• Keine Ergebnisse gefunden

Entwicklung und rechtspraktische Bedeutung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entwicklung und rechtspraktische Bedeutung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen"

Copied!
124
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Entwicklung und rechtspraktische Bedeutung des Gesetzes

zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Gerd Marmitt

11,90 € ISBN 978-3-96163-186-5 www.readbox.net/unipress

HJB12

Entwicklung und rechtspraktische Bedeutung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im GesundheitswesenGerd Marmitt

Hagener Juristische Beiträge Band 12

(2)

Gerd Marmitt

Entwicklung und rechtspraktische

Bedeutung des Gesetzes zur

Bekämpfung der Korruption

im Gesundheitswesen

(3)

Hagener Juristische Beiträge

Band 12

(4)

Entwicklung und rechtspraktische Bedeutung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im

Gesundheitswesen

Dr. Gerd Marmitt von

(5)

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Die vorliegende Arbeit wurde von Prof. Dr. Osman Isfen betreut und hat im Wintersemester 2017/2018 als Masterarbeit im Studiengang „Master of Laws“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen vorgelegen.

Gedruckt mit freundlicher Unterstützung der FernUniversität in Hagen.

1. Auflage 2020 ISSN 2511-0411 ISBN 978-3-96163-186-5 readbox unipress

in der readbox publishing GmbH Rheinische Str. 171

44147 Dortmund

http://www.readbox.net/unipress

(6)

Vorwort

Die vorliegende Arbeit entstand bereits im Jahre 2018 unter dem gleichen Titel zur Erlangung des akademischen Grades eines Master of Laws (LL.M.) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen. Das Thema wurde von mir selbst ausgewählt und kombiniert mein besonderes Interesse am Strafrecht während meiner beiden rechtswissen- schaftlichen Studien an der Fernuniversität Hagen mit meiner beruflichen Tätigkeit.

Ich arbeite bereits seit über zehn Jahren für verschiedene Her- steller in der Medizinprodukteindustrie. Aber erst seit ich für die Konformitätsbewertung und internationale Zulassung der am Standort hergestellten Medizinprodukte verantwortlich bin, wurde ich zunehmend mit Fragen im Umfeld der Kor- ruption konfrontiert. Dabei ging es um die Entschädigung von Zahnärzten für verschiedene Anwendungsbeobachtun- gen unserer Medizinprodukte oder auch bezüglich Umfragen zu Ausstattung und Kostenrahmen innovativer Produkte un- serer Forschungsabteilungen. Eine intensive Beschäftigung mit den 2016 neu eingeführten §§ 299a, 299b StGB zur Be- kämpfung von Korruption im Gesundheitswesen drängte sich deshalb geradezu auf. Die Einladung zu einem Vortrag für die größte nationale Konferenz für Medizinprodukteher- steller sowie ein Beitrag im Medizinproduktejournal zu die- sem Thema bestätigen die Aktualität. Neben Lesern aus dem rechtswissenschaftlichen Umfeld hoffe ich deshalb – vor al- lem wegen der umfangreichen Praxisbeispiele – auch auf in- teressente Leser aus der Medizinprodukteindustrie.

Laudenbach, im Oktober 2020 Dr. Gerd Marmitt

(7)
(8)

Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung ... 11

B. Anlass, Historie und Gesetzesbeschluss ... 13

I. Korruption und ihre Pönalisierung ... 13

1. Korruptionsbegriff ...13

2. Besonderheiten der Korruption im Gesundheitswesen ...14

II. Strafbarkeitslücken vor der Novellierung ... 15

1. Rechtsliteratur und Rechtsprechung ...15

2. Beschluss des BGH vom 29.03.2012 ...19

3. Diskussion in der Literatur ...21

III. Historischer Abriss der Gesetzesentwürfe ... 22

1. Referentenentwurf des BMJV und Gesetzesantrag des Freistaates Bayern ...22

a) Überblick über die Entwürfe ...22

b) Diskussion in der Literatur ...24

2. Regierungsentwurf ...25

a) Überblick über den Entwurf ...25

b) Diskussion in der Literatur ...26

3. Gesetzesbeschluss ...29

IV. Kritische Bewertung ... 30

1. Vereinbarkeit mit der Verfassung ...30

2. Wegfall der Berufsrechtsvariante ...33

(9)

3. Exkurs: Vereinbarkeit mit europäischen und

internationalen Abkommen ... 37

V. Vorläufiges Fazit zum Gesetzesbeschluss ... 38

C. Tatbestände der §§ 299a, 299b StGB ... 41

I. Täterkreise ... 41

1. Heilberufsangehörige mit staatlich geregelter Ausbildung als Bestochene ... 41

2. Jedermann als Bestechender ... 42

3. Kritische Bewertung ... 42

a) Vereinbarkeit der Heilberufsangehörigen mit Art. 3 Abs. 1 GG... 42

b) Nicht berücksichtigte Personenkreise im Gesundheitswesen... 45

c) Nicht berücksichtigte Personenkreise im Umfeld des Gesundheitswesens ... 49

4. Vorläufiges Fazit zu den Täterkreisen... 49

II. Tathandlungen ... 50

1. Zusammenhang mit der Berufsausübung ... 50

2. Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils ... 51

3. Vorteilsbegriff ... 52

a) Beispiele für materielle Vorteile ... 53

b) Beispiele für immaterielle Vorteile ... 54

4. Unrechtsvereinbarung ... 55

(10)

a) Überblick ...55

b) Bevorzugung im Wettbewerb ...57

c) Unlauterkeit der Bevorzugung ...58

d) Abschließende Varianten im Rahmen einer unlauteren Bevorzugung ...62

e) Einfluss außerstrafrechtlicher Normen auf die Unrechtsvereinbarung ...69

5. Kritische Bewertung der Tathandlungen ...70

a) Vereinbarkeit mit der Verfassung ...70

b) Neufassung der Bezugsvariante ...73

c) Faktischer Ausschluss der Apotheker durch Wegfall der Abgabevariante...76

d) Strafbarkeitslücken aufgrund der Wettbewerbsvariante ...79

e) Strafbarkeit einer bloßen ärztlichen Empfehlung ...82

6. Vorläufiges Fazit zu den Tathandlungen ...84

III.Vorläufiges Fazit zu den Tatbeständen ... 86

D. Rechtspraktische Bedeutung ... 87

I. Rabatte, Preisgestaltung und Zugaben ... 87

II. Beteiligungen, Kooperationen, Zuführungen ... 91

III.Anwendungsbeobachtungen und Nebentätigkeiten ... 96

IV. Fortbildungen und Fachkonferenzen ... 98

(11)

V. Weitere Fallkonstellationen ... 99

VI.Vorläufiges Fazit zur rechtspraktischen Bedeutung ...100

E. Rechtsfolgen korruptiven Verhaltens ...103

I. Strafbarkeit nach §§ 299a, 299b StGB ...103

1. Grundtatbestand ... 103

2. Besonders schwere Fälle ... 103

II. Strafverschärfung für Amtsträger ...105

III.Kritische Bewertung ...105

1. Ausgestaltung als Offizialdelikt ... 105

2. Fehlender Bezug in der Strafverschärfung .... 106

IV.Konkurrenzen ...107

V. Kleine Anfrage über Ermittlungsverfahren ...108

F. Abschließendes Fazit und Ausblick ... 111

Quellen- und Literaturverzeichnis ... 115

(12)

A. Einleitung

Korruption wird bereits seit Jahren als ein immer größer wer- dendes Problem im Gesundheitswesen gesehen. Der Grund dafür ist v. a. der wachsende Kostendruck, dem nicht nur Ärzte, sondern auch andere Anbieter auf dem Gesundheits- markt ausgesetzt sind.1 Die Rechtsprechung ging dabei jahre- lang ambivalent mit der Stellung des Vertragsarztes um, was zu diversen Verurteilungen oder eben Freisprüchen führte. In einem vielbeachteten Beschluss des Großen Senats für Straf- sachen des Bundesgerichtshofs verneinte dieser die Anwen- dung sowohl des § 299 StGB als auch der §§ 331 ff. StGB und zwang damit den Gesetzgeber zum Handeln.2

Eine direkte Folge dieses Beschlusses war das Gesetz zur Be- kämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, welches am 04.06.2016 in Kraft trat. Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wurden damit unter Strafe gestellt, um die schädlichen Auswirkungen der Korruption in diesem sensib- len Bereich einzuschränken. Damit benötigte der Gesetzge- ber vier Jahre, um die Hinweise des Bundesgerichtshofs um- zusetzen. Dies hat nicht nur zu einer umfangreichen Historie geführt, sondern es stellt sich angesichts der Komplexität des Themas die Frage, ob die Umsetzung für die Rechtspraxis auch gelungen ist. Beides sind zentrale Themen dieser Arbeit.

