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Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Turoctocog

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Aktie "Archiv "Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Turoctocog "

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 29–30

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21. Juli 2014 A 1325 10.2 Ergibt die Bewertung und Prüfung Auffälligkeiten bei

einem Arzt, teilt die Qualitätssicherungskommission dies der Kassenärztlichen Vereinigung mit, ggf. zusammen mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen (z. B. Einleitung von anlassbezogenen Stichprobenprüfungen). Dieses Ver- fahren kann auch dann durchgeführt werden, wenn ein Arzt auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war. Über die Ergebnisse der durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen erstellt die Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht, der den Partnern des Bundes- mantelvertrages zur Verfügung gestellt wird.

10.3 Die Qualitätssicherungskommission der Kassenärztlichen Vereinigung kann bei Auffälligkeiten Einsicht in die Daten- sätze einzelner Ärzte nehmen.

Protokollnotizen

(1) Das Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 8 i. V. m. der Anlage 1 wird hinsichtlich seines Nutzens als Qualitätssi- cherungsmethode über 3 Jahre evaluiert. Auf der Basis der Evaluationsergebnisse entscheiden die Partner des Bundes- mantelvertrages über die Weiterentwicklung oder Beendi- gung dieses Verfahrens.

(2) Ein Schema zu den Datenflüssen sowie ein IT-Konzept ver- anschaulichen die Inhalte nach Anlage 1 und können bei Bedarf eingesehen werden.

(3) Findet keine Beauftragung der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung durch die Kassenärztliche Vereinigung gemäß Nr. 4.2 und/oder Nr. 4.3 statt und die Kassenärztliche Ver - einigung selbst oder eine andere von ihr beauftragte Stelle übernimmt die Aufgaben der Datenannahme- und/oder Aus-

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Retigabin zu ergänzen. Der Beschluss trat am 3. Juli 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/be schluesse/2025/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Bekanntmachungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fassung in Anlage XII um den Wirkstoff Turoctocog alfa zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 3. Juli 2014 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter https://www.g-ba.de/informationen/be schluesse/2026/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach

§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Turoctocog alfa

wertungsstelle, sind die geforderten Daten zur Erstellung des Jahresberichts an die Kassenärztliche Bundesvereini- gung weiterzuleiten.

(4) Den Partnern des Bundesmantelvertrages werden die Roh- daten der erstellten Jahresstatistik, ergänzt um Angaben ge- mäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 in elektronisch verarbeitbarer Form zur Verfügung gestellt. Ein unterjähriger Wechsel des Gerä- tetyps muss ersichtlich sein.

(5) Der Jahresbericht soll den Partnern des Bundesmantelver- trages möglichst frühzeitig, spätestens jedoch zum Ende des Auswertungsquartals, zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Jahresstatistik wird erstmalig zu Beginn des Jahres 2016 für die ab dem 1. April 2015 zu erfassenden Daten ge- mäß der Anlage 1 erstellt.

(7) Der Jahresbericht für die Partner des Bundesmantelvertra- ges wird erst mit Erreichen einer bundesweiten Teilnehmer- zahl von 500 Ärzten in einer Darstellung mit KV-Bezug er- stellt. KV-Bereiche mit weniger als 15 dokumentierenden Ärzten werden im Jahresbericht für die Partner des Bundes- mantelvertrages in einer KV-übergreifenden Gruppe zusam- mengefasst.

Berlin, den 17.12.2013

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin

GKV-Spitzenverband

(Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach

§ 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Retigabin

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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