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Amtliche

Bekanntmachungen

Nummer 345

Potsdam, 08.03.2019

Neufassung der Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie

Herausgeberin: Präsidentin der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee 5, 14469 Potsdam

Postfach 60 06 08, 14406 Potsdam

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Neufassung der Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nr. 345 vom 08.03.2019

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Neufassung der Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung stützt sich auf § 18 Abs. 4 Satz 1 und 5 des Brandenburgisches Hochschulgesetzes vom 28.4.2014 (GVBI.I/14, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. 9.2018 (GVBl. I/18 Nr. 21), in Verbindung i. V. m. § 6 Abs. 5 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen (RO–SP) der Fachhochschule Potsdam, ABK Nr. 293 vom 30.08.2016 sowie auf § 5 Abs. 1 Satz 3 der Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie (SPO MAPS, ABK Nr. 343 vom 08.03.2019. Auf dieser Grundlage hat der Fachbereichsrat Sozial- und Bildungswissenschaften der Fachhochschule Potsdam folgende Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie erlassen.

§ 2

Besondere Ausnahmen und Verfahren zur Verlängerung der Regelstudienzeit

(1) Studierende im Masterstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie können die vorgesehen Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester verlängern, wenn sie nachweisen, dass sie oder er

1. wegen der Betreuung eines Kindes (bis zum Alter von 14 Jahren) oder 2. wegen der Pflege/Betreuung eines nahen Angehörigen oder

3. wegen eigener chronischer Krankheit oder Behinderung oder 4. wegen Vollzeitberufstätigkeit oder

5. wegen der Mitwirkung in Organen und Gremien der Selbstverwaltung der Studierenden oder der Hochschule

nicht in der Lage ist, das Studium in der vorgesehenen Regelstudienzeit zu absolvieren.

(2) Die Beantragung dieser Regelung muss mit der Rückmeldung bzw. Immatrikulation jeweils zum 15. Februar für das Sommersemester und bis zum 15. Juli für das Wintersemester bei der Abteilung Studienangelegenheiten erfolgen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach Aktenlage durch die Abt.

Studienangelegenheiten. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung über den Prüfungsausschuss des Fachbereiches, in dem die/der Studierende eingeschrieben ist.

(4) Bei Ablehnung des Antrages kann die/der Studierende innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs.

(5) Das verlängerte berufsbegleitende Studium muss mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt werden. Dem Antrag muss ein Dokument beiliegen, das den Antragsgrund belegt.

(6) Der Antrag auf eine Verlängerung des berufsbegleitenden Studiums setzt eine Studienberatung mit einer/m vom jeweiligen Fachbereich benannten Verantwortlichen voraus. Das Ergebnis dieser Beratung ist in einem Learning Agreement über die individuelle Studienverlaufsplanung schriftlich festzuhalten und ebenfalls dem Antrag beizufügen.

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Verlängerung des Studiums spätestens innerhalb von vier Wochen bei der Abteilung Allgemeine Studienangelegenheiten anzuzeigen. Die Aufhebung der Genehmigung erfolgt zum

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Neufassung der Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie

Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nr. 345 vom 08.03.2019

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Folgesemester nach Wegfall des Grundes. Ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt im Studium erneut ein Grund für die Antragstellung, kann die Verlängerung für ein nicht in Anspruch genommenes Semester erneut beantragt werden.

(8) Ein verlängertes berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie begründet keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung eines gesonderten Studien- und Lehrangebots. Der Studienabschluss sowie Art und Umfang der einzelnen Studienleistungen unterscheidet sich nicht von den geforderten Leistungen im Rahmen des sechssemestrigen berufsbegleitenden Masterstudiums.

(9) Die Masterarbeit muss gemäß der in § 7 Abs. 4 der Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie (SPO MAPS, ABK Nr. 343 vom 08.03.2019) festgelegten Zeit von sechs Monaten absolviert werden.

(10) Des Weiteren müssen die Module 1 (Praxisforschung 1), 3 (Praxisforschung II) und 9 (Handlungsforschungsprojekt) in dem für sie vorgesehenen inhaltlichen und zeitlichen Aufbau absolviert werden.

(11) Studierende, die unter diese Regelung fallen, haben denselben Status innerhalb der Hochschule wie die Studierenden im Masterstudiengang Soziale Arbeit, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Die Höhe der Beiträge (Semestergebühren, Semesterticket) wird durch diese Regelung nicht berührt.

(12) Die vorgesehene Regelstudienzeit im Masterstudiengang Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie kann im Rahmen dieser Satzung um zwei Semester verlängert werden. In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag über eine weitere Verlängerung entscheiden.

§ 3

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung für ein individuell verlängertes berufsbegleitendes Studium Rahmen des Masterstudiengangs Soziale Arbeit mit dem Schwerpunkt Familie am Fachbereich Sozialwesen, ABK Nr. 211 vom 25.10.2012 außer Kraft.

gez. Prof. Dr. Eva Schmitt-Rodermund Präsidentin

Potsdam, den 07.03.2019

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