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Academic year: 2022

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Zu https://www.youtube.com/watch?v=AKh4hclGvAY unter DocPlayer.org, da der Original-Vortrag permanent nicht veröffentlicht (zensiert) wurde:

Unter https://dejure.org/2019,63053 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu 12 UF 124/17 vorgemacht, dass es für EINGRIFF in "elterliche Sorgerechte" KEINER Begründung bedarf!!

Unter https://dejure.org/2020,47098 hat das Bundesverfassungsgericht zu 1 BvR 2318/19 unter den Harbarth, Britz und Radtke die Verfassungsbeschwerde der Eltern UND der betroffenen Kinder nicht zur Entscheidung angenommen.

Das heißt, nach dem der AMTspfleger WÄHREND HOHEILICHER ERMITTLUNGEN und nach über 5,5 Jahren keine Lust mehr auf Privatverträge mit mit Privat-Einrichtungen zur Manipulation u.a. der Kinder und der NÖTIGUNG der Eltern und des DRITTEN Geschwisterkindes auf Grund Eltern-Kind- und Geschwister-Trennung hatte, wurden

"Sorgerechtsentscheidungen" nur "abgeändert". Eine Begründung für den Eingriff und den nach u.a. § 142 BGB ständig widersprochenen Verträgen gab es nicht: Verletzung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG, weil die Kinder bzgl. der Privat-Verträge, zu denen der gesamtschuldnerische Schuldbeitritt des Staates ("Hilfe zur Erziehung") gewährt wird, nur "VertragsOBJEKT" sind.

Zu dem HIER, ab 10:00 "angelegten Fall" und NUR in Stichpunkten UND das ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung zur Gewährung von u.a. "Art. 6 Abs. 1 GG" und Art. 19 Abs. 2 und 4 GG:

-1- Die Kinder sind 11 und 12, somit bei einer Impfung HINREICHEND aufzuklären UND es muss das

EINVERSTÄNDNIS DER KINDER für diesen Eingriff vorliegen. Kinder sind in der Regel von Corona-Erkrankungen verschont. Die Kinder müssen somit darüber aufgeklärt werden, dass durch diesen INVASIVEN EINGRIFF

(Impfung genannt) in der Regel KEIN HINREICHENDER ZUSÄTZLICHER SCHUTZ für die EIGENE Gesundheit existiert.

-2- Kinder werden in der Regel 2-3 mal in den Schulen mittels Antigen-Test getestet. Bei einem positiven Test ist in der Regel ein PCR-Kontroll-Test verpflichtend bzw. vorgesehen (je nach Bundesland

unterschiedlich). Auch mit INVASIVEM EINGRIFF (Impfung) ist bei "positivem Testergebenis" Quarantäne angesagt. Das Familiengericht HAT dann darzulegen, dass die Übertragung der alleinigen

Sorgerechtsentscheidung "notwendig", "angemessen" und "verhältnismäßig" ist. ==>> Das kann das

Familiengericht nur dann entscheiden, wenn es dazu einen "Gutachter" beauftragt hat!!! Den "Gutachter"

möchte ich sehen, der dazu eine Entscheidung fällt!!!

-3- In der Beschwerde (OLG-Verfahren) ist die Entscheidung des "Familiengerichts" nur "rechtswirksam" ABER NICHT "rechtskräftig" UND das Beschwerde-Gericht HAT nach § 26 FamFG "EIGENE AMTSERMITTLUNGSPFLICHTEN".

(Auch von mir kritisch zu hinterfragen, das ich hier nicht leisten kann: ABER es geht um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zwischen "Arzt und Personensorgeberechtigtem" bzw. "Arzt und minderjährigen Kind", somit § 40 Abs. 2 FamFG: "Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen." UND daher bitte einen Anwalt befragen. Bei wem sind die Kinder versichert, wenn es sich um eine gesetzliche KV handelt? Bei Privat-KV-Versicherung ist ggf. eine Kündigung möglich.)

-4- Es geht um einen INVASIVEN EINGRIFF (Impfung): Haben die Kinder einen "GEEIGNETEN Verfahrensbeistand"

nach § 158 FamFG? Das betrifft u.a. das "rechtliche Gehör" der Kinder UND das betrifft eine mögliche

"Begutachtung" der Kinder mit einem "GEEIGNETEN Gutachter". Da es für Kinder im Alter von 11 bzw. 12 Jahren momentan KEINE Verpflichtung und auch sonst keinen sonstigen Vorteil gibt, sich gegen Corona impfen lassen zu müssen, ist hier eine ANDERE ABWÄGUNG notwendig, als z.B. bei Polio, Masern (momentan

verpflichtend), Mumps, Windpocken, HPV, etc. Die aktuellen INVASIVEN EINGRIFFE (Impfungen) bzgl. Corona sind "mRNA-Eingriffe" und ANDERS ZU GEWICHTEN als Impfungen bzgl. Polio, Masern (momentan verpflichtend), Mumps, Windpocken, HPV, etc. WENN die Kinder KEINEN geeigneten Verfahrensbeistand haben, ist das Verfahren aus meiner Sicht ohnehin schon ad-absurdum geführt.

-5- Ist das Jugendamt als Beteiligter hinzugezogen ODER wird es nur "angehört", vgl. § 162 FamFG ("Gefahr im Verzug" ist HIER wohl nicht ersichtlich!!)?? UND was sagen die "TARIFANGESTELLTEN" dieses FACH-Amts??

-6- Liegt ein "Antrag" beim Familiengericht vor, die Durchführung einer "Mediation" vorzuschlagen: § 36a FamFG?? Was sagt die "Mutter" oder würde die "Mutter" zu solch einem Vorschlag iVm

Amtsermittlungspflichten sagen?? (Ein solcher "Antrag" ist im Prinzip entbehrlich, denn das FamG HAT ohnehin auf ein "gegenseitiges Einvernehmen" der Eltern zum Schutz des Kindes hinzuwirken. Aber ein solcher "Antrag" zeigt Kompromissbereitschtschaft, so dass dem Vater WÄHREND HOHEITLICHER ERMITTLUNGEN, die hier schon auf Grund der Zeitdauer ohnehin KEINER DRINGLICHKEIT unterliegen, kein Nachteil entstehen kann !!!!!

MfG

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