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Wullschleger, E. (1976). Forstliche Erlasse der Obrigkeit in den "Gemeinen Herrschaften im Aargau". Ein Beitrag zur aargauischen Forstgeschichte. Berichte, Eidgenössische Anstalt für das forstliche Versuchswesen: Vol. 150. Birmensdorf: Eidgenössische Ans

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Academic year: 2022

Aktie "Wullschleger, E. (1976). Forstliche Erlasse der Obrigkeit in den "Gemeinen Herrschaften im Aargau". Ein Beitrag zur aargauischen Forstgeschichte. Berichte, Eidgenössische Anstalt für das forstliche Versuchswesen: Vol. 150. Birmensdorf: Eidgenössische Ans"

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Eidg. Anstalt für das forstliche Versuchswesen, CH 8903 Birmensdorf

Nr.150 1976

Erwin Wullschleger

Forstliche Erlasse der Obrigkeit in den

"Gemeinen Herrschaften im Aargau"

Ein Beitrag zur aargauischen Forstgeschichte

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Die Eidg. Anstalt für das forstliche Versuchswesen hat den Zweck, durch wissenschaftliche Versuche, Untersuchungen und Beobachtungen der schweize- rischen Forstwirtschaft in ihrem vollen Umfange eine sichere Grundlage zu verschaffen (Bundesbeschluss betreffend die Gründung der EAFV).

Die Anstalt stellt die Ergebnisse ihrer Arbeiten vorwiegend in der Form von Publikationen zur Verfügung von Praxis und Wissenschaft. In den MITTEI- LUNGEN erscheinen meist umfangreichere Arbeiten von längerfristigem Inter- esse. Die BERICHTE enthalten in der Regel kürzere Texte, die sich an ei- nen engeren Leserkreis wenden.

Die Publikationen der EAFV, die den Inhabern schweizerischer Forstbeam- tungen kostenlos abgegeben werden, sind als Amtsexemplare zu betrachten.

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Nelle MEMORIE compaiono per lo piu lavori importanti d'interesse durevole.

I RAPPORTI contengono di regola testi piu brevi indirizzati ad une cerchia di lettori piu ristretta.

Le pubblicazioni dell'IFRF, rimesse gratuitamente ai funzionari dei ser- vizi forestali, sono da considerare quali esemplari d'ufficio.

The Swiss Federal Institute of Forestry Research aims, through scientif- ic research, examination and observation, at supplying the whole Swiss for- estry with a sound basis (Governmental decree on the foundation of the SFIFR).

The Institute publishes the results of its works for the use of special- ists in the research and pratical fields. Most important texts of lasting interest appear in the so-called "Communications" (Mitteilungen), whereas the "Reports" (Berichte) contain as a rule shorter texts intended for a more limited group of readers.

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Erwin Wullschleger

Forstliche Erlasse der Obrigkeit in den

"Gemeinen Herrschaften im Aargau"

Ein Beitrag zur aargauischen Forstgeschichte

Bericht Nr. 150 der Eidg. Anstalt für das forstliche Versuchswesen, CH 8903 Birmensdorf Herausgeber: Dr. W. Bosshard, Direktor Frühjahr 1976

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INHALT

Seite VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN

1 EINLEITUNG

2 GLIEDERUNG DER HERRSCHAFTSRECHTE UND DER VERWALTUNG

6 7

8

2.1 Grafschaft Baden 8

2.2 Freie Aemter 11

2.3 Die Ausbildung der "Gerechtigkeiten" in den Freien Aemtern 14

.. ..

3 DAS VERHALTNIS LANDESHERRSCHAFT - BEVOLKERUNG

4 ZUR FORSTGESCHICHTE DER GEMEINEN HERRSCHAFTEN IM AARGAU, DIE ERLASSE DER OBRIGKEIT

4.1 Das Rodungsverbot in den Hoch- und Fronwäldern der Grafschaft Baden 1540 (1538)

4.2 Das Rodungsverbot in den Hoch- und Fronwäldern der Freien Aemter 1637

4.3 Das Verbot willkürlicher Rodungen für die Grafschaft Baden 19

20

22 23

und die Unteren Freien Aemter 1727 25

4.4 Die Holz-Ordnung für die Grafschaft Baden 1752 27 4.5 Die Holz-Ordnung für die Unteren Freien Aemter 1788 32 4.6 Das Forst- und Waldungsmandat für die Grafschaft Baden

1792/93 69

4.7 "Extract gütlichen Vertrags zwischen Gottshaus und gesamtem

Amt Muri de anno 1569" 81

4.8 "Verordnung wegen Holzen, Weidgang und Setzen junger Eichen", erlassen von der Johanniter-Kommende Leuggern in den Jahren

1661, 1720, 1729, 1767 82

5 SCHLUSSBEMERKUNGEN, ZUGLEICH ZUSAMMENFASSUNG 6 ANMERKUNGEN, ZUGLEICH LITERATURVERZEICHNIS

86 90

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VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN

Abbildung 1: Die Grafschaft Baden 1415-1798 Abbildung 2: Die Freien Aemter 1435-1712

Abbildung 3: Die Unteren Freien Aemter 1712-1798

Abbildung 4: Das Verbot willkürlicher Rodungen für die Graf- schaft Baden und die unteren Freien Aemter 1727 Abbildung 5: Tabelle der Waldungen des Unteren Freien Amtes,

aufgenommen 1787

Seite 9 13 15

26

60/61

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1 EINLEITUNG

Der Kanton Aargau setzt sich seit 1803 zusammen aus den drei Teilen Berner Aargau (Unteraargau), dem Fricktal (ehemals Gebiet der österreichischen vorderen Lande) und den eidgenös- sischen Gemeinen Herrschaften im Aargau mit den drei Landvog- teien (nach 1712): Grafschaft Baden, Untere Freie Aemter so- wie Obere Freie Aemter. Diesem Herkommen entsprechend erfuh- ren diese Landesteile bis zur Kantonsgründung unterschiedliche Schicksale, das gilt auch für die Forstgeschichte.

Die ehemaligen Gemeinen Herrschaften im Aargau entspre- chen ungefähr den heutigen aargauischen Bezirken Zurzach, Ba- den, Bremgarten und Muri.

Hier soll für die Gemeinen Herrschaften im Aargau eine Darstellung der obrigkeitlichen, den Wald betreffenden Erlasse bis 1798 versucht werden. Mittelbar ist daraus ein Einblick in die forstlichen Verhältnisse der Gegend zu gewinnen.

Die angeführten Erlasse beziehen sich zeitlich überwie- gend auf das 18. Jh. und örtlich auf die Grafschaft Baden so- wie die Unteren Freien Aemter. Das entspricht einmal der Quel- lenlage, wobei für unseren Sachbereich die "Badischen Jahr- Rechnungs-Abschiede" der regierenden drei Stände Zürich, Bern und Glarus das wesentliche Material ergaben. Zum andern ent- stand die moderne Forstwirtschaft erst im Verlaufe des 18. Jh.

Damals begann die Obrigkeit, sich unter dem Zwange der üblen Waldzustände und des Holzmangels einlässlicher mit dem Wald zu befassen. Zum dritten widerspiegelt das Fehlen von Forst-Ord- nungen für die Oberen Freien Aemter (nach 1712) auch.die poli- tische Situation.

Das Staatsarchiv Aargau ermöglichte die Einsichtnahme in die einschlägigen Akten. Den Herren Dr. J.J. SIEGRIST, Staats- archivar, und H. HAUDENSCHILD, Archivbeamter, sei für die vie- len bereitwillig erteilten mündlichen Auskünfte und die Mühe-

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waltung herzlich gedankt. Meinem Vater habe ich grossen Dank zu sagen für die unermüdliche und vielfältige Mithilfe.

2 GLIEDERUNG DER HERRSCHAFTSRECHTE UND DER VERWALTUNG

2.1 Grafschaft Baden (1)

Die Landschaft innerhalb der Umgrenzung Kqiserstuhl - Lä- gern - Höhenzüge auf der rechten Talsei te der Limrnat - Schlie- ren - Bremgarten - Reusslauf - unteres Aaretal, ohne Klingnau, Zurzach und Kaiserstuhl, bildete vor 1415 den Hochgerichtsbe- zirk, das Amt Baden, und war ehedem Teil der Landgrafschaft Zürichgau. Später, im 14. Jh., gehörte das Amt Baden zur Land- vogtei im Aargau. Baden war Sitz des österreichischen Landvog- tes und Zentrum der habsburgischen Landesverwaltung. Das Amt Baden setzte sich aus verschiedenen Herrschaften und Unter- vogteien unterschiedlicher Stellung und im einzelnen schwer fassbarer Gliederung zusammen. Das Gebiet der heutigen Gemein- de Leuggern war zu Beginn des 14. Jh. Teil des Amtes Waldshut, gegen Ende des Jahrhunderts wird es dagegen zum Aargau gezählt.

