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Archiv "Apotheke der Zukunft: Steilvorlage" (04.08.2014)

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A 1372 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 31–32

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4. August 2014

Das Leser-Forum

APOTHEKE DER ZUKUNFT

Mit dem Papier „Apotheke 2030“ hat die Mit- gliederversammlung der ABDA-Bundesvereini- gung Deutscher Apothekerverbände die Ziele für die Weiterentwicklung des Apothekerberufs verabschiedet (DÄ 27–28/2014: „,Revierkampf‘

programmiert“ von Vera Zylka-Menhorn).

Steilvorlage

Die Bemühungen der Apotheker, eine akti- vere Rolle in der Behandlung unserer Pa- tienten zu übernehmen, insbesondere was Aufklärungen über mögliche Nebenwir- kungen von Medikamenten beziehungs - weise Medikamenteninteraktionen und das

„Nachverordnen“ von Medikamenten an- belangt, beinhaltet ein erhebliches Kon- fliktpotenzial, indem es Patienten verunsi-

chert . . . und dadurch die Arzt-Patienten- Beziehung belastet. Durch kontinuierliche Herausgabe vermeintlicher Dauermedikati- on werden sich viele Patienten gerne der ärztlichen Kontrolle entziehen und dadurch eine gegebenenfalls erforderliche Medika- mentenanpassung später als erforderlich oder erst nach Auftreten von Komplikatio- nen erhalten. Da die Apotheker mit ihrem Ansinnen „nicht auf die Erlaubnis der Ärz- te warten“ wollen, sollten wir diese Steil- vorlage nutzen und endlich ernsthaft über das Dispensierrecht insbesondere der Haus- ärzte nachdenken, was die meisten unserer Patienten sehr begrüßen würden. Die

„Hausapotheke“, die viele Ärzte ohnehin schon virtuell in ihrer EDV angelegt haben, lässt sich auch ganz konkret einrichten.

Dr. med. Carl-Joachim Mellinghoff, 88131 Lindau

ÄRZTEVERSORGUNG

Zahlreiche Versorgungswerke setzen auf das offene Deckungsplanverfahren bei der Alters- vorsorge (DÄ 19/2014: „Umlage versus Kapital- deckung“ von Harald Clade).

Ergänzungen

Dem Autor ist zu danken, dass er Einblick in das offene Deckungsplanverfahren gibt.

Ein großer Mangel ist aber, dass der Arti- kel nicht auf alle Finanzierungstechniken eingeht, die im bundesweiten Einzugsge- biet des DÄ von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte ange- wandt werden.

Zu nennen gewesen wären noch das modi- fizierte Anwartschaftsdeckungsverfahren und die „degressive“ Anwartschaftsent- wicklung. Nachteil des Ersteren ist, dass ein Wechsel von oder zu diesen Versor- gungswerken zu einem Anwartschaftsver- lust von mehreren Hundert Euro pro Mo- nat im Vergleich zu einer durchgehenden Mitgliedschaft führen kann. Dies ist mit der linearen Verzinsung zu erklären, bei der die Beiträge in frühen wie in späten Versicherungsjahren zu gleich hohen An- wartschaftsbausteinen führen, die nur über eintrittsaltersabhängige Multiplikatoren adäquat zurückgegeben werden können.

Dieser Multiplikator geht aber dem Versi-

cherten bei einem Wechsel verloren. Bei einer „degressiven“ Anwartschaftsent- wicklung werden früher eingezahlte Bei- träge, da sie länger im System verweilen, tatsächlich unmittelbar höher bewertet als später eingezahlte (nach Beitrags- und Leistungstabellen). Auch dieses System ist in sich nur gerecht, wenn ein Mitglied während der gesamten Berufstätigkeit Beiträge einzahlen kann.

Diese Finanzierungstechniken sind somit inkompatibel zu dem seit 2005 eingeführ- ten Lokalitätsprinzip. Nach diesem ver- pflichten arbeitsbedingte Wechsel des Bundeslandes zu einem Ausscheiden aus der bisher zuständigen Versorgungsein- richtung und zur Begründung einer Neu- mitgliedschaft. Dieses Problem ist be- kannt, und es gibt Alternativen, unter an- derem das im Artikel beschriebene offene Deckungsplanverfahren oder eine Anpas- sung der Vielfachen-Tabelle, um Neuzu- gänge adäquat nach ihren Beitragsjahren zu berücksichtigen. Das wäre mitnichten eine Vereinheitlichung der Versorgungs- einrichtungen, die dann, so die Annahme der Verantwortlichen, in den Geltungsbe- reich von Bundesrecht fallen würden, was wiederum eine Übernahme durch die Deutsche Rentenversicherung befördern könne . . . Die Arbeitsgemeinschaft „Ärzt- liche Versorgungswerke und berufliche

Mobilität“ fordert ein System, das eine zeitgemäße freie ärztliche Mobilität im Bundesgebiet ohne willkürlich festgelegte Anwartschaftseinbußen erlaubt . . .

