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Archiv "Arbeitsplatz Krankenhaus: Noch Luft nach oben" (09.01.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 1–2

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9. Januar 2012 A 61

S T A T U S

Der Lehre an den Universitäts- kliniken und in akademischen Lehr- krankenhäusern muss wieder ein höherer Stellenwert eingeräumt werden, indem sie mit ausreichen- den finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird.

Die tarifvertraglich zugesicherte Fortbildungszeit sollten die Mitar- beiter frei gestalten können. Wenn sie den Abteilungszielen entspricht, ist es naheliegend, dass der Arbeit- geber sie auch finanziert. Jede Ab- teilung erhält ein ausreichendes Fi- nanzbudget zur Realisierung ihrer ärztlichen Fortbildungsaktivitäten.

Der Führungsstil im Unterneh- men sollte kollegial, partizipativ und nachvollziehbar sein und die Bedürfnisse der Mitarbeiter ange- messen berücksichtigen. Dabei ist darauf zu achten, dass organisatori- sche und funktionale Hierarchien nicht als Machtinstrument miss- braucht werden.

Ein Krankenhaus, das den Ärz- ten einen attraktiven Arbeitsplatz bieten will, hat strukturierte Mitar- beitergespräche etabliert. Diese sollten mindestens jährlich geführt werden und sind zu dokumentieren.

Dabei ist auf die Entwicklungsmög- lichkeiten und Wünsche des Mitar- beiters einzugehen. Ein Verfahren zum Umgang mit Mitarbeiterideen, Wünschen und Beschwerden sollte etabliert werden. Es werden regel- mäßig anonyme Befragungen zur Mitarbeiterzufriedenheit und zur Sicherheitskultur durchgeführt. Die Ergebnisse werden abteilungsintern diskutiert, analysiert und Verbesse- rungen umgesetzt.

Attraktive Arbeitsbedingungen setzen Familienfreundlichkeit vor - aus. Teilzeitarbeit muss zuverlässig planbar sein. Eine Kinderbetreu- ung, die die Dienstzeiten abdeckt, sollte vorgehalten werden. Generell gilt: Teilzeitmitarbeiter sind voll- wertige Mitarbeiter und gleichwer- tig zu fördern.

Patientenorientierung

Um die Qualität der Behandlung zu sichern, sollte ein gutes Kranken- haus zudem regelmäßig Patienten- befragungen durchführen und aus- werten. Zur Wahrung der Intimität des Arzt-Patienten-Verhältnisses ARBEITSPLATZ KRANKENHAUS

Noch Luft nach oben

Um die Berufszufriedenheit zu erhöhen, muss der Arbeitsplatz Krankenhaus für Ärzte attraktiver gestaltet werden. Mitglieder des Marburger Bundes haben einen Forderungskatalog erstellt.

K

rankenhäuser existieren, um kranken Menschen zu helfen.

Sie haben einen zutiefst humanen und sozialen Auftrag. Aus ärztlicher und pflegerischer Sicht ist die Ge- währleistung einer hohen Qualität der Patientenversorgung verbind- lich in den Statuten und Geschäfts- ordnungen der Krankenhäuser auf- zunehmen. Interessen der Patien- tenversorgung müssen Vorrang vor ökonomischen Interessen haben.

Formale Rahmenbedingungen

Eine hochwertige Behandlung und eine humane Betreuung der Patien- ten kann es nur dann geben, wenn die Arbeitsbedingungen im Kran- kenhaus ebenfalls hochwertig und human ausgestaltet sind. Für den ärztlichen Dienst setzt dies voraus, dass die Krankenhäuser ihren Ärz- tinnen und Ärzten Arbeitsverträge nach Tarifvereinbarungen des Mar- burger Bundes (MB) bieten.

Befristete Arbeitsverträge darf es nur in der Weiterbildung (Weiterbil- dungsbefristungsgesetz) und in der Forschung (Wissenschaftszeitver- tragsgesetz) geben. Die Arbeitszeit von Ärzten sollte durch Zeiterfas- sungsgeräte (ohne Kappung) exakt erfasst werden. Da Ärzte ihre Dienstpläne aus Gründen des Pa- tientenwohls nicht immer einhalten können, stellt ein ärztlicher Arbeits- zeitbeauftragter die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Arbeits- zeitgrenzen sicher. Die tarifliche Gehaltshöhe ist immer die garan-

tierte Mindestsumme, von der im Ausnahmefall übertariflich abgewi- chen werden kann.