Nach der Uebernahme dieser Regionen durch die Eidgenossen im Frühjahr 1415, Baden war der Schlussstein der Eroberung des Aargaus, erfolgte die Aufteilung. Einzelne Gebiete gingen an Zürich, so das Freiamt Affoltern rechts der Reuss. Das Amt Me- renschwand war schon 1394 luzernisch geworden. Im Bereiche der nachmaligen Freien Aemter links der Reuss wurde eine Gemeine Herrschaft gleichen Namens gebildet (siehe S.11). Die verblei- benden Gebiete - das Land zwischen Limmat und Reuss sowie Lä- gern - Aare - Rhein - zürcherischer Herrschaftsbereich - ergaben die Gemeine Herrschaft " G r a f s c h a f t B a d e n i

b

A a r g a u " , ein Name, der erst 1415 in Gebrauch kam.

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Legende - - Landmarch

--Marchen der Ämter

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,-...-• BISCHÖFLICH-KONSTANZISCHE VOGTEIEN

Nd. Gr. Eggenwi l bei Amt Hermetschwi 1

f

Amtssitz des Landvogtes Nd_ Gr. Niedergericht Gr. ~ Gerichtsherrschaft

Abbildung 1: Die Grafschaft Baden 1415-1798

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Mit dem Wechsel der Landesherrschaft wurden die Rechte der Städte, Aemter, Dörfer und der Bevölkerung nicht wesent- lich verändert.

Die Tagsatzung der VIII alten Orte repräsentierte bis 1712 die Landesherrschaft. Tagungsort war meistens Baden.Stän- diger Vertreter der regierenden Orte war seit 1415 ein wech- selweise bestellter, für je zwei Jahre eingesetzter Landvogt.

Dieser residierte im unteren Schloss an der Limmat; zugeord- net war ihm seit dem Anfang des 16. Jh. eine Landschreiberei, die ausserdem die Kanzlei der Tagsatzung besorgte.

Die Landvogtei Grafschaft Baden zerfiel in die acht in- neren Aemter Rohrdorf, Birmenstorf, Gebenstorf, das heute zür- cherische Dietikon, Wettingen mit den heute im Kanton Zürich liegenden Gemeinden Hüttikon und Oetwil, Siggamt, Ehrendingen und Leuggern. Dazu traten die drei äusseren bischöflich-kon- stanzischen Vogteien Klingnau, Zurzach und Kaiserstuhl, wo die VIII alten Orte nur das Hochgericht innehatten und über das Mannschaftsrecht verfügten. Den Aemtern standen Untervögte vor.

Innerhalb der Grafschaft Baden lagen verschiedene Gerichts- herrschaften sowie Klöster und geistliche Stiftungen (die Klö- ster Fahr, Wettingen, Sion-Klingnau, die Johanniter-Kommende Leuggern, das Stift Zurzach und die Probstei Wislikofen), die zum Teil über beträchtlichen Grundbesitz verfügten. Gleiches gilt für das Kloster St. Blasien und die Kommende Beuggen.

Die Städte Baden wie auch Bremgarten und Mellingen in den Freien Aemtern zählten zur Grafschaft Baden; sie standen aber ausserhalb der Landvogtei und waren im Rahmen ihrer grossen Autonomie über den Landvogt in Baden direkt den regierenden Orten unterstellt.

Nach dem zweiten Villmergerkrieg 1712 trat in der Ordnung der Landesherrschaft insofern eine Aenderung ein, als die drei Stände Zürich, Bern mit Glarus (dieses zu einem Achtel) allein die Herrschaft übernahmen. Die Gliederung der örtlichen Herr- schaftsrechte blieb beim alten Zustand.

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Im reichen Aktenbestand der Tagsatzung und der Landschrei- berei Baden liegen nur wenige sich auf das Forstwesen beziehen- de Schriftstücke. Das weist neben anderen Gründen darauf hin, dass die Waldangelegenheiten, meist waren es Frevel- und nie- dergerichtliche Fälle, vorwiegend in der Kompetenz der Amts-/

Dorfrechte und der Gerichtsherrschaften erledigt wurden. Bis ins 18. Jh. hinein war die Nutzung des Waldes kein bedrängen- des wirtschaftliches und damit auch kein politisches Problem.

In der Grafschaft Baden gab es zwar verschiedene, aus der österreichischen Zeit übernommene Hoch- und Fronwälder, aber keinen Herrschaftswald,aus dem sich ausschliesslich die Obrig- keit mit Holz versorgen konnte. Die Stadt Baden hatte aus

ihrem Wald 10 Klafter buchenes Holz zu liefern. Fass- und Zaun- holz stellte die Gemeinde Würenlingen. Kloster und Amt Wettin- gen zahlten 70 fl. Holzgeld.

2.2 Freie Aemter (2)

Die als Freie Aemter bezeichnete Landschaft zwischen Reusslauf - Lindenberg mit der Region Hi tzkirch - Villmergen - Mellingen war in österreichischer Zeit keine geschlossene po- litische, verwaltungsmässige Einheit, sondern ist als eine Ansammlung von niedeP- und fPevelgePiahtliah selbständigen AemtePn von territorial sehr unterschiedlicher Grösse zu bezeichnen. De- ren Bereich ging von der Gruppierung mehrerer Gemeinden bis zu einzelnen Dorfgemarkungen.Die Aemter oder Gruppen von Aem- tern verfügten über eigenes, zum Teil schriftlich fixiertes Gewohnheitsrecht; sie waren niedergerichtlich voneinander un- abhängig, in mittelalterlicher Ausdrucksweise "frei". Dieser Umstand hat nach SIEGRIST (2) Anlass zur Entstehung des Na- mens "Freie Aemter" gegeben.

Innerhalb des Bereiches der nachmaligen Gemeinen Herr- schaft Freie Aemter lagen in österreichischer Zeit die selb- ständigen Blutgerichtsbezirke/Aemter Muri, Meienberg, Richen-

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see und der nordöstliche Teil des Amtes Lenzburg. Nach dem Uebergang an die Eidgenossen 1415 kam es erst 1425 zur terri- torialen Festlegung und politischen Regelung: Die Freien Aem- ter wurden Gemeine Herrschaft, als Landvogtei "F r e i e A e m- t e r im A a r g a u " ein Kondominium der sechs/sieben alten Orte, ohne Uri, das 1532 hinzutrat, und ohne Bern (bis 1712).

Oberstes Regierungsorgan war die Tagsatzung der regieren- den Orte, bis 1712 meistens in Baden, nachher - für die Obe- ren Freien Aemter - in Frauenfeld zusammentretend. Daneben bestanden seit 1712 für die Grafschaft Baden und die unteren Freien Aemter die der Verwaltung gewidmeten Jahrrechungs-Tag- satzungen, die Syndikate, jeweils im Sommer in Baden zusammen- tretend.

Ab 1435 wurde im Turnus von je zwei Jahren ein nicht re- sidierender Landvogt bestellt, der während des Jahres mehrere Male zu Gerichtssitzungen und Verhandlungen in die Freien Aem- ter kam. Den Landvögten stand im Auftrage der Tagsatzung un- ter anderem die landesherrliche Gebots- und Verbotsgewalt zu.

Ueber die Verwaltung der Regalien, wozu wohl auch Teile des Waldes und der Wildbann (das Jagdrecht) gehörten, ist wenig oder nichts bekannt.

Erst 1562 kam es - gegen den Widerstand der Bevölkerung - zur Anstellung eines Landschreibers als in der Vogtei ansässi- gem obrigkeitlichem Beamten. Das Amt wurde zunächst nebenamt- lich durch den Schreiber des Klosters Muri ausgeübt, seit 1576 war es hauptamtlich besetzt mit einer Kanzlei in Bremgarten.

Der Landschreiber war zugleich Stellvertreter des Landvogtes.

Innerhalb der Landvogtei Freie Aemter gab es mehrere Ge- richtsherrschaften. Dominierend war das Kloster Muri, seit 1701 Fürstabtei, mit ansehnlichem Grundbesitz, besonders in den Freien Aemtern.

Die Landvogtei Freie Aemter im Aargau gliederte sich in 13 Aemter, die Bezeichnung für die niedergerichtlich selbstän-

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LEGENDE:

C

LANDMARCH DER FREIEN ÄMTER

C:

MARCHEN DER EINZELNEN ÄMTER r / UNTERBEZIRKE EINIGER ÄMTER

-~-

..

«NIEDERAMT»

LUZERNISCHE ENKLAVEN

Abbildung 2: Die Freien Aemter 1435-1712 (aus DUBLER/SIEGRIST) (38).

Nachdruck mit Bewilligung des Verlages Sauerländer, Aarau.

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digen Bezirke, denen je ein Untervogt vorstand. Diese wurden bis 1531 von den Amtsangehörigen gewählt, später vom Landvogt bestimmt. In den Aemtern gab es die Amtsrechte, in den meisten Gemeinden geschriebene Dorfoffnungen.