Dr. med. Heiko Hildebrand, 99310 Arnstadt

Konstruktionsfehler

. . . Der grundlegende Konstruktionsfehler dieses Systems besteht darin, dass, ob- wohl die Renten ausschließlich von den Kindern der Rentnergeneration bezahlt werden müssen, kinderlose und kinderar- me (Eltern mit einem Kind) Erwerbstätige rentenberechtigt wurden, ohne dass von ihnen ein angemessener Beitrag zu den Kinderkosten verlangt wurde . . . Wie man es dreht und wendet: Ohne Kin- der taugt weder das fehlerhafte Umlagever- fahren, noch die Kapitalbildung zur Alters- sicherung. Auch Wohn- und Betriebsim- mobilien verlieren ihren Wert, wenn es im- mer weniger Mieter und Arbeitskräfte gibt.

Es gibt nur einen Ausweg, der aber heute von allen Bundestagsparteien gescheut wird, weil er zukunftsorientiert ist und da- mit in erster Linie den nicht wahlberechtig- ten Kindern nutzt: Unser Alterssicherungs- system muss wieder beitragsgerecht wer- den. Das heißt, die von den Kindern zu zahlenden Umlagerenten müssen an die zuvor erbrachten Leistungen für Kinderer- ziehung gebunden werden. Dann würde sich auch die Familie wieder „lohnen“ . . . Was die Ärzteversorgung angeht, so be- ruht sie auf einer Kombination von Umla- geverfahren und Kapitalbildung, wie Ha- rald Clade beschreibt. Warum funktioniert sie heute noch besser als die gesetzliche Rentenversicherung und die privaten Le- bensversicherungen? Die Ursache ist vor allem, dass die Zahl der versicherten Ärz- te/Ärztinnen trotz des Geburtenrückgangs weiter steigt. Allein zwischen 2000 und 2011 stieg die Zahl der Ärzte (gezählt als Vollstellen) um 14 Prozent. (Statistisches Jahrbuch 2013, S. 131). Über einen länge- ren Zeitraum dürfte das noch viel mehr sein. – Wenn die Zahl der Aktiven derart steigt, gibt es im Umlagesystem kein Pro- blem. Das ist zurzeit noch ein Vorteil für die Ärzteversorgung, lässt sich aber nicht auf die ganze Bevölkerung übertragen.

Ärzte/Ärztinnen sollten sich aber nicht nur

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4. August 2014 A 1373 für ihre eigene Altersversorgung interes-

sieren, sondern als Staatsbürger auch ihrer Mitverantwortung für die gesamte Gesell- schaft bewusst sein.

Dr. med. Johannes Resch, 76855 Annweiler

Es wird behauptet: „Die Maßgabe ,im Zweifel für den Flüchtling‘ wird von den Medizinern, die derartige Gutachten anfer- tigen, stets ausdrücklich berücksichtigt.“

Uns liegen jedoch rechtsmedizinische Gutachten vor, bei denen jeder Einzelbe- fund mit einem Alter unter 18 Jahren ver- einbar ist, aber Volljährigkeit attestiert wird. Wir weisen die Behauptung zurück, wir hätten Kollegen einer „respektlosen persönlichen Herabwürdigung“ unterzo- gen. Dies lässt sich aus keiner Zeile unse- res Beitrags herauslesen.

In unserer Berufsordnung ist nicht von ei- ner Verpflichtung des Arztes die Rede,

„mit seinem Sachverstand der Allgemein- heit zu dienen“. Aber: Nach § 2 (2) haben alle Ärztinnen und Ärzte „ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dür- fen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stel- len.“

(Langfassung dieser Erwiderung unter ippnw.de/index.php?id=63)

Dr. med. Thomas Nowotny, Kinder- und Jugendarzt, 83071 Stephanskirchen

Dr. med. Winfrid Eisenberg, Kinder- und Jugendarzt, 32051 Herford

Prof. Dr. med. Klaus Mohnike, Leiter Pädiatrische Endokri- nologie, Universitätsklinikum Magdeburg, 39120 Magdeburg

ALTERSDIAGNOSTIK

Es ist ein Irrglaube, dass Ärzte das Alter exakt definieren können (DÄ 25/2014: Zu den Leser- briefen „Sinnentstellend“ von Andreas Schme- ling und Gunther Geserick, „Einseitig“ von Klaus Püschel und Michael Tsokos, und „Kor- rekte Rechtslage“ von Reinhard Dettmeyer).

Erwiderung

Die von fünf Professoren der Rechtsmedi- zin verfassten Leserbriefe enthalten Be- hauptungen, die einer Richtigstellung be- dürfen.

Wir haben nicht sinnentstellend zitiert.

Die „Empfehlungen für die Altersdiagnos- tik bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen außerhalb des Strafverfahrens“ der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Al- tersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) stellen klar heraus, dass hierbei Röntgenaufnahmen nicht zulässig sind.

