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Archiv "Änderung der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie" (01.04.1994)

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DIE KBV INFORMIERT

Mammographiegeräte bis Ende 1994 auf dem aktuellen technischen Stand

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderung der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie

gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vom 10. Februar 1993

— Verkürzung der Übergangsfrist für Mammographiegeräte —

BEKANNTGABEN

1993) erbracht haben, diese Leistungen längstens bis zum 31. 12. 2002 weiter er- bringen und abrechnen. Diese Ausnah- meregelung gilt für Internisten und Kin- derärzte ebenso wie für Allgemeinärzte und praktische Ärzte.

Weitere Aspekte

Bei fachübergreifenden Gemeinschafts- praxen (zum Beispiel zwischen Allge- meinärzten und Internisten) wird hin- sichtlich der hausärztlichen Vergütung eine eventuell vorgenommene „Arbeits- teilung" zwischen den Partnern der Ge-

meinschaftspraxis nicht berücksichtigt.

Dies bedeutet, daß die hausärztliche Vergütung in dem betreffenden Abrech- nungsfall auch dann nicht zum Ansatz kommt, wenn die Leistung aus dem Aus- schlußkatalog (zum Beispiel Koloskopie) vom Internisten, die übrige Patienten- versorgung dagegen vom Allgemeinarzt erbracht wird. Davon unberührt bleibt das Problem, daß nach dem 31. 12. 1995 ein Partner der Gemeinschaftspraxis (zum Beispiel Allgemeinarzt) an der hausärztlichen und ein anderer Partner (zum Beispiel Internist) an der fachärzt- lichen Versorgung teilnehmen kann.

Hierzu wird demnächst eine Regelung in

den Bundesmantelverträgen zu treffen sein.

Es ist ferner nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die ab 1996 mögliche Wahlentscheidung eines Interni- sten oder Kinderarztes für die hausärztli- che Versorgung jederzeit (mit einer Frist von zwei Quartalen) widerrufen werden kann. Schließlich kann der Zulassungs- ausschuß gemäß § 73 Abs. la SGB V in entsprechend begründeten Fällen (zum Beispiel regionaler Versorgungsbedarf in der radiologischen Diagnostik) Ausnah- men von der ausschließlichen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung ertei- len. KBV

Die „Deutsche Mammographie-Stu- die", die im Auftrag des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen vor kurzem abgeschlossen wurde, hat hin- sichtlich der technisch-apparativen Qua- litätssicherung gezeigt, daß nur bei der Einhaltung bestimmter gerätetechnischer Anforderungen (zum Beispiel an den Brennflecknennwert) die Erkennbarkeit von Bilddetails, die für die Diagnostik re- levanter pathologischer Strukturen erfor- derlich ist, gewährleistet werden kann.

Auf Grund von Hinweisen, daß ein Teil der verwendeten Mammographiegeräte diese Anforderungen nicht erfüllt, und der weitreichenden Konsequenzen, die sich für die Patientinnen ergeben kön- nen, wurde für erforderlich gehalten, die in der vertragsärztlichen Versorung ein- gesetzten Mammographiegeräte in mög- lichst kurzer Zeit auf den in der Verein- barung zur Strahlendiagnostik und -the- rapie (Deutsches Ärzteblatt, Heft 7 vom 19. Februar 1993 und Heft 14 vom 9.

April 1993) festgelegten aktuellen geräte- technischen Stand zu bringen. Zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Kranken- kassen wurde jetzt vereinbart, daß Mam- mographiegeräte, welche die in dieser Vereinbarung festgelegten apparativen Anforderungen nicht erfüllen, nur noch bis zum 31. Dezember 1994 weiterver- wendet werden können. Im Zusammen- hang mit den nun anstehenden Umrü- stungen beziehungsweise Neuanschaf- fungen ist auf folgende beiden Punkte hinzuweisen:

1. Auf Grund der in der DIN 6823 (IEC 336) festgelegten Meßvorschrift für die Bestimmung des Brennflecknennwer-

tes und der für den jeweiligen Brenn- flecknennwert festgelegten Toleranzen besteht die Möglichkeit, daß im Einzel- fall Röntgenröhren mit einem Brenn- flecknennwert zum Beispiel von 0,5 unter optimalen Bedingungen in den Toleranz- bereich des Brennflecknennwertes von 0,4 kommen. Da die Brennfleckgröße und die Ortsauflösung in unmittelbarem Zusammenhang zueinander stehen, kann in diesen Fällen die Anforderung an den Brennflecknennwert als erfüllt angese- hen werden, wenn die in der Vereinba- rung zur Strahlendiagnostik und -thera- pie festgelegten Anforderungen an die

Gemäß § 10 Bundesmantelvertrag beziehungsweise § 27 Arzt-/Ersatzkas- senvertrag wird auf der Grundlage des

§ 135 Abs. 2 SGB V die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vom 10. Februar 1993 wie folgt geändert:

§ 20 (Übergangsregelungen für die ap- parative Ausstattung in der diagnosti- schen Radiologie) wird wie folgt ergänzt:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz an- gefügt:

„Hiervon ausgenommen sind:

Ortsauflösung (siehe Klasse VII, Min- destanforderung an die Ausstattung der Untersuchungseinrichtungen) erfüllt und gegenüber der Kassenärztlichen Vereini- gung nachgewiesen wurden.

2. Es liegen Hinweise vor, daß bei äl- teren Mammographiegeräten auf Grund nicht mehr optimal arbeitender Belich- tungsautomatiken größere Schwankun- gen der optischen Dichte, welche die Be- urteilbarkeit des Röntgenbildes gegebe- nenfalls einschränken, nicht ausgeschlos- sen werden können. Um zu vermeiden, daß die angestrebte Bildqualität auch nach dem Wechsel der Röntgenröhre nicht erreicht wird, wird empfohlen, die Leistungsfähigkeit und die Schaltgenau- igkeit der Belichtungsautomatik vor die- sem Wechsel zu überprüfen.

Der Vereinbarungstext ist nachfol- gend abgedruckt und tritt ab sofort in Kraft.

Ärzte, die eine Röntgeneinrichtung der Klasse VII (Mammographie) verwen- den, die den Anforderungen an die ap- parative Ausstattung dieser Vereinba- rung nicht entspricht, dürfen diese bis zum 31. Dezmber 1994 weiterverwen- den."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz an- gefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

Die Ergänzung tritt mit der Veröf- fentlichung im Deutschen Ärzteblatt in

Kraft. ❑

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 13, 1. April 1994 (55) A-917

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