1712 kam es, als Folge des zweiten Villmergerkrieges, zur Abtrennung der Aemter/Gemeinden Boswil, Sarmenstorf, Krummamt

(Hermetschwil), Villmergen, Wohlen, Niederwil, Dottikon, Hägg- lingen und Büblikon-Wohlenschwil. Diese Gebiete bildeten die neue Landvogtei"Untere F r e i e Aemter im Aargau".

Regierende Orte waren allein noch Zürich, Bern und Glarus, die- ses zu einem Siebtel. Bern trat zugleich in den Kreis der für die " 0 b e r e n F r e i e n A e m t e r im A a r g a u " zustän- digen Orte.

Für die Landvogtei Untere Freie Aemter wurde ein besonde- rer, ebenfalls nicht residierender Landvogt bestellt. Soweit Bern die Vögte stellte, waren es meist die Inhaber kleiner Landvogteien im Unteraargau, der Hofmeister zu Königsfelden oder der Stiftsschaffner zu Zofingen. In Bremgarten wurde ei- ne besondere Landschreiberei eingerichtet. An den Rechten der Aemter bzw. der Bevölkerung änderte dieser Wechsel in den Herr- schaftsverhältnissen nichts.

Da die Landschreiberei Baden für die Jahrrechnungs-Tag- satzungen das Protokoll führte und für den Schriftenwechsel verantwortlich war, nahm sie gegenüber der neugeschaffenen Kanzlei in Bremgarten die gewichtigere Stellung ein.

2.3 Die Ausbildung der "Gerechtigkeiten" in den Freien Aemtern (3)

Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes am Allmendland und Wald im Rahmen der Dorf-/Hofgemeinschaft entwickelte sich in den Freien Aemtern - im Gegensatz zum benachbarten bernischen Aargau und der Grafschaft Baden - in einer besonderen Weise.

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" - - LANDMARCH DER UNTEREN FREIEN ÄMTER

"'\,._ MARCHEN DER ÄMTER

·--. ______ UNTERBEZIRKE (DÖRFER, HÖFE)

Abbildung 3: Die unteren Freien Aemter 1712-1798 (aus DUBLER/SIEGRIST) (38).

Nachdruck mit Bewilligung des Verlages Sauerländer, Aarau.

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Im allgemeinen bedurfte ein in einer Dorfschaft Ansässi- ger bis ins 15./16. Jh. hinein keiner besonderen Bewilligung für den Holzhau, wenn nur dem Dorfe ein Nutzungsrecht am um- liegenden Wald zustand, was die Norm war, oder es sich um Wald im Gemeindeeigentum handelte. Die Zunahme der Bevölke- rung, die daraus fliessende Intensivierung der Nutzung von Allmend und Wald und andere Gründe führten etwa vom 16. Jh.

an zwangsweise zu einer zunehmenden Einschränkung der Nut- zungsansprüche des Einzelnen. Nach der allgemeinen Regel kam es zur Ausbildung der Bürgergemeinde, an welche die gemeinsam zu nutzenden Allmend- und Waldareale übergingen. Der Gemeinde- bürger ist nutzungsberechtigt und kann einen persönlichen, im Dorfrecht umschriebenen Anspruch geltend machen. Um diesen Nutzungsanspruch nicht allzusehr verkleinern zu müssen bzw.

eine offensichtliche Uebernutzung dieser Güter zu vermeiden, wurde die Einbürgerung erschwert oder häufig überhaupt verun- möglicht. Es entstand die zahlenmässig oft recht grosse Kate- gorie der Nichtbürger, Hintersassen oder Tauner genannt, die an den Gemeindegütern nicht oder nur sehr beschränkt nutzungs- berechtigt waren.

In den Freien Aemtern hat diese Entwicklung bei gleicher oder doch ähnlicher Ausgangslage einen anderen Gang genommen.

Die Nutzungsberechtigung ist nicht vorab an die Person, son- dern an besonderen Grundbesitz gebunden. Nur wer Eigentümer eines Hauses/Hofes ist, kann in genau umschriebener Weise am gemeinsamen Gut des Nutzungsverbandes teilhaben. Ein solches dingliches Nutzungsrecht erhielt den Namen "Gerechtigkeit".

MERZ (3) umschreibt das so: [Es] bildete sich infolge der Uebernahme öffentlich-rechtlicher Aufgaben die Ortsbii.rgergemeinde aus, die sich ge- gen Fremde abschloss bzw. sie nur gegen fortwährend erhöhtes Einzugsgeld aufnahm. Sie wird Eigentümerin der Almend; die Nutzungsbeteiligung geht im persönlichen, aber vererblichen Bürgerrecht auf. Andererseits, wo der Besitz eines Gutes fortdauernd zum Almendgenuss legitimierte, gestaltete sich die Berechtigung dinglich: die Zahl der Nutzungsrechte wird in ei- nem bestimmten Zeitpunkte unabänderlich abgeschlossen, weitere Rechte

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können nicht mehr entstehen, wohZ aber bestehende geteilt werden. So sind die Gerechtigkeiten entstanden.

Wenn in den Bürgergemeinden die Einbürgerung eingeschränkt oder hintan gehalten wurde, so erschwerte man in den Freien Aemtern die Errichtung oder den Ausbau von Häusern oder teilte - da sich das "Bauverbot" nicht strikte durchsetzen liess - das Nutzungsrecht in halbe, viertels oder noch kleinere Ge- rechtigkei ten; imm,er aber ist der Anspruch mit einem Haus oder einem Teil davon verbunden. Wer eine solche berechtigte Liegen- schaft veräusserte, verlor auch den zugehörigen Gerechtigkeits- anteil, umgekehrt konnte die Gerechtigkeit nicht für sich al- lein vom Hause weg veräussert werden. Vorteil der Regelung der Allmend- und Waldbenutzung nach Gerechtigkeiten: Mit der Fest- legung der Zahl ganzer Gerechtigkeiten blieb auch der Gesamt- nutzen fixiert, was für den Wald von einiger Bedeutung war.In verschiedenen Fällen ist in späteren Zeiten auch Allmendland solchen Gerechtigkeits-Inhabern zu Eigentum abgetreten worden.

Auffällig ist die Verbreitung, die diese Gerechtigkeits- verbände in den Freien Aemtern gefunden haben. Die Entwicklung begann im ausgehenden 16. Jh., war im 17. Jh. in vollem Flusse und dauerte bis ins 18 Jh. Meistens beschlug sie das ganze All- mend- und Waldareal, gelegentlich aber auch nur einen Teil

(z.B. in Wohlen). Ohne solche Gerechtigkeiten waren nur die Ge- meinden Villmergen und Tägerig; hier war die Nutzungsberechti- gung an den Besitz von Grundeigentum innerhalb des Gemeinde- bannes gebunden. Die Städte Bremgarten und Mellingen wie auch das luzernische Amt Merenschwand kannten keine Gerechtigkeiten.

Es ist schon die Meinung geäussert worden, die Ausbildung der Gerechtigkeiten stehe in Zusammenhang mit der "Vogtsherr- schaft" in den Freien Aemtern; man hätte dadurch vermehrten Schutz vor Uebergriffen der Obrigkeit erreichen können. Das dürfte eine Konstruktion sein, die schon deshalb nicht auf- rechtzuerhalten ist, weil die Bildung von Gerechtigkeiten und die Verteilung von Allmendland durchaus mit Wissen und Duldung,

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ja sogar Förderung der Obrigkeit erfolgte. In der Grafschaft Baden ist kein einziger Gerechtigkeitsverband entstanden, das Mitregieren Berns kann den Unterschied nicht bewirkt haben.

Wir vermuten, dass die Art und Weise der Besiedelung, die ver- hältnismässig grosse Selbständigkeit der Aemter und Dorfschaf- ten und das lange Fehlen von obrigkeitlicher Einflussnahme auf Wirtschaft und Vereinheitlichung der Amts- bzw. Dorfrechte zur Entstehung der regionalen Besonderheit eines Nutzungsrechtes an der Allmend und am Wald nach Haus-Gerechtigkeiten beigetra- gen haben. Dazu wirkten wohl auch einzelne früh entstandene Gerechtigkeitsverbände für die Nachbar~ als Bei~piele.

Einen Hinweis auf die Entwicklung der Gerechtigkeiten gibt ein Beriaht [aus dem 18. Jh,] von denen, in des Gottshaus Muri Zwingen [Aemter Muri, Boswil/Bünzen] befindenden und von denen Dörferen oder Untertanen gemeinsamblich gebrauchten Waldungen und Allmenden ( 4):

1. Vor 700- und noah vor 500 Jahren hat niemand von denen Unterta- nen von Gemeinwerken, oder Hoch- und Frohnwäldern etwas gewüsst, als ver- möge Fundationsbrief de anno 1027 nebst anderem, alle Waldungen, Bergen und alles was daran hanget, dem Gottshaus Muri eigentümliah gestiftet und vergabt, welahes dann suaaesive mehrerteils mit denen Hof und Güeteren oder Sahupposen, teils Sahupf-, teils Erblehenweise als zum benötigten Brönn- und Buwholz samt Weidungen für die Lehenhäuser und Vieah zum brau- chen verlehnt und teilsambliah zu nutzen assigniert worden .••.