Erläuterungen zum Korruptionsbegriff bilden folglich, zu- sammen mit einer Besprechung des BGH-Beschlusses und einer Vorstellung und Diskussion der einzelnen Entwürfe, die Ausgangslage dieser Arbeit, die in Kapitel B. erörtert wird. Im anschließenden Kapitel C. werden Täterkreise und Tathand- lungen der in den §§ 299a, 299b StGB kodifizierten Tatbe-

1 Vgl. Badle, NJW 2008, 1028 (S. 1033).

2 BGH, Beschl. v. 29.03.2012 (Az. GSSt 2/11).

(13)

stände vorgestellt und einer kritischen Bewertung unterzo- gen. In Kapitel D. folgen typische Fallbeispiele aus dem Ge- sundheitswesen, welche v. a. unter dem Aspekt der neuen Vorschriften betrachtet werden. Kapitel E. geht auf die Rechtsfolgen der neuen Vorschriften ein, während Kapitel F.

ein abschließendes Fazit einschließlich Ausblick beinhaltet.

(14)

B. Anlass, Historie und Gesetzesbeschluss I. Korruption und ihre Pönalisierung 1. Korruptionsbegriff

Der Begriff Korruption leitet sich vom lateinischen corruptio ab, welches mit „Verderbtheit, Zerrüttung“, aber auch mit „Ver- führung“ und „Bestechung“ übersetzt wird.3 Alle Begriffe las- sen auf ein nicht tolerierbares Sozialverhalten schließen. Die- ses Verhalten wird ebenso dem Strafrecht unterworfen wie die in der Öffentlichkeit wesentlich präsenteren Mord-, Tot- schlags- und Diebstahlsdelikte.

Korruption unterscheidet sich insofern von den anderen ge- nannten Deliktarten, dass es sich um ein Phänomen handelt, welches keine unmittelbaren Opfer und mindestens zwei Tä- ter aufweist.4 Der Abbildung ist zu entnehmen, dass es zwi- schen Bestechendem und Bestochenem zu einer moralisch ver- werflichen Vereinbarung kommt. Der Dritte, in Gestalt eines konkreten Auftraggebers bis zur Gesellschaft als solches, er- leidet als Folge dieser Vereinbarung einen Nachteil in seiner

3 PONS Online-Wörterbuch, in: https://de.pons.com (zuletzt abgerufen am: 20.04.2020).

4 Vgl. Kindhäuser, ZIS 2011, 461 (S. 363).

Abbildung: Korruption kennzeichnet sich durch (mindestens) zwei Täter (Be- stechenden und Bestochenen), welche zum Nachteil eines Dritten eine bei- derseits vorteilhafte Vereinbarung schließen.

moralisch verwerfliche (Vorteils-)Vereinbarung

Bestechenden Bestochenen

Dritter Nachteil

(15)

Position.5 Bestechender und Bestochener haben dagegen überwiegend Vorteile davon und versuchen diese Vereinba- rung zu verschleiern.6

Auch bei der Kooperation treffen mindestens zwei Subjekte eine Vereinbarung, die zu Lasten der Position eines Dritten gehen kann. Im Gegensatz zur Korruption ist die Vereinba- rung aber nicht moralisch verwerflich, sondern wird gesell- schaftlich akzeptiert. Oft ist Kooperation nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht, um (beispielsweise gesellschaftli- che) Ziele besser zu erreichen. Auch bezogen auf den Wett- bewerb wird Kooperation als akzeptabel angesehen, während Korruption als Störung des Wettbewerbs gewertet wird.

2. Besonderheiten der Korruption im Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen in Deutschland ist u. a. aus den fol- genden Gründen kein gewöhnlicher Wirtschaftszweig:7

• Die Gesamtausgaben im Gesundheitswesen in Deutschland für das Jahr 2017 entsprechen mit 376 Mrd. Euro (4.544 Euro je Einwohner) einem Anteil von 11,5 % des Bruttoinlandsprodukts.8

5 Alternativ wird auch die Prinzipal-Agent-Theorie vorgeschlagen: mit dem Dritten als Prinzipal und dem Bestochenen als Agent. Damit soll die be- sondere Rolle des Bestochenen innerhalb einer bestimmten Institution verdeutlicht werden. Andererseits gehe es um andere als die aus dem Wirtschaftsrecht bekannten Rechtsgüter (so: Dannecker /Schröder, in: Kor- ruption im Gesundheitswesen, 43–68 (S. 43 f.); Kindhäuser, ZIS 2011, 461 (S. 463 f.)). Damit liefert dieser Theorieansatz aber keinen zusätzlichen Erklärungsgehalt mehr, weshalb im Folgenden darauf verzichtet wird.

6 Vgl. Bahner, Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswe- sen, S. 2.

7 Vgl. ebd., S. 3 f.

8 Statistisches Bundesamt, in: https://www.destatis.de/DE/Presse/ Pres- semitteilungen/2019/03/PD19_109_23611.html (zuletzt abgerufen am:

11.04.2020).

(16)

• Bestimmte Teilnehmer am Gesundheitswesen sind mit wesentlichen oder ausschließlichen Entschei- dungsbefugnissen ausgestattet. So sind beispiels- weise verschreibungspflichtige Pharmazeutika aus- schließlich durch die Verordnung eines Arztes und den Bezug über einen Apotheker zugänglich.

• Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist von einer deutlichen Informationsasymmetrie geprägt.

Diesen Nachteil sucht der Patient regelmäßig durch Vertrauen in den behandelnden Arzt auszugleichen.

Das hohe Marktvolumen, die Ausschließlichkeitsstellung ein- zelner Teilnehmer und die besonderen Vertrauensverhält- nisse machen das Gesundheitswesen besonders anfällig für Korruption. Andererseits fördert die Sozialgesetzgebung ver- schiedenste Kooperationen, um das Gesundheitssystem wirt- schaftlicher zu gestalten. Entscheidend wird daher sein, wo die Grenze zwischen erwünschter Kooperation und uner- wünschter Korruption zu ziehen ist.

II. Strafbarkeitslücken vor der Novellierung 1. Rechtsliteratur und Rechtsprechung

Die Frage nach einer möglichen Strafbarkeitslücke bestimm- ter Heilberufsangehöriger beschäftigt die Literatur schon mindestens seit 2002. Schaupensteiner sieht in § 299 StGB eine Privilegierung von Selbständigen, wozu er auch die „Be- stechungspraxis der Pharmaindustrie im Zusammenhang mit der Bewerbung niedergelassener Ärzte“ zählt.9 Kontroverse Diskussionen in der Rechtsliteratur löste allerdings erst ein Aufsatz von Pragal aus.10

9 Vgl. Schaupensteiner, in: Wirtschaftskriminalität und Korruption, 73–110 (S. 86 f.).

10 Vgl. Schröder /Lilie, FD-StrafR 2012, 333999; vgl. Dannecker /Schröder, in:

Korruption im Gesundheitswesen, 43–68 (S. 46).

(17)

Pragal11 unterscheidet zwischen der privatärztlichen und der kassenärztlichen Versorgung. Nur der Kassenarzt handle als Beauftragter der Krankenkasse im Sinne der Prinzipal-Agent- Theorie.12 Seine Überlegungen stützen sich auf eine Entschei- dung des Bundessozialgerichts, nachdem der Vertragsarzt

„kraft der ihm durch das Kassenarztrecht verliehenen Kom- petenzen als Vertreter der KK [(Krankenkasse)]“ auftritt.13 Des Weiteren gäbe der Vertragsarzt „mit Wirkung für und gegen diese eine Willenserklärung ab“.14 Ergänzend spräche die Vermögensbetreuungspflicht des Arztes15 für das Vermö- gen der Krankenkasse nach § 266 StGB dafür.16

Dieser Vorschlag stieß überwiegend auf Kritik. Zum einen wäre es dem Zulassungsausschuss als gemeinsamem Institut von Krankenkasse und Kassenärztlicher Vereinigung gar nicht erlaubt, in den operativen Betrieb der Krankenkassen einzugreifen. Zudem sei den Krankenkassen in vielen Fällen untersagt, direkte Rechtsbeziehungen zu den Kassenärzten einzugehen (vgl. §§ 72 ff. SGB V). Es erscheint widersinnig, unter diesen Gesichtspunkten ein Beauftragtenverhältnis i. S.

d. § 299 StGB anzunehmen.17

Zum anderen könne selbst beim Vorliegen einer Vermögens- betreuungspflicht i. S. d. § 266 StGB nicht auf ein Auftrags- verhältnis geschlossen werden.18 Selbst die zu schützenden

11 Ausführlicher für Ärzte und Apotheker, wobei auch teilweise auf Kritik eingegangen wird: Pragal /Apfel, A & R 2007, 10.

12 Der BGH verfolgt diesen Theorieansatz jedoch gerade nicht (siehe Ab- schnitt 2.), was im Einklang mit dem unter Abschnitt I 1. angemerktem steht.

