POLITIK
Geltung des Berufsrechts für die Ärzte die Regeln des Paragraphen 34 MBO zu beachten. Dementsprechend ist auch nach noch geltendem Berufs- recht die Notwendigkeit gegeben, daß die Namen aller Ärzte, welche sich zu einer Partnerschaft zusammen- schließen, auf den Praxisschildern zu- sammen mit Arztbezeichnungen anzu- geben sind. Der Zusatz „Partner- schaft" ist entsprechend Paragraph 2 Absatz 1 PartGG und in Ermangelung eines — im übrigen rechtlich nicht mög- lichen — Ausschlusses zulässig. Hinzu- weisen ist schließlich auch darauf, daß die Ärzte einer Partnergesellschaft ei- nen gemeinsamen Praxissitz haben müssen und die Bildung einer Zweig- praxis nur nach den Regeln des Para- graphen 13 MBO zulässig ist.
Horst Dieter Schirmer
Beschlußvorlage des Vorstandes für den Deutschen Ärztetag
Die Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärzte in der am 10. Januar 1994 veröffentlichten gültigen Fassung wird wie folgt geändert und ergänzt:
Paragraph 23 erhält folgende Fas- sung:
„Paragraph 23 Gemeinsame ärztli- che Berufsausübung
(1) Gemeinsame ärztliche Berufs- ausübung im Sinne der nachstehenden Vorschriften ist sowohl die Berufsaus- übungsgemeinschaft von Ärzten (Ge- meinschaftspraxis, Ärztepartnerschaft) als auch die Organisationsgemeinschaft unter Ärzten (zum Beispiel Praxisge- meinschaft, Apparategemeinschaft u.
ä.). • .]
(2) Für die Berufsausübungsgemein- schaft dürfen Ärzte nur Gesellschafts- formen wählen, welche die eigenverant- wortliche und selbständige Berufsaus- übung wahren. Solche Gesellschaftsfor- men sind die Gesellschaft des Bürgerli- chen Rechts (Paragraph 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die Part- nerschaftsgesellschaft für die Ärztepart- nerschaft. Es dürfen sich nur Ärzte zu- sammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. Sie dürfen nur einer Berufs- ausübungsgemeinschaft angehören.
(3) Die Berufsausübungsgemein- schaft ist nur zulässig an einem gemein- samen Praxissitz. Ärzte, die ihrem typi- schen Fachgebietsinhalt nach regel-
AKTUELL
mäßig nicht unmittelbar patientenbezo- gen ärztlich tätig sind, dürfen sich zu ei- ner Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen, daß jeder der Gemeinschaftspartner seine ärztli- che Tätigkeit an einem Praxissitz ausübt, der den Mittelpunkt seiner Berufstätig- keit bildet. Ein eigener Praxissitz ist auch zulässig für einen Arzt, der die Voraus- setzungen des Satzes 2 erfüllt, wenn er sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die Satz 1 gilt, zusammenschließt.
(4) Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
(5) Der Zusammenschluß zu Berufs- ausübungsgemeinschaften und zu Orga- nisationsgemeinschaften ist von den be- teiligten Ärzten ihrer Ärztekammer an- zuzeigen. Sind für die beteiligten Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zustän- dige Kammer auf alle am Zusammen- schluß beteiligten Ärzte hinzuweisen."
Es werden folgende Paragraphen 23 a und 23 b eingefügt:
„Paragraph 23 a Kooperative Be- rufsausübung zwischen Ärzten und An- gehörigen anderer Fachberufe
(1) Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur eigenverant- wortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der Berufe nach Ab- satz 2 zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Ko- operationgemeinschaft). Die Kooperati- on ist nur in der Form einer Partner- schaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertra- ges über die Bildung einer Kooperati- onsgemeinschaft in der Rechtsform ei- ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts ge- stattet. [...] Darüber hinaus muß der Ko- operationsvertrag gewährleisten, daß
1. die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes gewahrt ist;
2. die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber Patienten getrennt bleiben;
3. medizinische Entscheidungen, ins- besondere über Diagnostik und Thera- pie, ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines ande- ren Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;
4. der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
5. der behandelnde Arzt zur Unter- stützung in seinen diagnostischen Maß- nahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperie-
renden Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
6. die Einhaltung der berufsrechtli- chen Bestimmungen der Ärzte, insbe- sondere das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis, die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur Erstel- lung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet wird;
7. sich die medizinische Kooperati- onsgemeinschaft verpflichtet, im Rechts- verkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und — sofern es sich um eine eingetragene Part- nerschaftsgesellschaft handelt — den Zu- satz „Partnerschaft" zu führen.
(2) Ärzte können sich unter Berück- sichtung des Gebots nach Absatz 1 Satz 3 nur mit einem oder mehreren Angehöri- gen folgender staatlich anerkannter Be- rufe zu einer medizinischen Kooperati- onsgemeinschaft zusammenschließen:
1. Zahnärzte
2. Psychologische Psychotherapeu- ten, Diplom-Psychologen
3. Klinische Chemiker und andere Naturwissenschaftler
4. Hebammen
5. Logopäden und Angehörige ver- gleichbarer sprachtherapeutischer Be- rufe
6. Ergotherapeuten
7. Angehörige der Berufe in der Phy- siotherapie
8. Medizinisch-technische Assisten- ten
9. Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe
10. Diätassistenten
11. Sozialpädagogen, Sozialarbeiter [. • .]
(3) Angestellte Ärzte einer medizini- schen Kooperationsgemeinschaft dür- fen nur der Weisungsbefugnis der ärztli- chen Partner unterstellt sein.
(4) Der Arzt darf sich nur einer einzi- gen medizinischen Kooperationsge- meinschaft anschließen.
(5) Die Mitwirkung des Arztes in ei- ner medizinischen Kooperationsge- meinschaft bedarf der Genehmigung der Ärztekammer.
[. . .]Paragraph 23 b Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Einem Arzt ist es gestattet, in Part- nerschaften gemäß Paragraph 1 Absatz 1 und Absatz 2 PartGG mit Angehöri- gen anderer Berufe als den in Paragraph 23a Absatz 2 genannten zusammenzuar- beiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Heilkunde am Menschen aus- übt. Der Eintritt in eine solche Partner- schaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen." (gekürzt)
A-1432 (30) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 20, 19. Mai 1995