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Ist Werbung an den Schulen tatsächlich erlaubt? Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen bzw

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I 224/2001 ERZ 15. Mai 2002 48C

Interpellation

1670 Schärer, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 5 Eingereicht am: 27.11.2001

Werden öffentliche Schulen zu Werbeplattformen?

Der Kanton Bern will sich am national koordinierten Projekt „PPP-Schulen“ im Netz“

beteiligen und dafür einen Sponsoringvertrag mit der Swisscom abschliessen. Die Swisscom will allen Schulen im Kanton drei Jahre lang den freien Zugang zum Internet und den Aufbau eines geschlossenen Bildungsnetzes sponsern. Dafür sollen namhafte Summen aufgewendet werden. In der Fragestunde im Grossen Rat am 11. September 2001 haben die diesbezüglichen Auskünfte des Regierungsrates weitere Fragen aufgeworfen und aufgezeigt, dass es sich beim Sponsoring von öffentlichen Aufgaben um eine komplexe und weitreichende Entscheidung handelt, die weiterer Abklärungen bedarf.

Ich bitte den Regierungsrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist Werbung an den Schulen tatsächlich erlaubt? Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen bzw. demokratisch diskutierten Kriterien ist Werbung rechtens? Wie werden die Schulen vor unerwünschten Werbemethoden und der Bindung an eine einzelne Firma geschützt?

2. Mit Sponsoring werden finanzielle Mittel für Aufgaben zur Verfügung gestellt, die nicht mehr vom Grossen Rat bewilligt werden müssen. Auch ist ein Referendum gegen die Vorlage nicht möglich. Ist diese Umgehung demokratischer Prinzipien rechtens?

3. Steht der Vertrag mit der Swisscom im Einklang mit der Submissionsgesetzgebung?

Kann der Kanton bei einem so umfassenden und langfristigen Projekt tatsächlich auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten?

4. Welche Folgekosten für die Schulen sind zu erwarten? Werden Infrastrukturen aufgebaut, die sich der Kanton nach Ablauf der dreijährigen Pilotphase überhaupt leisten kann?

5. Steht ein Sponsoring in den Schulen nicht im Widerspruch zur Erfüllung des öffentlichen Bildungsauftrages? Ist mit dem Sponsoring nicht die Gefahr verbunden, dass die Sponsoren oder Sponsorinnen aufgrund ihres finanziellen Engagements auf die Verwaltung und Behördemitglieder politisch Einfluss nehmen können? Wie gedenkt sich die Regierung gegen die politische Einflussnahme des Sponsors oder der Sponsorin abzusichern? Welche Massnahmen will er ergreifen?

6. Wie wird beim Sponsoringvertrag zwischen der Swisscom und dem Kanton die Werbewirkung von Swisscom als Gegenleistung zu Geld quantifiziert? Welche Messkriterien gelten hier?

7. Gibt es andere Beispiele von Sponsoring in der Erziehungsdirektion und in den anderen Direktionen, die bisher nicht öffentlich wurden? Falls ja, welche Kriterien wurden hier angewandt und welche Erfahrungen wurden gemacht?

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8. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass Sponsoring im hoheitlichen Bereich (Justiz und Polizei) untersagt ist. Wenn nicht, wie begründet er ein allfälliges Sponsoring auch in diesem Bereich?

9. Der Sponsoringvertrag mit Swisscom zeigt auf, dass es für Sponsoring im Bereich der öffentlichen Aufgabenerfüllung Kriterien braucht. Ist der Regierungsrat bereit, solche Kriterien vorzuschlagen und demokratisch zu diskutieren? Wenn ja, in welchem Zeitraum?

Antwort des Regierungsrates

1. Grundsätzliche Haltung des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass ein Sponsoring öffentlicher Aufgaben durch Private verschiedene Fragen aufwerfen kann, die sorgfältig abzuklären sind. Dabei ist die Art der Aufgabe, die unterstützt werden soll und die Bedingungen, die von Seiten des Sponsors gestellt werden, ausschlaggebend für die Beurteilung.

