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Satzung zur Änderung von Prüfungs- und Studienordnungen - Besondere Profilansprüche - berufsbegleitendes Studium

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Academic year: 2022

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Hochschule Anhalt

S ATZUNG

zur Änderung

von

P RÜFUNGS - UND S TUDIENORDNUNGEN

der Hochschule Anhalt

(Studiengänge mit besonderen Profilansprüchen) vom 25.08.2021

Aufgrund

- von § 13, § 16 und § 111 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.

Januar 2021 (GVBl. LSA S. 10),

- von § 12 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung an Hochschulen des Landes Sachsen- Anhalt (Studienakkreditierungsverordnung Sachsen-Anhalt – StAkkrVO LSA) vom 18. September 2018 und

- der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung (Beschluss des Akkreditie- rungsrates in der Fassung vom 20.02.2013)

wird folgende Satzung erlassen.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Festlegungen dieser Satzung ändern die im Amtlichen Mitteilungsblatt (AM) der Hochschule Anhalt veröffentlichten Studi- enordnungen, Prüfungsordnungen bzw. Studien- und Prüfungsordnungen und alle hierzu nachfolgend erlassenen Änderungs- bzw. Ergänzungssatzungen folgender Studiengänge.

- Agrarmanagement (Master) vom 17.07.2007 i. d. F. vom 19.11.2010 (AM Nr. 46/2011) - Ernährungstherapie (Bachelor) vom 09.04.2013 (AM Nr. 62/2013)

- Ernährungstherapie (Master) vom 09.04.2013 (AM 62/2013)

- Lebensmitteltechnologie (Bachelor) vom 14.05.2008 (AM Nr. 30/2008)

- Lebensmitteltechnologie und Prozesstechnik (Master) vom 26.03.2014 (AM 68/2014) - Maschinenbau und Elektrotechnik (Bachelor) vom 26.03.2008 (AM Nr. 30/2008) - Verfahrenstechnik (Bachelor) vom 14.05.2008 (AM Nr. 30/2008)

§ 2

Bezeichnung des Studiengangsprofils

Die Merkmale der in § 1 aufgeführten Studiengänge entsprechen dem Profil berufsbegleitender Studiengänge. Insofern sind alle in diesen Ordnungen und Satzungen bisher verwendeten Bezeichnungen Fernstudiengang bzw. Fernstudium durch die Begriffe berufsbegleitender Studiengang bzw. berufsbegleitendes Studium zu ersetzen, damit das jeweilige Studiengangs- konzept mit der besonderen Charakteristika dieses Profils übereinstimmt.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Ihrer Genehmigung durch den Präsidenten der Hochschule Anhalt am Tage nach ihrer Veröf- fentlichung in Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 86/2021 und auf den Internetseiten der Hochschule An- halt.

Köthen, den 25.08.2021

Prof. Dr.-Ing. Jörg Bagdahn Präsident der Hochschule Anhalt

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