13 Zustimmend mit weiteren Ausführungen: Böse /Mölders, MedR 2008, 585 (S. 586 f.).

14 BSG, Urt. v. 17.01.1996 (3 RK 26/94).

15 BGH, Beschl. v. 25.11.2003 (Az. 4 StR 239/03).

16 Vgl. Pragal, NStZ 2005, 133 (S. 135 f.).

17 Vgl. Geis, Wistra 2007, 361 (S. 362).

18 Vgl. Dieners, PharmR 2010, 613 (S. 615 f.); vgl. Eggerts /Klümper, A & R 2010, 211 (S. 215); vgl. Klötzer, NStZ 2008, 12 (S. 13).

(18)

Rechtsgüter, hier das Individualinteresse des Treugebers ge- genüber dem Universalgut des freien Wettbewerbs, sprächen dagegen.19 Dies stehe auch im Einklang mit der Rechtspre- chung des Bundessozialgerichts, nach der ein solcher Vertrag – im verhandelten Sachverhalt zwischen Apotheker und Krankenkasse – durch öffentliches Recht gedeckt sei.20 Dies ergäbe sich bereits aus § 129 SGB V in Verbindung mit den Verträgen nach § 129 Abs. 2 und Abs. 5 S. 1 SGB V.21 Aufgrund der Unabhängigkeit des Vertragsarztes könne auch keine Rechtsbeziehung zwischen Vertragsarzt und Kranken- kasse entstehen. Dies gelte selbst für die Berufung des Ver- tragsarztes, die gerade nicht durch ein Rechtsgeschäft der Krankenkasse erfolge.22 Wie Klötzer ausführt, wird der Ver- tragsarzt zwar mit seiner Zulassung Pflichtmitglied in der je- weiligen Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) und ist auch verpflichtet, sozialversicherte Personen zu behandeln.23 Der Arzt bleibt aber weiterhin eigenständig und trägt auch das wirtschaftliche Risiko. Verordnet er Medikamente, so ge- schieht dies nicht für die Krankenkasse, sondern für die ei- gene Praxis. Auch eine Vollmacht, wie von Pragal propagiert, sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus der bun- dessozialgerichtlichen Rechtsprechung.24

Neben der Beauftragteneigenschaft verbleibt noch die Mög- lichkeit, den Arzt als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verstehen. Aufbauend auf der Entscheidung des BGH zur Untreue (siehe oben), gelangt Neupert zu dem Schluss, dass der kassenärztliche Vertragsarzt als Amtsträger

19 Vgl. Eggerts /Klümper, A & R 2010, 211 (S. 216).

20 BSG, Urt. v. 17.12.2009 (Az. B 3 KR 13/08 R).

21 BGH, Beschl. v. 25.11.2003 (Az. 4 StR 239/03).

22 Vgl. Dieners, PharmR 2010, 613 (S. 615 ff.).

23 Vgl. Schnapp /Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts – das gesamte Kassenarztrecht, Rn. 39.

24 Vgl. Klötzer, NStZ 2008, 12 (S. 14 f.).

(19)

handelt. Die notwendige Bestellung wird aus der Stellung der Krankenkasse als öffentliche Verwaltung abgeleitet. Lediglich bei privatärztlichen Delikten scheide eine Strafbarkeit aus.25 Andere sehen dagegen die Zulassung und Pflichtmitglied- schaft in der KÄV als rein organisatorisch bedingt. Der Arzt arbeite weiterhin als Freiberufler auf eigene Rechnung. Zu- dem entscheide der Arzt allein über Diagnostik und Therapie, weshalb es auch an einem Bestimmungsrecht der Kranken- kasse fehle.26 Des Weiteren wäre § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB nicht als Ausweitung der Amtsträgereigenschaft zu verstehen, sondern erfülle eine rein deklaratorische Funktion. Eine Amtsträgereigenschaft setze nach ständiger Rechtsprechung des BGH Tätigkeitsmerkmale voraus, die eine Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigen. In einer Gesamt- schau müsse das Privatrechtssubjekt bei seiner Tätigkeit als verlängerter Arm des Staates erscheinen. Zudem müsse eine organisatorische Anbindung in der Form vorliegen, dass die Tätigkeit auch inhaltlich mit behördlicher Tätigkeit vergleich- bar sei.27 Obwohl die Kassenärztliche Versorgung eine Auf- gabe der Daseinsvorsorge und damit eine öffentliche Aufgabe sei, verbleibe sie jedoch bei der KÄV. Primäre Aufgabe des Arztes sei vielmehr die Diagnostik und Therapie von Krank- heiten. Zudem fehle es an einer staatlichen Steuerung durch den Kassenarzt. Wie schon bei der Beauftragung spreche ge- rade die Therapiefreiheit des Arztes gegen die These, dass er als verlängerter Arm des Staates handele.28

Dennoch folgte das OLG Braunschweig Pragals Ansatz und stellte die Beauftragteneigenschaft des Vertragsarztes fest.29

25 Vgl. Neupert, NJW 2006, 2811 (S. 2813 f.).

26 Vgl. Klötzer, NStZ 2008, 12 (S. 16); für stationäre Behandlung: Kölbel, Wistra 2009, 129 (S. 132).

27 BGH, Urt. v. 15.04.2001 (Az. 5 StR 454/00).

28 Vgl. Geis, Wistra 2007, 361 (S. 363f.).

29 OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2010 (Az. Ws 17/10).

(20)

Damit eröffnete erstmals ein Obergericht § 299 StGB für Vertragsärzte.30 Dem folgte der BGH in seinem Beschl. v.

05.05.201131, indem er Vertragsärzte bei Erfüllung ihrer Ver- pflichtung zur vertragsärztlichen Versorgung der Patienten als Amtsträger im Sinne der § 333 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB ansah. Damit ist ein Vertragsarzt zwar nicht auto- matisch Amtsträger, wird es aber, sobald die konkrete Hand- lung mit der Ausübung seines Dienstes zusammenhängt. Es verbleiben allerdings die zuvor genannten Kritikpunkte, nach denen die einzelnen Tatbestandsmerkmale nun sehr weit aus- gelegt würden. Ebenso wenig einsichtig sei, warum eine orga- nisatorische Eingliederung in die Krankenkasse eine Bestel- lung fingieren soll. Schließlich sei auch die Einbeziehung der Ärzte in die Verwaltung nicht erklärbar, da die Behandlung von Patienten nicht als hoheitliche Organisationsaufgabe an- zusehen sei.32 Wohl deshalb wurde der Große Senat bezüg- lich der Beauftragten- oder Amtsträgereigenschaft des Arztes angerufen, um eine endgültige Klärung zu erreichen.

2. Beschluss des BGH vom 29.03.2012

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um einen Arzt, der eine Prämie bei Verordnung eines Arzneimittels eines be- stimmten Herstellers erhielt. Das Landgericht hatte zwar die Amtsträgereigenschaft des Arztes verneint, womit eine Straf- barkeit nach § 334 StGB ausschied. Jedoch hatte es eine Be- auftragteneigenschaft angenommen und den Arzt nach § 299 Abs. 2 StGB verurteilt. Der Große Senat für Strafsachen prüfte beides mit negativem Ergebnis.33

30 Vgl. Warntjen /Schelling, PharmR 2010, 509 (S. 509).

31 BGH, Beschl. v. 05.05.2011 (Az. 3 StR 458/10).

32 Vgl. Schuhr, NStZ 2012, 11 (S. 12 f.).

33 BGH, Beschl. v. 29.03.2012 (Az. GSSt 2/11).

(21)

Zwar fielen die gesetzlichen Krankenkassen unter § 11 Abs.

1 Nr. 2 lit. c StGB, da es sich dabei um gesetzlich vorgegebene Verbandsstrukturen handele, die Krankenkassen an die Ge- setze gebunden seien und ihre Aufgaben unter staatlicher Rechtsaufsicht erfüllten. Die Stellung des Vertragsarztes müsse jedoch unabhängig davon betrachtet werden. Hier sei der Vertragsarzt gerade nicht als verlängerter Arm des Staates, der dem Patienten in einem Quasi-Subordinationsverhältnis gegenübertrete. Vielmehr komme ein Behandlungsvertrag nach bürgerlichem Recht zustande. Der Grundgedanke der Heilbehandlung sei weder mit der Ausübung eines öffentli- chen Amtes vereinbar noch hafte der Arzt nach Amtshaf- tungsgrundsätzen. Auch spreche die Therapiefreiheit des Arztes und das notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gegen einen bestimmenden Ein- fluss der Krankenkasse. Schließlich unterliege auch die Zulas- sung des Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung nicht allein der Krankenkasse.

Ebenso wenig handelt der Vertragsarzt bei der Verordnung von Medikamenten als Beauftragter eines geschäftlichen Be- triebes i. S. d. § 299 Abs. 1 StGB. Eine Beauftragung setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Krankenkasse auf Entscheidungen bezüglich des Waren- und Leistungsaus- tauschs mittelbar oder unmittelbar Einfluss nehmen kann.

