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Merkblatt zum Elternbeitrag
Nach der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 06.07.2009 in der Fas- sung der Änderung vom 09.04.2019 ist der Elternbeitrag ein öffentlich-rechtlicher monatlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten.
Der Elternbeitrag wird vom Fachbereich Jugend und Schule festgesetzt und eingezogen.
Die Höhe des Elternbeitrages ist abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern (Brutto- Jahreseinkommen abzüglich Werbungskosten) und von der Betreuungsart:
Elternbeitragstabelle ab dem 01.08.2019
Jahres-- einkommen
Kinder über 3 Jahre wöchentlich
Kinder unter 3 Jahre wöchentlich Nur Kinder-
tagespflege bis 15 Std.
bis 25 Std.
bis 35 Std.
bis 45 Std.
Nur Kinder- tagespflege bis 15 Std.
bis 25 Std.
bis 35 Std.
bis 45 Std.
bis 25.000,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bis 35.000,00 € 36,00 € 47,00 € 54,00 € 85,00 € 87,00 € 117,00 € 134,00 € 173,00 € bis 45.000,00 € 62,00 € 81,00 € 91,00 € 144,00 € 134,00 € 179,00 € 202,00 € 259,00 € bis 55.000,00 € 97,00 € 129,00 € 146,00 € 224,00 € 179,00 € 238,00 € 270,00 € 349,00 € bis 65.000,00 € 130,00 € 173,00 € 194,00 € 302,00 € 208,00 € 277,00 € 314,00 € 402,00 € bis 75.000,00 € 137,00 € 182,00 € 206,00 € 321,00 € 219,00 € 292,00 € 331,00 € 426,00 € über 75.000,00 € 144,00 € 191,00 € 219,00 € 339,00 € 232,00 € 308,00 € 351,00 € 451,00 €
Kosten für die Verpflegung sind an den Träger zu leisten.
- Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen weiterhin die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
Ergeben sich bei Geschwisterkindern wegen der Betreuungsart (Kinder unter 3 Jahren) unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der Elternbeitrag für das Kind mit dem höheren Elternbeitrag zu zahlen.
- Die Beitragspflicht endet mit dem Beginn des letzten Kindergartenjahres vor der Einschulung.
- Heim- und Pflegekinder sind für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung grundsätzlich vom Bei- trag befreit.
Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Es beginnt am 01. August und endet am 31.07. des folgenden Jahres.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung nicht berührt.
Bei Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und danach auf Verlangen teilen die Eltern dem Jugendamt in einer "Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen" schriftlich mit, welche Einkommens- gruppe ihrem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist und weisen diese Angaben durch entsprechende Unter- lagen nach (Einkommensteuerbescheid, Lohnsteuerkarte, Gehaltsabrechnungen, Bescheid über Arbeitslo- sengeld, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld).
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Bei unverheiratet zusammenlebenden Eltern sind die Einkünfte des Vaters und der Mutter zugrunde zu legen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so ist nur dessen Einkommen zuzüglich der Un- terhaltsleistungen des anderen Elternteils zugrunde zu legen.
Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Kann das Einkommen für das aktuelle Kalenderjahr nicht bestimmt werden, wird eine vorläufige Einstufung vorgenommen bis entspre- chende Belege vorliegen.
Bitte beachten Sie, dass erst nach Ablauf eines Jahres der endgültige Beitrag anhand des tatsächlichen Jahreseinkommens ermittelt werden kann. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. Hierdurch kann es zu eventuellen Nachfor- derungen oder Erstattungen kommen.
Die Eltern sind verpflichtet, schriftlich und durch Vorlage von relevanten Einkommensbelegen nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach der Elternbeitragstabelle zugrunde zu legen ist.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis wird der höchste El- ternbeitrag erhoben!
Das Kindergeld wird nicht angerechnet.
Für das dritte und jedes weitere Kind, für das ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz ge- währt wird, wird dieser Kinderfreibetrag von dem ermittelten Einkommen abgezogen.
Sind die Eltern - ein Elternteil - Beamter/Beamtin oder Mandatsträger/in mit Anspruch auf Versorgungsbe- züge, so sind dem ermittelten Einkommen 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis hinzu- zurechnen.
Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte der Eltern (oder bei getrennt lebenden Eltern: des Elternteiles, bei dem das Kind lebt) nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuerge- setzes:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Brutto-Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten (Pauschale: 1.000,00 € oder tatsächliche höhere Wer- bungskosten) (nicht das zu versteuernde Einkommen).
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einnahmen aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten (Pauschale 51 € und Sparerfreibetrag) - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegat- ten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen hinzuzurechnen sind:
- steuerfreie Einkünfte - Unterhaltsleistungen
- öffentliche Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhaltes der Eltern und des Kindes, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, bestimmt sind, z.B. Sozialhilfe und Wohngeld,
- Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeiter- geld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfall und Elterngeld, soweit das Elterngeld den Betrag von 300,00 € monatlich übersteigt.
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- Leistungen nach anderen Sozialgesetzen z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unter- haltsvorschuss.
Der Kostenbeitrag wird auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentli- chen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeld- gesetz erhalten.
Eltern mit einem niedrigen Netto-Einkommen und/oder besonderen finanziellen Belastungen können beim Fachbereich Jugend und Schule einen Antrag auf Erlass des Elternbeitrages stellen.
Bitte füllen Sie die "Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen" aus und schicken sie mit den Nachwei- sen über Ihr Einkommen 8 - 12 Wochen vor der Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung an den Fachbereich Jugend und Schule zurück, damit Ihr aktuelles Einkommen zugrunde gelegt werden kann.
Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs Jugend und Schule während folgender Sprechzeiten gerne für eine Beratung zur Verfügung:
Montag 8.30 – 12.30 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr Dienstag 8.30 - 12.30 Uhr
Mittwoch 8.30 – 12.30 Uhr
Donnerstag 8.30 – 12.30 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr Freitag geschlossen
Termine außerhalb dieser Zeiten bitte telefonisch vereinbaren!
Fachbereich Jugend und Schule (51), Prosperstraße 71/1, 46236 Bottrop
Herr Borowicz Zimmer 219 Tel. 70 – 3621
Frau Dreckmann Zimmer 210a Tel. 70 – 3642
Frau Ehrenberg Zimmer 209 Tel. 70 – 3698
Frau Faets Zimmer 209a Tel. 70 – 3818
Frau Funke Zimmer 224 Tel. 70 – 3303
Herr Heils Zimmer 111 Tel. 70 – 3615
Frau Ilperfund Zimmer 219 Tel. 70 – 3601
Frau Meyer Zimmer 111 Tel. 70 – 3806
Frau Roßbach Zimmer 210 Tel. 70 – 3169