Mitarbeiterorientierung

Der verantwortlich denkende Kli- nikarbeitgeber garantiert eine aus- reichende Zahl qualifizierter Mitar- beiter für die Arbeit am Patienten.

Die Zahl der zu betreuenden Patien- ten je Arzt auf einer Station muss sich dann einerseits nach dem Qua- lifikationsgrad des Arztes richten, andererseits nach den Anforderun- gen an eine zuwendungsorientierte Medizin. Die derzeitige Anzahl von Fällen pro Arzt mag zwar ein öko- nomischer Benchmark sein, er dient aber nicht der Patientenzufrieden- heit und ist einer der Hauptgründe der Arbeitsunzufriedenheit von Ärzten. Auf chirurgischen Statio- nen ist trotz laufenden OP-Pro- gramms ein Arzt pro Station vorzu- sehen. Jede Station, auch interdis- ziplinäre Stationen mit reinen „Be- legbetten“, sollte über eigene Stati- onsärzte verfügen.

Die Weiterbildung der angehen- den Fachärzte erfolgt systematisch nach den Weiterbildungscurricula der Ärztekammern und muss gene- rell auch in Teilzeit möglich sein.

Eine gute Weiterbildung für alle ist ein wesentliches Qualitätskriterium für das Krankenhaus. Deshalb soll- ten die Ergebnisse regelmäßig im Rahmen der Umfrage zur Weiter- bildung der Landesärztekammern evaluiert werden.

Foto: Laif

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A 62 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 1–2

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9. Januar 2012 sind auf jeder Station ein Untersu-

chungs- und Beratungszimmer vor- zusehen, in dem vertrauliche Ge- spräche und Untersuchungen mög- lich sind.

Raum, Zeit und Entlastung

Den Ärzten muss ausreichend Zeit und Raum für Gespräche mit Pa- tienten und Angehörigen zur Verfü- gung stehen. Wenn die Ärzte von berufsfremden Tätigkeiten wie der DRG-Kodierung oder dem Organi- sieren und Einheften von Befunden entlastet werden, etwa durch den Einsatz von Stationssekretärinnen und Dokumentationsassistenten, bleibt ihnen mehr Zeit für die Pa- tientenversorgung. Das erhöht die Berufszufriedenheit erheblich.

Unabdingbar ist daneben ein ausreichend dimensioniertes und ausgestattetes ärztliches Dienstzim- mer, in dem nie mehr als zwei Ärzte gleichzeitig arbeiten müssen. Auch wenn eine offene Raumstruktur vorteilhaft sein kann, muss ein Dik- tieren der Arztbriefe in Ruhe mög- lich sein. Darüber hinaus sollte eine moderne Informations- und Kom- munikationstechnologie für Doku- mentationszwecke, für Statistik und

für die Gewinnung wissenschaftli- cher Informationen rund um die Uhr für den Arzt verfügbar sein.

Computerarbeitsplätze mit Internet- zugang sind heutzutage eine Selbst- verständlichkeit und müssen in je- dem Arztzimmer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Mitsprache, Mitverantwortung

Im Idealfall haben die Ärzte einer Abteilung auch eine Mitsprache- möglichkeit bei der Rekrutierung neuen ärztlichen Personals. Auch werden Abteilungsziele gemeinsam mit den Ärzten besprochen. Im Sin- ne des Arbeitsklimas und der Ab- läufe im Krankenhaus ist es zudem hilfreich, wenn alle Mitarbeiter in Fragen der Kommunikation, Orga- nisation und des Konfliktmanage- ments geschult sind.

Zur Verbesserung der Patienten- sicherheit legt ein verantwortungs- bewusster Krankenhausarbeitgeber darüber hinaus Wert auf valide Ver- fahren etwa zur Hygiene, zur Ver- meidung von Eingriffsverwechs- lungen, zur Arzneimitteltherapie - sicherheit oder zur Kommunikation im Schadensfall. Daneben sollte ein funktionierendes Fehlerlern-, Qua-

litäts- und Risikomanagementsys- tem (CIRS) existieren.