2. Naah vielen Jahren besorget, es möahte hin und wieder an Bau- und Brönnholz ein grosser Mangel entstehen,haben die Lehenlüth mit Gut- heissen ihres Grundzinsherren, in jedem· Dorf unterschiedliche Verordnungen gemaaht, dass also naahdeme ein Dorf viel oder wenig Waldung zu sambtli- chen Lehenhäuser gehabt auf alle Hofstatten jährlich an gewüssen Plätzen oder[?] Klafteren Holz aufzumachen und zu brauahen, ausgeteilt, auch

[wurde, um] die Allmenden zu nutzen, die Zahl des Viechs verordnet, wo- rauf

3, Dann der Namen Hofstattrecht (jetzo Hausgerechtigkeit) erfolget, laut Urbarien 1574 et 1571 auch Dorf Muri Grundzinsbrief aa. 1590. Naah-

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demme seynd diese Hofstattreaht wegen anwaahsenden Haushaltungen, aus Zu- lassung des Grundzinsherrn, teils 1/2, 1/4 und 1/3, auah 1/6 Gereahtigkeit und Klafter verteilt worden, so dass 4 oder 3 Haushaltungen niaht mehr Nut- zen bekommen, als was vorhin 1 ganze Hofstatt oder Gereahtigkeit gehabt haben.+

3 DAS VERHÄLTNIS LANDESHERRSCHAFT - BEVÖLKERUNG

Das Abhängigkeitsverhältnis der Aemter/Gemeinden bzw. der Bevölkerung von den regierenden Orten und den Landvögten war eher locker, da Aemter und Untervögte aufgrund geschriebener Rechte von alters her über eine bemerkenswerte Selbständigkeit verfügten. Die Bevölkerung war sich ihrer Eigenständigkeit und Rechte wohl bewusst. Das gilt besonders für die Freien Aemter. Ganz allgemein, insbesondere auch beim Wald, beschränkten sich die Träger der Landesherrschaft, hier die regierenden eid- genössischen Orte und deren Landvögte, auf die für das Landes- interesse unumgänglichen Eingriffe in das Leben einer weit überwiegend bäuerlichen Bevölkerung; eine Haltung, die durch- aus auch der politischen Einstellung der Leute entsprach, die möglichst wenig vom "Staat" wissen wollten. Das Leben spielte sich zur Hauptsache auf dem Hof, im Dorf ab. Man betrieb Kirch- turmpolitik im Rahmen des Hergebrachten, der Hof- und Dorfrech- te. Von der Landesobrigkeit erwartete man den Schutz dieser Rechte, die Wahrung der Sicherheit des Lebens, eine gerechte Justiz und möglichst geringe Steuerlasten. Die Regierenden ihrerseits waren sich der Haltung ihrer Untertanen - was nach der Aufhebung der letzten Reste der Leibeigenschaft im 15. bis 17. Jh. keineswegs einer unwürdigen Stellung gleichkam - durch- aus bewusst und handelten, wenn auch mit Unterschieden von Landvogtei zu Landvogtei und auch von Landvogt zu Landvogt, zwar zurückhaltend, aber im landesväterlichen Sinne für eine

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Hebung der Volkswohlfahrt. Manche Verbesserung musste der Be- völkerung von der Obrigkeit mittels Mandaten und Verordnungen aufgezwungen werden. Mit Androhung scharfer Aufsicht und Stra- fe versuchte man die Gebote durchzusetzen. Diese Umstände las- sen sich gerade mit dem Beispiel des Waldes und seiner Benut- zung gut illustrieren.

In diesem fördernden Sinne handelten die zürcherischen und bernischen Landvögte, die seit 1712 in der Grafschaft Ba- den während jeweils mehrerer, in den Unteren Freien Aemtern während zweier Jahre wirkten. Die in den Oberen Freien Aemtern von allen VIII alten Orten gestellten, nicht residierenden Landvögte waren je zwei Jahre im Amte und konnten oder wollten keine Impulse zur kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinen Herrschaften geben. Oft entsprach auch ihre per- sönliche Auffassung vom Amte keineswegs der eigentlichen Auf- gabe und Pflicht eines Landvogtes, dies trotz des geschworenen Eides.

4 ZUR FORSTGESCHICHTE DER GEMEINEN HERRSCHAFTEN IM AARGAU, DIE ERLASSE DER OBRIGKEIT

Unter dem Zwange der Bevölkerungsvermehrung wurde der Wald in weiten Gebieten der Schweiz seit dem 16. Jh. in stets zunehmendem Masse und in vielfältiger Weise beansprucht. Durch erlaubte und auch unerlaubte Rodungen, vor allem zur Gewinnung von weiterem Ackerland, wurde die Waldfläche vermindert. Die Obrigkeit sah sich schon früh und wiederholt veranlasst, Ro- dungsverbote zu erlassen, bzw. die "Einschläge" von einer Be- willigung abhängig zu machen. Weite Kreise der Bevölkerung sa- hen den Sinn solcher Verbote nicht ein und konnten das auch nicht, weil ihnen bei der verhältnismässig wenig produktiven und deshalb grosse Flächen beanspruchenden Landwirtschaft die

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Schaffung von neuem offenem Land zur Sicherung der Existenz un- erlässlich schien. In einem Gutachten 1776 über die Waldungen in Gränichen heisst es: Aus der Erfahrung [giU es a"ls] riahtig, dass ...

das VoZk und niaht der WaZd den Reiahtwn des Fta>sten ausmaaht (5).

Der grösste Teil der Waldfläche wurde im Mittelwaldbe- trieb (aus Samen erwachsene Bäume und Stockausschläge) bzw. im Niederwaldbetrieb (nur Stockausschläge) bewirtschaftet. Der kleinere Teil konnte als Hochwald (nur aus Samen erwachsene Bäume; der Begriff wird hier im waldbaulichen Sinne verwendet) angesprochen werden. Es handelte sich vorab um die Nadelbaum- bestände und die Eichwälder.

Die Waldweide, seit uralten Zeiten geübt, war von ebenso grosser Bedeutung wie die Holznutzung und erfuhr laufend eine Erweiterung und Intensivierung. Erst in der zweiten Hälfte des 18. Jh. trat mit dem Aufkommen verbesserter Landwirtschaftli- cher Produktionsmethoden, hauptsächlich durch den Uebergang von der Weide zur Stallfütterung, eine allmähliche Besserung ein. Die Weide hatte dem Wald schwere und tiefgreifende Schä- den zugefügt (6).

Parallel dazu nahm der Bedarf an Holz ständig zu. Beim Fehlen jeglicher Waldpflege wusste man sich nicht anders zu helfen, als die Umtriebszeiten herabzusetzen, was aber nur für eine kurze Zeit eine Besserung der Versorgungslage bringen konnte, darüber hinaus jedoch die Waldungen völlig ruinieren musste.

Alle diese Umstände führten im 18. Jh. zu einer verbrei- teten und ausgeprägten Notlage. Verschärft wurde dies durch die soziale Gliederung der Bevölkerung. Auf der einen Seite standen die Lehensträger/Grundeigentümer als an der Allmend und dem Wald Nutzungsberechtigte, auf der andern Seite die stets zahlreicher werdenden Hintersassen und Tauner, die von solcher Nutzung ausgeschlossen oder darin stark zurückgesetzt waren. Die Bevölkerung mag die Verhältnisse und die Zusammen-

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hänge nicht oder nur undeutlich erkannt haben. Forstfrevel war gang und gäbe. Die Obrigkeiten konnten nur mit Holz-Ordnungen, den Vorläufern der Forstgesetze, die tristen V~rhältnisse zu bessern versuchen.

4.1 Das Rodungsverbot in den Hoch- und Fronwäldern der Grafschaft Baden 1540 (1538)

Bei den Akten des Kanzleiarchives der Grafschaft Baden liegt ein Faszikel Johanniter Leuggern, Rechtsame in den Hoch- und Fron- wäldern (7). Die Johanniter-Kommende zu Leuggern verfügte über die niedere Gerichtsbarkeit im "Kirchspiel", dem Bereiche des Amtes Leuggern links der Aare (ohne Böttstein), und besass als Hoch- und Fronwälder umfangreiche Waldungen, worin auch die Amtsangehörigen im Kirchspiel holznutzungs- und weideberech- tigt waren. Das Ritterhaus Leuggern stand unter dem Schutz und Schirm der VIII alten Orte (Kastvogtei).

