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und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 20.05.2010

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(1)

Satzung der Stadt Hattingen über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich

und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 20.05.2010

in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 18.07.2018

§ 1 Allgemeines

1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) wird durch die Stadt Hattingen ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gemäß § 23 Abs. 1, 2 und 4 KiBiz erhoben.

2) Für die Inanspruchnahme von Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich erhebt die Stadt Hattingen ebenfalls einen öffentlich-rechtlichen Beitrag.

§ 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach

§ 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

3) Beitragsschuldner sind Personen im Sinne der Absätze 1 und 2. Mehrere Beitrags- pflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Beitragszeitraum

1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr, dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch die Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem der Betreuungsplatz dem Kind zur Verfügung gestellt wird. Sie endet mit Ablauf des Kindergarten- bzw.

Schuljahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt.

§ 4 Höhe der Elternbeiträge

1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten.

(2)

Juli 2018 531-2

2) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Satzung. Im Falle des § 2 Abs. 2 (Pflegeeltern) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Tabelle für die zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedriger Betrag.

3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kinder- tagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Ist ein Kind 12 Monate beitragsfrei betreut und nicht zum regulären Termin am 01.08.

eingeschult worden, so ist für das dann folgende Jahr ein Elternbeitrag zu entrichten.

4) Der Träger der Einrichtung kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.

§ 5 Einkommensermittlung

1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, im Ausland erzielte Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-gesetz und entsprechenden Vorschriften und Geldleistungen nach

§ 23 Abs. 2 SGB VIII (KJHG) bzw. nach § 33 i. V. m. § 39 SGB VIII (KJHG) sind nicht hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgeld bis zu den in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats oder steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der

Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats

hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

2) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierenden Einkünfte für das gesamte Jahr zu berück- sichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem 01.01. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.

(3)

§ 6 Beitragsermäßigung

1)

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Hattinger Tageseinrichtung für Kinder nach dem KiBiz, eine Betreuungsmaßnahme in einer Hattinger Grundschule oder werden sie in Tagespflege betreut, so reduziert sich die Höhe des Beitrages für das weitere Kind auf 25% der jeweiligen

Einkommensgruppe. In diesem Fall wird der Beitrag des Kindes ermäßigt, für das sich nach dem Einkommen und / oder der Betreuungsart der niedrigere / gleiche Beitrag ergibt.

Dieser Grundsatz findet auch im Falle des § 23 Abs. 3 KiBiz

(Beitragsbefreiung für das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung Anwendung.

Das 3. Kind ist wie auch alle anderen Kinder beitragsfrei.

2) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).

3) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung und wird gleichzeitig in Tagespflege betreut, ist die Gesamtbetreuungszeit maßgeblich für die Einstufung des Elternbeitrages.

Höchstbetrag ist die 45 Stundenbetreuung in den jeweiligen Einkommensgruppen.

§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht

1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Betreuungszeit und die Betreuungsform der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.

2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.

3) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

Eine Überprüfung der Angaben zum Einkommen kann im Rahmen der Erzielung einer Beitragsgerechtigkeit regelmäßig vorgenommen werden.

4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maß nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

§ 8 Beitragsfestsetzung

1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.

(4)

Juli 2018 531-4 sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrunde- legung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggfs. auch rückwirkend neu festzusetzen.

Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).

§ 9 Fälligkeit

Die Elternbeiträge werden jeweils zum 01. des Monats fällig.

§ 10 Beitreibung

Die Beiträge können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom 13.05.1980 in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 11 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten Diese Siebte Änderungssatzung tritt am 01.08.2018 in Kraft.

(5)

Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung

Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und für die Betreuung von Kindern in Tagespflege ab 01.08.2018

Stufe Jahresein- kommen

Elternbeiträge für Kinder ab 2 Jahren Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren

25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std.

