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Pressemitteilung v. 02.11.2021; OVG Bremen stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss über das Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) unwirksam geworden ist

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Oberverwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen - Pressestelle -

Freie

Hansestadt Bremen P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremen, 02.11.2021

Internet https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de

OVG Bremen stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss über das Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) unwirksam geworden ist

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am heutigen 02.11.2021 über die Beru- fungen des Klägers (BUND Landesverband Bremen e.V.), der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen), sowie eines Beigeladenen (bremenports GmbH & Co. KG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 07.02.2019 hinsichtlich der Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) vom 30.11.2015 mündlich verhandelt. Zentrale Frage der Er- örterung war, ob der Planfeststellungsbeschluss inzwischen funktionslos und da- mit unwirksam geworden ist. Das Gericht hat erklärt, dass – ausgehend von der bisher hierzu vorhandenen Rechtsprechung – von einer Funktionslosigkeit dann auszugehen sei, wenn mit der Durchführung des Vorhabens realistischerweise nicht mehr gerechnet werden könne. Als Indizien könnten hierfür u.a. die Finan- zierbarkeit des Projektes, der Realisierungswille des Projektträgers und der zu- künftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremerhaven herangezogen wer- den. Die Beteiligten nahmen die gebotene Gelegenheit wahr, sich zu diesen Punk- ten ausführlich zu äußern.

Im Anschluss an die Sitzung hat das OVG in Abwesenheit der Beteiligten folgen- den Urteilstenor verkündet:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 07. Februar 2019 ge- ändert.

Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklag- ten vom 30. November 2015 für den Neubau eines Offshore-Terminals in Bremerhaven unwirksam geworden ist.

Die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. werden verworfen.

(2)

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten der Beru- fungsverfahren je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., die diese selber tragen. Hinsicht- lich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck- bar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung wurde bisher noch nicht begründet.

Wenn das Urteil in vollständig abgefasster Form vorliegt und den Beteiligten zuge- stellt ist, wird die Öffentlichkeit über die Gründe informiert werden.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erheben, worüber das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen.

OVG Bremen, Urteil vom 02.11.2021, Az.: 1 LC 107/19

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