Um 1538 erliess ANDREAS SCHMID, (8), Landvogt in der Graf- schaft Baden, im Auftrage der regierenden Orte ein Rodungsver- bot in den Hoch- und Fronwäldern (9) .

... Nachdem dass verschiner [in vergangenen] Jahren den vorgenamb- ten meiner Gnädigen Herren der acht aiten Orten Ratsboten [Tagsatzungsge- sandten] füx>bracht ist worden, wie dass in der Grafsahaft Baden die Hoah- und Frohnwäid aiienthaiben gschwent und ausgereutet werden und die Gebursa- me dieseibe zu Acheren und Matten mache und ihren Güeteren zueignent, und so sehr sambiiahs nit füx> kommen, dass die Hochwäid gänziiche ausgerüten werden, weiches aber demnach jetziger weit und dero Nachkorrunen zu grossem merkiichen Schaden und Nachteii geiangen wüx>de, weiahes obgemeit meiner Gnädigen Herren, ais die Hochobrigkeit, eigentiich erwogen und betrachtet, um darauf einen anderen Tag hier zu Baden dem frorrunen vesten Andresen Schmid des Rats und Pannerherren der Stat Züx>iah, dermaien Landvogt zu Ba- den, in Befehich geben, zum Höchsten zu verbüeten, dass hinfüx> in der Graf- schaft Baden in Hoah- und Frohnwälden niemand mehr nützit ausreuten noch aushauen soiie, und ob etiiah das getan hätten, denseiben ein zimiiahen

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und gebührlichen Zins da:rauf zu setzen und schla.gen, ob aber etlich den- selben Zins nit geben und die Güeter wiederum usliegen wollten lassen, dass alsdann dieselben solche Güeter was sie eingschla.gen und zu Acher und Matten gemacht, wiederum usschZa.gen und inzühnen sollen, dass kein Vieh darin kommen, damit das Holz wiederumben ufgezogen und geschirmet möge werden.+

Das vom Hochwald gerodete Acker- und Wiesland wurde der Bodenzinspflicht unterworfen. Die Kommende Leuggern liess sich am 28.7.1540 vom Nachfolger SCHMIDS, JOST VON MEGGEN (10) ihr Eigentumsrecht an ihren Wäldern bestätigen. Damit entfiel auch der Bodenzins zu Gunsten der VIII alten Orte, das heisst, die Kommende wird ihn selbst bezogen haben. Aus dem Entscheid des Landvogtes sei weiter auszugsweise zitiert:

... Und dass nun ich ••. samt dem Untervogt und Landschreiber [die vom Schaffner der Kommende vorgelegten] Brief, Freiheiten, Urba:r und Röd- len eigentlich besichtiget und da:rin glaublich gefunden, dass die Hoch- wäld ... einem Gotteshaus zu Leuggern zugehörig gewesen und sie [sich] da- raus beholzet [haben]. So habe ich ihnen den Zins, so obgenannter Andreas Schmid mein vorfahrender Landvogt ihnen da:rauf gesetzt und geschla.gen hat [erlassen], also dass sie inn und mit solchen FrohnwäZden mögen handeln, thun und lassen nach ihrem Willen und Gefallen, wie sie dann das von al- ter und bisher gebraucht haben. Doch meinen Gnädigen Herren der acht alten Orten an ihren hohen Obrigkeit, Freiheit und Herrlichkeit in allweg unvor- griffenlich und unnachteilig.+

Diese Confirmation wurde später durch Abschrift verschie- dentlich bestätigt.

4.2 Das Rodungsverbot in den Hoch- und Fronwäldern der Freien Aemter 1637

Im Rahmen eines Beschlusses der Jahrrechnungs-Tagsatzung gemeiner Eidgenossen vom 28.6. - 18.7.1637 in Baden über die Verwaltungsreform (Reformation) (11) wird angeordnet, es sei ein neues Urbar zu erstellen. In diesem Zusammenhang heisst es:

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Wyters wirt in dem nüwen urbar verzeichnet werden, dass auch nie- mandts in Freyen Errrpteren von den hoch- und fronwälden vil oder wenig uss- rüten und inschlagen oder in anderweg nutzen möge, es werde im dann von einem landtvogt innamen der hochen oberkeit auch vergünstiget und zugelas- sen, dartzu ein gebürlicher grundtzinss, uf bestetigung und gutheissen der oberkeit, daruf gesetzt und geschlagen.

Bemerkenswert ist die Erwähnung von Hoch- und Fronwald*

auch in den Freien Aemtern; der Begriff ist im vorstehenden Zusammenhang noch verschiedentlich zu finden. Die Obrigkeit machte also auch hier, allerdings sichtlich ohne Nachdruck und nur gelegentlich, den Anspruch auf ein Obereigentum am Wald geltend. Das Nutzungsrecht im Wald, das seit alters den Dorfschaften und Höfen zustand, besass wohl schon lange ein derartiges Gewicht,dass es völlig dominierte und auch von der Herrschaft stillschweigend als massgebliches Eigentumsrecht anerkannt wurde.

Der Erlass bezieht sich ausdrücklich nur auf Hoch- und Fronwälder. Nur dort hatte die Herrschaft die Kompetenz zur Geltendmachung von neuen Bodenzinsen. Es ist denn auch offen- sichtlich, dass es der Obrigkeit weniger um die Erhaltung des Waldes als um den Anspruch auf Bodenzins von Neubruchland geht.

* Das Begriffspaar "Hoch- und Fronwald" hat nichts mit dem waldbaulichen Ausdruck Hochwald (aus Samen erwachsene Bäume) zu tun; er bezeichnet hier ein Eigentumsverhältnis. Im Hochwald beansprucht der Grundherr - meistens die Landesherrschaft und/oder der Inhaber des Niedergerich- tes - das nominelle Eigentumsrecht, während das Nutzungsrecht ganz oder teilweise der Bürgerschaft einer Gemeinde oder von Höfen zustehen kann. Als Abgeltung des Nutzungsrechtes war oft, aber nicht immer, eine Gebühr, das Stumpengeld, zu zahlen. In den Fronwäldern bestand hinsicht- lich des Eigentums- und Nutzungsrechtes grundsätzlich die gleiche Rege- lung. Die Nutzungsberechtigten bzw. die Gemeinschaft hatte dem Grund- herrn ausserdem eine Arbeitsleistung wie Holzfällen, Fuhrungen u. ä. zu erbringen. Im Berner Aargau wird nur das Wort "Hochwald" verwendet, in den Gemeinen Herrschaften im Aargau ist stets von "Hoch- und Fronwald"

die Rede, ohne dass ein Unterschied gemacht worden wäre.

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4.3 Das Verbot willkürlicher Rodungen für die Grafschaft Baden und die unteren Freien Aemter 1727 (12)

Veranlasst durch die offenbar ins dicke Tuch gehenden, ei- genmächtigen, ohne Bewilligung vorgenommenen Rodungen von Ge- meinden und Privaten in den Hoch- und Fronwäldern, Gemeinde- und Privatwaldungen, erliessen zu Beginn des 18. Jh. die regie- renden Stände Zürich, Bern und Glarus für die Grafschaft Baden und die Unteren Freien Aemter gemeinsam ein Rodungsverbot. Es ging auch hier nicht so sehr um die Erhaltung des Waldareals als um die Durchsetzung der Zinspflichten für das Rodungsland.

Als ein recht aufschlussreiches Dokument sei es im Wortlaut aufgeführt:

WIR die A b g e s a n d t e der drey Lob?,. der G r a f f s a h a f f t B a d e n u n d U n t e r n F r e y e n 2 A e m b t er e n Regierender Orthen Zü:t>iah/Bern und Glarus/dermah-

len auff der Jahr=Reahnungs=Tagsatzung zu Baden im Ergeuw versambt/thun khund und männigliah zuWO.ssen: Naahdeme Unsere Herren und Oberen eine ge- raume Zeit haro missbeliebig vernemmen müssen/wie dass die Unsere in Un- seren gemeinen Herrsahafften der Graffsahafft Baden und Untern Freyen=

Aembteren/nit nur a1-1-ein die Hoah= und Fronwälder/sondern auah Gemeind=

und sonderbahre und eigene WaZdungen aussgereutet/gesahwendet und zu Fe1-d und Aaker/auah anderem Bau ge1-eget haben/wordurah Denenselben ein nicht geringer Einbruah/in die sothane Hoah= und FronwäZder habenden hoahen Reah-

ten gesahehen/und tägliah besahihet/zumahlen auah Derose1-ben hohen Wild- hahns= und Forst=Reahten ein niaht geringer NaahtheiZ gesahihet/als haben Wir sothaner der Saahen sahädliahen Besahaffenheit 1-änger niaht zusehen/

und Uns niaht entbreahen können diserem Ubel, fü:t>ohin durah die a1-1-es Ernsts gemeinte Befehl fü:t>zukommen; wessnahen dann Unser ernstliahe Be- fehl/Wil,7, und Meinung ist/dass bey Vermeydung sahwärer Hoah=Oberkeit1-iaher Straff und Ungnad fü:t>ohin niemand/weder Gemeinden noah sonderbahre Per- sohnen/befügt seyn so1-len/ohne vorwassen/bewil1-igen und er1-auben Hoahge- daaht Unserer Gnädigen Herren und Oberen einiah Hoah= und Fronwa?,d/wie auah sonderbahr und eigene Höltzer und Wa1-dungen ausszustoaken/ausszureu- then und zu Fe?,d und Aakerbau zumaahen: Wir haben auah darüberhin unseren Landvögten und Ambt1-euthen auffgetragen darüber a1-1-er Orthen ein genaues

