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Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam

__________________________________________________________________________________

Nummer 110

__________________________________________________________________________________

Potsdam, 31.05.2006

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens

für den Studiengang „Master of Arts: Soziale Arbeit, Schwerpunkt Familie“

an der Fachhochschule Potsdam

Herausgeberin:

Rektorin der Fachhochschule Potsdam Pappelallee 8 - 9

14469 Potsdam Postfach 60 06 08 14406 Potsdam

(2)

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den Studiengang „Master of Arts: Soziale Arbeit, Seite 2/4 Schwerpunkt Familie“ an der Fachhochschule Potsdam

Amtliche Bekanntmachung der FHP Nr. 110 vom 31.05.2006

Satzung zur

Durchführung des Auswahlverfahrens für den Studiengang „Master of Arts: Soziale Arbeit,

Schwerpunkt Familie“

an der Fachhochschule Potsdam

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Hochschul- vergabeverordnung (HVV) des Landes Branden- burg i. V. m. § 1 Abs. 3 der Immatrikulations- und Zulassungsordnung der Fachhochschule Potsdam vom 05.08.20003 hat der Fachbe- reichsrat des Fachbereichs Sozialwesen am 26.10.2005 nachfolgende Satzung zur Durch- führung des Auswahlverfahrens für den Stu- diengang „Master of Arts: Soziale Arbeit, Schwerpunkt Familie“ an der Fachhochschule Potsdam erlassen.

§ 1

Zweck des Auswahlverfahrens

Das Auswahlverfahren soll Aufschluss über die besondere Eignung der Teilnehmer/innen zum Studium „Master of Arts: Soziale Arbeit, Schwerpunkt Familie“ geben. Der Grad der Eig- nung wird anhand eines zweistufigen Aufnah- meverfahrens (vgl. Artikel 4) festgestellt und bildet die Grundlage für die Rangfolge der Zu- lassung.

§ 2

Voraussetzungen für die Teilnahme am Aus- wahlverfahren

(1) Wer am Auswahlverfahren teilnehmen möchte, muss folgende Voraussetzungen nachweisen:

a. den Studienabschluss Bachelor of Arts:

Soziale Arbeit oder einen Bachelor of Arts: Bildung und Erziehung in der Kindheit am Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule Potsdam mit ei- ner Abschlussnote von mindestens 2,5 oder einen vergleichbaren berufsquali- fizierenden Hochschulabschluss oder einen anderen sozialwissenschaftlichen Studienabschluss mit einer Abschluss- note von mindestens 2,5,

b. berufliche Vorerfahrungen von mindes- tens einem Jahr im Bereich der Sozialen Arbeit oder bei einem anderen sozial- wissenschaftlichen Studienabschluss eine anschließende berufliche Praxis im Feld der Sozialen Arbeit im Umfang von zwei Jahren,

c. eine auf den Familienschwerpunkt be- zogene einschlägige, studienbegleiten- de Berufstätigkeit von mindestens 15

Stunden pro Woche. Dieser Nachweis ist bei jeder Rückmeldung zu aktualisie- ren. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss,

d. eine Erklärung über die Bereitschaft zur Inanspruchnahme einer selbstorgani- sierten, berufsbegleitenden Supervision im Umfange von mindestens 20 Stun- den.

(2) Die Anmeldefrist (Ausschlussfrist) zur Teil- nahme am Auswahlverfahren ist der 5. Januar des Jahres, in dem das Studium begonnen wer- den soll.

(3) In Ergänzung zu dem in § 5 der Immatrikula- tions- und Zulassungsordnung der FH Potsdam genannten Verfahren sind

in einer ersten Auswahlstufe (vgl. Artikel 4) a. ein tabellarischer Lebenslauf mit Licht-

bild,

b. eine schriftliche Ausarbeitung, in der die im Studium und im Feld der Sozia- len Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten biografisch einordnet und differenziert sowie der berufliche Wer- degang und die Gründe für das Interes- se am Masterstudium dargestellt wer- den

c. sowie eine kurze Darstellung der für ei- nen Internetstudiengang erforderlichen Medienkompetenz

und in einer zweiten Stufe eine kritisch- analytisch und fachlich-theoretisch begründete Abhandlung über die erworbenen Kompetenzen in der nachgewiesenen Berufspraxis und ggf. in der Fort- und Weiterbildung einzureichen. Er- gänzend können zur ersten Stufe des Auswahl- verfahrens (zertifizierte) Nachweise von Fort- und Weiterbildungen, sowie eigene Veröffentli- chungen oder Quellenangaben sowie Ver- gleichbares eingereicht werden.

§ 3

Auswahlkommissionen

Der Dekan kann eine oder mehrere Kommissio- nen einsetzen, die das Auswahlverfahren durch- führen. Diese/Jede Kommission ist mit mindes- tens einem Professor/einer Professorin und einem sachkundigen Beisitzer/einer sachkundi- gen Beisitzerin besetzt.