1.Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind 1 bis 25.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2 bis 30.000 € 37,00 € 9,50 € 43,00 € 11,50 € 59,00 € 14,50 € 90,00 € 23,00 € 105,00 € 27,00 € 141,00 € 35,00 € 3 bis 35.000 € 46,00 € 11,50 € 55,00 € 13,50 € 72,00 € 19,00 € 102,00 € 26,00 € 119,50 € 30,00 € 159,00 € 40,00 € 4 bis 40.000 € 65,00 € 16,50 € 76,00 € 20,00 € 102,00 € 26,00 € 133,00 € 33,00 € 157,00 € 39,00 € 210,00 € 53,00 € 5 bis 45.000 € 73,00 € 19,00 € 87,00 € 22,00 € 115,00 € 29,00 € 147,00 € 37,00 € 173,00 € 43,00 € 232,00 € 58,00 € 6 bis 50.000 € 88,00 € 22,00 € 102,00 € 26,00 € 137,00 € 34,00 € 172,00 € 43,00 € 206,00 € 52,00 € 275,00 € 69,00 € 7 bis 55.000 € 102,00 € 26,00 € 119,50 € 30,00 € 160,00 € 40,00 € 187,50 € 47,00 € 221,50 € 56,00 € 295,00 € 74,00 € 8 bis 60.000 € 115,00 € 29,00 € 136,00 € 34,00 € 182,00 € 45,00 € 202,00 € 50,00 € 241,00 € 61,00 € 321,00 € 80,00 € 9 bis 70.000 € 145,00 € 36,00 € 170,00 € 42,00 € 228,00 € 57,00 € 240,00 € 60,00 € 287,00 € 72,00 € 384,00 € 96,00 € 10 bis 80.000 € 161,00 € 40,00 € 190,00 € 47,00 € 253,00 € 64,00 € 282,00 € 71,00 € 332,00 € 83,00 € 444,00 € 111,00 € 11 bis 90.000 € 181,00 € 45,00 € 213,00 € 54,00 € 285,00 € 71,00 € 311,00 € 78,00 € 368,00 € 92,00 € 491,50 € 123,00 € 12 bis 110.000 € 202,00 € 50,00 € 237,00 € 60,00 € 320,00 € 80,00 € 327,00 € 81,00 € 392,50 € 98,00 € 523,00 € 131,00 € 13 bis 130.000 € 226,00 € 57,00 € 266,00 € 67,00 € 356,50 € 90,00 € 357,50 € 90,00 € 420,00 € 105,00 € 563,50 € 141,00 € 14 bis 150.000 € 253,00 € 64,00 € 298,00 € 74,00 € 399,00 € 100,00 € 382,00 € 96,00 € 450,00 € 112,00 € 604,00 € 151,00 €

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Juli 2018 531-6 Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung

Tabelle über die Höhe der Elternbeiträge für Schulbetreuungsmaßnahmen im Primarbereich

Stufe Jahresein- kommen

Monatliche Elternbeiträge für Schulbetreuungsmaßnahmen

Offene Ganztagsschule Verlässliche

Vormittagsbetreuung

1. Kind 2. Kind 1. Kind 2. Kind

1 bis 20.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €

2 bis 25.000 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €

3 bis 30.000 € 44,50 € 11,50 € 20,00 € 5,00 €

4 bis 35.000 € 56,00 € 14,00 € 22,00 € 5,50 €

5 bis 40.000 € 67,00 € 16,50 € 34,00 € 9,00 €

6 bis 45.000 € 78,00 € 19,50 € 39,00 € 10,00 €

7 bis 50.000 € 93,00 € 23,00 € 46,50 € 12,00 €

8 bis 55.000 € 105,00 € 26,00 € 53,00 € 13,50 €

9 bis 60.000 € 116,50 € 29,50 € 58,00 € 14,50 €

10 bis 70.000 € 128,00 € 32,00 € 65,00 € 16,00 €

11 bis 80.000 € 159,00 € 39,50 € 79,50 € 20,00 €

12 bis 90.000 € 164,50 € 41,00 € 82,00 € 20,50 €

13 bis 100.000 € 174,50 € 43,50 € 87,50 € 21,50 €

14 über 100.000 € 185,00 € 46,50 € 92,50 € 23,00 €

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