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Auffsehen zu haben/und nicht zu gestatten/dass da:t'wider etwas f'iiI'genommen oder gehandlet werde. So ist auch ferner Unsere Meinung/dass/wann in Unse- rer Graffschafft Baden und denen Freyen Aembteren von Unseren Herren und Oberen einich Waldungen ausszureuthen erlaubt wurden/solche eintweder der Art nach widerumb zu Wald eingeschlagen/oder so dieselben zum Feld=Acker=

und anderem Bau gelegt werden walten/solle solches mit Erlauben Unserer Landvögten und Beambteten/jedoch in der Meinung wohl beschehen mögen/dass von Hoch= und Fronwäldischen Neugereuthen benebens denen drey ersten Räu- ben Zehendens/von jeder Jucha:t't ein billicher Grund= und Boden=Zinss/je nach Beschaffenheit der Sach aU und jede Jahr/und zwa:t'en biss und so lang dieselben widerumb zu Fronwald eingeschlagen werden/von eigenen und Gemeind=Waldungen aber/so nit Hoch= und Fronwälder/die drey ersten Räub Zehendens gelifferet und den hohen Ständen verrechnet werden sollen. Wir gebieten da:t'überhin allen unseren Undervögten und Vorgesetzten/auch ande- ren Beambteten aller Orthen da:t'auff ein genaue Auffsicht zu pflegen/und so etwas dergleichen ihnen kundtlich wurde/solches Unseren Landvögten un- verzügenlich zulayden/auch sothane Gefäll zu Randen der Lobl. Ständen ge- flissentlich einzuzeuhen/wormit sie dann Hoch=Oberkeitlichen Schutz und Hulden sich ferner bey behalten/und sich selbs vor Schaden und Ungnad ver- gaumen werden. Alles Krafft gegenwärtigen Mandats, so mit der Graffschafft Baden beygetruckten Insigill verwahrt/ geben den 27. Augusti l727.

Cantzley der Graffschafft Baden im Ergeuw.

Im Gegensatz zum Erlass 1637 bezieht sich dieses Mandat ausdrücklich auf Wälder aller Eigentumskategorien. Zur Begrün- dung wird neben dem Anspruch auf Bodenzins auch die Beeinträch- tigung des Jagdregals angeführt. Man beachte überdies die in unserer Gegend seltene Verknüpfung der Begriffe Forst und Wildbann.

Abbildung 4: Das Verbot willkürlicher Rodungen für die Grafschaft Baden und die Unteren Freien Aemter 1727.

(Original 30.8 x 23.3 cm)

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-·~-~ßl~ bttl(6gcf anbtt bcr brco4o6l.

~~1'cr ~rafffdJafft ~at,cn!unD ttntcrn ~repen~membteren megie~

renber Ortben 3örid)I ~ern unb ~larud/ bermaNtn auff bet ~abr~9ted)nung~~iagfaQung ~

·\~aben im 'frgeun, .~erfambt1 tbunb fbun~ nnb mdnntgli(t ~utuiitTen: mattoeme Unfere .()enen unt> Oberen eine

·-~~~ .. 1~ geraume Seit taro mi~beliebig bernemmm muffen I tuie t,at) bie Unfere in Unferen gemeinen ,Denfttatften bet

~~ fflrafffctatft ~aben unb Untern ~reuen== Slembteren I nit nur allein bie -!)o(t::unD ~ront1'dlbet I fonbern au({) ee-

meinb= unl> fonberbabre 11nb eigene ~alDungen ausgereutet, gefct)t,enbet unb au ~elb tmb g(fer I au((} anbetem ~au geleget Oaben,t»orfC

~urCO t)enenfelllen ein ni(tt aeringer 'fin6ruc(1, tn bie fottane .f)o~s unt> ~rontudlber ba6enDen ~otten ffiectten gefcOeben, uni> tdgfüf) öe•

f~ibet, aumablen auct ~erofdben to~en 2Bilb6a~n~:unb ~ortl me~ten ein ni(tt geringer mact,tbeU ßtfltibet I alt baben ~tt fotbaner ber E.le{)en f<Odbli~en 23efct}affen~eit ldnger ni(tt 5ufeben, unb Un~ l\iltt embretten fonnen Nferem U~el furobin burct) t,ie aOeß @rntl~ g~

metnte i8ef ebl f uraurommen; 11>epnaben Dann Unfer ernfUi(Oe 23ef ctl , ~iU unt, \meinnnq tfl I Da& bei, ~ermel)bung fct)11>drer -!)o~::Döer-

fdtlt(ttt etratf unD UnAnab ftirobin niemanb I ll>eber QJemeinDen no~ f onDerba~re q)erf o~nen I befugt f et)n f ollen I oDne tottu6tTe111 beb)if, ligen unb trlauben -!)O(tijeba~t Unferer lßndbigen -!)erun unb Obere11 einict) .()oct):: nn1' ~ronll>alD I tute autt fonterba~r unt, eigne -1)6leer unt> 2ßalbungen auvautlo«en, au~aurentben nnt> au ~elb uni> St<terb4u 5uma~en : 2Bir baben au(O barüberttn unferen eanbt,6gten uni>

Stmbtleut~en auffgetragen Dan'ibet oller Ort~en ein genaue~ Slufffe~m 3u 6aben I unb nh.t.t au qetlatten ,baß bar11>iber ett»d futgenommen ober geb(lnblet 11>et1'e. ~o ifl aue,t ftrner Unfere illeinun9, bap I tua11n in Unferer mrafffttafft ~Den unD benen ~rei,en,aembteren t,on Unferen -1)er2tn unb .Oberen eini({) ~an,ungen aup3uremeen erlaubt wnttm, folwe einttuebet ber ~~t na~ 1Dibetum6 au ~lb einf<Ola~

gen I oJ>er fo Diefel6en 311m Bell>=ilder~unt, anberem ~au gt'fegt tuert>en toolttn 1f0Uc folLte! mit 'ftfaubm bnferer ilfanb\lögten anb ~eamt,, ttttn I iebo~ in ber mieinung tvobt bef(tt ~n mögen I ba8 von ,t,ott=anb ~rontodl1'ifct,cn meugereutben beneben~ Denen t>rco ert?en mdu5en SebenDcnt, bon jeber Jutt.art ein billi(ter ijJrunb ~ unb ~oben::SinS

J

je nal'(} ~tf ~atTentett Der eatt all unb iebe Jabt ,unD atoaren DiD unt, fo fang l)tefdbtn tviberumb au ~ronn,atb eingefttlagtn ll)er btn, von eigenen unD @emeinD::2Balbungen aber I fo ntt .f>od)4lnb 3tontndU>er, f)ieDrn,ert1en otdu6Sebenbenegelitferet unb ben boben 6tdnbtn ber2ect,net11>erbenf0Uen. guir gebieten baru6etbfna0en unferenUn1'er•

b6gttn uni> ~orgefeecen, au(O anbeten ~eambteten aUer Ortben barautf ein ßtnaue ilufffittt au pflegen, unb fo etll>«s DeraletcOtn ibnen

runDtli(b 11'utbe, fotct)ed Unferen fanbb6gten nntieraiiAtnlilt aufai,ben, au(t fotbane Q}ff dO 3u {)anben ber f obl. etdnDtn eettitTentlt~ em- auacuben I IUormit Oe t,ann ,Oo~, Oberrtitli~en e (tue un b -t,ulben ß(t ferner ·beu be~alten, unb ß~ fdti~ bot e'1)aben uni> Ungnat> ba-

aaur_nen ~erDen. mlef .Kratfi seaentvdrtiaen Mandats. r o mit Der V,rafff~atfc ~aDe,1 bet)getrudten :lnOgtU berwa~re, geben ben l1, A1.1-:

guth '17'l7.

ian~ltt) bet ~rafff d)afft

~Gben tm irgeutv.

