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Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens

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Academic year: 2022

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Amtliche

Bekanntmachungen

Nummer 349

Potsdam, 27.03.2019

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens

für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Präsenz)

Herausgeberin: Präsidentin der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee 5, 14469 Potsdam

Postfach 60 06 08, 14406 Potsdam

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Seite 2 von 5

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (BASA Präsenz)

Der Fachbereichsrat Sozial- und Bildungswissenschaften hat am 10.10.2018 in Wahrnehmung seiner ihm übertragenen Aufgaben aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.09.2018 (GVBl. I/18, Nr. 21), in Verbindung mit § 22 Abs. 1 der Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 24. April 2017 (ABK Nr. 310) und auf der Grundlage von § 9 Abs. 5 und 6 BbgHG und des Gesetzes über die Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulzulassungsgesetz – BbgHZG) vom 1. Juli 2015 (GVBI. I Nr. 18) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl.I/18, Nr. 21) insbesondere § 7 Abs. 2 BbgHZG sowie der Brandenburgischen Hochschulzulassungsverordnung – HZV vom 17.

Februar 2016 (GVBI II/16 [Nr.6]) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl.I/18, Nr. 21) folgende Satzung erlassen, die der Senat am 09.01.2019 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich 2

§ 2 Auswahlverfahren 3

§ 3 Umrechnung von Noten in Punkte 3

§ 4 Ermittlung der Rangliste 3

§ 5 Inkrafttreten 4

Anlage - Umrechnungstabellen für ausgewählte Kriterien im Hochschulauswahlverfahren 5

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt in Ergänzung zu den Bestimmungen des BbgHZG und der HZV in Verbindung mit der Immatrikulations- und Zulassungsordnung der Fachhochschule Potsdam und auf Grundlage von § 3 Abs. 3 u. 4 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit, ABK Nr. 348 vom 27.03.2019, das Hochschulauswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit am Fachbereich Sozial- und Bildungswissenschaften.

§ 2 Auswahlverfahren

(1) Am Verfahren zur Vergabe der Studienplätze nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Im Vergabeverfahren für das erste Fachsemester werden von der Anzahl der zu vergebenden Studienplätze vorab abgezogen:

• Alle Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund eines Dienstes eine frühere Zulassung nicht annehmen konnten sowie Bewerberinnen und Bewerber mit einer Angehörigkeit zum Bundeskader eines Bundessportfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes.

• 11% für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber.

• 3% für Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium.

• 3% für Bewerberinnen und Bewerber, die nach Härtegesichtspunkten zu berücksichtigen sind.

Die verbleibenden Studienplätze werden zu 80 % nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens und zu 20 % nach Wartezeit vergeben.

(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird auf Grundlage der folgenden Kriterien ermittelt:

(3)

1. Nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (Grad der Qualifikation) 2. Nach der Note im Fach Englisch. Falls die angegebene Note im Fach Englisch nicht im

Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung verzeichnet ist, wird alternativ die Note einer fortgeführten Fremdsprache berücksichtigt.

§ 3

Umrechnung von Noten in Punkte

Die Umrechnung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung sowie der Fachnote in Punkte erfolgt gemäß der Anlage.

§ 4

Ermittlung der Rangliste

(1) Für jedes Auswahlkriterium werden maximal 15 Punkte vergeben und mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert. In Summe werden maximal 1.500 Punkte wie folgt vergeben:

1. Auswahlkriterium Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) mit einem Gewichtungsfaktor von 80 und einer maximalen Punktzahl von 1200

2. Auswahlkriterium Note im Fach Englisch oder alternativ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 in einer anderen Fremdsprache mit einem Gewichtungsfaktor von 20 und einer maximalen Punktzahl von 300.

(2) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die weitere Rangfolge nach den erworbenen Wartesemestern und im Anschluss nach abgeleisteten Dienst. Sollte danach noch Ranggleichheit bestehen, entscheidet das Los.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam in Kraft.

gez. Prof. Dr. Eva Schmitt-Rodermund Präsidentin

Potsdam, den 25.03.2019

(4)

Seite 4 von 5 Anlage - Umrechnungstabellen für ausgewählte Kriterien im Hochschulauswahlverfahren

Die nachfolgende Umrechnungstabelle gilt für folgende Kriterien im Hochschulauswahlverfahren gemäß §§ 6 und 7 BbgHZG:

Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) der Hochschulzugangsberechtigung

Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses oder vorläufige Durchschnittsnote gemäß § 9 Abs. 6 BbgHG

Tabelle 1 Note Punkte

1,0 15,0 1,1 14,7 1,2 14,4 1,3 14,1 1,4 13,8 1,5 13,5 1,6 13,2 1,7 12,9 1,8 12,6 1,9 12,3 2,0 12,0 2,1 11,7 2,2 11,4 2,3 11,1 2,4 10,8 2,5 10,5 2,6 10,2 2,7 9,9 2,8 9,6 2,9 9,3 3,0 9,0 3,1 8,7 3,2 8,4 3,3 8,1 3,4 7,8 3,5 7,5 3,6 7,2 3,7 6,9 3,8 6,6 3,9 6,3 4,0 6,0

>4,0 0,0

(5)

Die nachfolgende Umrechnungstabelle gilt für folgende Kriterien im Hochschulauswahlverfahren gemäß §§ 6 und 7 BbgHZG:

gewichtete Einzel- oder Modulnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben

Tabelle 2

Note Punkte für das

Auswahlverfahren Notenstufe Note als Ziffer Note als Punktwert

sehr gut 1,0-1,9 13-15 15

gut 2,0-2,9 10-12 12

befriedigend 3,0-3,9 7-9 9

ausreichend 4,0-4,9 4-6 6

mangelhaft 5,0-5,9 1-3 3

ungenügend 6 0 0

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