Hier dürfen Krankenkassen erst gar keine Rechtsbeziehungen zu Vertragsärzten aufnehmen (vgl. §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3, 140b Abs. 1 SGB V). Zudem erfolge die Zulassung eines Arz- tes in Kooperation mit der KÄV, was ebenfalls gegen eine Beauftragung spreche. Schließlich spreche die Therapiefrei- heit des Arztes gegen eine Beauftragung. Grenzen ergeben sich hier lediglich durch generell-abstrakte Regelungen, wäh-

(22)

rend die Krankenkassen keinen Einfluss darauf nehmen kön- nen. Gemäß § 76 SGB V darf ein Patient schließlich auch sei- nen Arzt frei auswählen.

3. Diskussion in der Literatur

Wenn auch der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen in der Literatur überwiegend Zustimmung fand,34 so blieben dennoch Kritikpunkte an der Argumentation bestehen. Die Begründung zur Amtsträgerstellung ließe den Eindruck ent- stehen, dass die Bestellung nur durch die Behörde selbst er- folgen könne, deren öffentliche Aufgaben der Betreffende er- ledigt35, und sei damit zu eng gefasst ist36. Der Vergleich mit dem Amtshaftungsrecht verfolge zudem ein anderes Ziel und verwirre deshalb mehr, als er helfe. Vermisst wird schließlich eine Klarstellung, dass der Vertragsarzt auch kein Amtsträger der KÄV sei.37 Die Entscheidung bezüglich der Beauftrag- teneigenschaften sei ferner unvollständig, da sie sich lediglich auf die Verordnung von Medikamenten beziehe. Bezüglich der Hilfsmittel beließe es der BGH dagegen mit bloßen An- deutungen.38

Dannecker plädiert dafür, den Täterkreis des § 299 StGB nicht nur um Ärzte, sondern alle Personen, die in einem be- sonderen Treueverhältnis zum Auftraggeber stehen (Archi- tekten, Berater usw.), zu erweitern. Zudem ließen sich die Tatbestandsmerkmale des wettbewerbsrechtlich ausgerichte- ten § 299 StGB im Hinblick auf den jeweils angesprochenen Adressatenkreis entsprechend interpretieren.39 Bezüglich der

34 So: Brand /Hotz, PharmR 2012, 317 (S. 319); Geiger, CCZ 2012, 172 (S. 177 f.); Wengenroth /Meyer, JA 2012, 646 (S. 649 f.).

35 Vgl. Brand /Hotz, PharmR 2012, 317 (S. 319).

36 Vgl. Geiger, CCZ 2012, 172 (S. 177).

37 Vgl. Brand /Hotz, PharmR 2012, 317 (S. 319).

38 Vgl. ebd., 317 (S. 320).

39 Vgl. Dannecker, ZRP 2013, 37 (S. 39 f.).

(23)

vom Großen Senat festgestellten Vertrauensmerkmale des Arzt-Patienten-Verhältnisses plädiert er für einen gesonder- ten Rechtsgüterschutz, weil dieses Verhältnis durch Korrup- tion erheblich gestört werden könne. Es wäre auch zu über- legen, ob ein Arzt aufgrund seiner Stellung in der Daseinsvor- sorge nicht unter Amtsträger subsumiert werden sollte. Die Voraussetzung dafür sei allerdings, dass der Gesetzgeber da- bei ein spezielles Schutzbedürfnis sehe.40

III. Historischer Abriss der Gesetzesentwürfe

1. Referentenentwurf des BMJV und Gesetzesantrag des Freistaates Bayern

a) Überblick über die Entwürfe

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (RefE) vom 04.02.2015 sah als Lösung der oben beschriebenen Gesetzeslücke die Einführung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor: § 299a RefE-StGB.41 Normadressaten waren alle Heilberufler, welche für die Be- rufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Zudem musste die Handlung im Zusammenhang mit der Berufsausübung ste- hen. Darunter waren Bezugs-, Verordnungs- und Abgabeent- scheidungen im Zusammenhang mit Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten sowie die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial zu verstehen.

40 Vgl. ebd., 37 (S. 41 f.).

41 Für eine übergeordnete Gesamtschau der Gesetzesvorhaben zur Korrup- tionsbekämpfung zum Zeitpunkt des Referentenentwurfs wird auf Eck- stein /Püschel, Newsdienst Compliance 2015, 71001 verwiesen.

(24)

Während § 299a Abs. 1 RefE-StGB die Bestechlichkeit er- fasste, beinhaltete § 299a Abs. 2 RefE-StGB die (aktive) Be- stechung und war als Jedermannsdelikt ausgelegt.

Ausdrücklich beschränkte sich der neue Straftatbestand nicht nur auf Sachverhalte innerhalb der gesetzlichen Kranken- kasse. Dazu sollte § 299a RefE-StGB im 26. Abschnitt (Straf- taten gegen den Wettbewerb) eingefügt und dabei strukturell

§ 299 StGB nachgebildet werden. Weiterhin war eine Straf- rahmenverschiebung durch Anpassung des § 300 StGB sowie eine relative Antragspflicht für die Strafverfolgung durch An- passung des § 301 StGB vorgesehen. Zudem waren auch Än- derungen am SGB V geplant, die für einen regelmäßigen Er- fahrungsaustausch zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sorgen sollten.42

Der Referentenentwurf des § 299a RefE-StGB kennzeichnete sich dadurch, dass er einerseits die unlautere Bevorzugung im in- und ausländischen Wettbewerb (vgl. § 299a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 RefE-StGB) und andererseits die Verletzung der jeweiligen Berufsausübungspflichten „in sonstiger Weise“

(vgl. § 299a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 RefE-StGB) bestrafte.

Begründet wurde dies mit der Verfolgung eines doppelten Rechtsgüterschutzes, nämlich zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs und zum Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Das beste- hende Berufs- und Sozialrecht wird durch den Bezug auf die Musterberufsordnung (MBO) zwar aufgegriffen, aber als un- zureichend angesehen. Diese trüge dem Unwerturteil, wel- ches mit der Korruption einhergehe, nicht ausreichend Rech- nung, wäre in Bezug auf das Sozialrecht auf die gesetzlichen

42 Allerdings zeigen gerade Erfahrungen aus dem Berufsrecht, dass die meisten Anzeigen von Patienten oder (ehemaligen) Kollegen und gerade nicht von den Kranken- und Pflegekassen eingehen, vgl. Damas, Wistra 2017, 128 (S. 128).

(25)

Krankenkassen beschränkt und es fehle an den erforderlichen Eingriffsbefugnissen für die Rechtsdurchsetzung.

Der Gesetzesantrag des Freistaates Bayern (FBE) vom 15.01.201543 sah ebenfalls einen § 299a FBE-StGB mit ähnli- cher Struktur vor. Allerdings beschränkte er die Normadres- santen auf akademische Heilberufsangehörige und war als Offizialdelikt ausgestaltet.

b) Diskussion in der Literatur

Kritisch wurde bereits bei diesem Entwurf die fehlende Rechtfertigung einer kriminalpolitischen Lösung ohne Unter- suchung der tatsächlichen Korruptionsstrukturen gesehen.44 Zudem wurde die Beschränkung auf medizinische Berufe in Frage gestellt, da auch andere Freiberufler ihre Vertrauenspo- sition gegenüber dem Auftraggeber missbrauchen können.45 Schwerwiegender sei dagegen der wenig konkrete Vorteilsbe- griff und dabei insbesondere die Verletzung der Berufspflich- ten „in sonstiger Weise“ des § 299a Abs. 1 2. Alt. RefE-StGB zu sehen. Denn die MBO sei weder bundeseinheitlich gere- gelt noch rechtsverbindlich. Es sei deshalb fraglich, ob diese Berufsvorschriften immer einen Unwertgehalt aufwiesen, der eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertige. Als Beispiele wurden die bundesweit uneinheitliche Umsetzung der §§ 31, 32 Musterberufsordnung Ärzte (MBO-Ä) sowie § 128 Abs. 2 SGB V genannt, bei der nicht mehr ersichtlich sei, welche Zu- wendungen im Einzelfall von dieser Vorschrift erfasst wür- den, womit gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs.