Im erwähnten Projekt geht es unter anderem auch darum, allen Schulen des Kantons Bern zu ermöglichen, sich zu gleichen Bedingungen über einen leistungsfähigen, preisgünstigen und geschützten Zugang ans Internet anzuschliessen. Die Fragen der Interpellantin beziehen sich auf das Sponsoring der Swisscom, das diesen Projektteil betrifft. Beim Anschluss von Personalcomputern ans Netz stehen vor allem technische Fragen im Vordergrund, welche die Unterrichtstätigkeit nicht betreffen und damit von den Schülerinnen und Schülern auch nicht wahrgenommen und automatisch mit dem Sponsor in Verbindung gebracht werden. Das rein technische Projekt bietet auch keine Möglichkeiten, die Unterrichtstätigkeit im Sinne des Sponsors zu beeinflussen. Swisscom macht auch keine Auflagen zur Verwendung der Anschlüsse und tritt in keiner Weise in den Schulen mit Werbung auf.

Aus diesen Gründen erachtet der Regierungsrat ein Sponsoring in diesem konkreten Fall als vertretbar und begrüsst die Tatsache, dass damit die Infrastruktur der Schulen in einem wichtigen Bereich rasch verbessert werden kann.

2. Antwort auf die Fragen der Interpellantin

Zu Frage 1:

Das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit erlaubt die Werbung grundsätzlich und schränkt sie nur in ganz bestimmten Fällen ein. Der Schutz der Schülerinnen- und Schüler vor unerwünschter Werbung ergibt sich grundsätzlich aus dem Erziehungsauftrag der Schulen. Damit ist jede Schule selber verantwortlich, dass Werbung, welche die persönliche Entwicklung und den Lernerfolg der Schülerinnen- und Schüler negativ beeinflussen könnten, von diesen während der Schulzeit ferngehalten wird.

Dem Kanton und der Erziehungsdirektion stehen ausserhalb der Vorschriften, welche die Werbung generell einschränken, keine weiteren rechtlichen Mittel zu Verfügung.

Zu Frage 2:

Die finanziellen Mittel werden in einem Sponsoring vom Sponsor zur Verfügung gestellt. Er entscheidet frei, ob er auf Bedingungen des Empfängers eintreten will oder nicht. Daraus ergibt sich tatsächlich, dass beim Sponsoring öffentlicher Aufgaben die eingesetzten Mittel nicht mehr auf dem ordentlichen Weg bewilligt werden. Der Kanton kann als Sponsornehmer somit nur noch über Annahme oder Nichtannahme der Leistungen entscheiden

Sollten durch die Annahme von Sponsoringleistungen übergeordnete Prinzipien und Interessen verletzt werden, müsste demzufolge darauf verzichtet werden. Diese Entscheidung ist in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen. Dabei sind die erwähnten

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übergeordneten Gesichtspunkte den positiven Effekten der Sponsorleistung und der damit erreichten Entlastung des Staatshaushaltes gegenüberzustellen.

Zu Frage 3:

Swisscom hat keine Exklusivrechte für den Anschluss der Schulen im Kanton Bern. Die Schulen können weiterhin frei wählen, über welchen Anbieter sie sich ans Netz anschliessen wollen. Das Angebot von Swisscom hat deshalb auch bereits dazu geführt, dass Kabelnetzbetreiber ihre Leistungen den Schulen zum Teil auch gratis anbieten. Nicht zuletzt wegen diesen Tatsachen ist klar festzuhalten, dass die Richtlinien der Submissionsgesetzgebung eingehalten wurden. Artikel 12 der Submissionsverordnung regelt, wann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall wenn Bedingungen - beim Bildungsnetz das flächendeckende Angebot - nur durch einen Anbieter erfüllt werden können (Art. 12 Abs. 2 Bst. a). Im Rahmen des gesamtschweizerischen Projekts haben sich verschiedene Anbieter nach den Bedingungen erkundigt. Bisher ist aber noch kein weiteres Angebot eingegangen. Weiter besteht die Möglichkeit auf eine Ausschreibung zu verzichten, wenn ein Angebot zu Preisen vorliegt, die unter dem üblichen Rahmen liegen (Art. 12 Abs. 2 Bst. k).

