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Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

__________________________________________________________________________________

Nummer 211

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Potsdam, 25.10.2012

Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie

am Fachbereich Sozialwesen

Herausgeber:

Rektor der Fachhochschule Potsdam Pappelallee 8 - 9

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

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Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie am Fachbereich Sozialwesen

Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 211 vom 25.10.2012

Teilzeitstudium

Seite 2/3 Satzung für ein individuell verlängertes berufsbe-

gleitendes Studium im Rahmen des Masterstu- diengangs Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie

am Fachbereich Sozialwesen

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung stützt sich auf § § 17 Abs. 4 Satz 1 BbgHG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbe- schränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabever- ordnung - HVV) vom 11.05.2005 (GVBl.II/05, [Nr.12]), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.2011 (GVBl.II/11, [Nr. 35]) und auf § 4 Abs. 2 A-StudPO, ABK Nr. 203 vom 25.10.2012, sowie auf

§ 5 Abs. 1 Satz 3 B-StudPO MA, ABK Nr. 209 vom 25.10.2012. Auf dieser Grundlage hat der Fachbe- reichsrat Sozialwesen der Fachhochschule Potsdam folgende Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Mas- terstudiengangs Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie am Fachbereich Sozialwesen erlassen.

§ 2

(1) Studierende im Masterstudiengang Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie können die vor- gesehen Regelstudienzeit um bis zu zwei Se- mester verlängern, wenn sie nachweisen, dass sie oder er

a) wegen der Betreuung eines Kindes (bis zum Alter von 14 Jahren) oder

b) wegen der Pflege/Betreuung eines nahen Angehörigen oder

c) wegen eigener chronischer Krankheit oder Behinderung oder

d) wegen Vollzeitberufstätigkeit

e) oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht in der Lage ist, das Studium in der vorge- sehenen Regelstudienzeit zu absolvieren.

(2) Die Beantragung dieser Regelung muss mit der Rückmeldung bzw. Immatrikulation je- weils zum 15. Februar für das Sommersemes- ter und bis zum 15. Juli für das Wintersemes- ter bei der Abteilung Studienangelegenheiten erfolgen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach Aktenlage durch die Abt. Studienangele- genheiten. In Zweifelsfällen erfolgt die Ent- scheidung über den Prüfungsausschuss des Fachbereiches, in dem die/der Studierende eingeschrieben ist.

(4) Bei Ablehnung des Antrages kann die/der Studierende innerhalb von vier Wochen Wi- derspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss des Fach- bereichs.

(5) Das verlängerte berufsbegleitende Studium muss mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt werden. Dem Antrag muss ein Do- kument beiliegen, das den Antragsgrund be- legt.

(6) Der Antrag auf eine Verlängerung des berufs- begleitenden Studium setzt eine Studienbera- tung mit einer/m vom jeweiligen Fachbereich benannten Verantwortlichen voraus. Das Er- gebnis dieser Beratung ist in einem Learning Agreement über die individuelle Studienver- laufsplanung schriftlich festzuhalten und e- benfalls dem Antrag beizufügen.

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, den Weg- fall der Voraussetzungen für die Verlängerung des Studiums unverzüglich, d.h. innerhalb von vier Wochen bei der Abteilung Allgemeine Studienangelegenheiten anzuzeigen. Die Auf- hebung der Genehmigung erfolgt zum Folge- semester nach Wegfall des Grundes. Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt im Studium erneut ein Grund für die Antragstellung, kann die Verlängerung für ein nicht in Anspruch genommenes Semester erneut beantragt werden.

(8) Ein verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit - Schwerpunkt Familie begründet kei- nen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung ei- nes gesonderten Studien- und Lehrangebots.

Der Studienabschluss sowie Art und Umfang der einzelnen Studienleistungen unterschei- det sich nicht von den geforderten Leistungen im Rahmen des sechssemestrigen berufsbe- gleitenden Masterstudiums.

(9) Die Masterarbeit muss gemäß der in § 7 der Studien- und Prüfungsordnung für den Mas- terstudiengang Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie (B-StudPO MA, ABK Nr. 209 vom 25.10.2012) festgelegten Zeit von sechs Mo- naten absolviert werden.

(10) Des Weiteren müssen die Module 1 (Praxis- forschung 1), 3 (Praxisforschung II) und 9 (Handlungsforschungsprojekt) in dem für sie vorgesehenen inhaltlichen und zeitlichen Auf- bau absolviert werden.

(11) Mit der Inanspruchnahme eines individuell verlängerten berufsbegleitenden Studiums er-

(3)

Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie am Fachbereich Sozialwesen

Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 211 vom 25.10.2012

Seite 3/3 lischt die Möglichkeit, den in § 15 der Studien-

und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge am Fachbereich Sozial- wesen (A-StudPO, ABK Nr. 203 vom 25.10.2012) vorgesehenen Freiversuch in An- spruch zu nehmen.

(12) Studierende, die unter diese Regelung fallen, haben denselben Status innerhalb der Hoch- schule wie die Studierenden im Masterstu- diengang Soziale Arbeit, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Die Höhe der Bei- träge (Semestergebühren, Semesterticket) wird durch diese Regelung nicht berührt.

(13) Die vorgesehene Regelstudienzeit im Master- studiengang Soziale Arbeit – Schwerpunkt Familie kann im Rahmen dieser Satzung um zwei Semester verlängert werden. In Härtefäl- len kann der Prüfungsausschuss auf Antrag über eine weitere Verlängerung entscheiden. 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam in Kraft.

gez. Prof. Dr.-Ing. Johannes Vielhaber Rektor

Potsdam, den 25.10.2012

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