Morbiditäts- und Mortalitätskon- ferenzen finden regelmäßig und systematisch unter Teilnahme aller relevanten Berufsgruppen statt und werden dokumentiert. Schlussfol- gerungen aus diesen Konferenzen werden verbindlich umgesetzt.

Auf Abteilungsbesprechungen werden die Mitarbeiter mindestens quartalsweise über die Kosten der veranlassten Diagnostik sowie der medikamentösen und anderer The- rapien informiert.

Ärztliche Arbeitsplätze im Kran- kenhaus, die diesen Anforderungen genügen, führen bei den Ärzten zu einer hohen Berufszufriedenheit und steigern die Motivation. So wird nicht nur dem Ärztemangel wirksam begegnet, sondern vor al- lem eine gute Patientenversorgung gewährleistet. Es gibt viel zu tun!

Bei der Folgenabwägung zwischen dem Schutz von Berufsgeheimnisträgern und der Aufklärung von schweren Straftaten durch überwachte Te- lekommunikationsvorgänge kann ein deutliches Überwiegen der für eine einstweiligen Anord- nung sprechenden Belange der betroffenen Ärzte nicht festgestellt werden. Die betroffenen Grundrechte sowie die Funktionen des Zeug- nisverweigerungsrechts auf der einen Seite und das Gewicht des staatlichen Interesses an einer wirksamen Strafverfolgung insbesondere von schweren Straftaten auf der anderen Seite, können nicht abstrakt, sondern nur auf der Grundlage eingehender Prüfung gegeneinander abgewogen werden. In einem solchen Fall ge- bietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung der Gerichte, die Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht zu hindern, bevor nicht im Rahmen einer umfassenden Prüfung im Haupt- sacheverfahren geklärt ist, ob sie vor der Ver-

fassung Bestand hat. Dies hat das Bundesver- fassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Die Antragsteller, zu denen auch zwei ange- stellte Klinikärzte gehören, hatten vorgetragen, von den Regelungen des Telekommunikations- überwachungsgesetzes unmittelbar und beson- ders betroffen zu sein. Als angestellte Klinikärz- te berieten sie ihre Patienten auch im Wege der Telekommunikation. Sie sehen sich daher in ih- rem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ver- letzt. Sie seien auf das Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten zwingend angewiesen. Dazu ge- höre auch, dass ein Vertrauensverhältnis ohne staatliche Beeinflussung aufgebaut werden könne und persönliche Fragen offen und ohne Furcht vor Abhörmaßnahmen besprochen wer- den könnten. Mit der neuen Abhörmöglichkeit von Berufsgeheimnisträgern drohe ein nicht be- hebbarer Schaden für bestehende und künftige Vertrauensverhältnisse. Dem ist das BVerfG

nicht gefolgt und hat die Anträge auf Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Re- gelungen des Telekommunikationsgesetzes be- treffen das Abhören des nicht öffentlich gespro- chenen Wortes außerhalb von Wohnungen. Die Datenerhebung durch die Überwachung erfolgt heimlich, so dass sich eine unmittelbare Betrof- fenheit der Antragsteller ergibt. Die Verfas- sungsbeschwerden sind auch nicht offensicht- lich unbegründet. Im Hauptsacheverfahren wird daher zu prüfen sein, ob dem Zeugnisverweige- rungsrecht durch das neu geschaffene Sys - tem von Beweiserhebungs- und -verwertungs - verboten ausreichend Rechnung getragen wor- den ist. Wegen des besonders strengen verfas- sungsrechtlichen Maßstabes an die Folgen, die durch eine einstweilige Anordnung ausgelöst werden, müssen die Nachteile deutlich über- wiegen, die im Fall der vorläufigen Verhinderung eines Gesetzes eintreten. Dies wird im vorlie- genden Fall vom BVerfG nicht bejaht. (BVerfG, Urteil vom 15. Oktober 2011, Az.: 2 BvR

236/08) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Neuregelung Telekommunikationsüberwachung – Berufsgeheimnis

Dr. med. Günther Jonitz Präsident der Ärztekammer Berlin

Dr. med. Kilian Tegethoff Vorsitzender des Marburger Bundes, Landesverband Berlin/Brandenburg

Dr. med. Matthias Fabian 2. Vorsitzender des Marburger Bundes,

Landesverband Baden-Württemberg

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