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Archiv "Personenstandsgesetz: Abort oder Totgeburt: ein schmaler Grat" (25.02.1994)

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POLITIK

dings noch die Liste der „nicht-haus- ärztlichen Leistungen" eingefügt werden — der entscheidende Punkt für die innerärztliche Akzeptanz des gesamten Vertragswerks.

Gearbeitet wird an einem Kon- zept für die Bildung von Leistungs- komplexen, ebenfalls eine Vorgabe des Gesundheitsstrukturgesetzes.

Der KBV-Vorstand will hier aber zu- nächst eine Grundsatzdiskussion zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation ärztlicher Leistungen führen.

Unter der Überschrift „Weiter- entwicklung des Gesundheitswesens"

subsumiert der KBV-Vorstand in sei- nem Arbeitsprogramm drei Schwer- punkte. Zum einen geht es dabei um die Vorstellungen der Kassenärzte

Personenstandsgesetz

Bislang sieht das Personen- standsgesetz vor, daß totgeborene Leibesfrüchte, die nicht mindestens 1 000 Gramm wiegen, als „Abort- Material" zu behandeln sind. Neuge- borene, bei denen Lebenszeichen wie Herzaktion, Atmung oder Spontan- bewegungen beobachtet werden, werden hingegen als „lebendgebo- ren" registriert, unabhängig davon, wie schwer oder wie groß sie bei der Geburt sind. Die beiden Gesellschaf- ten erklären nun in einer gemeinsa- men Stellungnahme: „Es ist widersin- nig, Überlebende mit einem Ge- burtsgewicht unter 1 000 Gramm selbstverständlich und berechtigter- weise als Patienten und Mitmen- schen mit allen verfassungsmäßigen

LEITARTIKEL / AKTUELL

zur nächsten Stufe der Gesundheits- reform. Ein entsprechendes Eck- punktepapier ist von der Vertreter- versammlung in Teilen bereits verab- schiedet worden. Der zweite Schwer- punkt ist die Erarbeitung eines Kon- zepts für eine grundlegende Neuge- staltung des EBM.

Schließlich arbeitet der KBV- Vorstand gegenwärtig an detaillier- ten Vorstellungen zur künftigen Ver- tragsgestaltung mit den Krankenkas- sen. Diese Überlegungen zielen auf die Zeit nach 1996 und den dann ein- setzenden verschärften Wettbewerb der Kassen untereinander. Der Standpunkt der KBV in Kurzfassung:

angemessene Preise für gute Quali- tät! Josef Maus

Rechten zu respektieren, gleich schwere Kinder, die tot geboren wur- den, jedoch als Abort-Material (Fehlgeburten) zu behandeln."

Dies sei schon allein deshalb nicht zu akzeptieren, da die Zahl der Totgeborenen unter 1 000 Gramm in den letzten Jahren beträchtlich ge- sunken sei. Nach der Perinatalerhe- bung Nordrhein habe der Anteil der Fehlgeburten an Kindern unter 1 000 Gramm im Jahre 1982 noch 55 Pro- zent betragen, 1991 hingegen nur mehr 40 Prozent.

Zudem sei die perinatale Sterb- lichkeit von lebendgeborenen Kin- dern mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm von nahezu 100 Prozent in 1979, dem Jahr der Verkündung des

PStG, auf heute lediglich 30 Prozent gesunken. Selbst bei Kindern mit ei- nem Geburtsgewicht unter 700 Gramm sei die Überlebensrate be- achtlich gestiegen, nämlich von 5,5 (1990) auf 16,8 Prozent (1991) in den alten Bundesländern.

Bereits 1979 hätten die Ausfüh- rungsbestimmungen des Personen- standsgesetzes nicht mehr dem inter- nationalen medizinischen Standard entsprochen: Die zwei Jahre zuvor ausgesprochenen Empfehlungen der WHO zur Registrierung von Lebend- und Totgeborenen sähen als Ge- wichtsgrenze zwischen perinatal ver- storbenen Neugeborenen, die als

„Totgeborene" ins Geburtenbuch aufgenommen werden, und „Fehlge- burten" 500 Gramm Geburtsgewicht vor.

Die Unterzeichner der Stellung- nahme erhoffen sich von einer Novel- lierung des Personenstandsgesetzes unter anderem auch eine Verbesse- rung der Qualitätssicherung in Ge- burtshilfe und Neonatologie, wie sie vom Gesundsheitsstrukturgesetz vor- geschrieben werde. Dazu würden auch exakte Zahlen über die Häufig- keit und Begleitumstände von Totge- burten bis zu einem Geburtsgewicht von 500 Gramm benötigt.

Eine Registrierung von totgebo- renen Leibesfrüchten fördere außer- dem das Bewußtsein, diesen sehr kleinen Kindern und ihren Eltern mit mehr Respekt zu begegnen. Dies be- treffe einerseits die Anwendung von Reanimationsmaßnahmen. Heute würden unter Umständen Frühgebo- . rene mit einem Geburtsgewicht zwi- schen 500 und 999 Gramm als Abort gezählt, wenn sie bald nach der Ge- burt gestorben sind, obwohl ein Teil dieser Kinder erfolgreich behandelt werden könnte. Andererseits ginge es auch um die Art und Weise, wie Eltern Frühgeburtlichkeit und der Tod ihres Kindes vermittelt werde, bis hin zu den Modalitäten einer wür- digen Bestattung. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat bereits die nordrhein-westfälische Landesre- gierung auf Wunsch von Kirchenver- tretern und betroffenen Eltern getan:

In Nordrhein-Westfalen dürfen tot- geborene Babys auch bei einem Kör- pergewicht unter 1 000 Gramm auf Friedhöfen bestattet werden. Sp

Abort oder Totgeburt:

ein schmaler Grat

Eine Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) fordern die Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin und die Deutsch-Österreichische Gesellschaft für Neonatologie und Päd- iatrische Intensivmedizin. Ihr Anliegen: Totgeborene Leibesfrüchte bis zu einem Geburtsge- wicht von 500 Gramm sollen als „Totgeborene" registriert werden. Tote Neugeborene, die weniger als 1000 Gramm wiegen, gelten hierzulande nämlich als „Fehlgeburten", die nicht im Geburtenbuch erfaßt werden. Der Änderungsvorschlag der beiden Gesellschaften orien- tiert sich an den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 1977 (siehe auch den Beitrag „Die perinatale und neonatale Mortalität und das Personenstandsgesetz in der Bundesrepublik" in Heft 49/1993).

A-478 (18) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 8, 25. Februar 1994

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