• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Unzureichende Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten" (29.05.2009)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Unzureichende Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten" (29.05.2009)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A1164 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 22⏐⏐29. Mai 2009

S T A T U S

Selbst die Verletzung der Fortbil- dungspflicht über mehrere Jahre hin- weg mit der Folge, dass die für den ärztlichen Notdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist kein Grund für eine Befreiung vom Not- dienst. So hatte ein Pathologe in sei- ner 25-jährigen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nie- mals selbst den Notdienst erfüllt, sondern diesen stets durch einen von ihm finanzierten Vertreter durch- führen lassen. Schließlich wollte der

Pathologe von dieser finanziellen Belastung befreit werden. Als Be- gründung führte er an, dass er selbst gar nicht berechtigt sei, am Not- dienst teilzunehmen, weil er seit Jah- ren seiner Fortbildungsverpflichtung nicht mehr nachgekommen sei. Das Bundessozialgericht hat demgegen- über klargestellt, dass Ärzte wegen des Gleichbehandlungsgebots nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines Vertreters befreit seien. Auch wenn ein Arzt von der KV wegen Ungeeignetheit vom Notdienst aus- geschlossen sei, so enthalte dieser Ausschluss lediglich das Verbot, den Notdienst persönlich zu er- bringen.

Der Arzt kann sich im Notdienst von einem anderen Arzt vertreten lassen. Der Arzt bleibt jedoch so- wohl berufsrechtlich als auch ver- tragsarztrechtlich für den Notdienst

verantwortlich. Er muss daher dafür Sorge tragen, dass der ihn vertreten- de Arzt den ärztlichen Notdienst ordnungsgemäß ausführt. Der zum ärztlichen Notdienst verpflichtete Arzt muss sich vergewissern, dass sein Vertreter die zur Durchführung des ärztlichen Notdienstes erforder- lichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Vertreter im ärztlichen Not- dienst müssen eine abgeschlossene Weiterbildung nachweisen oder sich im letzten Jahr der Weiterbildung befinden. Zudem muss sich der Arzt

vergewissern, dass der von ihm ge- wählte Vertreter auch im Übrigen den für die Berufsausübung erfor- derlichen Kriterien der Zuverlässig- keit und Würdigkeit entspricht. Wer beispielsweise davon Kenntnis be- sitzt, dass der ausgewählte Vertreter unzuverlässig ist, gar ein Alkohol- problem oder gravierende gesund- heitliche Probleme hat, haftet im Zweifel für den Fehler des Vertre- ters. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil erst kürz- lich bestätigt (Az.: VI ZR 39/08).

Ob und inwieweit die Gemein- schaftspraxis jedoch für den Herzin- farkttod eines Patienten schadenser- satzpflichtig ist, nachdem der Vertre- ter die Symptome des Herzinfarkts verkannt und lediglich ein Medi- kament gegen Gastroenteritis ver- schrieben hatte, muss das Oberlan- desgericht Köln noch entscheiden.

Will sich ein Arzt von einem Kol- legen vertreten lassen, so hat er rechtzeitig für eine geeignete Vertre- tung zu sorgen. Ist das aufgrund der Kurzfristigkeit nicht mehr möglich, so kann der örtliche Notdienstbeauf- tragte einen anderen Arzt bestim- men. Der Vertreter muss dem Not- dienstbeauftragten seine Vertretung rechtzeitig mitteilen. Verfügt der Vertreter nicht über eigene Praxis- räume im Notdienstbereich und ist auch keine Notfallpraxis eingerich- tet, so hat der Vertretene seine Pra- xisräume zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten für eine Vertretung im Notdienst betragen jährlich etwa zwischen 2 000 Euro und 5 000 Eu- ro, je nach Notdienstordnung bezie- hungsweise KV-Satzung.

Freilich wird die Verpflichtung zum Notdienst keinesfalls nur als Last empfunden. So gibt es auch Ärzte, die freiwillig und gerne den Notdienst übernehmen und sich da- mit einen beträchtlichen Zusatzver- dienst erarbeiten. Doch nicht jeder hat ein Recht zur Teilnahme am Not- dienst, wie die Gerichte mehrfach entschieden haben: Ein Arzt, dem die Zulassung entzogen wurde, kann die Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst nicht einklagen. Die Be- schränkung der Zulassung zum ärzt- lichen Notdienst auf niedergelassene Ärzte stellt nach Ansicht des Bun- dessozialgerichts eine zulässige Be- schränkung der grundrechtlich ge- schützten Berufsfreiheit dar. I Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht E-Mail: info@beatebahner.de

RECHTSREPORT

Zu den Pflichten eines Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft ausübt und das ihm seitens der Patienten entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht, gehört auch die korrekte Abrech- nung und die Aufklärung über die Kosten einer Behandlung. Ein Arzt darf einem Patienten des- halb eine bestimmte Behandlung nicht auf- drängen, sondern muss diese, insbesondere wenn sie mit hohen Kosten verbunden ist, die ein Patient selbst übernehmen muss, medizi- nisch ausreichend und verständlich darlegen

und begründen. Das hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht München in einem Urteil bekräftigt.

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Vielzahl von Patienten über privatärztliche Abrechnungen eines niedergelassenen Hautarztes bei der Ärz- tekammer beschwert. Dieser wählte in einer Reihe von Fällen eine abrechnungstechnisch für ihn vorteilhaftere Variante nach der Gebühren- ordnung für Ärzte, anstatt die Behandlung und Abrechnung nach vertragsärztlichen Bedingun-

gen vorzunehmen. Dabei wurden zum Beispiel aufwendige allergologische Fragestellungen ab- geklärt, was medizinisch nicht notwendig war.

Das Nebeneinander verschiedener Tests war zudem nach Aussagen von Sachverständigen unüblich und unwirtschaftlich.

Diese Abrechnungspraxis hat beim Arzt nach eigenen Angaben dazu geführt, dass er einen Teil seiner Patienten verlor. Er ist wegen Verletzung von Berufspflichten zu einer Geld- buße von 15 000 Euro verurteilt worden. (Urteil vom 17. Dezember 2008, Az.: BG – Ä 2/08)

RAin Barbara Berner

Unzureichende Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten

Der Arzt muss sich vergewissern, dass der von ihm gewählte

Vertreter die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen beson- ders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldmin- derung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990,

Da die TÜVZertifizierung in erster Linie Fragen der IT-Sicherheit betrifft (Anlage AG 6), und es sich insoweit um einen auch für den DSL-Kunden durchaus relevanten Bereich handelt,

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind in die Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 24.01.2020, Az.: V ZR 295/16, entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Unterlassungsansprüche, die einem einzelnen

Wir weisen darauf hin, dass bei ungeschützter Übersendung Ihrer Bewerbung auf elektronischem Wege von Seiten der Freien Universität Berlin keine Gewähr für die Sicherheit

Vorkehrungen eine Jugendschutzkontrolle, die – insgesamt betrachtet – in ihrer Effektivität nicht hinter einer Kontrolle mittels Personal zurückblieb. Der Senat weist jedoch darauf

Die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden (Schmerzstörung im Bereich des linken Arms und der linken Schulter in Verbindung mit Herz- und Kopfschmerzen und einer dadurch

Bei der Festlegung der Spürbarkeitsgrenze sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen ein be- sonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der