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Archiv "Neuregelung Telekommunikationsüberwachung – Berufsgeheimnis" (09.01.2012)

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A 62 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 1–2

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9. Januar 2012 sind auf jeder Station ein Untersu-

chungs- und Beratungszimmer vor- zusehen, in dem vertrauliche Ge- spräche und Untersuchungen mög- lich sind.

Raum, Zeit und Entlastung Den Ärzten muss ausreichend Zeit und Raum für Gespräche mit Pa- tienten und Angehörigen zur Verfü- gung stehen. Wenn die Ärzte von berufsfremden Tätigkeiten wie der DRG-Kodierung oder dem Organi- sieren und Einheften von Befunden entlastet werden, etwa durch den Einsatz von Stationssekretärinnen und Dokumentationsassistenten, bleibt ihnen mehr Zeit für die Pa- tientenversorgung. Das erhöht die Berufszufriedenheit erheblich.

Unabdingbar ist daneben ein ausreichend dimensioniertes und ausgestattetes ärztliches Dienstzim- mer, in dem nie mehr als zwei Ärzte gleichzeitig arbeiten müssen. Auch wenn eine offene Raumstruktur vorteilhaft sein kann, muss ein Dik- tieren der Arztbriefe in Ruhe mög- lich sein. Darüber hinaus sollte eine moderne Informations- und Kom- munikationstechnologie für Doku- mentationszwecke, für Statistik und

für die Gewinnung wissenschaftli- cher Informationen rund um die Uhr für den Arzt verfügbar sein.

Computerarbeitsplätze mit Internet- zugang sind heutzutage eine Selbst- verständlichkeit und müssen in je- dem Arztzimmer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Mitsprache, Mitverantwortung Im Idealfall haben die Ärzte einer Abteilung auch eine Mitsprache- möglichkeit bei der Rekrutierung neuen ärztlichen Personals. Auch werden Abteilungsziele gemeinsam mit den Ärzten besprochen. Im Sin- ne des Arbeitsklimas und der Ab- läufe im Krankenhaus ist es zudem hilfreich, wenn alle Mitarbeiter in Fragen der Kommunikation, Orga- nisation und des Konfliktmanage- ments geschult sind.

Zur Verbesserung der Patienten- sicherheit legt ein verantwortungs- bewusster Krankenhausarbeitgeber darüber hinaus Wert auf valide Ver- fahren etwa zur Hygiene, zur Ver- meidung von Eingriffsverwechs- lungen, zur Arzneimitteltherapie - sicherheit oder zur Kommunikation im Schadensfall. Daneben sollte ein funktionierendes Fehlerlern-, Qua-

litäts- und Risikomanagementsys- tem (CIRS) existieren.

Morbiditäts- und Mortalitätskon- ferenzen finden regelmäßig und systematisch unter Teilnahme aller relevanten Berufsgruppen statt und werden dokumentiert. Schlussfol- gerungen aus diesen Konferenzen werden verbindlich umgesetzt.

Auf Abteilungsbesprechungen werden die Mitarbeiter mindestens quartalsweise über die Kosten der veranlassten Diagnostik sowie der medikamentösen und anderer The- rapien informiert.

Ärztliche Arbeitsplätze im Kran- kenhaus, die diesen Anforderungen genügen, führen bei den Ärzten zu einer hohen Berufszufriedenheit und steigern die Motivation. So wird nicht nur dem Ärztemangel wirksam begegnet, sondern vor al- lem eine gute Patientenversorgung gewährleistet. Es gibt viel zu tun!

Bei der Folgenabwägung zwischen dem Schutz von Berufsgeheimnisträgern und der Aufklärung von schweren Straftaten durch überwachte Te- lekommunikationsvorgänge kann ein deutliches Überwiegen der für eine einstweiligen Anord- nung sprechenden Belange der betroffenen Ärzte nicht festgestellt werden. Die betroffenen Grundrechte sowie die Funktionen des Zeug- nisverweigerungsrechts auf der einen Seite und das Gewicht des staatlichen Interesses an einer wirksamen Strafverfolgung insbesondere von schweren Straftaten auf der anderen Seite, können nicht abstrakt, sondern nur auf der Grundlage eingehender Prüfung gegeneinander abgewogen werden. In einem solchen Fall ge- bietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung der Gerichte, die Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht zu hindern, bevor nicht im Rahmen einer umfassenden Prüfung im Haupt- sacheverfahren geklärt ist, ob sie vor der Ver-

fassung Bestand hat. Dies hat das Bundesver- fassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Die Antragsteller, zu denen auch zwei ange- stellte Klinikärzte gehören, hatten vorgetragen, von den Regelungen des Telekommunikations- überwachungsgesetzes unmittelbar und beson- ders betroffen zu sein. Als angestellte Klinikärz- te berieten sie ihre Patienten auch im Wege der Telekommunikation. Sie sehen sich daher in ih- rem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ver- letzt. Sie seien auf das Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten zwingend angewiesen. Dazu ge- höre auch, dass ein Vertrauensverhältnis ohne staatliche Beeinflussung aufgebaut werden könne und persönliche Fragen offen und ohne Furcht vor Abhörmaßnahmen besprochen wer- den könnten. Mit der neuen Abhörmöglichkeit von Berufsgeheimnisträgern drohe ein nicht be- hebbarer Schaden für bestehende und künftige Vertrauensverhältnisse. Dem ist das BVerfG

nicht gefolgt und hat die Anträge auf Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Re- gelungen des Telekommunikationsgesetzes be- treffen das Abhören des nicht öffentlich gespro- chenen Wortes außerhalb von Wohnungen. Die Datenerhebung durch die Überwachung erfolgt heimlich, so dass sich eine unmittelbare Betrof- fenheit der Antragsteller ergibt. Die Verfas- sungsbeschwerden sind auch nicht offensicht- lich unbegründet. Im Hauptsacheverfahren wird daher zu prüfen sein, ob dem Zeugnisverweige- rungsrecht durch das neu geschaffene Sys - tem von Beweiserhebungs- und -verwertungs - verboten ausreichend Rechnung getragen wor- den ist. Wegen des besonders strengen verfas- sungsrechtlichen Maßstabes an die Folgen, die durch eine einstweilige Anordnung ausgelöst werden, müssen die Nachteile deutlich über- wiegen, die im Fall der vorläufigen Verhinderung eines Gesetzes eintreten. Dies wird im vorlie- genden Fall vom BVerfG nicht bejaht. (BVerfG, Urteil vom 15. Oktober 2011, Az.: 2 BvR

236/08) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Neuregelung Telekommunikationsüberwachung – Berufsgeheimnis

Dr. med. Günther Jonitz Präsident der Ärztekammer Berlin

Dr. med. Kilian Tegethoff Vorsitzender des Marburger Bundes, Landesverband Berlin/Brandenburg

Dr. med. Matthias Fabian 2. Vorsitzender des Marburger Bundes,

Landesverband Baden-Württemberg

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