)

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4.4 Die Holz-Ordnung für die Grafschaft Baden 1752

Im Abschied der Jahrrechnungs-Tagsatzung vom Sommer 1751 heisst es ( 13) : Zu Verhüetung des einzureissen beginnenden Holzmangels und erspriesslicher Äuffnung der Waldungen ward auf gethanen sorgfältigen Anzug diensam befunden, dass unser Hr. Landvogt (14) gleichergestalten ei- nen Project Holzordnung zu formieren und in ob angeregter Zeit Lobl. Stän- den selbigen zu überliefern sich obgelegen halte. Ein Jahr später wird der vorgelegte Entwurf diskutiert und der Erlass der Holz-Ordnung beschlossen. Das Protokoll sagt dazu (15): Und gleicher gestalten von Unserem He1'1'en Landvogten eine Ordnung, wie dem sich immer vermehrenden Holtzmangel zu steuren, und auf was Art & Weis die Waldungen geäufnet werden könnten, projectiert worden, und Wir inselbi- ger . ... procediert, haben wir solche ex Instructione bestättet und verord- net, dass selbige zu allgemeiner Beobachtung publiciert werden solle.

Die Holz-Ordnung 1752 wird mit einer Verfügung des Syndi- kates eingeführt und enthält in 13 Ziffern die forstlichen und polizeilichen Anordnungen. Von dieser Holz-Ordnung ist kein ge- drucktes Exemplar vorhanden. Zumal sie bisher nicht bekannt war, wird der Text nachstehend im Wortlaut wiedergegeben:

H o l t z - 0 r d n u n g d e r G r a f s c h a f t

B a d e n (16)

Wir die Abgesandte[n] der drey Hoch Lobl. der Grafschaft Baden und Untern Freyen-Aembteren Regierenden Ständen Zürich Bern und Glarus, der Zeit auf dem Tag der Jahr Rächnung in Baden VolZmächtig versambt, Ur- khunden hie1'fllit; Derrunenach vor einem Jahr in damahligem Syndicat von Unse- rem Landtvogt der wohZmeinliche Anzug beschehen, wie dass dem in der Graf- schaft Baaden besorgenden Mangel u[nd] Teuhre des Holtzes in Zeitenge- stühret u. auf was [weZche] Arth u. Weise die Waldungen geaüfnet, ein Hoch- obrigkeitliche Verordnung angesehen werden möchte, und hierüber demselben den hierzu nöthigen Project zu verfertigen und denen Lobl. Reg. Ständen einzusenden aufgetragen worden; Uns aber Unsere sorgfältige[n] Gedanken harüber walten zu lassen Jnstructions-gemdss obgelegen seyn wollen, danne- thin alles hierzu gedeilich Vorgeschlagene reiflich und wohl erdauret zu-

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mahien verordnet, dass naahstehende Ordnung zu aiigemeiner Beobaahtung ge- zogen und zu mänigLiah Wilssensahaft pubLiairt werden soiie; Dessen zu wah- rem und stäthem Urkhund haben wir disere Ordnung mit Unseres Geträuwen Lieben Landvogts der Grafsahaft Baden, WohL-EdeLgebohrnen Herren Frantz Ludwig von Grafenried (74) Herren zu Worb, Wikartswii u. Trimstein, des grossen Raths Lobi. Stadt Bern, angestamt adeLiahem Insigiii zu verwahren und zu pubLiairen übergeben.

Den 5. ten Augus"ti 1752. ten Jahrs.

P r o j e a t H o i t z o r d n u n g

S i n t e n m a h l e n der HoLtzmangel a i i e n 0 h r t e n je mehr und mehr zu nimbt, der Preiss des Hoitzes dann umb ein Nahmhaftes in kurzen Jahren gestiegen, so ist für nothwendig angesehen worden, foLgende Ordnung zu setzen; umb dieserem Uebei zu steüren, und dem besorgenden Undergang der Waidungen noah zur Zeit vorzubiegen, darzu dann die gedeyLiahste Mittei sind EinsahLäg zu maahen,und ander Veranstaitungen naah foLgender Vorsahrift.

1. Wann die Gemeinden in der bestirnten Zeit das Holtz verzei- gen, soiien sye soiahes niaht etwann hier und dort nemmen, sondern aiies an einem Stuak niderfäLLen, und das sahwandsweis, aiso dass alles ohne Aus- nahm, Klein und Grosses samethaft abgehauen werde.

2.do Her n a a h, da ein solaher Bezirk dergestalten niderge- hauen, und gesahwentet worden, sol,7, alsbaid selbiger /.damit keiner Gat- tung Vyah hineinkomme./ den Strassen, Al,7,menten, oder ander Erdx-eiah naah mit tiefen Gräben wohl, verwahret, das Erdx-eiah daraus einwährts gegen dem Wald aufgeworfen, darauf kleine Tannlein hart aneinander gesetz[t], und wann naah der Zeit thäil,s verdorren, selbige fleissig ergentz[t] werden, auf dass bey deren Erwaahsung daraus ein Lebzaun wie auah mit der Zeit Bauw Holtz abgebe, gegen dem Waid sonsten aber mit einem Zauhn wohl, ein- zufristen.

3. 0 W a n n sol,aher gestalten die Einsahläg gemaaht, und siaher- Liah eingefristet worden, soii darinnen zu graasen, zu meyen oder mit einiaher Siahlen oder Sägessen darein zu gehen, wie auah alles Laub und Miesh-räahen gäntzliahen, sonderheitliahen aber dass Weyden und Vieh,Wel,-

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aher Gattung es ihmer seye, einzulassen, bey hoaher Straf verbotten sein.

4. o Es S O l l e a u a h in solahen Einsahlägen niaht das mindiste gehauen werden, unter was Vorwand es immer sein möahte, als er- düneren, butzen, oder einer Gattung Holtz Aufwaahs Blatz zu maahen eta;

sondern alles ohne Undersaheid aufwaahsen Zassen, wie es ledigliah die Na- tur hervorbringt.

5. D i e s e r e E i n s c h l ä g sollen zum Weydgang niaht geöffnet werden als bis das Holtz genugsamb aufgewaahsen, dass das Vyah keinen Sahaden daran mehr thun könne; dennoch aber soll denzumahlen auah die Erdünerung desselbigen /.Wie viele irrig, nutzliah vermeinen./ gar niaht gestattet werden, anderst dann die Waldungen ausgesahlagen werden, zumahlen die Erfahrung bezeüget, dass die zur Unzeit besahehende Erdüne- rung dem jungen Aufwaahs hlJahst sahädliah und naahtheylig ist.

6. So t h e i l Bezirken der Waldungen, da die Beholtzung den Gemeinden zu ständig, so klein sind, dass sye in der Kehr von 8. bis 72 Jahren müssen abgehauen werden, so soll eben denjenigen Tannlein, so im zweyten Artiaul anbefohlen worden den Gräben naah zu pflanzen, in dem sahwenten versahonet, und zu nöthigem Bauw Holtz aufbehalten werden.

7?

Und wie siah begibet, dass den einten das Beholtzung[s]

den anderen aber das Weydgangls] reaht auf gleiahem Grund und Boden zu gehörig, diesere let[zt]ere dann siah widersetzen, wann die ersteren zu Eüfnung des Holtzwaahses Einsahläg maahen wollen, als[o] ist hierdia>ah ge- setzt und geordnet, dass die so das Beholtzung[s] reaht haben, naah be- sahaffenen Dingen und des Ohrts auf einmahl niaht mehr als den dritten oder den viertten Theil des Weydgangs zu Holtz eingesahlagen ha~ten, die Besitzere des Weydgangs reaht aber siah demme keines wägs zu widersetzen befügt sein sollen.

a?

Da in vielen Orthen der Waldungen Sümpfe und Morast siah befinden, durah welaher Abgrabung selbige viel verbesseret werden könten, so ist den Gemeinden anbefohlen, wo es nothwendig und mögliah, diese er- forderliahe Arbeith zu Auströahnung solaher Orthen vor die Hand zu nemmen, zu welahem End hin die Beambteten und Vorgesetzten die Waldungen besiahti- gen und naah Bewandt findenten Dingen die Arbeith veranstalten sollen.

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G l e i c h wie nichts schädlicher ist als das Hartzen, und ohndis in diesem Landt wenig DanmJälder sind, Als[o] ist hierdurch alles Hartzen, bey hocher, je nach befindenten Umbständen bey Leibes Straaf gäntzlichen verbotten, es seye dann dass es an unschädlichen Ohrten specia- liter von Hocher Obrigkeit bewilliget, und durch dero Ambtleüten verzeiget wäre, und es sollen auch alle Beambtete, insonderheit aber die Bahnwahr- ten hierüber genauste Aufsicht tragen, umb die Fehlbahren der Hochen Ob- rigkeit anzuzeigen.

D e n Waldungen ist auch das Schweifel- Ringen- und Krys- hauwen• höchst nachtheilig, wann es nicht mit aller Bescheidenheit ge- braucht wird, derowegen solches ohne Vorwüssen der Vorgesetzten und Ver- zeigung seitens der Bahnwahrten nicht geschehen soll, bey ernstlicher Buss oder Gefangenschaft, darbey zu beobachten, dass die Aest nicht allzuhoch sollen abgehauwen werden.

