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Merkblatt zum Elternbeitrag

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Academic year: 2022

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Merkblatt zum Elternbeitrag

Allgemeines:

Gemäß § 90 des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 5 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) und nach der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Primarbereich und über die Bedingungen zur Teilnahme vom 09.04.2019“ der Stadt Bottrop ist der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Betreuungs- angebotes an der Grundschule zu zahlen.

Der Elternbeitrag wird vom Fachbereich Jugend und Schule festgesetzt und eingezogen.

Der Elternbeitrag ist ein auf zwölf Monate umgelegter Jahresbeitrag. Beitragszeitraum ist grund- sätzlich das Schuljahr, also 01. August bis 31. Juli. Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens und von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kin- der im Haushalt der Erziehungsberechtigten.

Anhand des Einkommens erfolgt folgende Beitragsstaffelung:

Stufe Jahresbrutto Offene Ganztagsschule Schule von acht bis eins

Stufe 0 bis 25.000,00 € 0,00 € 0,00 €

Stufe 1 bis 35.000,00 € 30,00 € 10,00 €

Stufe 2 bis 45.000,00 € 38,00 € 15,00 €

Stufe 3 bis 55.000,00 € 47,00 € 20,00 €

Stufe 4 bis 65.000,00 € 59,00 € 25,00 €

Stufe 5 bis 75.000,00 € 73,00 € 30,00 €

Stufe 6 über 75.000,00 € 92,00 € 35,00 €

Kosten für die Mittagsverpflegung sind weiterhin direkt an den Träger zu leisten.

Für Bezieher von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern Zwei und Zwölf (SGB II & XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), dem Wohngeldgesetz (WoGG) und eines Zuschlages nach § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) können die Kosten der Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes teilweise übernommen werden. In diesem Fall wäre derzeit ein Eigenanteil pro Mittagsessen von 1,00 € zu zahlen.

Dieser Eigenanteil wird voraussichtlich zum 01.08.2019 entfallen, sodass die Kosten ab dann vollständig übernommen würden.

Einkommen:

Das maßgebliche Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe der positiven Einkünfte ei- nes Kalenderjahres abzüglich der Werbungskosten.

Zur Summe der positiven Einkünfte zählen insbesondere Einkünfte

• aus nichtselbständiger Arbeit

• aus selbständiger Arbeit

• aus Land- und Forstwirtschaft

• aus Gewerbebetrieb

• aus Kapitalvermögen

• aus Vermietung und Verpachtung.

Hinzuzurechnen sind

• steuerfreie Einkünfte

• erhaltene Unterhaltsleistungen

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• Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfall und Elterngeld, soweit das Elterngeld den Betrag von 300,00 € monatlich übersteigt

• Leistungen nach anderen Sozialgesetzen z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Über- gangsgeld, Unterhaltsvorschuss.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus einzelnen Einkunftsarten oder mit Verlusten des mitveranschlag- ten Ehepartners ist nicht zulässig.

Das Kindergeld wird nicht als Einkommen berücksichtigt.

Für das dritte und jedes weitere Kind, für das ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuer- gesetz gewährt wird, wird dieser Kinderfreibetrag von dem ermittelten Einkommen abgezogen.

Sind die Eltern - ein Elternteil - Beamter/Beamtin oder Mandatsträger/in mit Anspruch auf Ver- sorgungsbezüge, so sind dem ermittelten Einkommen 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäfti- gungsverhältnis hinzuzurechnen.

Einkommensermittlung:

Zur Feststellung Ihres Einkommens werden Sie gebeten, die „Verbindliche Einkommenserklä- rung“ wahrheitsgemäß auszufüllen und mit Nachweisen über Ihr Einkommen versehen spätes- tens 8 bis 12 Wochen vor dem Beginn des Betreuungsverhältnisses an den Fachbereich Ju- gend und Schule zu senden. So kann eine rechtzeitige Bearbeitung und Information über den von Ihnen zu leistenden Elternbeitrag gewährleistet werden.

Zur Auskunft über Ihr Einkommen sind Sie gemäß § 97a SGB VIII verpflichtet. Bleibt eine recht- zeitige Information über Ihr Einkommen aus, wird ein Elternbeitrag der höchsten Einkommens- gruppe festgesetzt.

Die Festsetzung für ein laufendes Schuljahr erfolgt stets vorläufig. Der endgültige Beitrag wird erst im Rahmen einer Nachüberprüfung anhand des tatsächlichen Jahreseinkommens ermittelt.

Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, Änderungen bzgl. Ihrer Einkommenssituation unver- züglich dem Fachbereich Jugend und Schule mitzuteilen, um größeren Nachforderungen vorzu- beugen.

Sonderregelungen:

Werden für mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig Betreuungsangebote an einer Grund- schule in Anspruch genommen, so entfallen die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind.

Für Pflegekinder wird ein Elternbeitrag der Elternbeitragsstufe 0 (bis 25.000,00 EUR, Beitrag:

0,00 EUR) gefordert.

Sonstiges:

Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Fachbe- reichs Jugend und Schule während folgender Sprechzeiten gerne für eine Beratung zur Verfü- gung:

Montag 8.30 – 12.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr Dienstag 8.30 - 12.30 Uhr

Mittwoch 8.30 – 12.30 Uhr

Donnerstag 8.30 – 12.30 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr Freitag geschlossen

(Termine außerhalb dieser Zeiten bitte telefonisch vereinbaren!)

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Fachbereich Jugend und Schule (51), Prosperstraße 71/1, 46236 Bottrop

Herr Borowicz Zimmer 219 Tel. 70 – 3621 Frau Dreckmann Zimmer 210a Tel. 70 – 3642 Frau Ehrenberg Zimmer 209 Tel. 70 – 3698 Frau Faets Zimmer 209a Tel. 70 – 3818 Frau Funke Zimmer 224 Tel. 70 – 3303 Herr Heils Zimmer 111 Tel. 70 – 3615 Frau Ilperfund Zimmer 219 Tel. 70 – 3601 Frau Meyer Zimmer 111 Tel. 70 – 3806 Frau Roßbach Zimmer 210 Tel. 70 – 3169

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