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Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

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Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

GruWErl

Ausfertigungsdatum: 14.07.1953 Vollzitat:

"Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Erlass vom 8. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1898) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Erlass v. 8.12.1965 I 1898 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 17.12.1965 +++)

 Erlass im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 6 Anordnung v. 23.1.1957 I 1

§ 1  

Als Anerkennung für besondere persönliche Verdienste im Grubenrettungswesen stifte ich das Grubenwehr- Ehrenzeichen.

§ 2  

Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold verliehen.

§ 3  

a)   Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber können ausgezeichnet werden:

1.   Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 15 Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben,

 2.   Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen,

 3.   Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute für mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten.

 

 b)   Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold können ausgezeichnet werden:

1.   Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 20 Jahre in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben,

 2.   Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer, jedoch wenigstens fünfzehnjähriger Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen,

 3.   Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute, die bereits mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber ausgezeichnet sind, für wiederholtes mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten, sofern nicht die besondere Bedeutung der Rettungstat eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt.

 

 

§ 4  

(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer runden silbernen oder goldenen Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den

Bundesadler. Das Kreuz ist von einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:

   "Für besondere Verdienste

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im Grubenrettungswesen".

 

(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das Band ist von schwarzen Streifen eingefaßt und silbern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um das Grubenwehr- Ehrenzeichen in Silber oder das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.

(3) Gestaltung und Größe der Medaillen sowie Breite der Bänder werden auf einer Mustertafel (s. Anlage) festgelegt.

§ 5  

(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 6  

Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen werden in besonderen Durchführungsbestimmungen geregelt.

Schlußformel  

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t D e r B u n d e s k a n z l e r

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t

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