2 GG verstoßen werde.46

43 BR-Drs. 16/15.

44 Vgl. Bachmann, NJ 2014, 401 (S. 408).

45 Vgl. ders., NJ 2014, 401 (S. 408); Eckstein /Püschel, Newsdienst Compliance 2015, 71001 (Vgl.).

46 Vgl. Wigge, NZS 2015, 447 (S. 449).

(26)

Selbst wenn man dies außer Acht lässt, fehle es an einer not- wendigen Eingrenzung der Tathandlung47 und die Begrün- dungen erwiesen sich als zirkulär48. Gleiches gelte für den Verweis auf die Berufsausübungspflichten, die zumindest im Referentenentwurf als Blankett zu verstehen seien. Damit er- folge ein Verweis auf Regelungen, deren Normgeber (Kör- perschaften des öffentlichen Rechts) demokratisch nicht legi- timiert seien, was nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sei.49 Schließlich würden durch die Inbezugnahme außerstraf- rechtlicher Pflichten auch Verstöße kriminalisiert, bei denen Dritter und Bestechender sich in der Person des Patienten vereinten. Es erscheint fragwürdig, diesen gemeinsamen Ent- scheidungsprozess von Arzt und Patient zu kriminalisieren.50 Rechtsunsicherheiten seien zudem bei den Berufsausübungs- gemeinschaften zu sehen, deren Zweck ja gerade in der Zu- führung von Patienten besteht,51 sowie bei Selektivverträgen in Form von Modellvorhaben zur integrierten Versorgung52. 2. Regierungsentwurf

a) Überblick über den Entwurf

Der Entwurf der Bundesregierung vom 21.10.201553 be- schrieb Bestechlichkeit in § 299a Gesetzesentwurf der Bun- desregierung (RegE)-StGB, während die Bestechung in

§ 299b RegE-StGB wanderte. Bei den Normadressaten, näm- lich den Angehörigen eines Heilberufs, der für die Berufsaus-

47 Vgl. Steenbreker, MedR 2015, 660 (S. 662).

48 So werde versucht, die Pflichtverletzung „in sonstiger Weise“ durch

„korruptives Handeln“ zu definieren, vgl. ebd., 660 (S. 663).

49 Vgl. ebd., 660 (S. 663 f.).

50 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 321 (S. 326).

51 Siehe dazu auch Abschnitt D II., Beispiel 11.

52 Vgl. Wigge, NZS 2015, 447 (S. 451).

53 BT-Drs. 18/6446.

(27)

übung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich ge- regelte Ausbildung erfordert, wurden keine Änderungen vor- genommen. Gleiches galt für die vorgeschlagene Verschär- fung des Strafrahmens gemäß § 300 RefE-StGB und das Strafantragserfordernis des § 301 RefE-StGB. Die Ände- rungsvorschläge am SGB V wurden mit einigen Ergänzungen übernommen.

Dennoch gab es nicht nur formale Unterschiede. Der Bezugs- variante wurde nun in § 299a Abs. 2 RegE-StGB beschrieben, knüpfte aber im Gegensatz zur Verordnungs-, Abgabe- und Zuführungsvariante nicht an den Wettbewerb an.54 Es ge- nügte auch nicht mehr, die Berufsausübungspflichten in sons- tiger Weise zu verletzen, sondern die berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit musste verletzt wer- den. Somit waren nur diejenigen berufsrechtlichen Pflichten relevant, die sich auf Heilberufsentscheidungen beziehen.

b) Diskussion in der Literatur

Die Abschwächung der Berufsrechtsvariante bei Verordnung und Abgabe werde durch den weiten Anwendungsbereich der Wettbewerbsvariante wohl kaum noch Relevanz besitzen.

Die im Regierungsentwurf angeführte Monopolsituation exis- tiere in der Praxis nicht, da immer eine Therapiealternative vorhanden sei.55 Kritisiert wurde bei der berufsrechtlichen Bezugsvariante zudem, dass Pflichten in den Berufsordnun- gen teilweise nur bestimmte Handlungen oder Produkte be- rücksichtigten und sich zudem von Bundesland zu Bundes-

54 § 299a Abs. 2 RefE-StGB beschrieb die aktive Bestechung, welche im Regierungsentwurf in einem eigenen § 299b RegE-StGB beschrieben wird.

55 Vgl. Dieners, PharmR 2015, 529 (S. 530).

(28)

land unterschieden. Damit wurde bezweifelt, ob ein umfas- sender Rechtsgüterschutz erreicht werde.56 Zudem würden diese Regelungen gerade von den Interessenvertretern der Heilberufe im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erlassen. Die Interessen anderer Beteiligter blieben unberücksichtigt.57 Verfassungsrechtlich sei schließlich die Akzessorietät zum Berufsrecht kritisch zu werten.58

Andere sahen in der Anknüpfung an berufsrechtliche Rege- lungen keinen Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot. Denn als Schutzrecht setze das Strafrecht ja gerade eine zu schüt- zende Ordnung, hier bereits existierende Verhaltensnormen, voraus. Dies gelte im besonderen Maße für das Korruptions- strafrecht, das in jedem Fall an vorgelagerte Verhaltensnor- men anknüpfen müsse.59 Entscheidend sei, dass das materi- elle Strafrecht den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie genüge. Danach müsse der Gesetzgeber über die Mindestvo- raussetzungen der Strafbarkeit entscheiden, was in diesem Fall zu bejahen sei. Denn aufgrund der Struktur der §§ 299a, 299b RegE-StGB wäre es nicht möglich, dass berufsrechtli- che Regelungen die Strafnorm unterlaufen. Auch könnten die im Gesetz genannten Tatbestände nicht durch diese Regelun- gen erweitert werden. Folglich sei das verbotene Verhalten vom Gesetzgeber ausreichend festgelegt. Daran ändere auch nichts, dass anderen Normgebern erlaubt werde, die Strafbar- keit einzuschränken.60

56 Vgl. Cahnbley, MPR 2015, 145 (S. 147 f.); vgl. Dieners, PharmR 2015, 529 (S. 531).

57 Vgl. Dieners, PharmR 2015, 529 (S. 531).

58 Vgl. ders., PharmR 2015, 529 (S. 531); vgl. Steenbreker, MedR 2015, 660 (S. 665).

59 Vgl. Bausback, in: Korruption im Gesundheitswesen, 33–42 (S. 39 ff.).

60 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 321 (S. 333).

(29)

Weiterhin hält es Schröder für zumutbar, wenn dem Norma- dressaten die Pflicht auferlegt werde, sich vollständig und ak- tuell informiert zu halten. Denn die Straftatbestände richteten sich ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund von Aus- bildung oder praktischen Erfahrungen genügend Fachkennt- nis auf diesem Gebiet verlangt werden könne. Die vorge- nannten Aussagen hätte das Bundesverfassungsgericht zwar nur für unbestimmte Rechtsbegriffe entschieden. Aber es schiene möglich, dies auch auf Blankettmerkmale im Straf- recht zu übertragen. Dagegen könnte eingewendet werden, dass der § 299b RegE-StGB auch Personen trifft, die nicht Heilberufsangehörige sind. Es genüge allerdings, wenn der Bürger sich die Verhaltensnorm durch Gesetzeslektüre er- schließen kann. Allerdings darf vom Gesetzgeber erwartet werden, eine ausreichende Orientierung zu bieten. In diesem Sinne wird der Regierungsentwurf zwar erheblichen Klä- rungsbedarf nach sich ziehen, was allein aber nicht für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG spreche.61 Bedauert wird, dass Versuche von Patienten, Heilberufsangehörige zu beein- flussen, weiterhin strafbar bleiben.62

Hinsichtlich des Begriffs „berufsrechtliche Pflicht“ wurde kritisiert, dass damit nicht die gesamte Bandbreite an Rege- lungen gemeint sein kann, sodass folglich der Begriff „gesetz- liche Berufspflichten“ besser geeignet wäre. Ebenso vermiede es der Gesetzgeber leider, die konkreten Anforderungen an eine Unrechtsvereinbarung selbst zu benennen. Es sei ledig- lich erkennbar, dass die Mindestvoraussetzungen im einschlä- gigen Berufsrecht zu finden seien. Im Ergebnis würde dadurch ein Zwischenziel des Bestechenden, nämlich die

61 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 361 (S. 362 f.).

62 Vgl. ders., NZWiSt 2015, 321 (S. 327).

(30)

Pflichtverletzung des Bestochenen, zum Tatbestandsmerk- mal erhoben. Zusätzlich bestehe durch diesen Verweis die Gefahr, dass berufsrechtliche Regelungen Tatbestandsmerk- male der Strafnorm aushebelten.63

Die Kritik an den Normadressaten wird ebenso aufrecht- erhalten. Bezugs-, Verordnungs- und Abgabeentscheidungen träfen die Normadressaten nur vereinzelt, so dass keine abs- trakte Gefährdung vorläge. Auch die Produktgruppen ver- mischten erstattungsrechtliche mit regulatorischen Begriffen (beispielsweise Hilfsmittel und Medizinprodukt) und führten damit zu überflüssigen Ungenauigkeiten.64 Das Deutsche Institut für Compliance (DICO) e.V. sah im Regierungsent- wurf v. a. Probleme für gewerbetreibende Heilberufler65, da diese in ihrer Doppelfunktion auch kaufmännische Aspekte verfolgen müssten. Zudem existierten allein für Ärzte um- fangreiche Berufsordnungen, was Unsicherheiten erzeuge.

