c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_347d7d7dd4994704bdefcb71ef3296da.doc
I 282/2003 JGK 24. März 2004 45C
Interpellation
1006 Astier, Moutier (FDP)
Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 18.11.2003
AHV-Beiträge für Nebenerwerbstätigkeiten
Die AVH wird aus den Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Nach Artikel 5 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist es möglich, bei einem Nebenerwerb auf die Erhebung der AHV-Beiträge zu verzichten, wenn das Einkommen aus dem Haupterwerb einen bestimmten Betrag übersteigt und der Nebenerwerb begrenzt ist. Dieser Artikel des AHVG kommt nur zur Anwendung, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitiges Einverständnis vorliegt. Wenn Arbeitnehmer um eine Befreiung ersuchen, sind Privatunternehmen in der Regel immer damit einverstanden, da sie so den Arbeitgeberbeitrag einsparen können.
Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Werden die AHV-Beiträge bei Überweisungen an Dritte von allen kantonalen Stellen systematisch abgezogen?
2. Geben die kantonalen Stellen einem Gesuch um Befreiung der AHV-Pflicht seitens der betroffenen Personen statt oder erheben sie die AHV-Beiträge trotzdem?
3. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass der Kanton Bern die Bestimmung von Artikel 5 Absatz 5 AHVG systematisch zu seinen Gunsten anwenden sollte, um die kantonalen Ausgaben zu verringern?
Antwort des Regierungsrates
Nach Artikel 5 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den massgebenden Lohn einbezogen werden. In der ausführenden Verordnung hat der Bundesrat festgelegt, dass die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen, von der Beitragserhebung ausgenommen werden können (Artikel 8bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
Die von Herrn Grossrat Astier gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:
1. Grundsätzlich werden die AHV-Beiträge systematisch vom massgebenden Lohn abgezogen.
Eine Ausnahme stellen die erwähnten Fälle von Artikel 5 Absatz 5 AHVG dar, sofern ein entsprechendes Gesuch bei der Ausgleichskasse eingereicht und von dieser bewilligt wird.
2
2. Wird ein Gesuch um Befreiung von der Beitragserhebung bei der Ausgleichskasse eingereicht, prüft diese, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Geprüft wird, ob es sich um ein Entgelt aus einem Nebenerwerb handelt, welches Fr. 2000.— im Kalenderjahr nicht übersteigt. Zudem müssen sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmenden mit der Beitragsbefreiung einverstanden sein. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird auf eine entsprechende Erhebung von AHV- Beiträgen verzichtet.
3. Der Kanton muss sich in der Frage der Befreiung von der Beitragserhebung an die Vorgaben des Bundesrechts halten, wonach ein Gesuch, wie oben unter Ziff. 2 festgehalten, nur dann bewilligt werden darf, wenn neben dem Arbeitgeber auch der oder die Arbeitnehmende schriftlich sein Einverständnis mit der Beitragsbefreiung gegeben hat. In Anbetracht des administrativen Aufwands und der zur Diskussion stehenden Beträge ergeben sich für den Kanton somit keine nennenswerten Einsparungsmöglichkeiten. Auf Bundesebene wird diskutiert, ob es im Zuge der 11. AHV-Revision zu administrativen Vereinfachungen in diesem Bereich kommen soll.
An den Grossen Rat