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Begründung: In der hausärztlichen medizinischen Grundversorgung fehlen immer mehr Ärztinnen und Ärzte

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Academic year: 2022

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Sitzungstitel7 2016.RRGR.57 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Dienstag (Nachmittag), 13. September 2016

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

57 2016.RRGR.57 Motion 014-2016 Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) Delegieren ärztlicher Tätigkeiten an medizinische Praxisassistentinnen (MPA)

Vorstoss-Nr.: 014-2016

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 18.01.2016

Eingereicht von:

Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 4

RRB-Nr.: 773/2016 vom 22. Juni 2016

Direktion: Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Delegieren ärztlicher Tätigkeiten an medizinische Praxisassistentinnen (MPA)

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesundheitsgesetz bzw. die Gesundheitsverordnung anzu- passen, damit ärztliche Tätigkeiten auf Anordnung und unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes in einer Arztpraxis an die medizinischen Praxisassistentinnen (MPA) delegiert werden können, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sachkunde- nachweise dazu befähigt sind (Zuger Modell).

Begründung:

In der hausärztlichen medizinischen Grundversorgung fehlen immer mehr Ärztinnen und Ärzte.

Trotz zahlreicher Bemühungen auf verschiedenen Ebenen ist eine Entspannung nicht absehbar.

Auf der anderen Seite nimmt der Anteil der polymorbiden älteren Bevölkerung kontinuierlich zu, was einen Mehrbedarf an medizinischen Leistungen in der Grundversorgung/integrierten Versorgung voraussetzt. Einer Unterversorgung innerhalb der kostengünstigen hausärztlichen Grundversorgung muss deshalb mit neuen Betreuungsmodellen, insbesondere für chronisch Kranke, entgegengewirkt werden. Die Betreuung solcher Patientinnen und Patienten beinhaltet zahlreiche Routinebehand- lungen, die innerhalb einer Arztpraxis nicht zwingend persönlich von einem Arzt oder von einer Ärz- tin durchgeführt werden müssen. Solche Tätigkeiten sollen zukünftig deshalb vom Arzt an entspre- chend geschulte medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA) delegiert werden kön- nen, die Attraktivität des MPA-Berufes wird dadurch zusätzlich erhöht. Die Hausärztinnen und Hausärzte haben dadurch mehr Valenzen, um sich um komplexere Krankheitsbilder und Behand- lungen zu kümmern und können dadurch die Anzahl Behandlungen pro Tag in der Hausarztpraxis erhöhen, Auf Bundesebene werden für MPA bereits Lernmodule zu «Chronic Care Management»

angeboten. Die Diagnosestellung als auch die Indikationsstellung für eine therapeutische Mass- nahme liegen weiterhin ausnahmslos bei der behandelnden Ärztin bzw. beim behandelnden Arzt und sind somit nicht übertragbar.

Im Kanton Zug wurde 2015 via Anpassung der Gesundheitsverordnung die rechtliche Grundlage dafür geschaffen. Als weiterer Schritt stehen nun die Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern an, da die Leistungen der MPA bisher nicht abgerechnet werden können. Die Leistungen werden durch eine entsprechende Tarifposition verrechnet. Würden die rechtlichen Grundlagen auch im Kanton Bern (und hoffentlich in weiteren Kantonen) geschaffen, wird eine Lösung unter den Tarifpartnern mit grosser Sicherheit zeitnah gefunden. Eine zukunftsgerichtete und kostengünstige Grundversor- gung liegt zudem im Interesse aller.

Antwort des Regierungsrats

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Septembersession 2016 2016.RRGR.57 2

CONVERT_5677c905a53c426b80b0fbcf6dc5d9c9 06.10.2016

Der Forderung des Motionärs, dass ärztliche Tätigkeiten auf Anordnung und unter der Verantwor- tung einer Ärztin oder eines Arztes in einer Arztpraxis an die medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA) delegiert werden können, ist mit dem geltenden Gesundheitsgesetz bereits Genüge getan. Es bedarf dazu keinerlei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen. Zur Ausführung wird die geltende Berner Regelung nachfolgend kurz dem sogenannten «Zuger Modell» gegen- übergestellt.

Das «Berner Modell»

Artikel 25 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 sieht vor, dass Fachperso- nen, z. B. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, einzelne Verrichtungen an Perso- nen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen können, wenn diese dafür hinrei- chend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen. Der Kreis der Personen, die in Delegation und unter Aufsicht ärztliche Tätigkeiten ausführen dürfen, ist weder im Gesundheitsgesetz noch in der Gesundheitsverordnung festgelegt oder eingeschränkt. Der Kanton Bern verfügt damit über eine gesetzliche Regelung, die eine sehr liberale Haltung wiederspiegelt und dadurch sogar weiter geht als das sogenannte «Zuger Modell». Für Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern um Tarifpositionen für delegierte Tätigkeiten hat somit nie ein Hindernis bestan- den.

Sogenanntes «Zuger Modell»

Im Gegensatz zu der bernischen Regelung wird im Kanton Zug die sogenannte Assistenz von Fachpersonen in der Gesundheitsverordnung spezifisch geregelt, da Artikel 15 des Zuger Gesund- heitsgesetzes (Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug) es so vorsieht. Die Vorausset- zungen für die Delegation an MPA sind in Artikel 11a der Verordnung beschrieben und entsprechen jenen des Kantons Bern, die für alle delegiert arbeitenden Personen (Assistenzen) bzw. die verant- wortlichen Fachpersonen gelten.

Der Regierungsrat beantragt:

Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Präsident. Ich befinde mich auf den letzten Seiten unserer Traktandenliste! Wir kommen zu Trak- tandum 57, der Motion von Grossrat Kohler, FDP, «Delegieren ärztlicher Tätigkeiten an medizini- sche Praxisassistentinnen (MPA)». Der Regierungsrat ist bereit, diesen Vorstoss anzunehmen, ver- langt aber dessen Abschreibung. Meines Wissens wird die Abschreibung bestritten. – Das ist doch nicht der Fall. Grossrat Kohler ist mit der Abschreibung einverstanden, entschuldigen Sie bitte.

Wünscht jemand die Diskussion? – Das scheint nicht der Fall zu sein. Somit kommen wir zur Ab- stimmung. Sind Sie einverstanden, nur eine Abstimmung durchzuführen, das heisst nebst der Moti- on zugleich über deren Abschreibung abzustimmen? – Das ist der Fall. Wer die Motion annehmen und gleichzeitig abschreiben möchte, stimmt ja, wer dies ablehnt, stimmt nein.

Abstimmung

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Ja 131

Nein 0

Enthalten 1

Präsident. Sie haben die Motion angenommen und gleichzeitig abgeschrieben.

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