Das DICO plädiert deshalb für die ersatzlose Streichung der

§ 299a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 RegE-StGB.66 Das bestehende Antragserfordernis wird lediglich von Bausback aufgrund des Rechtsguts Patientenvertrauen in Frage gestellt.67

3. Gesetzesbeschluss

In der Beschlussempfehlung bzw. dem Bericht des Ausschus- ses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) vom 13.04.2016,68 der zugleich die finale Fassung ist, wird die Be- zugsvariante wieder in § 299a Abs. 1 StGB aufgenommen.

63 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 321 (S. 327 ff.).

64 Vgl. Dieners, PharmR 2015, 529 (S. 532); vgl. Heil /Oeben, PharmR 2016, 217 (S. 220).

65 Ärzte als Freiberufler betreiben dagegen kein Gewerbe.

66 Vgl. Geiger, CCZ 2016, 58 (S. 59).

67 Vgl. Bausback, in: Korruption im Gesundheitswesen, 33–42 (S. 41); Hin- weis: Winfried Bausback ist aktuell Mitglied des Bayrischen Landtags und Staatsminister der Justiz.

68 BT-Drs. 18/8106.

(31)

Allerdings werden die Varianten nummeriert zur Verordnung (Nr. 1), zum Bezug (Nr. 2) und zur Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (Nr. 3).

Die Berufsrechtsvariante wird dagegen vollständig gestrichen, da die Berufsordnung zu unbestimmt und uneinheitlich er- schien, um im Strafrecht verwendet zu werden. Man erkannte zwar, dass mit der Wettbewerbsvariante Monopolsituationen ein Problem darstellen könnten. Allerdings würden diese im Gesundheitswesen selten auftreten und könnten bei unlaute- rer Aufrechterhaltung dennoch wettbewerbsrelevant sein. Im Übrigen seien an den Wettbewerbsbegriff keine strengen Maßstäbe anzulegen. Ebenfalls vollständig entfallen ist der

§ 299a Abs. 2 StGB. Der Bezug wird nunmehr auf die zur unmittelbaren Anwendung bestimmten Arznei- und Hilfsmittel so- wie Medizinprodukte eingeschränkt und knüpft nun wieder an den Wettbewerb an. Die Abgabevariante wird mit der Be- gründung gestrichen, dass sie bereits von den Bezugsent- scheidungen erfasst sei. Dafür werden die §§ 299a, 299b StGB als Offizialdelikt gestaltet,69 wie es der bayrische Gesetzesan- trag vorsah70.

IV. Kritische Bewertung

1. Vereinbarkeit mit der Verfassung

Allgemein gilt das Strafrecht als schärfstes Steuerungsinstru- ment des Staates, da der Eingriff in die Privatsphäre des Bür- gers einschneidend sein kann. Nach dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit darf dieses Mittel nur als letztes, eben als Ul- tima Ratio, eingesetzt werden. Es ist zu prüfen, ob andere

69 BT-Drs. 18/8106, S. 2.

70 BR-Drs. 16/15, S. 1.

(32)

Steuerungsinstrumente, beispielsweise auch Selbstverwal- tungsrechte71, nicht die gleiche Wirksamkeit erzielen. Zudem würde bei einem überbordenden Strafrecht die Effizienz ver- loren gehen und die bezweckte Wirkung ausbleiben.

Schon nach den ersten Gesetzesentwürfen wurde angemahnt, die strafrechtliche Lösung ausreichend zu begründen.72 Ver- einzelt werden die Begründungen des Gesetzgebers als bloße Spekulation abgetan und eine weitere Diskussion gefordert.

Insbesondere die These, dass korruptives Verhalten Einzel- ner einen ganzen Berufsstand unter Verdacht stelle, erscheine nicht zwingend.73 Für Duttge ist eine strafrechtliche Lösung angebracht, wenn es sich um „konkret typisierbare Verhal- tensweisen“ handelt und eine empirische Evidenz für die So- zialschädlichkeit vorliegt, wofür das Strafrecht eine angemes- sene Lösung ist. Trotz einiger spekulativer Angaben des Ge- setzgebers sieht er jedoch in der Verordnung bzw. dem Bezug von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln und Medizinprodukten sowie dem Zuführen von Patienten und Untersuchungsmaterial

„Schlüsselmomente für korruptive Aktivitäten“. Dies, ob- gleich eine systematische Betrachtung der Korruption im Ge- sundheitswesen dem Gesetzestext gutgetan hätte.74

Die Mehrheit der Autoren sieht die strafrechtliche Lösung trotz Lücken in der Begründung als von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt.75 Danach hat der Gesetzgeber eine sehr weite Einschätzungs- und Entschei- dungsprägorative, die nur in seltenen Fällen als überschritten

71 Bereits 2009 vorgeschlagen: Kölbel, Wistra 2009, 129 (S. 133).

72 Vgl. Bachmann, NJ 2014, 401 (S. 408).

73 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 321 (S. 323).

74 Vgl. Duttge, in: Korruption im Gesundheitswesen, 15–29 (S. 17 f.).

75 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 321 (S. 325); vgl. Bausback, in: Korruption im Gesundheitswesen, 33–42 (S. 37); vgl. Dannecker /Schröder, in: Korruption im Gesundheitswesen, 43–68 (S. 54); vgl. Kubiciel, in: Korruption im Ge- sundheitswesen, 69–88 (S. 70).

(33)

angesehen werden kann. Zu denken ist hier etwa an den Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz, d. h. die neue Vorschrift muss ei- nen verfassungsmäßig zulässigen Zweck verfolgen, dafür ge- eignet sein diesen Zweck zu erreichen und es darf kein un- gleich milderes Mittel zur Zielerreichung existieren.76 Der Schutz der Rechtsgüter Wettbewerb und das Patienten- vertrauen in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen77 sind legitime Ziele und das Strafrecht ist auch dazu geeignet, diese Ziele zu erreichen. Da eine Unrechtsvereinbarung vo- rausgesetzt wird, wird auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Daran ändert sich auch nichts, wenn man vom Gesetzgeber eine Selbstverpflichtung fordert, das Strafrecht intern mög- lichst zu begrenzen.78 Außerdem zeige die Existenz des § 299 StGB, dass der Wettbewerb ein kriminologisch schützens- wertes Rechtsgut sei, womit die neuen Vorschriften legiti- miert seien.79

Andere Autoren wiederholen dagegen lediglich die Begrün- dungen der Gesetzesentwürfe. Etwa mit dem Argument des Patientenwohls und der Solidargemeinschaft der Versicher- ten,80 eines funktionierenden Gesundheitssystems mit wichti- ger sozialer und ökonomischer Bedeutung81 oder aufgrund

76 BVerfG, Beschl. v. 15.12.1995 (Az. 1 BvR 513/65), S. 348; vgl. van Geme- ren, Münchner Kommentar zum StGB, § 62.

77 Teilweise wird diesem Rechtsgut keine eigenständige Bedeutung zuge- messen, vgl. Cosack, ZIS 2013, 226 (S. 230). Dagegen wendet Schröder ein, dass das Patientenvertrauen unabhängig von der Sicherung eines fai- ren Wettbewerbs sei, vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 321 (S. 325). Diese kri- minalisieren auch Handlungsweisen, die einen „wichtigen Gemein- schaftsbelang“ schützen, vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 (Az. 90, 145), S. 32. Ob die Normen in ihrer aktuellen Fassung dem Rechnung tragen, ist eine andere Frage.

78 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 321 (S. 324).

79 Vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 130 f.).

80 Vgl. Bausback, in: Korruption im Gesundheitswesen, 33–42 (S. 37).

81 Vgl. Kubiciel, in: Korruption im Gesundheitswesen, 69–88 (S. 70).

(34)

der (eigentlich unterstellten) Sozialschädlichkeit sowie fehlen- den Effektivität außerstrafrechtlicher Regeln82 und unzu- reichender Eingriffsbefugnisse der Berufsverbände83. Verfassungsrechtlich bestehen demnach kaum Bedenken, den Straftatbestand der Korruption im Gesundheitswesen in das Strafrecht aufzunehmen. Davon unberührt sind dem Ge- setzgeber auch bei der Ausgestaltung der Gesetze Grenzen gesetzt, indem er weiterhin an die Verfassungsnormen gebun- den ist. Vornehmlich ist hier das Gesetzlichkeitsprinzip zu nennen, nachdem eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (Art. 103 Abs. 2 GG). Näheres dazu findet sich in Abschnitt C II 5 a bb)), wo es auch um die konkreten Tathandlungen geht. Eine andere Frage ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dies betrifft sowohl den eingeschränkten Täterkreis des § 299a StGB (siehe Abschnitt C I 3 a)) als auch wiederum die Tathandlun- gen (siehe Abschnitt C II 5 a aa)).

