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SACHSEN-ANHALT

Mln!steriurr! des Innern.

Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhaft

-

Postfach 3563 39010 Magdeburg

Land kreise

mit der Bitte um Weitergabe an die kreisan- gehörigen SIädte und Gemeinden

Kreisfreie Städte

-

Leiter der Berufsfeuerwehren-

Der Versand erfolgt ausschiießiich per e-Maii

nachrichtlich:

LandesvewaItungsamt Ernst-Kamieth-StraQe 2 061 12 Halle (Saale)

Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge

Biederitzer Straße 5 391 75 Biederitz

Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt Biederitzer Straße 5

391 75 Biederitz

Landesfeuernehrverband Sachsen-Anhalt e.V.

Am Alten Theater 7 391 04 Magdeburg

Feuerwehr-Unfallkasse Mitte

Landesgeschäftstelle Sachsen-Anhalt Carl-Niiller-Straße 7

391 12 Magdeburg

Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) Landesgeschäftsstelle

Sternstr. 3

39104 Magdeburg

Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V Albrechtstraße 7

39104 Magdeburg

Abteilung 2, Polizei im Hause

C

2

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. Januar 201 1 Zeichen:

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Bearbeitet von:

Gert Hennig

Durchwahl (0391) 567-5275 e-mail:

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Halberstädter Str. 21 Am Platz des 17. Juni 391 12 Magdeburg Telefon (0391) 567-01 Telefax (0391) 567-5290 poststelle@mi.sachsen-anhalt.de www.mi.sachsen-anhalt.de Deutsche Bundesbank Filiale Magdeburg B E . 810 000 00 Konto 81 0 01 5 00

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Seite 2/3

Handlungsempfehlung für die Umsetzung des

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2 Absatz 3a StVO (Winterreifenpflicht) bei Fahrzeugen des Brand- und Katastrophenschutzes

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 die Unbestimmtheit der bisher geltenden Regelung zur ,,Winterreifenpflicht" nach § 2 Abs. 3a Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) beanstandet, weil die darin enthaltenen Vorgaben für die Ausrüstung zu unbestimmt waren. Deshalb musste zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Konkretisie- rung vorgenommen werden, die mit Wirkung vom 4. Dezember 2010 in Kraft trat.

Seitdem wurde sehr oft die Frage an mich herangetragen, wie mit Feuerwehrfahrzeugen zu verfahren sei, die eine grobstollige Bereifung ohne M+S-Kennzeichnung haben.

Dies betrifft überwiegend allradgetriebene Fahrzeuge mit Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände.

Damit die Einsatzbereitschaft bei den aktuell winterlichen Straßenverhältnissen nicht unter der vorhandenen Unsicherheit leidet, gebe ich nachfolgend einige Hinweise für die Fahrzeu- ge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes in Sachsen-Anhalt:

Inhalt des

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2 Abc. 3a StVO:

,,Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang I1 Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Krafifahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABI. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/1 1/EG (ABI. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigen- schaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß An- lage XXlX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBI. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. (. . .) "

Wie das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Anfrage mitgeteilt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Reifen als M+S-Reifen, anzusehen ist, ausschließlich die Übereinstimmung mit dem im Verordnungstext genannten Anhang I1 Nummer 2.2 der Richtlinie 92123lEWG entscheidend.

Inhalt des Anhangs II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG:

,, M + S-Reifen: Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahr- eigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profiirillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinan- der durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. "

Wenn die zu beurteilenden Reifen die vorgenannten Eigenschaften besitzen, dürfen sie als M+S-Reifen im Sinne des

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2 Abs. 3a StVO angesehen werden. Nach Auskunft des BMVBS ist das Vorhandensein einer entsprechenden Kennzeichnung bei Nutz- fahrzeugen nicht zwingend erforderlich.

Im Übrigen sind Nutzfahrzeugreifen aufgrund des hohen Naturkautschukanteils

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anders als Sommerreifen für PKW

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auch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet. Bei Allrad- fahrzeugen mit normgerechter Mehrzweck- bzw. Geländebereifung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Bei starkem Schneefall müssen ggf. ohnehin zusätzliche Gleitschutzketten Verwendung finden.

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Seite 313

Für PKW und Kleintransporter gelten die vorgenannten Ausführungen ausdrücklich nicht, weil es in dieser Fahrzeugklasse auch hinsichtlich der Gummimischung deutliche Unter- schiede zwischen Sommer- und Winterreifen gibt. Bei diesen Fahrzeugen ist in jedem Fall auf die vorhandene M+S-Kennzeichnung bzw. zusätzlich auf das Bergpiktogramm mit Schneeflocke zu achten.

Auch wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe für Winterreifen nur 1,6 mm beträgt, sollte diese aus Sicherheitsgründen keinesfalls ausgeschöpft werden. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. empfiehlt eine Mindestprofiltiefe bei Pkw- und Leicht-Lkw- Reifen von 4 mm, bei Lkw-Reifen von 6-8 mm.

Im Auftrag

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