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Archiv "Soviel ambulant wie möglich" (19.10.1978)

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Soviel ambulant wie möglich

„Es ist in der Vergangenheit gelegentlich der Verdacht geäußert worden, bestimmte politische Gruppen und auch ich hätten die Absicht, den staatlichen oder quasi- staatlichen Teil zu vergrö- ßern, also die stationäre Ver- sorgung. Das Gegenteil ist der Fall! Was der niederge- lassene Arzt besser oder ge- nauso gut für den Patienten tun kann, soll ihm auch in Zukunft vorbehalten bleiben.

Soviel ambulant wie möglich

— soviel stationär wie nötig!"

Professor Dr. Friedhelm Farthmann (SPD), Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord- rhein-Westfalen

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Arztrecht beim Juristentag

Weissauer: „Im Dammschnitturteil vom März dieses Jahres löst der Bundesgerichtshof dieses Problem unter Berufung auf den Grundsatz der ‚Waffengleichheit'. Er fordert im Arztfehlerprozeß, daß der Arzt dem Kläger Aufschluß über sein Vorge- hen in dem Umfang gibt, in dem ihm dies ohne weiteres möglich ist, und insoweit auch zumutbare Beweise erbringt. Dieser Beweispflicht soll er, weithin durch Vorlage einer ord- nungsgemäßen Dokumentation im Operationsbericht, Krankenblatt oder in der Patientenkartei, wie sie auch gutem ärztlichem Brauch ent- spricht, genügen können! Weiter soll er in zumutbarem Umfang Um- stände darlegen und unter Beweis stellen müssen, aus denen sich die allgemeine Vertrauenswürdigkeit der Dokumentation ergibt."

Abgelehnt wurde auch jegliches Mo- dell einer privatrechtlich organisier- ten Patientenversicherung oder ei- nes sozialversicherungsrechtlichen Patientenschutzes. Steffen schlug sogar vor, die Entschädigungsge- bühr bereits in das Behandlungsho- norar einzubauen. Grund der Ableh- nung war nicht nur die Angst vor der Frage, wer das im Zeitalter der Ko- stendämpfung alles bezahlen solle.

Vielmehr wurde insbesondere auf die Schwierigkeiten in der Abgren- zung eines Versicherungstatbestan- des hingewiesen.

Abgelehnt wurde schließlich auch bereits in der Diskussion die von Bundesrichter a. D. K. J. Schmidt- hals geforderte Patientenorganisa- tion. Für Abwechslung in den meist sehr differenzierten Diskussionen sorgte der cholerisch dazwischen- polternde Prof. Hackethal, der mein- te: „Jedes Volk ist so krank, wie sei- ne Juristen es zulassen." Hackethal kündigte für den Oktober sein vier- tes Buch an, das er als „Hilferuf der Patienten" bezeichnete. Er ver- sprach, seinen Professorentitel zu- rückzugeben, wenn er nicht inner- halb eines Jahres seine frühere Aus- sage, es gäbe Ärzte, die „professio- nelle Mörder" seien, beweisen kön- ne. „Warum werde ich nicht verhaf- tet, wenn das alles nicht stimmt, was ich sage und schreibe?"

Kollegialität vor Objektivität?

Viel Zustimmung erhielten die Bei- träge, die für eine Verschärfung der

„Objektivitätsbestimmungen" in Re- lation zu den „Kollegialitätsbestim- mungen" eintraten. Der ehemalige Chefarzt Prof. Dr. Rühl sagte, das Sprichwort, eine Krähe hacke der anderen kein Auge aus, habe volle Berechtigung; er sprach in diesem Zusammenhang sogar von einem

„Krähen-Komment" vor Gericht, den es zu beseitigen gelte.

Bemerkenswert war das Bestreben, die Gutachterkommissionen und Schiedsstellen für Behandlungsfeh- lerschäden aus der Regie der Landesärztekammer zu lösen und zu verselbständigen.

Hinter den nur scheinbar dürren Be- schlüssen zum Thema Aufklärung und Dokumentation standen sehr überlegte Abgrenzungsdiskussio- nen. Der Neurochirurg Prof. Dr.

Hans Kuhlendahl bejahte ausführli-

che Dokumentation und Einsichts- rechte, aber eine totale Dokumenta- tion sei nicht zu schaffen. „Wir kön- nen doch nicht den ganzen Tag mit einem Diktiergerät in der Klinik her- umlaufen." Der Hamburger Oberre- gierungsrat E. Hübener verwies auf die Probleme im vorprozessualen Bereich: Die ärztlichen Aufzeich- nungen enthielten Wertungen, Kür- zel und Raffungen, die nur dem Arzt verständlich seien und vor Gericht mißverstanden werden könnten.

Ärztlicherseits wurde eingewandt, daß manche medizinische Bezeich- nungen, wie z. B. „Hysteriker", im Umgangsdeutsch einen völlig ande- ren Sinn erhalten hätten und von Unbefangenen sogar als Beleidi- gung gewertet werden könnten.

Auch in der Aufklärungsdiskussion machte es sich der Juristentag nicht leicht. Die Offenlegung der ganzen Wahrheit kann den labilen Patien- ten, der noch eine Chance zum Überstehen der Krankheit hat, tref- fen wie ein zerstörerischer Schock.

Weissauer trat für „stufenweise Auf- klärung" ein.

Festgehalten werden sollte auch, daß die Abschnitte des Beschlußpa- piers über die Schiedsstellen und Gutachterkommissionen sowie über die „gemischte Kommision", die die Einführung einer möglichen obliga- torischen Versicherung der Patien- ten gegen Risiken ärztlicher Be- handlung untersuchen soll, in ihren Auswirkungen für die Praxis und die künftige Entwicklung des Arzthaft- pflichtrechts nicht absehbar sind und in ihrer Bedeutung nicht ver- kannt werden dürfen.

Dunkle Andeutungen

über „Legitimationsstrukturen"

Die abschließende Podiumsdiskus- sion zwischen Prof. Dr. K. H. Bieden- kopf, Prof. Dr. H. Ehmke und den beiden Staatsrechtlern Prof. Dr. Jo- sef ‚sensee (Bonn) und Prof. Dr.

Friedrich Kübler (Frankfurt) zum Thema „Die Verbände in der Demo- kratie und ihre Regelungsprobleme"

mußte aus Zeitgründen abgebro-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 42 vom 19. Oktober 1978 2439

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