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Stiftung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens des Landes Sachsen-Anhalt

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Stiftung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens des Landes Sachsen-Anhalt

Erl. des MP vom 12.7.2005 (MBL. LSA S. 431)

1. Als Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brandschutz oder den Katast- rophenschutz im Land Sachsen-Anhalt wird das Brandschutz- und Katastrophenschutz- Eh- renzeichen gestiftet.

2. Das Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird in den folgenden Stufen auf Vorschlag des Ministers oder der Ministerin des Innern von dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin verliehen:

2.1 Silbernes Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen am Bande (Stufe 1) Dieses Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich:

a) über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren besondere persönliche Verdienste um den Brandschutz oder den Katastrophenschutz erworben haben oder

b) durch mutiges und entschlossenes Verhalten bei Brand-, Katastrophen- oder Hilfe- leistungseinsätzen ausgezeichnet haben.

2.2 Goldenes Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen am Bande (Stufe 2) Dieses Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich:

a) über einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren mehrmalig hervorragende Verdienste um den Brandschutz oder den Katastrophenschutz erworben haben oder

b) durch mutiges und entschlossenes Verhalten unter Gefahr für Leib und Leben bei Brand-, Katastrophen- oder Hilfeleistungseinsätzen ausgezeichnet haben.

2.3 Goldenes Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen als Steckkreuz (Stufe 3) Dieses Ehrenzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich:

a) besonders hervorragende Verdienste auf dem Gebiet des Brandschutzes oder des Katastrophenschutzes erworben haben oder

b) durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben bei Brand-, Katastrophen- oder Hilfeleistungseinsätzen ausgezeich- net haben.

3. Über die Verleihung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers oder der Inhaberin über. Die Verleihung der höheren Stufe setzt in der Regel den Besitz der vorigen Stufe des Brandschutz- und Katastrophenschutz-

Ehrenzeichens oder den Besitz der entsprechenden vorigen Stufe des Brandschutzehren- zeichens nach dem Erlass über die Stiftung des Brandschutzehrenzeichens des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. 11. 2001 (MBl. LSA S. 933) voraus.

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4. Das Silberne und das Goldene Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen am Bande bestehen aus einem gleichschenkligen, silber- bzw. goldfarbig eingefassten Kreuz, das am gelb-schwarzen Band getragen wird. Das Ehrenzeichen zeigt auf der Vorderseite ein rotes, silber- beziehungsweise goldfarbig eingefasstes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das vergoldete Landeswappen trägt. Die Einfassung des Bandes ist silber- bzw. goldfarbig.

Das Goldene Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen als Steckkreuz besteht aus einem gleichschenkligen, goldfarbig eingefassten Kreuz. Es zeigt auf der Vorderseite ein goldenes Flammenkreuz auf rotem Grund, das in der Mitte das vergoldete Landeswappen trägt, und einen angeprägten, viermal durchbrochenen, goldenen Eichenkranz.

Zum Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen gehören eine Interimspange und eine Miniatur.

Das Nähere wird durch die Muster bestimmt.

5. Die Verleihung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens ist nur zulässig, sofern für die zu würdigenden Verdienste keine andere Auszeichnung durch das Land Sach- sen-Anhalt erfolgte.

6. Erweist sich eine mit dem Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen oder dem Brandschutzehrenzeichen ausgezeichnete Person durch ihr späteres Verhalten der Aus- zeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Mi- nisterpräsident oder die Ministerpräsidentin der ausgezeichneten Person das Ehrenzeichen entziehen. Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurückzuge- ben.

7. Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erlässt der Minister oder die Ministerin des Innern.

8. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Er- lass vom 15. 11. 2001 (MBl. LSA S. 933) außer Kraft.

Magdeburg, den 12. 7. 2005

Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt

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ist Ordinarius für Baustatik an der Fakultät für Bauingenieur- und Vermessungswesen der Universität der Bundeswehr in München und Prüfingenieur für Baustatik; als Beratender