krippe oder Kindertagesstätte, die anderen Hospitationen in einem Hort, in der Schule oder im Bereich erzie- herische Hilfen gemacht werden.

Zwischen dem dritten und fünften Semester müssen zwei Praktika im Gesamtumfang von 320 Stunden absolviert werden, wovon eines der beiden Praktika mindestens vier fortlaufen- de Wochen umfassen muss. Zur Ermöglichung von Auslandspraktika oder von Studienort fer- nen Praktika kann das Praktikum abweichend von der zuvor genannten Regel auch an einem Stück absolviert werden.

(2) In der Anlage 1 werden die Credits in den Modulen 13 und 19 verändert:

Modul 13 wird reduziert auf 15 Credits.

Modul 19 wird auf 15 Credits erhöht.

(3) Anlage 2, Credits und Prüfungsformen werden wie folgt geändert:

1. Modul 3, Prüfungsform: Schriftliche Prü- fungsleistung

2. Modul 5, Prüfungsform: Schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung

3. Modul 9, Prüfungsform: Schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung

4. Modul 10, Prüfungsform: Schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung

5. Modul 11, Prüfungsform: Schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung

6. Modul 13, Credits: 15 Credits (450 Stunden) 7. Modul 14, Prüfungsform: Schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung

8. Modul 15, Prüfungsform: Schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung

9. Modul 17, Prüfungsform: Schriftliche und/

oder mündliche Prüfungsleistung 10. Modul 19, 15 Credits (450 Stunden)

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung in den Amtlichen Bekannt- machungen der Fachhochschule Potsdam in Kraft.

gez. Prof. Dr.-Ing. Johannes Vielhaber Rektor

Potsdam, den 24.03.2010

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