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A2136 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 3023. Juli 2004
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ei operativen Eingriffen mit Eröffnung der Bauch- höhle oder der Brüsthöh- le ist in der Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) der Abzug einer„Eröffnungsleistung“ vorge- sehen: „Werden mehrere Ein- griffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zu- sammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körper- höhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet wer- den“ (vergleiche Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt H [Gynäkologie], K [Urolo- gie] und L [Chirurgie und Or- thopädie]). Standardbeispiel:
Wird bei einer offenen Ap- pendektomie ein weiterer ope- rationswürdiger Befund fest- gestellt, so muss das Honorar der Gebührenposition für den weiteren Eingriff um die an- teilige Gebühr für die Schaf- fung des Zugangswegs in die Bauchhöhle gekürzt werden.
Wegen des beträchtlichen Aufwands ist die in Abzug zu bringende Eröffnungsleistung mit immerhin 1110 Punkten
bewertet worden (entspre- chend GOÄ-Nummer 2990 oder GOÄ-Nummer 3135).
Werden Eingriffe außer- halb von Brust- oder Bauch- höhle nebeneinander er- bracht, zum Beispiel in der Gelenkchirurgie und anderen Kapiteln von Abschnitt L oder GOÄ-Abschnitten für andere operative Fachgebie- te, zum Beispiel für die Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde, ist kein Abzug beim Honorar einer Eröffnungsleistung er- forderlich. Ob der Verord- nungsgeber übersehen hat, dass auch in diesen Ope- rationsgebieten gegebenen- falls zwei oder mehrere Ein- griffe nebeneinander durch- geführt werden, oder davon ausgegangen worden ist, dass die sich überschneidenden Anteile bei der Schaffung des
Zugangsweges bei Eingriffen außerhalb der Brust- oder Bauchhöhle jeweils zu gering- fügig sind, als dass in diesen Fällen der Abzug einer Eröff- nungsleistung gerechtfertigt wäre, ist dabei unerheblich.
Maßgeblich ist der Wortlaut des Verordnungstextes, der bei
„mehreren Eingriffen in der Brust- oder Bauchhöhle“ den Abzug beim Honorar einer Eröffnungsleistung vorsieht.
Die Abrechnung von zwei oder mehreren endoskopi- schen Eingriffen in der Bauchhöhle wird unterschied- lich gehandhabt. Weil das Ge- bührenverzeichnis seit 1995 nicht aktualisiert wurde, hält die GOÄ in vielen Kapiteln ausschließlich Gebührenposi- tionen für kleinere, diagnosti- sche Endoskopien bereit, so zum Beispiel auch in Ab-
schnitt H (Gynäkologie). Ku- rative endoskopische Ein- griffe müssen den vorhan- denen, noch zu Zeiten der standardmäßig offenen ope- rativen Vorgehensweise ge- schaffenen Gebührenpositio- nen zugeordnet werden. Fol- gerichtig und am Wortlaut des Verordnungstextes orientiert müsste bei Berechnung von zwei oder mehreren Eingriffen nach den alten Gebührenposi- tionen der Abzug einer Eröff- nungsleistung fällig sein, auch wenn ein offener Zugangsweg entsprechend GOÄ-Nr. 3135 bei der endoskopischen Aus- führung nicht geschaffen wer- den muss. Entscheidend ist, dass für die endoskopische Ausführung der Leistungen zwei oder mehrere Gebühren- positionen angesetzt wurden, die „jeweils in der Leistung die Eröffnung der Bauchhöh- le enthalten“ – vergleiche zum Beispiel GOÄ-Nr.1145 (Ovar- ektomie,Ovariotomie,Salping- ektomie durch vaginale oder abdominale Eröffnung der Bauchhöhle).
Dr. med. Regina Klakow-Franck
Eröffnungsleistungen bei endoskopischen Eingriffen
GOÄ-Ratgeber