2. Wegfall der Berufsrechtsvariante

Die Berufsrechtsvariante des Referentenentwurfs wurde zu- nächst im Regierungsentwurf beschränkt (siehe Abschnitt III 2 a)) und schließlich in der finalen Fassung aufgrund verfas- sungsrechtlicher Bedenken vollständig verworfen (siehe Ab- schnitt III 3.). Dabei wurden im Wesentlichen die folgenden drei Gründe vorgebracht:

• Zunächst fehle es an bundesweit einheitlichen be- rufsrechtlichen Regelungen, da die zuständigen Kammern der Gesetzgebungskompetenz der Län-

82 Vgl. Dannecker /Schröder, in: Korruption im Gesundheitswesen, 43–68 (S. 55).

83 Vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 130 f.).

(35)

der unterliegen. Regelungsdichte und Regelungsin- halt dürften damit zwischen den Bundesländern ab- weichen, was mit dem bundeseinheitlich geltenden Strafrecht nicht vereinbar wäre. Befürchtet wird, dass Außenstehende (z. B. Richter) entweder erheb- lichen Aufwand betreiben müssten oder sich gleich für die strengste Regelauslegung entschieden.84

• Zudem fehle es an der verfassungsrechtlichen Be- stimmtheit, da nicht erkennbar sei, welches Handeln zur Strafbarkeit führt. Insbesondere die Pflichtver- letzung müsse sich unmittelbar aus dem Gesetz und Zivilrecht ergeben und nicht aus berufsrechtlichen oder gar unternehmerischen Vorgaben.85

• Durch die Anknüpfung an die Berufsordnung ent- scheide die jeweilige Kammer über die Strafbarkeit, die zugleich auch zum Täterkreis des § 299a StGB zählt (siehe Abschnitt C I 1.).86 Zudem nähme da- mit eine demokratisch nicht legitimierte Selbstver- waltung87 Grundrechtseingriffe vor, was gegen die Wesentlichkeitstheorie verstößt.88

Befürworter der Berufsrechtsvariante sehen einen solchen Verweis demgegenüber aus den folgenden Gründen als ver- fassungsgemäß:

• Zunächst einmal würden bereits Teile des ärztlichen Berufsrechts in Form von Marktverhaltensregelungen i.

S. d. § 3a UWG (siehe dazu Abschnitt C II 4 c aa)) im Strafrecht Verwendung finden, ohne dass dies

84 Vgl. Dieners, PharmR 2015, 529 (S. 531); vgl. Dieners /Cahnbley, MPR 2016, 48 (S. 49 f.).

85 Vgl. Dieners /Cahnbley, MPR 2016, 48 (S. 49 f.).

86 Vgl. Dieners, PharmR 2015, 529 (S. 531).

87 Vgl. ebd., 529 (S. 532).

88 Vgl. Dannecker /Schröder, in: Korruption im Gesundheitswesen, 43–68 (S. 56 ff.).

(36)

auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße.89Auch die Verweistechnik ist bereits im Umweltstrafrecht und bei Amtsträgerbestechungsdelikten nach den

§§ 331 ff. StGB bekannt, wo bereits auf Regelungen einzelner Behörden, Städte oder Länder, die sich je- weils unterschieden, zurückgegriffen werde.90 Glei- ches gilt für das Patientenrechtegesetz, welches so- gar auf Regelungen von Privatrechtsvereinen ver- weist.91 Es obliegt hier den Normadressaten, sich über die lokalen Gegebenheiten zu informieren.

Gleiches könne den Normadressaten des § 299a StGB zugemutet werden.92 Schließlich könnten die unterschiedlichen Regelungen bei der Strafzumes- sung berücksichtigt werden.93

• Weiterhin sei es verfehlt anzunehmen, die Kam- mern könnten ihre Verordnungen vollständig selbst erlassen. Eine Genehmigung durch die zuständigen Ministerien ist weiterhin notwendig. Zudem bliebe, wie bereits für das Sozialrecht festgestellt, der Ein- griff der Judikative bei einem Systemversagen.94 Al- ternativ könnte man gerichtliche Regelungen ande- rer Bundesländer als Vergleich heranziehen.

Schließlich existierten unabhängig davon auch im Sozialrecht viele Verbote, welche durch die Kam- mern nicht außer Kraft gesetzt werden können.95 Ihre Einwirkungsmacht erscheine damit in der Pra- xis eher beschränkt.

89 Vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 135).

90 Vgl. Kubiciel, 4 (2015), 1–24 (S. 11 f.).

91 Vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 135).

92 Vgl. Kubiciel, 4 (2015), 1–24 (S. 11 f.).

93 Vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 136).

94 BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 (Az. 1 BvR 347/98).

95 Vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 136).

(37)

• Unabhängig davon könnte immer noch ein objekti- ver Verhältnismaßstab angelegt werden, wie es be- reits bei § 266 StGB in Verbindung mit § 93 Abs. 1 AktG geschehe. Denn in diesem Fall ginge es, wie eine teleologische Reduktion zeige, um die Unab- hängigkeit des Gesundheitswesens von dominieren- den ökonomischen Interessen.96 Es handele sich folglich um eine positive Ausfüllungstechnik, die schrittweise zu einer Verdichtung der anzuwenden- den Normen führe und damit die Vorhersehbarkeit erhöhe.97

Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, die zuvor ge- nannten Argumente zu verwenden, um die Berufsrechtsvari- ante weiterzuentwickeln. Scholz sieht es als verfehlt an, die Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit auf das Berufsrecht zu stützen. Hier hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die fachlichen Anforderungen an den Be- ruf bundesrechtlich festzulegen. Diese Präzisierung des Be- rufsbilds hätte nicht in die Kompetenz der Länder eingegrif- fen, da diese lediglich die Berufsausübung regeln.98 Damit wäre der Heilberuf gestärkt worden und das Gesetz effektiver gewesen. Zudem hätte die Strafbarkeit einer zu starken Öko- nomisierung – unabhängig vom Wettbewerb – dem Rechts- gut Patientenvertrauen in die Integrität heilberuflicher Ent- scheidungen einen adäquaten Stellenwert verpasst.99 Zumin- dest hätte man diskutieren können, ob die berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit nicht im Mittelpunkt stehen müssten. Auch die Information-

96 Vgl. Kubiciel, 4 (2015), 1–24 (S. 13 f.).

97 Vgl. Schröder, NZWiSt 2015, 361 (S. 361 ff.).

98 Vgl. Scholz, in: Korruption im Gesundheitswesen, 89–108 (S 91 ff.).

99 Vgl. ebd., S. 95.

(38)

sasymmetrie zwischen Patienten und Arzt sowie das Ver- ständnis der Ärzteschaft (z. B. die Therapiefreiheit) sprächen dafür, dass das Vertrauen ein wichtiges Element im Gesund- heitssystem darstelle.100

Zusammenfassend ist damit vorschnell auf die Berufsrechts- variante im Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Ge- sundheitswesen verzichtet worden. Es ist auch lediglich die explizite Bezugnahme auf das Berufsrecht entfallen; für eine sinnvolle Interpretation des Wettbewerbsrechts wird es den- noch benötigt.101 Dabei gab es nicht nur genug Argumente dafür, die verfassungsmäßig gebotenen Grenzen einzuhalten.

Es wurden teilweise auch interessante Vorschläge zur Weiter- entwicklung dieser Variante gemacht, die aufgrund eines allzu schnellen Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr ausreichend diskutiert wurden. Das Rechtsgut Patientenvertrauen kann damit nur noch über den Umweg des Wettbewerbsrecht ge- schützt werden. Ob wenigstens dies gelungen ist, wird in Ab- schnitt C II 5 d) diskutiert.

3. Exkurs: Vereinbarkeit mit europäischen und internationalen Abkommen

Interessant ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch, in- wiefern die strafrechtliche Lösung im Einklang mit internati- onalen und europarechtlichen Übereinkommen steht. Gemäß Art. 7 des Strafrechtsübereinkommens des Europarates gegen Korruption ist das Versprechen oder Gewähren eines unge- rechtfertigten Vorteils als Gegenleistung dafür, dass eine Per- son in einem Unternehmen „unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt“, unter Strafe zu

100 Vgl. Dannecker /Schröder, in: Korruption im Gesundheitswesen, 43–68 (S. 56 ff.).

101 Vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 136).

(39)

stellen.102 Entsprechendes findet sich auch im zwingend um- zusetzenden Art. 2 des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämp- fung der Bestechung im privaten Sektors sowie in Art. 7 des UN-Übereinkommens gegen Korruption.103 Es spricht also auch auf europäischer und internationaler Ebene nichts gegen den Einsatz des Strafrechts zur Bekämpfung der Korruption.

