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Archiv "Operationen: Ergänzung aus stationärer Sicht" (17.10.2003)

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Academic year: 2022

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lungen ärztliches Selbstver- ständnis ad absurdum zu führen.

Die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften erarbeite- ten „Standards zur Begutach- tung psychoreaktiver Trauma- folgen (im aufenthaltsrechtli- chen Verfahren)“, an deren Entwicklung auch Mitglieder des Aktionsnetzes aktiv betei- ligt waren, sollten unseres Er- achtens als Grundlage für wei- tere Verhandlungen mit den Innenministern dienen. Damit könnte allen Bestrebungen, die Ärzteschaft politisch zu in- strumentalisieren, wirkungs- voll begegnet werden.

Dr. med. Johannes Bastian,ai- Aktionsnetz der Heilberufe, Karl-Knöller- Straße 5/I, 75417 Mühlacker

Operationen

Zu dem Beitrag „Ambulantes Operie- ren: Mehr Klarheit an den ,Schnitt- stellen‘“ von Dr. med. Andreas Köhler von der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung in Heft 37/2003:

Ergänzung aus stationärer Sicht

Herr Dr. Köhler weist darauf hin, dass hinsichtlich der im dreiseitigen Vertrag nach § 115 b SGB V aufgeführten in der Regel ambulant durchzu- führenden operativen Eingrif- fe das Krankenhaus eine ge- plante stationäre Erbringung dieser Eingriffe gegenüber den Kostenträgern schriftlich begründen und hierbei die im Vertrag aufgeführten allge- meinen Tatbestände geltend machen muss.

Diese Aussage bedarf einer ergänzenden Erläuterung aus stationärer Sicht: Es ist kor- rekt, dass der dreiseitig ver- einbarte Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Ein- griffe gesondert gekennzeich- nete Eingriffe umfasst, die

„in der Regel“ ambulant durchgeführt werden können.

Der den Patienten stationär aufnehmende Krankenhaus- arzt muss dies bei seiner Auf- nahmeentscheidung berück- sichtigen. Grundsätzlich kann aus dem ab 2004 geltenden Katalog nicht die Verpflich- tung abgeleitet werden, dass die in der Regel ambulant durchführbaren Eingriffe ausschließlichambulant zu erbringen sind und das Kran- kenhaus eine geplante sta- tionäre Durchführung dieser Eingriffe gegenüber der Krankenkasse des Patienten im Vorhinein schriftlich be- gründen muss. Das Kranken- haus ist weder nach dem drei- seitigen Vertrag noch per Gesetz verpflichtet, der Krankenkasse routinemäßig Gründe für eine stationäre Durchführung der in der Re- gel ambulant durchführbaren Eingriffe zu übermitteln. Die Begründungspflicht des Krankenhauses bei einer sta- tionären Durchführung der in der Regel ambulant durch- führbaren Eingriffe wird viel- mehr erst dann relevant, wenn die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Fehlein- schätzung der stationären Krankenhausbehandlungsbe- dürftigkeit vorwirft. Nur in diesem Fall ist das Kranken-

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A2714 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 4217. Oktober 2003 B R I E F E

Foto:Techniker Krankenkasse

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haus in der Pflicht, Gründe zu benennen, die seine Ärzte be- wogen haben, von der in der Regel ambulanten Durch- führung dieser Eingriffe ab- zusehen.

K. Schwarz, Dr. med. J.-U. Schreck, MPH,Deutsche Krankenhausgesellschaft, Straße des 17. Juni 114, 10623 Berlin

Kommunikation

Zu dem Beitrag „Vermittlung muss im Medizinstudium beginnen“ von Peri Terzioglu et al. in Heft 36/2003:

Nicht nur Verständnis, sondern auch Verstehen

Der Artikel spricht ein wichti- ges Thema an, das nicht nur die ethische Seite der Arzt- Patient-Beziehung berührt, sondern auch die Effizienz der ärztlichen Behandlung im All- gemeinen. Es ist davon auszu-

gehen, dass sich nur etwa 50 % der Patienten compliant ver- halten; die Folgen sowohl für die Genesung der Patienten als auch für die Gesundheits- und Sozialsysteme sind gra- vierend.

Ergänzen möchten wir die curricularen Vorschläge der Autoren um Medizindidaktik.

Einem Patienten, der nicht versteht, was der Arzt erklärt, wird von vornherein die Chance genommen, sich com- pliant zu verhalten. D. h. die Medizinstudenten müssten ne- ben den Techniken der Ge- sprächsführung auch in grund- legenden pädagogischen Ver- mittlungstechniken geschult werden. Genaue Analyse der typischen krankheitsbezoge- nen Patienteninteraktion und Schulung in den o. g. Techni- ken kann die Compliance ent- scheidend steigern, wie wir in einer gerade mit dem Braun-

Oral-B-Prophylaxe-Preis aus- gezeichneten Studie belegen konnten.

Literatur beim Verfasser Dr. med. Claus Reinhardt, Ludwig-Erhard-Berufskolleg, Kölnstraße 235, 53117 Bonn

Morbus Basedow

Zu dem Akut-Beitrag „Auto-Antikör- per wurde isoliert“ von Rüdiger Meyer in Heft 37/2003:

Fehlinformation

. . . Den Autoantikörper für M. Basedow gibt es nicht. Den zitierten Forschern gelang vielmehr die Isolierung eines Antikörpers aus den Lympho- zyten eines Patienten. Ob die- ser als repräsentativ für die Krankheit M. Basedow steht, ist völlig ungewiss und bleibt abzuwarten.

Auch die aus dieser Arbeit gezogenen Schlüsse für die Entwicklung von Serumtests sind nicht korrekt. Tests mit 100-prozentiger Spezifität für Morbus Basedow sind nicht neu und bereits Bestandteil des klinischen Routinelabors.

Wenn überhaupt, so ließe sich die Sensitivität der Tests noch etwas verbessern. Doch selbst diese liegt bei modernen Ver- fahren bereits bei ca. 95 %, und eine zusätzliche Verbes- serung durch den monoklona- len Antikörper ist eher un- wahrscheinlich. Dieser „Ver- wechslung“ zwischen Spezi- fität und Sensitivität erlag be- reits der von Ihnen zitierte Autor des Lancet Editorials, was einmal wieder zeigt, dass selbst renommierte Fachzeit- schriften nicht frei von Feh- lern sind.

Dr. med. Nils G. Morgenthaler, Heiligenseestraße 121 f, 13503 Berlin B R I E F E

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