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Satzung Qualitätssicherung und entwicklung in Studium und Lehre

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Academic year: 2022

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Satzung

Qualitätssicherung und –entwicklung in Studium und Lehre

Auf der Grundlage von § 25 und § 62 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Bran- denburg (BbgHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. für das Land Brandenburg Teil I 2008, S. 318), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (GVBl. I/10, Nr. 35) hat der Senat der Technischen Hochschule Wildau [FH] am 29.04.2013 die folgende Satzung erlassen:

§1 Geltungsbereich ... 2

§ 2 Zielsetzung und Gestaltungsprinzipien ... 2

§ 3 Qualitätsbeauftragter des Studienganges ... 2

§ 4 Dokumentation... 2

§ 5 Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre ... 3

§ 6 Akkreditierungsbeauftragter ... 3

§ 7 Jährliches Qualitätsaudit Studium und Lehre ... 4

§ 8 Internes Akkreditierungsaudit... 4

§ 9 Auswirkungen des internen Akkreditierungsaudits... 5

§ 10 Gutachterkommission für das interne Akkreditierungsaudit ... 6

§ 11 Archivierung ... 6

(2)

§1

Geltungsbereich

1) Diese Satzung gilt für die Technische Hochschule Wildau [FH] als Ganzes und regelt das Verfahren zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Studium und Lehre.

2) In dieser Satzung gelten Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen männli- chen und weiblichen Geschlechts.

§ 2

Zielsetzung und Gestaltungsprinzipien

1) Die Technische Hochschule Wildau [FH] verpflichtet sich zur Sicherung und Weiterent- wicklung der Qualität in Studium und Lehre im Rahmen eines ganzheitlichen Qualitäts- systems.

2) Qualität im Sinne dieser Satzung ist zu verstehen als Übereinstimmung von Bezeich- nungen und Inhalten in den Studiengängen mit dem Ziel der Berufsbefähigung der Stu- dierenden nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Praxis unter Berücksichtigung der Studierbarkeit in der Regelstudienzeit.

3) Das Qualitätssystem der Hochschule unterliegt der Gestaltung durch die akademische Selbstverwaltung, respektiert die Freiheit von Wissenschaft und Lehre und folgt dem Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung.

4) Die Funktionsfähigkeit und Aktualität des Qualitätssystems ist im Rahmen einer Sys- temakkreditierung mit externer Begutachtung zu gewährleisten.

§ 3

Qualitätsbeauftragter des Studienganges

1) Für jeden Studiengang wird ein Hochschullehrer als Qualitätsbeauftragter benannt, das Verfahren wird vom jeweiligen Fachbereich geregelt.

2) Die Verantwortung für die Dokumentation der Qualität eines Studienganges im Sinne dieser Satzung liegt beim Qualitätsbeauftragten.

§ 4

Dokumentation

1) Für jeden Studiengang ist eine Basisdokumentation anzulegen. Diese umfasst die Ziel- setzung des Studienganges, Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen, Studienformat, Studienordnung und Prüfungsordnung sowie das Curriculum mit Modulbeschreibungen und Dozentenprofilen.

(3)

den Studiengang relevanten Vorkommnisse in der Zeitreihenfolge festgehalten sind.

Relevant sind in jedem Fall Änderungen der Studien- und Prüfungsordnung, der Modul- beschreibungen, Kooperationsvereinbarungen und die personelle Entwicklung der Leh- renden.

3) Aus den Daten dieses Logbuchs, den Ergebnissen der Evaluation des Studienganges und seiner Lehrveranstaltungen entsprechend der Satzung zur Evaluation sowie den von der Hochschulleitung rechtzeitig bereitzustellenden Statistiken erstellt er jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Statusreport für das vergangene akademische Jahr (Wintersemester plus Sommersemester).

4) Die Statusreporte aller Studiengänge des Fachbereichs werden vom Dekan in einen Gesamtbericht zusammengefasst und dem Fachbereichsrat vorgelegt.

5) Der Gesamtbericht wird danach an die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Stu- dium und Lehre geleitet.