Das im ersten Leserbrief beschriebene Vorgehen mit Hand- und Kieferröntgen sowie CT der Schlüsselbeine stammt aus den „Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren“, die für familien- und verwaltungsgerichtliche Verfahren irrelevant sind.

Es trifft nicht zu, dass die psychosoziale Altersschätzung „aus wissenschaftlicher Sicht abzulehnen“ sei. Führende Experten halten es für unsinnig, Jugendliche auf ihr Knochenalter zu reduzieren, und fordern eine differenzierte Einschätzung des psy- chosozialen Entwicklungsstandes und des Hilfebedarfs.

Als Rechtsgrundlage für die radiologische Altersdiagnostik wird das Aufenthaltsge- setz genannt. Nach § 49 Absatz 6 sind

„körperliche Eingriffe . . .“ erlaubt, „wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Aus- länders zu befürchten ist.“

In unserem Beitrag belegen wir anhand mehrerer Studien, dass diese gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Risiko für ein Malignom ist signifikant erhöht, wenn in Kindheit oder Adoleszenz ein CT durchgeführt wurde, ebenso für ein Schilddrüsenkarzinom nach zahnärztli- chen Röntgenaufnahmen.

auf, vor allem durch Seuchenprävention bei ausreichenden Durchimpfungsraten.

So fördert der Staat sicher ungewollt aber dennoch in unverantwortlicher Weise die ohnehin bestehende Impfmüdigkeit. Medi- kamente können aber nicht ohne Mitwir- ken von Ärzten verordnet werden . . .

Dr. med. Peter Pommer, Chefarzt der Abteilung für Pneumologie, Gesundheitszentrum Oberammergau, 82487 Oberammergau

RANDNOTIZ

Wissenschaftler sind zu dem Ergebnis gekom- men, dass Tamiflu und Relenza sich nicht dazu eignen, Grippe wirkungsvoll zu bekämpfen oder ihr vorzubeugen (DÄ 22/2014: „Besser sinnlos als nichts?“ von Heike Korzilius).

Lobbyinteressen

Die Regierungsverantwortlichen bringen sich leider nicht zum ersten Mal in Ver- dacht, mehr Lobbyinteressen als das Ge- meinwohl zur Richtschnur des Handelns zu machen.

Die Unwirksamkeit von Tamiflu ist wis- senschaftlich so gut belegt, dass aus ärztli- cher Sicht die Gefahr von Nebenwirkun- gen schwerer wiegt als die äußerst geringe Hoffnung auf eine relevante Wirkung.

Noch schlimmer aber wiegt, dass Bürger sich durch die groß angelegte staatliche Beschaffungsaktion in einem hier leider falschen Glauben an den Staat in ver- meintlicher Sicherheit wiegen und deshalb unter Umständen sogar auf eine Impfung verzichten. Diese weist auf alle Fälle eine unvergleichlich höhere Schutzwirkung

IXODES RICINUS

Der Holzbock kann FSME, Borreliose, Babesio- se, Anaplasmose und andere Infektionserkran- kungen übertragen (DÄ 25/2014: „Wie man sich vor Zecken schützt“ von Sibylle Rahlen- beck und Volker Fingerle).

Warum fehlt der Hinweis auf das Drehen?

Diese Arbeit bietet wertvolle Informatio- nen über die Umstände einer Infektion durch einen Zeckenbiss betreffend. Als Fazit kann gelten, dass eine Zecke mög- lichst bald nach einem Biss vollständig entfernt werden sollte. Nach dreißigjähri- ger Erfahrung mit der Entfernung von Ze- cken wende ich aber ein, dass mit der in der Arbeit beschriebenen Methode (hin- und herbewegen und ziehen) in der Regel der Rüssel abreißt. Dann mit einer Kanü- lenspitze den Rest blutig zu entfernen, ist schmerzhaft und langwierig, weil einem die Sicht genommen ist. Man kennt das, wenn Patienten Hilfe suchend erscheinen, nachdem ihnen eine vollständige Entfer- nung nicht gelungen ist, und man zu pulen anfängt. Die Autoren erwähnen richtiger- weise die Pinzette, wobei sicher die Spe - zial-Zeckenpinzette gemeint ist, die die Zecke so nah wie möglich am Hypostom packt. Warum fehlt der Hinweis auf das Drehen der damit fixierten Zecke? Nach nicht einmal einer vollen Drehung, aber ohne (!) Ziehen ist der Blutsauger garan- tiert vollständig entfernt. Allein Drehen gewährleistet, dass die Widerhaken des Hypostoms quasi ausgehängt werden.

Beim Ziehen, langsam, gefühlvoll oder kontrolliert, gilt dies nicht.

Walter Hofmann, Arzt für Allgemeinmedizin, 65779 Kelkheim

Leserbriefe per E-Mail richten Sie bitte an leserbriefe

@aerzteblatt.de, Briefe an das Deutsche Ärzteblatt, Ottostraße 12, 50859 Köln. Die Redaktion wählt Briefe zur Veröffentlichung aus und behält sich Kürzungen vor.

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