(3)

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den Studiengang „Master of Arts: Soziale Arbeit, Seite 3/4 Schwerpunkt Familie“ an der Fachhochschule Potsdam

Amtliche Bekanntmachung der FHP Nr. 110 vom 31.05.2006

§ 4

Gestaltung des Auswahlverfahrens (1) Die Auswahl erfolgt in einem zweistufigen

Verfahren.

(2) In der ersten Stufe des Verfahrens erfolgt eine Auswahl auf Grundlage der eingereich- ten Materialien nach Artikel 2. Die Auswahl in dieser Stufe berücksichtigt die berufli- chen Vorkenntnisse, die Relevanz der er- worbenen Kompetenzen im Feld der Sozia- len Arbeit und die Darstellung und Schlüs- sigkeit von Berufsbiografie und Studienmo- tivation sowie die für ein Onlinestudium er- forderliche Medienkompetenz. Für die auf- geführten Kriterien werden Punkte verge- ben. Über die Bewertung der Kriterien ist ein Kurzprotokoll zu führen, dass die in den einzelnen Kategorien erreichten Punkte festhält und von den Prüfer/innen zu unter- schreiben ist.

(3) Die zweite Stufe des Auswahlverfahrens umfasst eine längere schriftliche Ausarbei- tung und eine mündliche Prüfung im Um- fang von 30 Minuten. Gegenstand dieser Anleitungen ist eine abgestimmte, kritisch- analytisch und fachlich-theoretisch be- gründete Auseinandersetzung mit den au- ßerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die schriftli- che Abhandlung und die mündliche Prü- fung wird mit Punkten bewertet. Die Zulas- sung zum Studium erfolgt nach der Rang- folge der erreichten Punktzahlen. Über die schriftliche Ausarbeitung und die mündli- che Prüfung ist ein Kurzprotokoll zu führen, das die Bewertung der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Prüfung und die Zu- ordnung von Punkten festhält. Das Proto- koll enthält zudem Ort und Zeit der mündli- chen Prüfung und ist von den Prüfer/innen zu unterschreiben.

§ 5

Bewertungskriterien

(1) Im zweistufigen Auswahlverfahren wird die persönliche Eignung für das Studium Mas- ter of Arts: Soziale Arbeit festgestellt. Die Bewertung in beiden Stufen erfolgt nach einem Punktesystem, das den für die bei- den Stufen benannten Kriterien zugeordnet ist.

(2) Für die Bewertung in der ersten Stufe wer- den Punkte nach folgenden Kriterien verge- ben

- bis zu zehn Punkte für die Einschlägigkeit, Relevanz und Qualität der erworbenen be- ruflichen Kompetenzen und der ggf. ein-

gereichten Nachweise von Fort- und Wei- terbildungen, sowie eigenen Veröffentli- chungen oder Vergleichbarem

- bis zu zehn Punkte für die Darstellung und Schlüssigkeit von Berufsbiografie und Stu- dienmotivation

- bis zu vier Punkte für die Darstellung der Medienkompetenz.

Insgesamt können maximal 24 Punkte ver- geben werden. Die Aufnahme in die zweite Stufe des Auswahlverfahrens erfolgt, wenn der/die Bewerber/in mindestens 12 Punkte erreicht.

(3) Für die Bewertung in der zweiten Stufe werden Punkte nach folgenden Kriterien vergeben:

- bis zu zehn Punkte für die Fähigkeit zur fachlich-theoretisch geleiteten Analyse - bis zu zehn Punkte für die Fähigkeit zum

logischen Denken und Systematisieren, - bis zu zehn Punkte für die Fähigkeit zur

(Selbst-)Reflexivität,

- bis zu zehn Punkte für Methodenkompe- tenz,

- bis zu zehn Punkte für Sozial- und Selbst- kompetenz.

Insgesamt können maximal 50 Punkte ver- geben werden. Eine Zulassung kann nur er- folgen, wenn mindestens 25 Punkte er- reicht werden. Die Zulassung bei den Kan- didaten/innen mit mehr als 25 Punkten er- folgt gemäß Artikel 7 Abs. 1.

§ 6 Geltungsdauer

Die Feststellung der Eignung gilt für den unmit- telbar auf das Auswahlgespräch folgenden Im- matrikulationszeitraum.

§ 7

Zulassung zum Studium im Rahmen des Aus- wahlverfahrens

(1) Die Studienplätze werden entsprechend der festgelegten Kapazität auf Grundlage der Er- gebnisse aus der zweiten Stufe des Auswahlver- fahrens gemäß Artikel 4 Abs. 3 vergeben.

(2) Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los.

(4)

Satzung zur Durchführung des Auswahlverfahrens für den Studiengang „Master of Arts: Soziale Arbeit, Seite 4/4 Schwerpunkt Familie“ an der Fachhochschule Potsdam

Amtliche Bekanntmachung der FHP Nr. 110 vom 31.05.2006

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröf- fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun- gen der Fachhochschule Potsdam in Kraft.

gez. Prof. Dr. Helene Kleine

Rektorin der Fachhochschule Potsdam

Potsdam, den 31.05.2006

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