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2019/019 Verwendung der Umstellungsrücklage aus der Eröffnungsbilanz 2015

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 19/19 IN HESSEN UND NASSAU

Verwendung der Umstellungsrücklage aus der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2015

Beschluss 17 der 6. Tagung der Zwölften Kirchensynode (Amtsblatt 1/2019, S.4):

Der Beschluss über die Verwendung der Umstellungsrücklage aus der Eröffnungsbilanz zum 1.1.2015 wird auf die Frühjahrstagung 2019 vertagt.

Die Vorlage (Drs. 69/18) sowie drei synodale Anträge werden als Material an den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederorientierung, den Ausschuss für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, den Bauausschuss, den

Finanzausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss, den Theologischen Ausschuss und den Verwaltungsausschuss (federführend) überwiesen.

Der Verwaltungsausschuss beantragt, die Synode möge beschließen:

Zum weiteren Umgang mit der Umstellungsrücklage (vgl. Drs. 69/18) wird folgende Verfahrensweise festgelegt:

Die Mittel aus der Umstellungsrücklage werden bis zur Entscheidung über ihre Verwendung in eine ‚Sonderrücklage‘ überführt, damit die notwendigen

Beschlüsse gefasst werden können über

- die Klärung der Richtung, in die sich die EKHN entwickeln will

- die Entscheidung über die grundsätzliche Verwendung der Umstellungsrücklage

- die Entscheidung über zielorientierte Investitionen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.

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