Gastärzte aus Entwicklungsländern
In der Bundesrepublik Deutschland sind 8560 ausländische Ärzte tätig. Ein Teil von ihnen stammt aus Entwicklungsländern, vornehmlich Ländern der ara- bischen Welt. Sie leisten hier hauptsächlich in Krankenhäusern während ihrer Weiterbildungszeit wertvolle Dienste. Soweit sie nicht aus politischen Gründen hierbleiben, erwarten ihre Heimatländer, daß sie — von Ausnahmen abgesehen — nach Abschluß der Weiterbildung zurückkehren und dort zur Verbesserung der zumeist katastrophalen ärztlichen Versorgung der Bevöl- kerung beitragen. Einen entsprechenden Appell hat der Weltärztebund an alle Industrieländer gerichtet WvH
1976C>
Syrien
1
Ghana Irak1
Indien 1 542 185 210lÄgypten 194
165 160
46 39 12 445 68 20 23 5
Zum Vergleich:
Ärzte je100000 der Be- völkerung dBundesrep: 228 davon Ausländer 14 Ärzte je 100000
der Bevölkerung im Herkunfts- land Zahl der in der
Bundesrepublik tätigen Ärzte aus einzelnen Ent- wicklungsländern
Iran 1
1113
Die Information:
Bericht und Meinung
allem deutsche Staatsangehörige, die in Österreich studiert hatten.
Nach österreichischen Ausbil- dungsbestimmungen muß nach der österreichischen Promotion noch eine praktische Ausbildung (die dreijährige sogenannte Turnusarzt- zeit) am Krankenhaus erfolgen, bevor die Genehmigung erteilt wird, den ärztlichen Beruf als Arzt oder Facharzt in eigener Praxis auszuüben. In Österreich ist die- se sogenannte „postpromotionelle Ausbildung" eine Pflichtausbil- dung. Die für diese klinische Aus- bildung zur Verfügung stehenden
„Turnusarztstellen" sind in Öster- reich jedoch nur beschränkt vor- handen, so daß vielfach deutsche Staatsangehörige nach der Promo- tion an einer der drei medizini- schen Fakultäten in Österreich ge- nötigt waren, dieses Land zu ver- lassen und zu versuchen, die in Österreich verlangte dreijährige Krankenhaustätigkeit in der Bun- desrepublik abzuleisten. Hierfür gab es in den letzten Jahren in der Bundesrepublik die unterschied- lichsten Regelungen in den einzel- nen Bundesländern, die sich stän- dig änderten.
Eine Empfehlung des EG-Minister- rates paßt nun haargenau auf diese Situation. Sie bezeichnet es als wünschenswert, daß klinische Er- fahrungen auch in einem anderen als demjenigen Mitgliedsstaat er- worben werden können, in dem die Universitätsausbildung abgeschlos- sen wurde. Der Rat empfahl daher den Mitgliedsstaaten, den Staatsan- gehörigen anderer Mitgliedsstaaten den Zugang zu einer derartigen kli- nischen Ausbildung zu gestatten, auch wenn eine derartige Tätigkeit in ihren Ländern nicht vorgesehen ist.
Die Mitglieder des EG-Ministerra- tes dachten dabei vornehmlich an Dänemark, wo ebenfalls nach der eigentlichen medizinischen Univer- sitätsausbildung noch eine zweijäh- rige klinische Tätigkeit vorgeschrie- ben ist, ehe die Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis erteilt werden kann.
In dem Änderungsentwurf zur Bun- desärzteordnung ist nun dieser An- regung des EG-Ministerrates Rech- nung getragen. In Ausnahmefällen kann, so heißt es im Entwurf, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes auf Antrag auch solchen Personen erteilt werden, die eine ärztliche Ausbildung außerhalb der Bundes- republik erworben, d. h. die das Hochschulstudium abschließende Prüfung erfolgreich absolviert, die- se Ausbildung aber wegen der be- sonderen Vorschriften dieses Lan- des noch nicht abgeschlossen ha- ben. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller außerhalb der Bun- desrepublik eine Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztli- chen Berufes erlangt hat und daß die auf Grund dieser Erlaubnis aus- zuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erfor-
derlich ist. Eine solche Erlaubnis soll nach dem Entwurf auf be- stimmte Tätigkeiten und Stellen be- schränkt sein, sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes und nur bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung zum Arzt bedarf.
In der Begründung heißt es außer- dem, daß diese Vergünstigung Ausländern nur gewährt werden kann, wenn sichergestellt sei, daß der Herkunftsstaat die in der Bun- desrepublik abgeleisteten Tätigkei- ten im Sinne seiner Ausbildungs- vorschriften auch anerkennt oder sonstwie eine Gegenseitigkeit ver- bürgt ist. Nach Auffassung der Bundesärztekammer aber sollte dieses Erfordernis der Gegensei- tigkeit auch im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden. pb