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Arbeitsvertrag | Diebstahl

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | Januar 2015 | www.pta-aktuell.de

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Wann sind Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam?

Es kann vorkommen, dass ein Arbeitsver- trag eine Regelung enthält, die entweder von Anfang an unwirksam war oder durch eine ge- änderte Rechtsprechung unwirksam wird. Zu ersteren gehört die Klausel „Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten.“ Sie gilt als unklar und damit unwirksam, weil Arbeitnehmer nicht ab- schätzen können, welche Leistungen sie für das vereinbarte Gehalt maximal erbringen müssen.

Unwirksam, weil widersprüchlich, ist auch eine Klausel, nach der Leistungen wie Urlaubsgeld oder eine Bonuszahlung „freiwillig und stets widerruflich“ zugesagt werden. Unwirksame Klauseln kann man meist ignorieren. Sofern man ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis hat, gelten ohnehin die tariflichen Ansprüche; an- dernfalls würden gesetzliche Regelungen gel- ten, falls es dazu konkrete Vorschriften gibt.

Bei unklaren Klauseln gilt das Günstigkeits- prinzip: Das bedeutet, dass Sie sich auf die für Sie persönlich günstigere Variante berufen dürfen. Auf der sicheren Seite ist man mit den Musterarbeitsverträgen von ADEXA Gewerk- schaftsmitglieder, die einen anderen Vertrag vorgelegt bekommen, sollten ihn immer vor der Unterzeichnung prüfen lassen. Das ver- meidet spätere Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.

Darf man sich so einfach ein Pröbchen mitnehmen?

In vielen Apotheken erhalten Kunden zu ihren Medikamenten oder Einkäufen kostenlose Pröbchen oder kleine Aufmerksamkeiten.

Nimmt man als Arbeitnehmer solch ein Pröb- chen ohne Einwilligung des Arbeitgebers mit, handelt es sich definitiv um Diebstahl, da man in diesem Fall eine Sache einem ande- ren wegnimmt, um sie sich selbst anzueignen.

So definiert es das Strafgesetzbuch. Auch das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass die Mitnahme von Sachen geringen Wertes den Arbeitgeber berechtigt, den betreffenden Mit- arbeiter fristlos zu kündigen. Denn nicht im- mer handelt es sich bei diesen Pröbchen um Werbematerial, das dem Apothekenleiter kos- tenfrei zur Verfügung gestellt wird. Mittler- weile ist es gang und gäbe, dass der Apotheken- leiter diese Pröbchen ebenfalls bezahlen muss.

Selbst wenn er die Muster als „Gratispaket“

mitgeschickt bekommt, hat er sie doch indi- rekt aufgrund einer Bestellung mitfinanziert.

Erhält der Apothekenleiter die Pröbchen, sei es kostenfrei oder gegen Bezahlung, wird er deren Eigentümer. Möchte man also ein Pröb- chen aus der Apotheke mitnehmen, sollte man, um keine fristlose Kündigung zu riskie- ren, immer den Apothekenleiter um Erlaubnis fragen.

Sie sind uns wichtig!

Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben

Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag,

DIE PTA IN DER APOTHEKE,

Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin

Gibt es unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag?

Ist es Diebstahl, wenn man ein Pröbchen mitnimmt?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz.

Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

Minou Hansen ADEXA Leitung Rechtsberatung

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