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Archiv "Korruption im Gesundheitswesen: Bestechlichkeit wird eine Straftat" (12.04.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 15

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12. April 2013 A 693 KORRUPTION IM GESUNDHEITSWESEN

Bestechlichkeit wird eine Straftat

Lange lehnten Gerichte Klagen gegen mutmaßlich bestechliche Vertragsärzte ab, weil diese nicht in den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches fielen.

Nun soll Bestechlichkeit auch im Sozialgesetzbuches V unter Strafe gestellt werden.

D

er Bundesgerichtshof (BGH) hatte den Ball vergangenes Jahr in das Feld der Politik gelegt.

Darüber zu befinden, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig sei, sei Aufgabe des Gesetzgebers, hatte der BGH erklärt. Diesen Ball hat Bundesgesundheitsminister Da- niel Bahr (FDP) nun aufgenommen.

Noch vor der Bundestagswahl will er einen eigenen Straftatbestand in das Sozialgesetzbuch V aufnehmen, der korruptives Verhalten von Ver- tragsärzten und anderen Gesund- heitsberufen unter Strafe stellt.

Künftig soll es „Leistungserbrin- gern und ihren Angestellten oder Beauftragten“ verboten sein, „Ent- gelte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für sich oder Dritte als Ge- genleistung dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzu- nehmen, dass sie andere Leistungs- erbringer oder Dritte bei der Ver- ordnung von Leistungen, der Zu- weisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sons- tigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behand- lung von Versicherten begünstigen oder bevorzugen“, heißt es in dem Entwurf eines Gesetzestextes, der derzeit in den Fraktionen abge- stimmt wird. Wer dagegen verstößt, kann zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jah- ren verurteilt werden.

„Die neue Regelung gilt nicht allein für Ärzte, sondern für alle Berufsgruppen im Gesundheitswe- sen“, betonte Bahr bei der Präsen - tation seiner Pläne in Berlin. „Ich stelle niemanden unter Generalver- dacht und glaube weiterhin, dass es sich nur um wenige Fälle handelt.“

Der Begriff des „wirtschaftli- chen Vorteils“ sei weit zu verste- hen, heißt es in den Begründungen zu dem Gesetzestext. Er umfasse

nicht nur direkte Schmiergeldzah- lungen, sondern auch stillschwei- gende Absprachen über verdeckte Rückvergütungen, die als Provisio- nen oder Beraterhonorare getarnt würden. Es gehe allerdings nicht um Kugelschreiber oder Pralinen- schachteln, sagte Bahr. Wo die Grenze im Einzelfall zu ziehen sei, müssten die Gerichte entscheiden.

Der Straftatbestand sei erforder- lich, weil die bestehenden straf-, disziplinar- und berufsrechtlichen Regelungen nicht ausreichten, kor- ruptive Verhaltensweisen in der Zu- sammenarbeit zwischen Leistungs- erbringern wirksam zu verhindern, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Den vorhandenen berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten mangele es daran, dass Kassenärztliche Ver - einigungen und Landesärztekam- mern nur über eingeschränkte ho- heitliche Ermittlungskompetenzen

verfügten, Korruptionsfälle unter den eigenen Mitgliedern effektiv aufzuklären.

Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) reagierten tendenziell positiv auf die Pläne des Ministeriums. Das vorgelegte Papier betreffe alle an der Versorgung der Versicherten beteilig- ten Gesundheitsberufe, sagte BÄK- Präsident Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery. „Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, denn mit einer ,Lex specialis‘ allein gegen Ärzte hätte man alle anderen Beteiligten aus ihrer Verantwortung entlassen.

„Wir begrüßen grundsätzlich die Ankündigung von Minister Bahr als Schritt in die richtige Richtung“, er- klärte der KBV-Vorsitzende, Dr. med.

Andreas Köhler. Entscheidend sei, dass das vertrauensvolle Arzt-Patien- ten-Verhältnis geschützt bleibe.

Falk Osterloh

Foto: dapd

Ich stelle niemanden unter Generalverdacht und glaube weiterhin, dass es sich nur um wenige Fälle handelt.

Daniel Bahr, Bundesminister für Gesundheit

P O L I T I K

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