G l e i c h wie an der Zeit das Holtz zu fellen, vieles ge- legen, so werden die Ambtleüth und Vorgesetzte hierdurch ernstlich erin- neret, die Sachen also zu veranstalten, dass das Bauwholtz nach Gallen- Tag [16. Okt.], das Brennholtz aber von da bis im Mayen umbgehauwen und ohne Noth, aussert diesen Zeithen, keines zu fellen bewilliget werden solle.

12~ Das Kohlbrennen belangend [betreffend], soll dergestalten eingezihlet werden, dass es allein an jenigen Ohrten der Waldungen erlaubt sein soll wo das Holtz nicht wohl abgefüehrt werden kan, oder sonsten schlechtes Holtz von Stöcken, Wurtzen und der gleichen darzu verbraucht werden.

13. Indem m e die vielen Zäun eine Menge Holtz erfordern, als[o] wird jeder mäniglich ernstlich ermahnet, zu Verschohnung der Wal- dungen Ihre Güter, sonderlich den Strassen, Allmenten und Höltzeren nach mit Lebhägen einzufristen, zu diesem End an trocknen Ohrten Dorn, Hasel

* Schweife! Bandwieden, Ringen Fassreifen, Krys Tannreisig für Streue

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und der gleiahen Stauden, an feüahten Wyden und anderes taugenliahes Ge- stäud zu pflantzen, die hierinnen Saumseligen sollen darzu durah mindere Verzeigungen zum Zeünen angehalten werden.

Wann dann haubtsäahliah an der Exeautibn dieserer, dem Land höahst nutzliahen und nothwendigen Ordnung alles gelegen als[o] sollen al- le Hoahobrigkeitliahe Beambtete fleissige Aufsieht halten dass selbiger naahgelebt, und darob steif und vest gehalten werde, sonderliah aber sol- len bemelte Hoahobrigkeit.Ambtleüth naah hierdurah aufgetragenen Pfliahten verbunden sein die Hoah- und Frohn Wälder zu besiahtigen, wie auah bey Ver- zeigung des Holtzes gegenwärtig zu seyn, damit fahls die Vorgesetz[t]en der Gemeinden oder andere diser Verordnung zuwider handlen thäten, selbige unverzügliah der Hoahen Obrigkeith können verleidet und zur Verantwohrtung gezogen werden.

Bemerkenswert ist die Begründung für den Erlass der Holz- Ordnung im Ingress. Nach dem Inhalt entspricht dieses Mandat ungefähr der bernischen Forstordnung 1725. Neu ist die Anwei- sung in den Ziffern 4 und 5, wonach in eingeschlagenen, jun- gen Beständen jeglicher Eingriff verboten ist. Weder Mischungs- regulierung noch Jungwuchs- und Dickungspflege sind zugelassen.

Da solche Pflegemassnahmen ausdrücklich als nicht zweckmässig bezeichnet werden, muss man annehmen, es sei am einen und ande- ren Ort doch solche waldbauliche Arbeit ausgeführt worden. Mit dem ausdrücklichen Verbot sollte Missbräuchen vorgebeugt wer- den. Gefordert wird dagegen die Entwässerung vernässter Gebie- te. Erstmals ist eine zahlenmässige Begrenzung der Einschläge gegenüber den Weiderechten gegeben. Es sollen nicht mehr als 1/3 bis 1/4 der Waldfläche eingeschlagen und von der Weide aus- genommen werden. Ziffer 9 gibt einen Hinweis auf das Ueberwie- gen von Laubbaumbeständen, die wohl meist im Mittel- oder Nie- derwaldbetrieb standen.

Im Ganzen trachtet die Holz-Ordnung 1752 danach, mit Ge- boten und Verboten die bisher ungeregelte, auf das Gedeihen der Bestände keine Rücksicht nehmende vielfältige Nutzung der Wälder einzuschränken und zu ordnen. Man merkt, dass sich die

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Obrigkeit nun ihrer Verantwortung für die Erhaltung der Wäl- der durchaus bewusst geworden war.

4.5 Die Holz-Ordnung für die unteren Freien Aemter 1788 Sicher bestanden auch in den Unteren Freien Aemtern be- denkliche Waldverhältnisse. Trotzdem sah sich die Obrigkeit erst verhältnismässig spät veranlasst, eine Holzordnung zu er- lassen. Daran mögen die nahezu durchgehende Ausbildung von Nutzungskorporationen und das Entstehen von Privatwald mitver- antwortlich sein. Die Frage der Nutzungsberechtigung am Wald war damit geregelt; die Inhaber einer solchen Berechtigung oder eines Waldeigentums waren unmittelbar für den Wald ver- antwortlich und hatten sich nach der Decke zu strecken. Offen blieb allerdings die Holzversorgung der Nicht-Nutzungsberech- tigten und des Gewerbes.

Im Abschied (Protokoll) des Jahrrechnungs-Syndikates der drei über die Gemeine Herrschaft der unteren Freien Aemter re- gierenden Stände Zürich, Bern und Glarus vom 4. bis 19. Au- gust 1784 heisst es (17): Schon vor einem Jahr ist dem Herrn Land- vogt (18) aufgetragen worden, sich zu erkundigen, wie es bey den ver- schiedenen Gemeinden des Freyen Amts in Ansehung des Holzes beschaffen seye, darauf hin, zu Wiederauflebung des ehevorigen Verbotts wegen der Holz-Ausfuhr, einen Pro je c t einer Holz-Ordnung zu verfertigen ...

Obgleich nun die Verfertigung dieser Ordnung ennoch anstehet, so ist doch Uns ein Bericht von dem Zustand der Freyämtischen Waldungen vorgelegt ...

worden.

Bei diesem Bericht handelt es sich nur um sehr summari- sche Angaben über den Stand der Holzversorgung in den Gemein- den. Die Verhältnisse sind offensichtlich misslich; es be- steht allenthalben ein gravierender Holzmangel. Als Beispiel sei angeführt: K r u m b - A m t [die heutigen Gemeinden Rottenschwil, Hermetschwil, Bilnzen, Waltenschwil, Fischbach-Göslikon, Eggenwil, Bremgar- ten - nur die ausserhalb des städtischen Friedkreises gelegenen Gebiete -

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wnfassend] Ist durcha:us sehr arm sowohl, an Brenn- aZs Ba:uwHoZz, so dass das Zeztere kümmerl,ich zu UnterhaZtung der AZten Gebäuen hinreicht. Eine Beschreibung der Wälder fehlt.

Im Protokoll der Tagung des Syndikates vom 8. bis 23. Au- gust 1785 heisst es z-u diesem Thema (19): Der schl,echte Zustand der Unter Freyämtischen Wal,dungen erfordert die Erneüerung des vor einem Jahr gegebenen, aber nicht vol,7,zogenen Auftrags an den Herrn Landvogt (20), einen Entwurff einer rieüen Ho7,z-Ordnung zu verfertigen und a:uf künftigen Syndicat vorzuZegen

1786 ist es so weit, es wird ein (nicht mehr bei den Ak- ten liegender) Entwurf einer Holz-Ordnung diskutiert. Bey ge- nauer Untersuchung dieser HoZz-Ordnung, ... die mit der [in der] Graf- schaft Baden [1752] eingeführten wesentZich übereinkömmt, haben wir die- seZbige mit einigen angemessenen Zusätzen verstärkt in der Meinung in den Abscheid ad referendwn geZegt, dass es den al,7,seitigen Hoheiten gefal,7,en möge, im La:uf des Jahrs dasseZbige noch des nliheren zu erdauren, .•. da- mit dieses Pro je c t (21) künftiges Jahr instructionsmässig rati- ficiert und sog7,eich eingeführt werden könne.

Aus der gleichen Tagung wird aber auch noch ein Gutach- ten über den Waldzustand angeordnet. Man beschliesst: ... nach- fol,genden gutächtZichen VorschZag ohnmassgebl,ich in den Abscheid ad re- ferendwn zu übernehmen, dass es neml,ich den Hohen Ständen bel,ieben möge, im La:ufe des Jahrs und so bal,d mögl,ich durch 2 erfahrne Bannwarte oder Forstverständige Männer, deren der einte a:us LöbZ. Canton Zürich, der andere aus LöbZ. Canton Bern a:uszuwähZen wäre, samtZiche Unter Frey Aem- tische WaZdungen bea:ugenscheinigen, und zuhanden der Hohen Stände eine a:usführZiche und zuverZässige Schatzung über den Umfang, Beschaffenheit und Ertrag samtZichen GehöZzes, wie a:uch über die Bedürfnisse jeder Ge- meinde, a:ufnehmen zu Zassen, damit dann a:uf dieses Fundament hin künfti- ges Jahr mit erforderZicher Kentniss der Sach über diesen Gegenstand

[HoZzversorgung, HoZze:r:port a:usserhal,b der Unteren Freien Aemter] gerat- schl,aget und das Angemessene verfügt werden könne .•• (22).

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