Die Information:
Bericht und Meinung
AUS ALLER WELT
WHO
Strahlenbelastung in Diagnose
und Therapie
Mit großer Entschiedenheit hat ein Expertenausschuß der Weltgesund- heitsorganisation gegen überflüssi- ge oder vermeidbare Röntgenunter- suchungen Stellung genommen. So sollten Röntgenuntersuchungen oder Aufnahmen im Zusammenhang mit der Bewerbung um bestimmte Arbeitsplätze nur dann vorgenom- men werden, wenn sie nach der je- weiligen Anamnese für erforderlich gehalten werden. Diese Forderung betrifft für die Bundesrepublik die Praxis der Anwendung des Bundes- seuchengesetzes für Personen, die in Lebensmittelbetrieben oder im Schulwesen tätig sind. Auch gegen Röntgenreihenuntersuchungen auf Tuberkulose spricht sich das Komi- tee aus; in vielen Fällen könnte nach Ansicht der Experten die Notwen- digkeit einer Durchleuchtung durch einen Hauttest ausgeschlossen wer- den. Auch Mammographien sollten auf Risikogruppen beschränkt wer- den. Der Ausschuß wandte sich auch gegen die Durchleuchtung von Personen im Rahmen der Sicher- heitskontrollen auf Flughäfen oder bei der Suche nach Schmuggelwa- re. Nach Ansicht des Ausschusses sind die Gefahren, die durch die Strahlenbelastung bei einer unkriti- schen Anwendung von Röntgen- strahlen entstehen, erheblich größer als die Strahlengefahren durch die friedliche Nutzung der Kernener- gie. WHO
VEREINIGTE STAATEN
„Check-ups" seltener
Auch in Amerika läßt die Vorsorge- Euphorie nach: Die Mayo-Klinik in Rochester hat in einem „Policy Sta- tement" mitgeteilt, daß nach ihrer Auffassung die allgemeinen Vorsor- geuntersuchungen, wie sie in dieser Klinik angeboten werden, erheblich seltener erforderlich sind, als man
bisher glaubte. Die Klinik empfiehlt, daß gesunde Menschen sich zwi- schen dem 18. und dem 30. Lebens- jahr zweimal, zwischen dem 31. und dem 40. Lebensjahr dreimal, im nächsten Jahrzehnt bis zum 50. Le- bensjahr viermal, bis zum 60. Le- bensjahr fünfmal und erst nach dem 60. Lebensjahr jährlich untersuchen lassen sollen. Bisher lautete die Empfehlung: ein „check-up" alle zwei Jahre bis zum 30. Lebensjahr, dann jährlich. AMN
Video-Fortbildung
Im Herbst wird die American Medical Association ein Fortbildungspro- gramm mit Video-Bändern eröffnen.
Das erste Band, ein Film über Rük- kenschmerzen, wurde bei der Jah- resversammlung der AMA im Juni in San Francisco vorgeführt; vier wei- tere Bänder sind für dieses Jahr in Vorbereitung. Die Bänder, die auf handelsüblichen Video-Recordern für Farbfernsehgeräte abgespielt werden können, werden von der AMA für eine Schutzgebühr an Kran- kenhäuser und freipraktizierende Ärzte abgegeben. AMA
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SPRÜCHE
Erfolgreich
Ich habe kürzlich gehört, daß das Verteidigungsministerium einige Computer-Experten beauftragt hat, den Versuch zu machen, alle Sicherungen zu „knacken", mit denen die Computer des Ministeriums gegen fremden Zugriff ge- schützt sind. Soweit ich erfah- ren habe, haben diese Exper- ten nicht ein einziges Mal ei- nen Mißerfolg erlebt.
Prof. Alfred M. Freedman, Lei- ter der Psychiatrischen Abtei- lung im New York Medical College und Präsident der Na- tionalen Kommission für die Vertraulichkeit von Gesund- heitsaufzeichnungen, in ei- nem Interview in „American Medical News".
AUS DER RECHTSPRAXIS
Nebeneinkünfte eines Arztes
aus Medikamentenerprobung
Erzielt ein Arzt hauptberuflich Ein- künfte aus unselbständiger Tätigkeit als Chefarzt eines Krankenhauses und aus selbständiger Berufstätig- keit, sind Nebeneinkünfte aus der klinischen Erprobung von Medika- menten für deren Hersteller jeden- falls dann nicht nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigt, wenn sich die Tä- tigkeit des Arztes auf das Beobach- ten und Registrieren der Verträg- lichkeit und von möglichen Neben- wirkungen der zu erprobenden Me- dikamente sowie das Ausfüllen entsprechender Testbögen be- schränkt.
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 2.
September 1976 (I 9/75) (teilweise gegen Finanzgericht Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24. April 1971, I 109/72) DÄ
Jugendarbeitsschutz- untersuchung
für das Praxispersonal
Die Bestimmungen des Jugendar- beitsschutzgesetzes schließen nicht aus, daß Jugendliche, die in einer Arztpraxis tätig sind, von dem Inha- ber der Praxis nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes untersucht oder nachuntersucht werden.
In einem solchen Fall ist aber der Arzt zugleich Arbeitgeber und rich- tet damit die ärztliche Bescheini- gung mit eventuellem Beschäfti- gungsverbot an sich selbst. Wegen dieser Gefahr der Interessenkolli- sion sollte die Jugendarbeitsschutz- untersuchung nach Möglichkeit von einem anderen Arzt vorgenommen werden.
Der Inhaber der Praxis sollte, wenn überhaupt, nur dann die Jugendar- beitsschutzuntersuchung beim ei- genen Praxispersonal vornehmen, wenn der Jugendliche dies aus- drücklich wünscht. DÄ
2022 Heft 33 vom 18. August 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT