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Grundsätze für Studium und Lehre

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Academic year: 2022

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[1] Stand: 13.10.2020

Die Grundsätze für Studium und Lehre der Hochschule Koblenz wurden vom Senat in der Sitzung vom 04.11.2020 zur Kenntnis genommen und in der Sitzung vom 04.11.2020 bestätigt.

Grundsätze für Studium und Lehre

„Die Hochschule Koblenz verfügt über ein Leitbild für die Lehre, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. Das Qualitätsmanagement folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern.“1

I. Wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse und Methoden

Entsprechend unserem Qualitätsziel für Studium und Lehre, engagieren wir uns für die Vermittlung von wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen und Methoden sowie zur Befähigung zu

künstlerischer Gestaltung2:

 Vermittlung wissenschaftlich basierter (Bachelor) und wissenschaftlich fundierter (Master) Handlungsfähigkeit und Handlungssicherheit für die Berufspraxis3,

 Vermittlung von Fachkompetenz4,

 Vermittlung von Methoden der angewandten Forschung5.

II. Hoher und aktueller Praxisbezug

Als Hochschule für angewandte Wissenschaften bieten wir eine praxisnahe akademische/wissenschaftliche Ausbildung6.

 Studienangebote vermitteln neben theoriebasierten auch lösungsorientierte Ansätze, und ermöglichen problemorientiertes Lernen (problem-based learning)7,

 Erweiterung fachlicher und methodischer Kompetenzen sowie fachübergreifender Schlüsselqualifikationen und Future Skills während des Studiums8,

 Berufsorientierung und -qualifizierung9, auch in Bezug auf zukünftige Herausforderungen, Probleme und Fragestellungen.

III. Positive Lehr- und Lernumgebung

Wir setzen uns für den Ausbau und die Weiterentwicklung einer positiven Lehr- und Lernumgebung ein. Diese Entwicklung umfasst folgende Bereiche:

 Infrastruktur und Ressourcen10

o lernfördernde Gestaltung von Vorlesungs- und Seminarräumen, o zeitgemäße digitale Infrastruktur und IT- Ausstattung11,

o gute Betreuungsrelation zwischen Lehrenden und Studierenden12,

1 § 17 Absatz 1 Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.Juni 2018.

2 § 2 Absatz 1, Satz 2 Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

3 vgl. Artikel 2 Absatz 3, Nr. 1 Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 01. Januar 2018; § 19 Absatz 1 Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

4 § 7 Abs. 2 Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28. Juni 2018.

5 vgl. § 2 Absatz 1, Satz 3 Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

6 § 12 Absatz 1, Satz 3 Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.Juni 2018.

7 § 4 Absatz 3 Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.Juni 2018.

8 § 2 Absatz 1, Satz 2 Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020; §§ 16 und § 19 Absatz 1 Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

9 § 19 Absatz 1 Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

10 § 12 Absatz 3 Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.Juni 2018.

11 § 17 Absatz 2, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

12 § 5 Absatz 2, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

(2)

[2] Stand: 13.10.2020

o Beratungs- und Betreuungsangebote in Form von Serviceeinheiten und Support13, o Umsetzung der Gütekriterien für eine gesundheitsfördernde Hochschule,

 Lehrveranstaltungen

o moderne und flexible Studien- sowie Lehr- und Lernformate1415,

o Angebot an hochschul- und mediendidaktischer Weiterbildung für Lehrende zur kontinuierlichen Verbesserung der Lehrkompetenz1617,

o Kompetenzorientierte Lehrveranstaltungen (shift from teaching to learning)18.

 Lehr- und Lernkultur

o offenes, transparentes und kreatives Lernklima, Feedbackkultur,

o aktiver und partnerschaftlicher Austausch zwischen Lehrenden und Studierenden, o Respekt, Vertrauen und Wertschätzung,

o systematische Evaluation19,

o geeignete Lehrformate, die eine unmittelbare Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden auch bei online Formaten in nicht unwesentlichem Umfang wöchentlich ermöglichen.

IV. Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden

Wir leisten einen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung unserer Studierenden.

Wir fördern

 Selbstständigkeit und Eigenverantwortung,

 einen wertschätzenden, toleranten und weltoffenen Umgang miteinander,

 interkulturelle Kompetenzen,

 Diversitätssensibilität,

 eine aktive Gestaltung der eigenen Arbeits- und Lebenswelt,

 die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung.20 V. Kultur exzellenter Lehre

Wir fördern eine Kultur exzellenter Lehre, welche die vielfältigen Lebens- und Bildungsbiographien unserer Studierenden und Lehrenden als Gewinn und wertvolle Voraussetzung für qualitativ hochwertige Lehre begreift.

Die Kultur ist geprägt durch

 hohe und transparente Leistungsanforderungen,

 Diversität,21

 Internationalität und kulturelle Differenz,22

 Digitalisierung und Medienkompetenz,23

 Verhaltenskodices (z.B. Code of Conduct),24

 interdisziplinäres akademisches Lernen und Arbeiten,

 Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung.25

13 § 23, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

14 § 4 Absatz 3, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

15 § 17 Absatz 2, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

16 § 12 Absatz 2 Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.Juni 2018.

17 § 5 Absatz 2, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

18 § 12 Absatz 4 Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.Juni 2018.

19 § 5 Absatz 4, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

20§ 11 Absatz 1,Landesverordnung zur Studienakkreditierung vom 28.Juni 2018.

21 § 2, Absatz 3, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

22 § 2, Absatz 6 und § 17, Absatz 1, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

23 § 2, Absatz 8 und § 17, Absatz 2, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

24 § 3, Absatz 7, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

25 § 20, Absatz 2 und 3 sowie § 65, Absatz 2, Hochschulgesetz RP (HochSchG) vom 23. September 2020.

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