V. Vorläufiges Fazit zum Gesetzesbeschluss

Für diesen Gesetzesbeschluss wurden mehr als vier Jahre und mehrere Entwürfe benötigt. Sicherlich musste der Gesetzge- ber dabei vielfältige und komplexe Erwartungen an das Kor- ruptionsstrafrecht berücksichtigen.104 Ob dies in Gänze ge- lungen ist, wird in den folgenden Kapiteln zu klären sein. An dieser Stelle kann zumindest festgehalten werden, dass die herrschende Meinung die strafrechtliche Lösung als verfas- sungskonform ansieht. Sicherlich hätte man sich eine bessere Begründung gewünscht. Jedoch ist Korruption bereits im Wettbewerb strafbar und es ist nicht einzusehen, warum das Gesundheitswesen davon ausgenommen sollte.

Mit dieser Fokussierung auf den Wettbewerb geht allerdings an dieser Stelle zugleich ein erster Kritikpunkt einher. Das Ziel des Gesetzgebers war es nicht nur, einen fairen Wettbe- werb im Gesundheitswesen zu erhalten, sondern er hat expli- zit auch von einem weiteren Rechtsgut gesprochen: dem Ver- trauen des Patienten in die Integrität heilberuflicher Entschei- dungen. Dies war im Referentenentwurf noch deutlich er- kennbar – wenn auch in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise. Spätestens mit dem Regierungsentwurf konnten nicht

102 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption vom 15.05.2003 (Sammlung Europäischer Verträge Nr. 191).

103 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 13.03.2006 – Nr. 47.

104 Vgl. Schuhr, NStZ 2012, 11 (S. 15).

(40)

wenige eine klare Konturierung der Berufsrechtsvariante er- kennen, welche aber – zeitlich gesehen eher übereilt – in der finalen Fassung entfernt wurde. Man kann natürlich darauf bauen, dass hier die Kammern der jeweiligen Berufsstände im Anschluss an negativ verlaufende strafrechtliche Ermittlun- gen tätig werden.105 Befriedigend ist dies allerdings nicht, weil damit das Rechtsgut fairer Wettbewerb faktisch „höher“ ge- stellt wird als das Patientenvertrauen.106

105 Vgl. Dann /Scholz, NJW 2016, 2077 (S. 2080).

106 Vgl. Zeller /Thomas, StRR 2019, 5 (S. 5).

(41)
(42)

C. Tatbestände der §§ 299a, 299b StGB I. Täterkreise

1. Heilberufsangehörige mit staatlich geregelter Ausbildung als Bestochene

In den letzten unter Abschnitt B III. genannten Entwürfen ist die strafbare Form der Bestechlichkeit auf „Angehörige ei- nes Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte Ausbildung erfordert“, beschränkt.107

Obwohl Ärzte und Apotheker – beide Akademiker – eine

„Schlüsselstellung”’ einnehmen108, sollen ausdrücklich auch nicht-akademische Heilberufe erfasst werden. Damit sind Gesundheitsfachberufe gemeint, die zwar nicht im gleichen Maße wie Ärzte und Apotheker in die Ausgabenverteilung eingebunden seien, aber ebenso einem generellen Risiko un- lauterer Einflussnahme auf Entscheidungen unterliegen.

Folglich dürften deren korruptive Handlungen nicht weniger strafwürdig sein. Gesundheitsfachberufe werden zudem als anfällig für unlautere Weiterverweisungspraktiken gesehen, was wiederum diejenigen benachteilige, die auf solche unlau- teren Praktiken verzichteten. Ohne Berücksichtigung dieser Gruppen würden sofort neue Schutzlücken entstehen.109 Für die Abgrenzung des Täterkreises wird auf § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwiesen, in dem es um die Verletzung von Pri- vatgeheimnissen durch „Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs“ geht. Zu den an- deren Heilberufen gehören nach dem Regierungsentwurf weitere approbierte Berufsgruppen, etwa der Psychologische

107 RefE vom 04.02.2015, S. 9 f.; BT-Drs. 18/6446, S. 10.

108 Ebd.

109 Ebd., S. 16.

(43)

Psychotherapeut, sowie Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten. Wesentlich größer ist dagegen die Anzahl der Ge- sundheitsfachberufe mit gesetzlich geregelter Ausbildung.110 Der Regierungsentwurf nennt hier ausdrücklich Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Phy- siotherapeuten, ohne diese Liste als abschließend zu sehen.111 2. Jedermann als Bestechender

Der § 299b StGB ist nicht auf Heilberufsangehörige be- schränkt. Von der (aktiven) Bestechung wird jeder erfasst, der mit tatbestandlicher Zielrichtung einem Angehörigen aus ei- ner der in Abschnitt 1. besprochenen Gruppen einen Vorteil zuwendet.112

3. Kritische Bewertung

a) Vereinbarkeit der Heilberufsangehörigen mit Art. 3 Abs. 1 GG

Schränkt der Gesetzgeber den Täterkreis ein, so könnte dies gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Mit Blick auf die freiberuflich tätigen Ärzte stellt sich die Frage, warum an- dere Freiberufler nicht erfasst werden. Die Gesundheitsbran- che scheint gegenüber anderen Branchen, beispielsweise Recht, Wirtschaft, Steuerberatung, Technik und Naturwis- senschaft und Kultur, eine Sonderstellung zu erhalten.113 Tatsächlich lautet ein wesentliches Argument, dass Heilbe- rufsangehörige in einer Branche mit hoher volkswirtschaftli-

110 Eine private Durchführung der Ausbildung, z. B. bei Logopäden, Physi- otherapeuten, Hebammen usw., steht dem nicht entgegen, vgl. Graal- mann-Scheerer, MedR 2017, 601 (S. 603).

111 BT-Drs. 18/6446, S. 16.

112 Ebd, S. 22.

113 So: Bachmann, NJ 2014, 401 (S. 408); a.A.: Vasilikou /Grinblat, MPR 2016, 189 (S. 190).

(44)

cher Bedeutung agieren (siehe Abschnitt B I 2.). Dies impli- ziere ein „kriminogenes Risiko“ und rechtfertige aufgrund der finanziellen und sozialen Bedeutung des Gesundheitswesens strafrechtliche Vorschriften. Zudem würde man von im Ge- sundheitswesen tätigen Personen nicht nur eine besondere Verantwortung erwarten;114 aufgrund des Vertrauensprinzips im Gesundheitswesen könnte zudem das Verhalten einzelner das Vertrauen in die gesamte Gruppe schädigen.115

Vereinzelt wird der Täterkreis als zu weit angesehen. So wä- ren beispielsweise die Gesundheitsfachberufe gar nicht in der Lage, Bezugs- und Verordnungsentscheidungen zu treffen;116 trotzdem wären sie dem gleichen Ermittlungsrisiko wie Ärzte ausgesetzt.117 In diesem Fall kann die Gefahr noch nicht ein- mal abstrakt auftreten, was bei dem hier vorliegendem abs- trakten Gefährdungsdelikt kritisch zu sehen sei.118 Dabei ist auch von einer „Catch-All-Strafgesetzgebung“ die Rede, wel- che eine Orientierung an den Kriterien der Strafwürdigkeit vermissen lasse.119 Andererseits sei der gesamte Gesetzesbe- schluss auf das Gesundheitswesen als Institution ausgelegt, die es zu schützen gelte. Somit kann es auch keine Rolle spie- len, wie hoch oder gering der potentielle Umfang der korrup- tiven Handlungen ist.120

114 Vgl. Vasilikou /Grinblat, MPR 2016, 189 (S. 190); vgl. Kubiciel, 4 (2015), 1–24 (S. 8 f.).

115 BT-Drs. 18/6446, S. 10

116 Wahrscheinlicher ist die aktive Bestechung, wovon diese ohnehin erfasst werden, vgl. Krüger, NZWiSt 2017, 129 (S. 131).

117 Vgl. Heil /Oeben, PharmR 2016, 217 (S. 218).

118 Vgl. Dieners, PharmR 2015, 529 (S. 532).

119 In Bezug auf den Referentenentwurf Gaede /Lindemann /Tsambikakis, medstra 2015, 142 (S. 148 f.).

120 Vgl. Kubiciel, 4 (2015), 1–24 (S. 8).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sollen die zweckmäßige Verwendung von Finanzmitteln überprüfen, wobei ein Zusammen- hang mit den Aufgaben

[r]

[r]

[r]

[r]

Die Mitarbeiter und Vertreter von CEMEX dürfen keine Erleichterungszahlungen an Regierungsbeamte leisten, es sei denn, der Umstand beinhaltet eine unmittelbare Bedrohung

a. Umfang der Entwicklung signifikanter Infrastrukturinvestitionen und unterstützter Dienstleistungen. Aktuelle oder erwartete Auswirkungen auf Gemeinden und die lokale

Die Mitarbeiter sozialer Unternehmen müssen sich auch in höheren Maße mit dem sozia- len Unternehmen, seinen Werten und Zielsetzungen identifizieren und Mit-Verantwortung