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(1)Ausführungsbestimmungen zur Verleihung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens des Landes Sachsen-Anhalt RdErl

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Ausführungsbestimmungen zur Verleihung des

Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens des Landes Sachsen-Anhalt RdErl. des MI vom 11. 8. 2005 – 25.3-11219 (MBl. LSA S. 563)

Bezug: RdErl. des MI vom 19. 3.2002 (MBl. LSA S. 451)

Aufgrund der Nr. 7 des Erlasses des Ministerpräsidenten vom 12. 7. 2005 (MBl. LSA S. 431) wird bestimmt:

Abschnitt I

Voraussetzungen für die Verleihung

1. Mit dem Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen können Personen geehrt werden, die sich im Rahmen von Brand- und Hilfeleistungseinsätzen nach dem Brandschutzgesetz i. d. F. der Bek. vom 7. 6. 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Nr. 181 der Anlage des Gesetzes vom 19. 3. 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137) und Art.

37 des Gesetzes vom 7. 12. 2001 (GVBl. LSA S. 540), oder bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr nach dem Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d.

F. der Bek. Vom 5. 8. 2002 (GVBl. LSA S. 339), geändert durch Gesetz vom 28.06.2005 (GVBl. LSA S. 320), durch besonderes Verhalten ausgezeichnet haben oder die sich besondere oder hervorragende Verdienste um den Brandschutz oder den Katastrophenschutz erworben haben. Das Kriterium eines besonderen oder hervorragenden Verdienstes ist weder allein durch eine regelmäßige Dienstausübung noch durch die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen erfüllt. Um dem besonderen Charakter der Auszeichnung Rechnung zu tragen, ist bei der Prüfung und Bewertung der Verdienste ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Die Verleihung des Goldenen Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens am Bande kann regelmäßig frühestens fünf Jahre nach der Verleihung des Silbernen Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens am Bande oder des Silbernen Brandschutzehrenzeichens am Bande erfolgen.

Abschnitt II Anträge

3. Anträge auf Verleihung von Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sind unter Verwendung des Antragsformulars (Anlage) einzureichen.

4. Sie sind ausführlich zu begründen und für das folgende Jahr bis zum 31.12. des laufenden Jahres auf dem Dienstweg an das Ministerium zu richten. Die auf dem Dienstweg beteiligten Behörden haben die Anträge zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.

Abschnitt III Verfahren

5. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsamtes, die Landräte oder Landrätinnen, die Ober- bürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte, die Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Gemeinden, der Direktor oder die Direktorin der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge und der Direktor oder die Direktorin des Instituts der Feuerwehr Sachsen-Anhalt. Jede Person hat das Recht, Anregungen zur Verleihung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens an die Antragsberechtigten zu richten.

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6. Eingereichte Anträge sind vertraulich zu behandeln.

Abschnitt IV Würdigkeit

7. Zur Überprüfung der Würdigkeit wird durch das Land ein Führungszeugnis eingeholt.

Abschnitt V

Aushändigung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens

8. Das Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen als Steckkreuz wird vom Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin ausgehändigt. Der Minister oder die Ministerin des Innern kann damit beauftragt werden.

9. Die Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen am Bande werden vom Minister oder der Ministerin des Innern im Namen des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin ausgehändigt. Mit der Aushändigung können der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsamtes oder die örtlich zuständigen Landräte oder Landrätinnen, Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen der Kreisfreien Städte beauftragt werden.

Abschnitt VI Trageweise

10. Das Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird auf der linken Brusttasche der Uniformjacke getragen.

11. Die Interimspange wird über der linken Brusttasche der Uniformjacke getragen.

12. Die Miniatur ist auf dem linken Aufschlag des Zivilrockes zu tragen.

Abschnitt VII In-Kraft-Treten

13. Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

An

das Landesverwaltungsamt,

die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden,

die Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge und das Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt

(3)

Anlage

Antrag auf Verleihung des Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens des Landes Sachsen-Anhalt

--- --- --- (Vor- u. Zuname der/des zu Beleihenden) (Geburtsdatum) (Geburtsort)

--- ---

(Geburtsname) (Staatsangehörigkeit)

--- --- ---

(PLZ) (Wohnort) (Straße, Nr.)

Verliehen werden soll das Brandschutz- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen der

(Zutreffendes ankreuzen)

F Stufe 1 F Stufe 2 F Stufe 3

Begründung des Antrages (Bitte Rückseite benutzen)

--- ---

(Unterschrift des Antragstellers) (Datum) Stempel

Prüfung durch den Landkreis/die Kreisfreie Stadt

Befürwortet *) ja F nein **) F

---

(Datum/Unterschrift) Stempel

---

Prüfung durch das Landesverwaltungsamt

Befürwortet *) ja F nein **) F

---

(Datum/Unterschrift) Stempel

---

Prüfung durch das Ministerium des Innern

Befürwortet *) ja F nein **) F

---

(Datum/Unterschrift) Stempel

*) Befürwortung entfällt, wenn der Prüfende gleichzeitig Antragsteller ist

**) formlose Begründung erforderlich

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