Zu Frage 4:

Durch das Sponsoring übernimmt Swisscom die Mietkosten für die Standleitung. Den Schulen entstehen aus dem Gebrauch des gesponserten Anschlusses keine direkten Folgekosten.

Die einzige spezifische Infrastruktur für den Anschluss an das gesponserte Netz ist ein sogenannter Router. Dieser wird unentgeltlich von Swisscom zur Verfügung gestellt.

Die Notwendigkeit für die restliche Infrastruktur ergibt sich aus den Anforderungen des Lehrplans und den Bedürfnissen der einzelnen Schule.

Zu Frage 5:

Heikel für die Einflussnahme sind vor allem die inhaltlichen Bereiche des Projektes. Dieser Problematik wurde durch den entsprechenden Aufbau des Projektes „Public Private Partnership – Schule im Netz“ (PPP – SiN) Rechnung getragen. Das gesamtschweizerische Projekt ist in fünf Module unterteilt. In den Modulen 1,2 und 4 geht es um die Technik. In diesen Modulen sind private Sponsoren erwünscht. Im Modul 3 (Bildungsserver) sind private Sponsoren für die technische Infrastruktur erwünscht, jedoch nicht für die Inhalte. Im Modul 5 (Lehrerinnen- und Lehrerbildung), über das am ehesten Einfluss genommen werden könnte, gibt es keine privaten Sponsoren.

Durch die Transparenz des Angebots sind einer möglichen Einflussnahme des Sponsors auf die Verwaltung und die Schulen enge Grenzen gesetzt.

Zu Frage 6:

Die Quantifizierung der Wirkung einer Werbung durch definierte Messkriterien ist nur sehr schwer machbar. Sie ist deshalb im Sponsoringvertrag auch nicht vorgesehen. Swisscom erhofft sich aber durch das Sponsoring einen nachhaltigen Imagegewinn bei der gesamten Bevölkerung.

Zu Frage 7:

Die Erziehungsdirektion selber führt keine weiteren Sponsoringprojekte. Wie weit sich einzelne Schulen der Volksschule und der Sekundarstufe II durch Private unterstützen lassen ist nicht bekannt. Eine allfällige Unterstützung bezieht sich aber nicht auf den eigentlichen Unterrichtsbereich, sondern betrifft vor allem die Durchführung von Schulveranstaltungen und die Anschaffung von Geräten und Einrichtungen.

Fachhochschule und Universität arbeiten eng mit privaten Unternehmungen zusammen.

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Diese Zusammenarbeit ist im Auftrag dieser Institutionen enthalten und die Verwaltung der dadurch generierten Mittel erfolgt durch die Institutionen selber.

Zu Frage 8:

Der Kanton Bern hat bisher die Frage der Zulässigkeit des Sponsorings nie grundlegend und umfassend abgeklärt. Grundsätzlich bestehen gegenüber dem Sponsoring der öffentlichen Verwaltung aber Bedenken. Diese sind im Bereich der Justiz- und Polizei besonders berechtigt, da in diesem Bereich staatlicher Tätigkeit die Anforderungen an die Unabhängigkeit der staatlichen Eingriffstätigkeit besonders hoch sind.

Zu Frage 9:

Wie bereits weiter oben erwähnt, muss jedes einzelne Sponsoringprojekt gesondert beurteilt werden. Allgemeingültige Kriterien lassen sich deshalb auch nur sehr eingeschränkt formulieren. Der Regierungsrat hat deshalb auch bisher auf eine solche Formulierung verzichtet und möchte bei dieser Haltung bleiben.

An den Grossen Rat

Referenzen

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