§ 5

Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre

1) Die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre für die Hochschule besteht aus fünf Professoren der Hochschule, dabei muss jeder Fachbereich mit min- destens einem Professor vertreten sein, sowie zwei Studierenden, einem Vertreter der Praxis und einem Akkreditierungsbeauftragten der Hochschule.

2) Sie wird vom Senat eingerichtet und berichtet an ihn. Der Senat ernennt den Vorsitzen- den und die Mitglieder mit Ausnahme des Akkreditierungsbeauftragten.

3) Die Amtszeit der acht vom Senat berufenen Mitglieder beträgt fünf Jahre, sie endet vorzeitig bei Ausscheiden aus der Hochschule, Rücktritt oder Abberufung durch den Senat mit einfacher Mehrheit.

4) Die Mitglieder der Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre sind zur vertraulichen Behandlung aller Informationen verpflichtet, bei denen Belange des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes betroffen sind. Mitglieder, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, sind über die Verschwiegenheitsverpflich- tung im Rahmen der Amtsgeschäfte zu unterrichten.

5) Die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre entscheidet über ihre Empfehlungen an den Senat mit einfacher Mehrheit. Bei der Abgabe der Empfeh- lung ist das Abstimmungsergebnis zu dokumentieren.

§ 6

Akkreditierungsbeauftragter

1) Der Akkreditierungsbeauftragte wird vom Präsidenten der Hochschule berufen und abberufen. Er ist in seiner Funktion unabhängig von den Fachbereichen und nur dem

(4)

2) Der Akkreditierungsbeauftragte stellt die organisatorische Durchführung der Verfahren der internen Qualitätssicherung und –entwicklung in Studium und Lehre nach Maßgabe dieser Satzung sicher. Er prüft die Übereinstimmung mit den hochschulübergreifenden Vorgaben (wie Hochschulgesetz, Kultusministerkonferenz, Akkreditierungsrat) und lei- tet gegebenenfalls notwendige Anpassungen im Qualitätssystem der Hochschule ein.

3) Der Akkreditierungsbeauftragte koordiniert alle Maßnahmen, die für den Erwerb und Erhalt der Systemakkreditierung der Hochschule erforderlich sind.

§ 7

Jährliches Qualitätsaudit Studium und Lehre

1) Die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre prüft jeweils im Sommersemester in einem Audit alle Studiengänge auf Basis der von den Fachberei- chen vorgelegten Gesamtberichte im Hinblick auf die in § 2 festgelegten Ziele und un- ter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Qualität von Studium und Lehre an Hochschulen.

2) Sie ist berechtigt, in alle Dokumente Einsicht zu nehmen, die in die Erstellung des Ge- samtberichtes bzw. der Statusberichte der einzelnen Studiengänge eingeflossen sind und eigene Recherchen in Form von Befragungen von Studierenden und Dozenten durchzuführen.

3) Die Dekane, die Qualitätsbeauftragten der Studiengänge und die Hochschulverwaltung sind ihr gegenüber zu allen für die Qualität von Lehre und Studium relevanten Frage- stellungen auskunftspflichtig.

4) Die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre kann von den Fach- bereichen zur Erreichung der Qualitätsziele notwendige Veränderungen in der Struktur oder der Durchführung der Studiengänge anfordern.

5) Nach der Prüfung berichtet die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre über die Ergebnisse an den Senat und spricht Empfehlungen zum weiteren Vor- gehen aus.

§ 8

Internes Akkreditierungsaudit

1) Die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre kann ein internes Akkreditierungsaudit anordnen.

2) Die Notwendigkeit eines internen Akkreditierungsaudits ist zwingend gegeben, wenn ein neuer Studiengang eingerichtet wird, in einem bestehenden Studiengang wesentli- che Veränderungen anfallen oder ein Studiengang sieben Jahre lang keinem internen Akkreditierungsaudit bzw. einer externen Auditierung im Rahmen einer Programm- Akkreditierung oder Re-Akkreditierung unterworfen war.

(5)

dienzeit um ein Semester oder mehr sowie ein Auswechseln von Pflichtmodulen, die in der Summe mehr als 20 % der Credit Points des Studienganges ausmachen. Modifikati- onen im Katalog von Wahlpflichtmodulen sind nicht als wesentliche Veränderungen an- zusehen.

4) Der Akkrditierungsbeauftragte führt eine formale Vorprüfung der Basisdokumentation durch.

§ 9

Auswirkungen des internen Akkreditierungsaudits

1) Nach der Prüfung berichtet die Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre über die Ergebnisse an den Senat und spricht Empfehlungen zum weiteren Vor- gehen aus.

2) Der Senat bestätigt den positiv begutachteten Studiengängen die erfolgreiche Absolvie- rung des internen Akkreditierungsaudits. Eine Bestätigung der Qualitätskonformität un- ter Auflagen ist möglich.

3) Die Verantwortlichen der Studiengänge können innerhalb von 14 Tagen nach Eingang gegen die Bestätigung aus (2) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss dem Senat begründet und schriftlich vorgelegt werden.

4) Die Bearbeitung des Widerspruchs wird von einer Widerspruchskommission übernom- men. Diese wird vom Senat der TH Wildau benannt und setzt sich aus zwei Vertretern der Professorenschaft und einem Studierenden zusammen. Die Mitglieder der Wider- spruchskommission dürfen nicht dem betroffenen Studiengang angehören. Es ist si- cherzustellen, dass die Mitglieder der Kommission über entsprechende Erfahrungen sowie Kenntnisse der geltenden Gesetze und Richtlinien im Bereich der Akkreditierung von Studiengängen verfügen.

5) Die Widerspruchskommission überprüft den Widerspruch auf Basis der zugrundelie- genden Dokumente und kann bei Bedarf Einzelgespräch mit Betroffenen führen. Inner- halb von sechs Wochen nach ihrer Benennung verfasst die Widerspruchskommission einen Vorschlag zum Umgang mit dem Widerspruch an den Senat.

(6)

§ 10

Gutachterkommission für das interne Akkreditierungsaudit

1) Das interne Akkreditierungsaudit wird von einer zu diesem Zweck von der Qualitäts- und Akkreditierungskommission Studium und Lehre eingerichteten Gutachterkommis- sion für den betreffenden Studiengang durchgeführt.

2) Die Gutachterkommission besteht aus drei Professoren, davon mindestens einer von einer anderen Hochschule, einem Studierenden und einem Vertreter aus der Praxis.

Lehrende des Fachbereichs, zu dem der auditierte Studiengang gehört, dürfen nicht Mitglied der jeweiligen Gutachterkommission sein. Der Akkreditierungsbeauftragte ge- hört den Gutachterkommissionen als Mitglied ohne Stimmrecht an.

3) Im internen Akkreditierungsaudit werden von der Gutachterkommission die Zielsetzung des Studienganges, die Konsistenz des Curriculums und der Modulbeschreibungen, die Studierbarkeit und die Übereinstimmung von Ressourcenbedarf und –verfügbarkeit überprüft.

4) Die Gutachterkommission gibt gegenüber der Qualitäts- und Akkreditierungskommis- sion auf Basis ihrer Erkenntnisse eine schriftliche Erklärung ab, ob der begutachtete Studiengang den Qualitätsanforderungen entspricht, diese Erklärung kann mit einer Empfehlung konkreter Auflagen verknüpft sein. Eine Stellungnahme des betroffenen Fachbereichs ist zuzufügen.

5) Das weitere Vorgehen entspricht dem in § 8 beschriebenen Verfahren.

§ 11 Archivierung

1) Alle schriftlichen Dokumente, die mit dem jährlichen Qualitätsaudit sowie dem inter- nen Akkreditierungsaudit zusammenhängen, werden digital auf einem passwortge- schützten Server der TH Wildau gespeichert.

2) Direkte Zugriffsrechte zu den gespeicherten Dokumenten haben der Akkreditie- rungsbeauftragte sowie der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der QUAK. Darüber hinaus können die Dekane, die Studiengangssprecher und die Quali- tätsbeauftragten jederzeit über die in (1) genannten zugriffsberechtigten Personen auf die Unterlagen derjenigen Studiengänge zugreifen, für die sie verantwortlich sind.

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